BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 132/08 vom 10. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richte-rin Dr. V351zina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Mai 2008 wird auf Kosten des Kl344gers verworfen. Beschwerdewert: 30.000 200 Gr374nde: I. Das Landgericht hat die auf Feststellung einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten gerichtete Klage durch Urteil vom 4. Januar 2008 abgewiesen. Das Urteil ist der Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers am 9. Januar 2008 zugestellt worden. Mit am 8. Februar 2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat dieser Prozesskostenhilfe f374r die Berufungsinstanz beantragt und f374r den Fall, dass diese gew344hrt wird, Berufung eingelegt und diese zugleich begr374ndet. Das Oberlandesgericht hat dem Kl344ger mit Beschluss vom 19. Februar 2008, der seiner Prozessbevollm344chtigten am 10. M344rz 2008 zugestellt wurde, Prozess-kostenhilfe bewilligt. 1 Mit Schriftsatz vom 20. M344rz 2008, der bei dem Oberlandesgericht am 26. M344rz 2008 eingegangen ist, beantragte die Prozessbevollm344chtigte des 2 - 3 - Kl344gers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist und legte gleichzeitig Berufung gegen das Urteil des Landge-richts ein. 3 Nachdem der Kl344ger von dem Oberlandesgericht auf den am 25. M344rz 2008 eingetretenen Ablauf der Frist f374r den Wiedereinsetzungsantrag und die nachzuholende Prozesshandlung hingewiesen worden war, hat er Wiederein-setzung in die Wiedereinsetzungsfrist gem344337 247 234 Satz 1 ZPO beantragt. Zur Begr374ndung hat er vorgetragen, seine Prozessbevollm344chtigte habe den Schriftsatz vom 20. M344rz 2008 an diesem Tag diktiert, gefertigt und unter-schrieben. Die Fachangestellte S. sei ausdr374cklich angewiesen worden, den Schriftsatz noch am selben Tag zur Post zu geben. Der Fristablauf am 25. M344rz 2008 sei im Fristenkalender eingetragen gewesen. Der Schriftsatz sei auch durch Frau S. in das Postausgangsbuch eingetragen worden. Danach sei die Postmappe zusammen mit den sechs weiteren Postmappen einer Auszubilden-den im dritten Lehrjahr zum Einkuvertieren 374bergeben worden. Aus ungekl344rten Gr374nden sei der Schriftsatz jedoch nicht zur Post gegeben worden. Nach den Ostertagen seien die Schreiben der entsprechenden Postmappe mit anderen Schreiben vom 25. M344rz 2008 zur Post gegeben worden. Dabei sei nicht aufge-fallen, dass sich darunter auch Schreiben befunden h344tten, deren Ausgang be-reits f374r den 20. M344rz 2008 im Ausgangsbuch eingetragen gewesen seien. Deshalb habe kein Anlass bestanden, den Schriftsatz vom 20. M344rz 2008 am 25. M344rz 2008 noch an das Gericht zu faxen. F374r die Ausgangspost bestehe die Anweisung, die in den Postmappen befindlichen Schreiben nach Unterschrift der Anw344lte in das Postausgangsbuch einzutragen, zu kuvertieren und zu frankieren. Im Fristenbuch setze die Fach-angestellte S. einen Erledigungshaken, nachdem die Schreiben und Schrifts344t-ze diktiert, gefertigt und unterschrieben seien. Nach Bearbeiten der Post habe 4 - 4 - die Angestellte anhand des Postausgangsbuches zu kontrollieren, dass die im Fristenbuch abgehakten Schreiben und Schrifts344tze auch zur Post gegeben w374rden. Die Post werde an einem separaten Tisch bearbeitet. Frau S. sei an-gewiesen, stichprobenartig zu kontrollieren, dass alle Postmappen bearbeitet worden seien und s344mtliche postfertige Sendungen zur Post gebracht w374rden. 5 Das Oberlandesgericht hat die Antr344ge des Kl344gers auf Wiedereinset-zung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Wiedereinsetzungsfrist und wegen Vers344umung der Frist zur Einlegung der Berufung zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kl344ger mit der Rechtsbeschwerde. II. Die gem344337 247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde des Kl344gers ist nicht zul344ssig, weil die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzul344ssig verwerfenden Beschluss gewahrt sein m374ssen, nicht erf374llt sind. 6 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts, weil das Berufungsgericht Verfahrensgrundrechte des Kl344-gers verletzt h344tte. Denn der angefochtene Beschluss verletzt den Kl344ger nicht in seinem verfassungsrechtlich gew344hrleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf recht-liches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf einer Partei die Wiedereinset- 7 - 5 - zung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfalts-pflichten ihres Prozessbevollm344chtigten versagt werden, die nach h366chstrichter-licher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie unter Ber374ck-sichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts auch nicht rech-nen musste (Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/07 - NJW 2008, 2713, 2714 m.w.N.). 2. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die anwaltliche Orga-nisation in Bezug auf fristgebundene Schrifts344tze nicht 374berspannt. 