BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 132/09 vom 9. Juni 2010 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO 247247 166, 317, 517 Der Beginn der einmonatigen Berufungsfrist des 247 517 ZPO setzt die Zustellung einer Ausfertigung des in vollst344ndiger Form abgefassten Urteils voraus. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 132/09 - OLG Hamm AG D374lmen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2010 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss des 8. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Juli 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandes-gericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 1.669 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten um Ab344nderung eines Urteils zum nachehelichen Unterhalt aus der geschiedenen ersten Ehe des Kl344gers. Das Urteil des Amts-gerichts vom 5. Februar 2009 ist dem Kl344ger nicht in Ausfertigung, sondern in beglaubigter Abschrift am 27. M344rz 2009 zugestellt worden. Die Berufung des Kl344gers gegen dieses Urteil ist am 23. Mai 2009 beim Oberlandesgericht einge-gangen, die Berufungsbegr374ndung am 27. Mai 2009. 1 - 3 - Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzul344ssig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist des 247 517 ZPO eingegangen sei. Die Be-rufungsfrist habe mit Zustellung der beglaubigten Abschrift des Urteils begon-nen. 2 3 Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Kl344gers, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und eine Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht begehrt. II. F374r das Verfahren ist gem344337 Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die-sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Tz. 7 m.w.N.). 4 Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und nach 247 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO wegen grunds344tzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zul344ssig. Sie ist auch begr374ndet. 5 1. Die Monatsfrist zur Einlegung der Berufung beginnt nach 247 517 ZPO mit Zustellung des in vollst344ndiger Form abgefassten Urteils. Die Zustellung erfolgt nach 247 317 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 247 166 Abs. 2 ZPO von Amts wegen. Freilich bleibt das Original des Urteils stets bei den Akten. Stattdessen ist eine Ausfertigung zuzustellen (Wieczorek/Sch374tze/Rensen ZPO 3. Aufl. 247 317 Rdn. 7). 6 - 4 - a) Eine Ausfertigung ist eine in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschrift, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift nach au337en zu vertreten (Senatsbeschluss vom 30. Mai 1990 - XII ZB 33/90 - FamRZ 1990, 1227). Durch die Ausfertigung soll dem Zustellungsempf344nger die Gew344hr der 334bereinstimmung mit der bei den Akten verbleibenden Urteils-urschrift geboten werden (BGHZ 100, 234, 237 = NJW 1987, 2868 m.w.N. so-wie BGH Beschl374sse vom 20. Juni 1989 - X ZB 12/87 und vom 28. November 2006 - VIII ZB 116/05 226 jeweils ver366ffentlicht bei juris). Der Ausfertigungsver-merk bezeugt als eine besondere Art der Beurkundung, dass die Ausfertigung mit der Urschrift des Urteils 374bereinstimmt. Wegen dieser Besonderheit verlangt das Gesetz, dass die Ausfertigung von einem Urkundsbeamten der Gesch344fts-stelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen ist (247 317 Abs. 4 ZPO). 7 Mit der Unterschrift erkl344rt der Urkundsbeamte, dass die in der Ausferti-gung wiedergegebenen Teile des Urteils gleich lautend mit denen der Urschrift sind. Diese Erkl344rung braucht nicht w366rtlich in dem Ausfertigungsvermerk ent-halten zu sein. Das Gesetz sieht eine bestimmte 344u337ere Form f374r den Ausferti-gungsvermerk nicht vor (BGH Urteil vom 13. M344rz 1969 - III ZR 178/67 - VersR 1969, 709, 710). Die Urteilsabschrift muss aber zumindest durch die Unter-schrift des Urkundsbeamten, das Gerichtssiegel oder den Dienststempel und Worte wie "Ausfertigung" oder "ausgefertigt" erkennen lassen, dass es sich um eine Ausfertigung im Sinne des 247 317 Abs. 4 ZPO handeln soll (BGH Urteil vom 18. Mai 1994 - IV ZR 8/94 - VersR 1994, 1495). Der Bundesgerichtshof hat deswegen bereits mehrfach die Zustellung beglaubigter Abschriften, die den Beglaubigungsvermerk nicht enthielten oder ihn unvollst344ndig wiedergaben, f374r unwirksam gehalten, weil es damit f374r den Zustellungsempf344nger an der Ge-w344hr fehle, dass das ihm zugestellte Schriftst374ck der Urschrift entsprach (vgl. BGHZ 100, 234, 237 f. = NJW 1987, 2868). 