BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 132/03 vom25. September 2003in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, nrVillam 25. September 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammerdes Landgerichts Münster vom 28. April 2003 wird auf Kosten derSchuldnerin verworfen.Die Anträge auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Bestel-lung eines Notanwalts werden zurückgewiesen.Wert: Bis 300 Gründe:I.Das Amtsgericht Münster hat durch Beschluß vom 24. Januar 2003 denAntrag der Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-mögen der Schuldnerin mangels einer die Kosten des Verfahrens deckendenMasse abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldne-rin hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluß vom 28. April 2003zurückgewiesen. Dieser wurde der Schuldnerin am 16. Mai 2003 zugestellt. - 3 -Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit einem am 30. Mai 2003 beimLandgericht eingegangenen "Widerspruch". Mit Fax-Schreiben vom 8. Juli2003 hat sie Anträge auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnungeines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts gestellt.II.Damit kann die Schuldnerin keinen Erfolg haben.1. Der als Rechtsbeschwerde gemäß § 7 InsO anzusehende "Wider-spruch" ist unzulässig, weil er nicht von einem beim Bundesgerichtshof zuge-lassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschl. vom 21. März2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2118). Außerdem ist nicht dargetan worden,daß sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 574 Abs. 2 ZPO).2. Die Anträge auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b Abs. 1 ZPO) undauf Gewährung von Prozeßkostenhilfe sind schon deshalb wegen Aussichtslo-sigkeit zurückzuweisen, weil sie erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefristgestellt worden sind. Im übrigen liegen auch die weiteren Voraussetzungen füreine Beiordnung oder Prozeßkostenhilfe nicht vor.KreftFischerGanterVill
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