ECLI:DE:BGH:2019:300419BXIZB13.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 13/18 vom 30 . April 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja KapMuG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Satz 1 a) Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG ist der Anwendungsbereich des Kapi- talanleger - Musterverfahrens gesetzes nur dann eröffnet, wenn die öffent- liche Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung ver- wendet worden ist. Dafür muss sie dem Kapitalanleger so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben worden sein, dass ihr Inhalt noch rech t- zeitig zur Kenntnis genommen werden konnte (Abgrenzung zu BGH, Be- schluss vom 8. Dezember 2015 X ARZ 573/15, WM 2016, 156 Rn. 14). b) Der verfassungsrechtliche Grundsatz effektiven Rechtsschutzes erfordert eine Auslegung des § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, nac h der eine Ausset- zung nur dann in Betracht kommt, wenn sich das Prozessgericht bereits die Überzeugung (§ 286 ZPO) gebildet hat, dass es auf dort statthaft gel- tend gemachte Feststellungsziele für den Ausgang des Rechtsstreits konkret ankommen wird. Das gil t auch dann, wenn hierzu eine Beweis- aufnahme durchzuführen ist (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 8. April 2014 XI ZB 40/11, WM 2014, 992 Rn. 24 und vom 2. Dezember 2014 XI ZB 17/13, WM 2015, 69 Rn. 14). Vor der Aussetzungsent- scheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG demgegenüber offenbleiben müssen nicht nur die im Musterverfahren statthaften Feststellungsziele, sondern auch solche Tatsachen oder Rechtsfragen, die nur auf diese bezogen geprüft werden können. Das Prozessgericht ist nicht gehalten, hier zu vor seiner Aussetzungsentscheidung hypothetische Erwägungen anzustellen. BGH, Beschluss vom 30. April 2019 - XI ZB 13/18 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30 . April 2019 d urch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. G rüneberg und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden der Beschluss des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 13. M ärz 2018 sowie der Beschluss der 2. Zivil - kammer des Landgerichts Hamburg v om 8. August 2017 aufgeho- ben. Es wird die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 13.000 Gründe: I . Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung hin- sichtlich ihrer Beteiligung an der S . Immobilienfonds auf Schadensersatz in Anspruch. Im März 2007 zeichnete die Klägerin eine Fondsbeteiligung an der S . Immobilienfonds . Zwischen den Partei- en ist streitig, ob dieser Zeichnung eine Beratung durch die Beklagte vor aus- ging. Die Klägerin behauptet hierzu, sie habe sich von ihrem Vater, dem Zeu- 1 2 - 3 - gen Dr. K . , vertreten lassen, der auf einer von der Beklagten organisierten Frank reichreise einen der Kundenberater der Beklagten , den Zeugen G . , kennengelernt habe . Dieser habe ihre m Vater erklärt, dass eine Beteiligung an dem Fonds direkt über die Beklagte erfolgen könne. Nach einem Telefonat ihres Vaters mit dem Zeugen G . am 7. März 2007 sei ihr ein Zeichnungsschein übersandt worden, den sie unterzeichnet an die Beklagte z urückgeschickt habe. Sie bzw. ihr Vater sei en von der Beklagten nicht ord- nungsgemäß beraten worden, weil sie unter anderem über die Höhe der von der Beklagten vereinnahmten Rückvergütung getäuscht worden sei. Zud e m sei der zugehörige Prospekt, der der Kläg erin unstreitig rechtzeitig vor der Zeich- nung der Fondsbeteiligung vor lag, in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft, worauf die Beklagte sie ebenfalls nicht hingewiesen habe. Die Beklagte behauptet demgegenüber, sie sei zwar was unstreitig ist Initiatorin u nd Anbieterin des geschlossenen Immobilienfonds gewesen, aber nicht als Beraterin oder Vermittlerin der Anlage aufgetreten. Der Zeuge G . sei nicht im Endkundengeschäft tätig, sondern mit der Vertriebspartnerbetreu- ung