8 Es hat die von dem Kl344ger begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Wiedereinsetzungsfrist mit der Begr374ndung ab-gelehnt, die Organisation der Ausgangskontrolle in der Kanzlei der Prozessbe-vollm344chtigten des Kl344gers gew344hrleiste nicht zuverl344ssig, dass fristwahrende Schrifts344tze auch tats344chlich hinausgingen. Im Kalender vermerkte Fristen d374rf-ten erst gestrichen werden, wenn der Schriftsatz zumindest postfertig gemacht worden sei. Dann aber m374sse die Bef366rderung zu der Stelle, f374r die der Schrift-satz bestimmt sei, organisatorisch so weit vorbereitet sein, dass sie durch Ver-sehen, welche die eigentliche Bef366rderung nicht betr344fen, nicht mehr verhindert werden k366nne. Daran gemessen sei die organisatorische Anweisung an die Fachangestellte S., stichprobenartig zu kontrollieren, dass alle Postmappen bearbeitet worden seien und s344mtliche postfertige Sendungen zur Post ge-bracht w374rden, unzureichend. Jedenfalls bei fristwahrenden Schrifts344tzen seien Stichproben dann nicht ausreichend. Vielmehr seien solche Schrifts344tze einzeln darauf zu kontrollieren, dass eine rechtzeitige Verbringung zur Post nicht ver-sehentlich unterbleibe. 9 Damit hat das Berufungsgericht die nach der Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs geltenden Ma337st344be der Ausgangskontrolle eingehalten. 10 - 6 - Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass es zu den Aufgaben des Prozessbevollm344chtigten geh366rt, daf374r Sorge zu tragen, dass ein fristgebunde-ner Schriftsatz fristgerecht bei dem zust344ndigen Gericht eingeht und eine Aus-gangskontrolle besteht, durch die gew344hrleistet wird, dass fristwahrende Schrifts344tze auch tats344chlich rechtzeitig hinaus gehen. Zu diesem Zweck muss er eine zuverl344ssige Fristenkontrolle organisieren und insbesondere einen Fris-tenkalender f374hren. Die Fristenkontrolle muss gew344hrleisten, dass die im Ka-lender vermerkten Fristen erst gestrichen werden oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird, nachdem die fristwahrende Ma337nahme durchgef374hrt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Bef366rderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverl344ssig vorbereitet worden ist (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 270/04 - FamRZ 2006, 192). Eine solche wirksame Ausgangskontrolle gew344hr-leistet die Organisation in der Kanzlei der Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers nicht. Vielmehr l344sst es der Organisationsablauf zu, dass im Kalender vermerk-te Fristen bereits dann gestrichen werden, wenn der Schriftsatz noch nicht post-fertig gemacht worden ist. Das ist n344mlich erst dann der Fall, wenn die Post-mappen bearbeitet worden sind und die einzelnen Schrifts344tze so zur Versen-dung fertig gemacht sind, dass damit eine sichere Vorsorge verbunden ist, dass die Bef366rderung nicht mehr durch ein Versehen verhindert werden kann (BGH Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 - NJW 2001, 1577, 1578). Das Able-gen der Schrifts344tze in Postmappen stellt nicht den letzten Schritt auf dem Weg zum Adressaten dar. Vielmehr bedarf es weiterer Ma337nahmen, wie des Kuver-tierens und des Ablegens in ein Postausgangsfach, bevor die Sendungen post-fertig sind und im n344chsten Schritt zur Post gebracht werden k366nnen. 11 Die blo337e stichprobenartige Kontrolle, ob alle Postmappen bearbeitet worden sind, gew344hrleistet - wie der vorliegende Fall zeigt - keine zuverl344ssige Ausgangskontrolle. 12 - 7 - Das Berufungsgericht ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers ein Verschulden an dem Fristvers344umnis trifft. 13 14 3. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war eine Ausgangskon-trolle im vorliegenden Fall auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Prozessbe-vollm344chtigte des Kl344gers ihrer Fachangestellten S. die Weisung erteilt hatte, den Schriftsatz am 20. M344rz 2008 zur Post zu geben. Zwar ist es grunds344tzlich richtig, dass es auf die allgemeinen organisato-rischen Vorkehrungen einer Kanzlei f374r die Ausgangskontrolle dann nicht an-kommt, wenn im Einzelfall konkrete Anweisungen erteilt worden sind, die bei Befolgung die Fristwahrung sichergestellt h344tten. Das gilt jedoch nicht, wenn die Einzelanweisung nicht die bestehende Organisation au337er Kraft setzt, sondern sich darin einf374gt und nur einzelne Elemente ersetzt, w344hrend andere ihre Be-deutung behalten. In diesem Fall kann auch eine konkrete Einzelanweisung den Rechtsanwalt von einer unzureichenden B374roorganisation nicht entlasten (BGH Beschl374sse vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 309/04 - AnwBl. 2007, 236 und vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 367, 369). 15 Das ist hier der Fall. Die Weisung, den Schriftsatz zur Post zu geben, hielt sich im Rahmen der sonst 374blichen Behandlung der fertig gestellten Schrifts344tze. Die angewiesene Fachkraft hat die Weisung auch dementspre-chend verstanden und die gesamte Postmappe mit weiteren Postmappen der f374r die Postbearbeitung zust344ndigen Angestellten 374bergeben. Die insoweit 16 - 8 - geltenden Organisationsregeln haben somit durch die Einzelanweisung nicht ihre Bedeutung verloren. Hahne Wagenitz V351zina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 04.01.2008 - 1 O 1148/07 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 14.05.2008 - 4 U 19/08 -
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