BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 132/07 vom 14. Mai 2009 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 14. Mai 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 7. Juni 2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 92.978,18 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzul344ssig. 1 Die Begr374ndung der Rechtsbeschwerde zeigt keinen Zul344ssigkeitsgrund nach 247 574 Abs. 2 ZPO auf. Der Senat hat zu den Fragen, ob und unter wel-chen Voraussetzungen ein vorl344ufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvor-behalt berechtigt ist, Verwertungsvereinbarungen auszuhandeln und Verwer-tungshandlungen vorzunehmen, und inwiefern solche Ma337nahmen bei der Be-messung seiner Verg374tung ber374cksichtigt werden k366nnen, in den Beschl374ssen vom 12. Januar 2006 (IX ZB 127/04, ZIP 2006, 672) und vom 21. Dezember 2006 (IX ZB 36/06, juris) Stellung genommen. Im Hinblick auf diese Entschei- 2 - 3 - dungen kommt der vorliegenden Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung zu, zumal 247 11 Abs. 1 InsVV in der Fassung der 2. 304nderungsverordnung zur InsVV vom 21. Dezember 2006 auf den Sachverhalt nicht anwendbar ist (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 35/05, ZIP 2008, 2323; best344tigt mit Be-schl374ssen v. 20. November 2008 - IX ZB 87/07 und IX ZB 30/08, juris). Die Rechtsbeschwerde zeigt auch nicht auf, dass eine Entscheidung zur Fortbil-dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-derlich w344re. Die angefochtene Entscheidung f374gt sich in die bisherige Recht-sprechung des Senats ein. Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 07.02.2007 - 67g In 158/05 - LG Hamburg, Entscheidung vom 07.06.2007 - 326 T 10/07 -
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