befasst gewesen. Da Informatio nsreisen für neu aufgelegte Fonds nur für Vertriebspartner organisiert worden seien, habe der Vater der Klägerin den Zeugen G . auf einer solchen Reise nicht kennenlernen können. Zudem befinde sich auf dem von der Klägerin vorgelegten Zeichnungssch ein über den vorgesehenen Feldern für den jeweiligen Einreicher und Vermittler ein Stempel der Firma " W . GmbH " . Die Beklagte hat zudem die Einrede der Verjährung erhoben. Am 9. Februar 201 7 er ließ das Landgericht Ham burg (Az.: 327 OH 2/16) einen Vorlagebes chluss gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG, der am 22. Februar 2017 im Klageregister des Bundesanzeigers be kannt gemacht wurde . Die Feststel- lungsziele des Vorlagebeschlusses sind unter anderem auf die Fes tstellung der 3 4 - 4 - von der Klägerin gerügten Prospektfehler des Emissionsprospekts betreffend die S . Immobilienfonds gerichtet . Das Musterverfahren ist mittlerweile beim Hanseatischen Oberlandes gericht Ha m- burg unter dem Aktenzeichen 14 Kap 2/17 anhängig. Mit Beschluss vom 8. August 2017 hat das Landgericht den mit Klage- schrift vom 16. Dezember 2016 eingeleiteten Rechtsstreit gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzt. Gegen den Aussetzungsbeschluss, de r an die Prozess- bevollmächtigten der Beklagten am 17. August 2017 formlos abgesen det wor- den ist, hat diese am 1. September 2017 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, dass die Aussetzung zu Unrecht erfolgt sei, weil der klägerische Vortrag zu ihrer Passivlegitimation widersprüchlich und damit unschlüssig sei, so dass es an der erforderlichen Vorgreiflichkeit des Musterverfahrens fehle . Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde mit Be schluss vom 13. März 2018 zurückgewiesen. Dagegen we ndet sich die Beklagte mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist zu- lässig und begründet. Sie führt unter Aufhebung der Entscheidung des Be- schwerdegerichts sowie unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts zur Anordnung der Fortsetzung des Verfahrens. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen F olgendes ausgeführt: 5 6 7 - 5 - Das Landgericht habe den Rechtsstreit zu Recht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ausgesetzt. Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge von den im Musterverfahren geltend gemachten Feststellungszielen ab. Entgegen de r Ansicht der Beklagten sei der Rechtsstreit nicht deshalb bereits ohne weitere Beweiserhebunge n entscheidungsreif, weil die Klage we- gen widersprüchlicher Angaben zu r Passivlegitimation unschlüssig sei . Die Klä- gerin habe vorgetragen, dass ein Anlageberatungsvertrag zwischen ihr und der Beklagten zustande gekommen sei und sie, vertreten durch ihren V ater, von dem Zeugen G . in mehrfacher Hinsicht unzureichend oder falsch beraten worden sei. Der Schlüssigkeit der Klage ste he nicht entgegen, dass in der Kl a- geschrift auf den als Anlage K 3 überreichten Zeichnungsschein Bezug ge- nommen worden sei, der in einem für Vermittler vorgesehenen Feld den Stem- pelaufdruck " W . GmbH " trage. Die Kläge- rin habe hierzu vorgetragen, dass ihr ein Herr P . unbekannt sei und sie nicht sagen könne, in welchem Zusammenhang er involviert sei, weil ihr Vater nur mit dem Zeugen G . in Kontakt gestanden habe. Ob d e r Vortrag zutref- fe nd sei , sei keine Frage der Schlüssigkeit. Für den Abschluss eines Anlagebe- ratungsvertrages sei Beweis angetreten worde n durch die Benennung der Zeu- gen Dr. K . und G . , weswegen der Rechtsstreit noch nicht ent- scheidungsreif sei. Der Aussetzungsbeschluss sei auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Frage der Passivlegitimation durch eine nicht u mfangreiche - Beweisaufnah- me geklärt und dadurch möglicherweise Entscheidungsreife herbeigeführt wer- den könne . Zur Auslegung des Begriffs der Abhängigkeit der Entscheidung ei- nes Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen im Sinne des § 8 A bs. 1 Satz 1 KapMuG würden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Zu folgen sei der Ansicht, nach der die Abhängigkeit abstrakt zu beurteilen sei. Es 8 9 10 - 6 - sei nicht erforderlich, dass die Entscheidung nach Klärung sämtlicher übriger Voraussetzungen nur noch v on den Feststellungszielen abhänge. Sinn und Zweck des Musterverfahrens, geschädigten Anlegern die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen durch eine Bündelung von Verfahren mit gleichge- richteten Tatsachen - und Rechtsfragen zu erleichtern, würden verfehl t, wenn in jedem Einzelverfahren zunächst alle anderen relevanten Fragen durch Beweis- aufnahmen geklärt werden müssten. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Das Prozessgericht hätte für di e Ausset- zungsentscheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nicht ungeklärt lassen dür- fen, ob zwischen den Parteien ein Anlageberatungs - oder Auskunftsvertrag zu- stande gekommen ist und ob die Beklagte , falls ein solcher Vertrag besteht, nicht bereits unabhängi g von den im Musterverfahren streitgegenständlichen Prospektfehlern deshalb haftet, weil sie die Klä gerin über die Höhe der von ihr vereinnahmten Rückvergütungen unzutreffend unterrichtet hat. Nur wenn ein Anlageberatungs - oder Auskunftsvertrag als Grundla ge einer möglichen Haf- tung der Beklagten für die angeblichen Prospektfehler besteht und die nicht musterverfahrensfähige Anspruchsbegründung das Klagebegehren nicht trägt, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststel- lungsziel en ab. a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass die A ussetzung des Rechtsstreits nach § 8 Abs. 1 KapMuG nicht daran scheitert, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht eröffnet (aa) oder der Rechtsstreit ohne Rück griff auf die Feststellungsziele des Musterver fahrens bereits entscheidungsreif wäre (bb) . aa) Der Anwendungsbereich des KapMuG ist eröffnet. 11 12 13 - 7 - (1) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 KapMuG da nn unzulässig ist, wenn d ie geltend gemachten Klageansprüche nicht nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 KapMuG in den Anwendungsber eich des KapMuG fallen (Senatsbe schluss vom 8. April 2014 XI ZB 40/11, WM 2014, 992 Rn. 23 ; vgl. zu § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG in der bis 31. Oktober 2012 geltenden Fassung [im Folgenden: aF] b ereits Se- natsbeschlüsse vom 16. Juni 2009 XI ZB 33/08, WM 2009, 1359 R n. 10 ff. und vom 30. November 2010 XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 10 ff. ) . (2 ) Diese Grundsätze schließen eine Aussetzun g des Rechtsstreits ge- mäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG hier nicht aus. (a ) Durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG in der Fassung des Gesetzes zur Re- form des Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetzes und zur Änderu ng anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2182) ist der Anwendungsbe- reich des KapMuG auf Schadensersatzansprüche wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation erweitert wor- den. Danach reicht der mittelbare Bezug zu einer existierenden öffentlichen Ka- pi talmarktinformation aus. Aufklärungsfehler, die ohne Bezug zu einer öffentli- chen Ka pitalmarktinformation begangen worden sein sollen, können jedoch wei- terhin nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein (Senatsbeschlüsse vom 8. April 2014 XI ZB 40/11, WM 2014, 992 Rn. 23 und vom 23. Oktober 2018 XI ZB 3/16, WM 2019, 20 Rn. 73, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Die vom Gesetzgeber beabsichtigte " moderate " Erweiterung des Anwen- dungsbereichs hat auch nichts daran geändert, dass die öffentliche Ka pital- marktinformation als solche und nicht der Inhalt eines individuell geführten mündlichen Aufklärungsgesprächs Voraussetzung des vertraglichen oder vor- vertraglichen Anspruchs sein muss (vgl. BT - Drucks. 