8 - 5 - b) Ob an Stelle einer Urteilsausfertigung auch eine beglaubigte Urteils-abschrift die Zustellungswirkung des 247 517 ZPO begr374nden kann, ist in der Lite-ratur umstritten (vgl. BGH Urteil vom 18. Mai 1994 - IV ZR 8/94 - VersR 1994, 1495). 9 10 aa) Teilweise wird vertreten, dass die in 247 517 ZPO vorausgesetzte Amtszustellung statt in der Form einer vollst344ndigen Urteilsausfertigung auch durch eine beglaubigte Abschrift des Urteils erfolgen kann (Tho-mas/Putzo/Reichold ZPO 30. Aufl. 247 517 Rdn. 2; Hk-ZPO/W366stmann 3. Aufl. 247 517 Rdn. 2 und M374nchKommZPO/Rimmelspacher 3. Aufl. 247 517 Rdn. 9). 334berwiegend wird allerdings unter Hinweis auf die Bedeutung einer Aus-fertigung und die Vorschrift des 247 317 Abs. 1 und 4 ZPO vertreten, dass nur die Zustellung einer Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung die Berufungsfrist nach 247 517 ZPO in Lauf setzen kann (Z366ller/Vollkommer ZPO 28. Aufl. 247 317 Rdn. 4; Musielak/Musielak ZPO 7. Aufl. 247 317 Rdn. 3; Wieczorek/Sch374tze/ Rensen ZPO 3. Aufl. 247 317 Rdn. 7 und Pr374tting/Gehrlein/Lemke ZPO 247 517 Rdn. 5). 11 bb) Der Senat schlie337t sich der letztgenannten Auffassung an. 12 Die nach 247 166 Abs. 2 ZPO von Amts wegen zuzustellenden Dokumente k366nnen grunds344tzlich in Urschrift, Ausfertigung oder (beglaubigter) Abschrift zugestellt werden. Dabei ist die Zustellung einer beglaubigten Abschrift stets dann ausreichend, wenn das Gesetz keine andere Regelung enth344lt (Z366l-ler/St366ber ZPO 28. Aufl. 247 166 Rdn. 5). Denn eine besondere Form der Zustel-lung hat der Gesetzgeber ausdr374cklich speziellen materiell- oder prozessrecht-lichen Vorschriften vorbehalten (BT-Drucks. 14/4554 S. 15). Eine solche spe-zielle Vorschrift enth344lt das Gesetz in 247 317 ZPO f374r die Zustellung von Urteilen. 13 - 6 - Dass die 334bergabe einer blo337en Abschrift des Urteils nicht die Anforde-rungen an eine ordnungsgem344337e und wirksame Zustellung erf374llt, hat der Bun-desgerichtshof bereits entschieden (BGH Beschluss vom 20. Juni 1989 - X ZB 12/87 - ver366ffentlicht bei juris). Soweit die Zustellung einer beglaubigten Abschrift f374r ausreichend erachtet wird, geht dies auf das fr374here Recht zur374ck, das bis Juni 1977 eine Zustellung im Parteibetrieb vorsah. Die darauf beruhen-de Rechtsprechung beschr344nkt sich deswegen auf F344lle, in denen eine beglau-bigte Abschrift einer bereits vorliegenden Urteilsausfertigung zugestellt wurde (BGH Urteil vom 10. Juni 1964 - VIII ZR 286/63 - MDR 1964, 916 und Be-schl374sse vom 1. Juli 1974 - VIII ZB 17/74 - BGHWarn 1974, 475 und vom 29. September 1959 - VIII ZB 5/59 - NJW 1959, 2117, 2118 m.w.N.). Auf die Zustellung einer beglaubigten Abschrift des Urteils ohne vorliegende Ausferti-gung des Urteils ist diese Rechtsprechung nicht 374bertragbar. Solange keine Ausfertigung der in den Akten verbleibenden Urschrift des Urteils erstellt ist, ist der Zweck, das Urteil nach au337en zu vertreten, nicht erreicht (vgl. BGH Be-schluss vom 28. November 2006 - VIII ZB 116/05 - ver366ffentlicht bei juris). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht die Form der Ausfertigung der besonderen Bedeutung und Wichtigkeit der kundzugebenden Entscheidung. Erst der Ausfertigungsvermerk verleiht der Ausfertigung die Ei-genschaft einer 366ffentlichen Urkunde und bezeugt deren 334bereinstimmung mit der in den Akten verbleibenden Urschrift (BGHZ 100, 234, 237 = NJW 1987, 2868 m.w.N.; vgl. auch 247 47 BeurkG). Entsprechend lautet die amtliche 334ber-schrift des 247 317 ZPO auch "Urteilszustellung und -ausfertigung" und f374r schrift-lich vorliegende Urteile sieht 247 317 Abs. 4 ZPO lediglich die Erstellung von Aus-fertigungen und Ausz374gen vor. 14 F374r die Zustellung als Voraussetzung f374r den Beginn der Rechtsmittelfrist kommt es entscheidend auf 344u337ere Form und Inhalt der zur Zustellung verwen-deten Ausfertigung an; bei Abweichungen zwischen Urschrift und Ausfertigung 15 - 7 - ist allein die Ausfertigung ma337geblich, weil allein sie nach au337en in Erschei-nung tritt und die Beschwerdepartei ihre Rechte nur anhand der Ausfertigung wahrnehmen kann und muss (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2001 - XII ZB 75/00 - NJW 2001, 1653, 1654 und BGH Beschluss vom 25. Mai 2006 - IV ZB 47/05 - FamRZ 2006, 1114, 1115). 