17/8799, S. 16). Nur unter 14 15 16 17 - 8 - dieser Voraussetzung können überhaupt Fragen aufgeworfen werden, die in einem Musterverfahren verallgemeinerungsfähig geklärt werden können. Dar- aus folgt, dass es nach Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG nicht un- erheblich ist, in welcher Form die öffentliche Kapitalmar ktinformation Eingang in die Aufklärung des Kapitalanlegers gefunden hat (für § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO anders BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 X AR Z 573/15, WM 2016, 156 Rn. 14). Danach ist der Anw endungsbereich des Gesetzes vielmehr nur dann eröffnet, wenn die öffentliche Kapitalmarktinformation als Mittel der schrift- lichen Aufklärung verwendet worden ist. Dafür muss sie dem Kapitalanleger so rechtzeitig vor dem Vert ragsschluss übergeben worden sein , dass ihr Inhalt noch rechtzeitig z ur Kenntnis genomme n werden konnte (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Mai 2012 XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 21 und BGH, Urteil vom 8. Januar 2019 II ZR 139/17, WM 2019, 495 Rn. 21, jeweils mwN). Der Erfah- rungssatz, dass etwaige Prospektfehler auch dann für die Anlageentsc heidung ursächlich werden können, wenn der Kapitalanleger den Prospekt zwar nicht selbst erhalten hat, der Prospekt aber dem Anlageberater oder - vermittler als Arbeitsgrundlage für das mit dem Anlageinteressenten geführte Gespräch ge- dient hat (BGH, Urteile vom 3. Dezember 2007 II ZR 21/06, WM 2008, 391 Rn. 16 ff., vom 17. April 2018 II ZR 265/16, WM 2018, 1101 Rn. 24 und vom 17. Juli 2018 II ZR 1 3/17, WM 2018, 1594 Rn. 16, jeweils mwN), ändert nichts daran, dass in diesen Fallkonstellationen allein di e mündliche Beratung maßge- bend bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2019 II ZR 139/17 aaO Rn. 22). Ob diese pflichtwidrig erfolgt ist, kann n ur individuell geklärt werden . (b ) Danach ist der Anwendungsbereich des Gesetzes hier gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG eröffnet. Der Prospekt lag der Kläger i n nach ihrem un- streitig gebliebenen Vortrag rechtzeitig vor der Anlageentsche idung vor und sie begründet den Vorwurf der fehlerhaften Anlageberatung jedenfalls auch mit Prospektfehlern, die Gegenstand des Muste rverfahrens sind. Der Umstand, 18 - 9 - dass der Kapitalanleger seinen Anspruch auch auf eine Anspruchsbegründung stützt, der keine im Musterverfahren festzustellenden Tatsachen oder Rechts- fragen zugrunde lie gen ( wie hier der unabhängig vom Inhalt des Prospekts er- h obene Vorwurf, unzutreffend über die Höhe der Rückvergütun gen unterrichtet worden zu sein), fü hrt nicht dazu, dass der Klage a n spruch insgesamt aus dem Anwendungsbereich des KapMuG fällt (BGH, Beschluss vom 5. Nove m ber 2015 III ZB 69/14, BGHZ 207, 306 Rn. 24). bb ) Der Rechtsstreit ist auch nicht bereits ohne Rückgriff auf die Feststel- lungsziele des Musterverfahrens entscheidungsreif. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hofs ist eine Ausset- zung nach § 8 Abs. 1 KapMuG unzulässig, wenn der Re chtsstreit bereits unab- hängig von den Feststellungszielen auf geklärter Tatsachengrundlage ohne weitere Beweiserhebung entscheidungsreif ist, beispielsweise wegen anderwei- tiger Rechtshängigkeit des Streitgegenstands oder Verjährung der geltend ge- machten An sprüche (Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2014 XI ZB 17/13, WM 2015, 69 Rn. 13; BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2016 III ZB 88/15, WM 2016, 403 Rn. 14, vom 25. Februar 2016 III ZB 74/15, juris Rn. 14, III ZB 76/15, juris Rn. 14, III ZB 77/15, juris Rn. 14, III ZB 78/15, juris Rn. 14, III ZB 79/15, juris Rn. 14 und vom 24. März 2016 III ZB 75/15, juris Rn. 14). (2) Das ist hier nicht der Fall. Wie das Beschwerdegericht zutreffend an- genommen hat, ist die Klage nicht bereits mangels schlüssiger Darle gun g des Zustandekommen s eines Anlageberatungs - oder Auskunfts vertrags mit der Be- klagten ohne Beweiserhebung abwei sungs reif. Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen, wobei unerheblich 19 20 21 22 - 10 - ist, wie wahrscheinlich diese Darstellung ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2005 II ZR 199/03, WM 2005, 1847 f. ; Beschlüsse vom 21. Mai 2007 II ZR 266/04, W M 2007, 1569 Rn. 8 und vom 21. Juli 2011 IV ZR 216/09, VersR 2011, 1384 Rn. 6). Erfüllt das Parteivorbringen diese Anforderungen, kann der Vortrag wei- terer Einzelheiten oder die Erklärung für einen gehaltenen Vortrag nicht gefor- dert werden. Es ist vielme hr Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme ein- zutreten und dabei gegebenenfalls Zeugen nach weiteren Einzelheiten zu be- frage n (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Ma i 2007, aaO und vom 21. Juli 2011, aaO). Gemessen hieran ist der Vortrag der Klägerin unt er Berücksichtigung der ständigen Senatsrechtsprechung zu den Voraussetzungen für den Abschluss eines Anlageberatungsvertrages (vgl. dazu Senatsurteile vom 6. Juli 1993 XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128, vom 25. September 2007 XI ZR 320/06, BKR 2008, 199 Rn. 12 und vom 1. Juli 2014 XI ZR 247/12, WM 2014, 1621 Rn. 21) schlüssig. Der Umstand, dass der Stemp elaufdruck auf dem als Anlage K 3 überreichten Zeichnungsschein im Widerspruch zu dem übrigen Vortrag der Klägerin stehen mag, i st allein im Rahmen der Beweiswürdigung nach der Ver- nehmung der von ihr zum Beweis ihres Tatsachenvortrages angebotenen Zeu- gen zu berücksich tigen (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2012 II ZR 50/09, WM 2012, 990 Rn. 16). b) Über die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ber eits geklärten Fallgruppen hinaus hat der Bundesgerichtshof bislang offengelassen, wie das Tatbestandsmerkmal der Abhängigkeit von den geltend gemachten Feststel- lungzielen als Voraussetzung der Auss etzung des Rechtsstreits nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aus zulegen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. April 2014 XI ZB 40/11, WM 2014, 992 Rn. 24 und vom 2. Dezember 2014 XI ZB 17/13, WM 2015, 69 Rn. 14) . 23 24 - 11 - a a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum wird unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegr ündung zum Entwurf des Gesetzes zur Re- form des Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetzes (vgl. BT - Drucks. 17/8799, S. 20) die Ansicht vertreten, die A b hängigkeit sei grundsätzlich nur abstrakt zu beurteilen. Es genüge deshalb , wenn die Möglichkeit bzw. hinre ichende Wahr- scheinlichkeit bestehe, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von den Fest- stellungszielen ab hängen könne. Es sei nicht erforderlich, dass die Entschei- dung nach Klärung sämtlicher Rechtsfragen nur noch von den Feststellungszie- len abhänge ( OLG München, ZIP 2013, 2077, 2078; OLG Frankfurt am Main , Beschluss vom 27. Januar 2014 23 W 120/13, juris Rn. 7; OLG München, ZIP 2018, 327, 328; OLG Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2018 4 W 18/18, juris Rn. 9; OLG Oldenburg, WM 2019, 590, 591; KK - Ka pMuG/Kruis, 2. Aufl., § 3 Rn. 40 und § 8 Rn. 28; Reuschle in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 8 KapMuG Rn. 21 ff. ; Söhner, ZIP 2013, 7, 10 ; in diesem Sinne wohl auch Schneider/Heppner, BB 2012, 2703, 2707). b b) Der Senat und andere Stimmen in der Lit eratur haben bereits darauf hingewiesen, dass gegen ein solche s Verständnis im Hinblick auf den verfas- sungsrechtlichen Grundsatz effektiven Rechtsschutzes Bedenken bestehen (Senatsbeschlüsse vom 8. April 2014 XI ZB 40/11, WM 2014, 992 Rn. 24 und vom 2. D ezember 2014 XI ZB 17/13, WM 2015, 69 Rn. 14; Halfmeier in Prütting/Gehrlein, ZPO, 10. Aufl. , § 8 KapMuG Rn. 2; ders. , DB 2012, 2145 f.; Möllers/Seidenschwann, NZG 2012, 1401, 1405; Wolf/Lange, NJW 2012, 3751, 3753 ). Diese Bedenken greifen durch. Soweit die Gesetzesbegründung zu § 8 KapMuG die Abhängigkeit grundsätzlich abstrakt beurteilen und dem Prozess- gericht im Hinblick auf die Aussetzung einen Beurteilungsspielraum einräumen wi ll (vgl. BT - Drucks. 17/8799, S. 20), ist dies mit dem verfassungsrechtlic hen Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i . V . m . Art. 20 Abs. 3 GG) nicht vereinbar. 25 26 - 12 - (1) Die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie gewährleistet in zivilrechtlichen Streitigkeiten ebenso wie Art. 19 Abs. 4 Satz 1 G G für den Bereich des öffentlichen Rechts nicht nur, dass überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten offensteht. Sie garantiert vielmehr auch die Effek- tivität des Rechtsschutzes. Schränkt der Gesetzgeber im Rahmen der ihm ob- liegenden normativen Ausgestaltu ngsbefugnis die Rechtsschutzgewährung durch die Gerichte ein, müssen solche Einschränkungen mit den Belangen ei- ner rechtsstaatlichen Verfahrensordnung vereinbar sein und dürfen den einzel- nen Rechtsuchenden nicht unverhältnismäßig belasten. Darin findet die Ausge- staltungsbefugnis des Gesetzgebers zugleich ihre Grenze. Der Rechtsweg darf danach nicht in unzumutbarer, aus Sach gründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 88, 118, 123 ff. ; 93, 99, 107 f. ). (2) Diese verfassungs rechtlichen Vorgaben erfordern eine Auslegu ng des § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, nach der eine Aussetzung nur dann in Betracht kommt, wenn sich das Prozessgericht bereits die Überzeugung (§ 286 ZPO) gebildet hat, dass es auf dort statthaft geltend gemachte Fest stellungsziele für den Ausgang des Rechtsstreits konkret ankommen wird. Das gilt auch dann, wenn hierzu eine Beweisaufnahme durchzuführen ist. Der Rechtsstr eit hängt im Sinne des § 8 Abs. 1 KapMuG erst dann von den Feststellungszielen des Mus- terverfahrens ab, wenn nur noch Tatsachen oder Rechtsfragen offen sind, die unabhängig vom Ausgang des Musterverfahrens nicht beantwortet werden können. Es ist d em Rechtsuchenden nicht zuzumuten, dass sein individueller Rechtsstreit ausgesetzt wird und er unabsehbar e Zeit auf das Ergebnis des oft jahrelang dauernden Musterverfahrens war ten muss, obwohl nicht feststeht, dass es auf den Ausgang des Must er verfahrens in seinem Prozess tatsächlich ankommt . Neben der reinen Verzöge rung kann er erhebliche Rechtsnachtei le in 27 28 29 - 13 - der Beweisführung dadurch erleiden , dass Zeugen verstorben sind oder sich wegen des Zeitablaufs nicht mehr genau an den Sachverhalt erinnern können. Ferner ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, eine Partei an den Kosten eines Musterverfahrens antei lig zu beteiligen (vgl. § 24 KapMuG), das für ihren Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich ist (vgl. Senatsbe schlü ss e vom 16. Juni 2009 XI ZB 33/08, WM 2009, 1359 Rn. 15 und vom 11. September 2012 XI ZB 32/11, WM 2012, 2146 Rn. 13). cc ) N ach die sem Maßstab war die Aussetzungsentscheidung hier unzu- lässig. (1) Das Prozessgericht hätte nicht ungeklärt lassen dürfen, ob zwischen den Parteien ein Anlageberatungs vertrag oder zumindest ein Auskunftsvertrag zustande gekommen ist. Etwaige spezialgeset zliche Prospekthaftungsansprü- che der Klägerin gegen die Beklagte nach § 13 VerkProspG i . V . m . §§ 44 ff. BörsG , jeweils in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (künftig: aF) , wären verjährt (vgl. § 46 BörsG aF) , so dass ein Schadensersa t zanspruch ge- gen die Beklagte ohne das Zustandekommen ei ner vertragliche n Haftungs- grundlage zwischen den Parteien ausscheidet. D ie Klage wäre dann abwei- sungsreif . Auf die im Musterverfahren streitgegenständlichen Prospektfehler kann es im vorliegenden Rechtsstreit n ur dan n ankommen, we nn sich das Pro- zessgericht bereits die Überzeugung gebildet hat , dass die Beklagte auf ver- traglicher Grundlage die Pflicht traf, die Klägerin vollständig und zutreffend über die gezeichnete Anlage zu unterrichten. (2) Darüber hinaus kommt eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG hier nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass dem Klagebegehren nicht bereits deshalb stattzugeben ist, weil die Beklagte wie von der Klägerin 30 31 32 - 14 - geltend gemacht ihre Beratungspflicht durch unzutreffende An gaben über die Höhe der von ihr vereinnahmten Rückvergütungen verletzt hat . Wer den B eratungspflichtverletzungen geltend gemacht, die wie hier der Vorwurf einer unabhängig von den Angaben im Prospekt erfolgten Fehlinforma- tion über Rückvergütungen ke inen Bezug zu einer veröffentlichten Kapital- marktinformation haben, können diese nicht Gegenstand eines Musterverfah- rens sein (Senatsbeschlüsse vom 8. April 2014 XI ZB 40/11, WM 2014, 992 Rn. 23 und vom 23. Oktober 2018 XI ZB 3/16, WM 2019, 20 Rn. 73 m wN). Der Erfolg e ine r solche n nicht musterverfahrensfähige n Anspruchsbegründung kann von vorneherein nicht vom Ausgang des Musterverfahrens abhängen. Das gilt auch dann, wenn sie in unzulässiger Weise zum Gegenstand eines Feststel- lungsziels des maßgebliche n Vorlagebeschlusses geworden ist. Denn da ein Feststellungsantrag, der ein unstatthaftes Feststellungsziel zum Gegenstand hat, im Musterentscheid nicht in der Sache zu entscheiden, sondern als im Musterverfahren nicht statthaft zurückzuweisen ist (Senatsb eschluss vom 23. Oktober 201 8 aaO Rn. 69 ff. ) , kann das Musterverfahren auch dann zur Klä- rung der nicht musterverfahrensfähigen Anspruchsbegründung nichts beitragen . (3) Vor der Aussetzungsentscheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG demgegenüber offenbl eiben müssen nicht nur die im Musterverfahren statthaf- ten Feststellungsziele, sondern auch solche Tatsachen oder Rechtsfragen, die nur auf diese bezogen geprüft werden können. Das Prozessgericht ist nicht ge- halten, hierzu vor seiner Aussetzungsentscheidung hypothetische Erwägungen anzustellen. Offen bleiben muss deswegen hier, ob eine Unrichtigkeit des Pros- pekts vorliegt und gegebenenfalls welche, sowie ferner, ob die Beklagte hierauf bezogen ein Verschulden trifft, der Prospektfehler für die Anlageentscheid ung kausal geworden ist oder die kenntnisabhängige Verjährung eingreift. Diese 33 34 - 15 - Punkte lassen sich erst konkret prüfen, wenn ein bestimmter Prospektfehler feststeht. III. Die angefo chtene Entscheidung ist gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO auf- zuheben. Da di e Sache zur Endentscheidung reif ist , hat der Senat in der Sa- che selbst zu entscheiden (§ 577 Abs. 5, § 563 Abs. 3 ZPO) . Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten ist der Be schluss des Landgerichts vom 8. August 2017 aufzuheben und dem Verfahren Fortgang zu geben. IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Beklagte wendet sich gegen die Aussetzung des Rechtsstreits nach § 8 KapMuG. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Ausgangs- rechtsstreits, welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang des Beschwerde - und Rec htsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff . ZPO zu tragen hat (Senatsbeschlüsse vom 30. November 2010 XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 18 und vom 2. Dezember 2014 XI ZB 17/13, WM 201 5, 69 Rn. 20 ). 35 36 - 16 - Den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdev erfahrens hat der Senat gemäß § 3 ZPO mit einem Fünftel des Wert s des Rechtsstreits (bis 13.000 bemessen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. November 2015 III ZB 69/14, juris Rn. 26, insoweit in BGHZ 207, 306 nicht abgedruckt, und vom 28. Januar 2016 III ZB 88/15, WM 2016, 403 Rn. 19 ). Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 08.08.2017 - 302 O 415/16 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.03.2018 - 1 4 W 41/17 - 37
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