16 2. Die danach f374r den Beginn der Berufungsfrist nach 247247 517, 317 ZPO notwendige Ausfertigung des angefochtenen Urteils ist dem Kl344ger nicht bereits am 27. M344rz 2009 zugestellt worden. a) Allerdings mangelt es nicht schon deshalb an einer wirksamen Zustel-lung des Urteils, weil - wie die Rechtsbeschwerde meint - die Unterschrift der mitwirkenden Richterin in der zugestellten beglaubigten Abschrift nicht ord-nungsgem344337 wiedergegeben sei. Das ist nach der Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs der Fall, wenn die Unterschrift in Klammern gesetzt und kein weiterer Hinweis (etwa 204gez.223) hinzugef374gt ist, dass der Richter das Urteil unter-schrieben hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es al-lerdings aus, wenn in der Ausfertigung die Namen der beteiligten Richter in Ma-schinenschrift ohne Klammern angegeben sind. Dann ist im Allgemeinen ein weiterer auf die Unterzeichnung hinweisender Zusatz nicht erforderlich (Se-natsbeschluss vom 30. Mai 1990 - XII ZB 33/90 - FamRZ 1990, 1227; BGH Ur-teil vom 18. Mai 1994 - IV ZR 8/94 - VersR 1994, 1495 und Beschluss vom 1. April 1981 - VIII ZB 24/81 - VersR 1981, 576). 17 b) Bei der dem Kl344ger zugestellten Abschrift handelt es sich jedoch nicht um eine Ausfertigung des Urteils. Denn dieser Abschrift fehlt ein Ausfertigungs-vermerk, der - wie ausgef374hrt - nicht durch den vorhandenen Beglaubigungs-vermerk ersetzt werden kann. 18 - 8 - 3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung ergibt sich eine wirksame Zustellung am 27. M344rz 2009 auch nicht aus der fr374heren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Parteizustellung. 19 20 Soweit im Rahmen der bis Juni 1977 vorzunehmenden Parteizustellung eine beglaubigte Abschrift der Urteilsausfertigung zugestellt werden durfte, hing die Wirksamkeit der Zustellung davon ab, dass die beglaubigte Abschrift in allen wesentlichen Punkten mit der zuvor erteilten Ausfertigung 374bereinstimmte (BGH Beschluss vom 1. Juli 1974 - VIII ZB 17/74 - BGHWarn 1974, 475). Es folgt schon aus der Natur der Sache, dass eine beglaubigte Abschrift nicht erstellt werden kann, bevor das Original - und im Falle einer beglaubigten Abschrift der Ausfertigung die Ausfertigung selbst - erstellt ist. Entsprechend sieht 247 317 Abs. 2 ZPO vor, dass Ausfertigungen, Ausz374ge und Abschriften eines Urteils nicht erteilt werden d374rfen, solange das Urteil nicht verk374ndet und nicht unter-schrieben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Mai 2007 - XII ZB 82/06 - NJW 2007, 3640 Tz. 20). Hier wurde die vollstreckbare Ausfertigung des angefochtenen Urteils ausweislich der Gerichtsakten erst am 4. Mai 2009 erstellt. Bei der schon zuvor am 27. M344rz 2009 zugestellten beglaubigten Abschrift kann es sich mithin nicht um die Beglaubigung der erst sp344ter erstellten Urteilsausfertigung handeln. 21 4. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt der Lauf der einmonatigen Berufungsfrist aus 247 517 ZPO nicht, wenn den Anforde-rungen, die an eine ordnungsgem344337e Ausfertigung und Zustellung des erstin-stanzlichen Urteils zu stellen sind, nicht Gen374ge getan ist (BGH Urteil vom 18. Mai 1994 - IV ZR 8/94 - VersR 1994, 1495). Das ist auch hier der Fall. 22 Im Zeitpunkt der Zustellung am 27. M344rz 2009 war entgegen der zwin-genden Vorschrift des 247 317 ZPO noch keine Ausfertigung des angefochtenen 23 - 9 - Urteils erteilt. Die Zustellung der beglaubigten Abschrift des Urteils hat die Beru-fungsfrist deswegen noch nicht in Lauf gesetzt. Selbst nach Erteilung der voll-streckbaren Urteilsausfertigung am 4. Mai 2009 ist keine weitere Zustellung an den Kl344ger erfolgt. Er hat folglich mit der am 23. Mai 2009 eingegangenen Be-rufungsschrift die Berufungsfrist des 247 517 ZPO und mit der am 27. Mai 2009 eingegangenen Berufungsbegr374ndung die Begr374ndungsfrist des 247 520 Abs. 2 ZPO gewahrt. Das Berufungsgericht hat die Berufung deswegen zu Unrecht verworfen. Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers ist der Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur weiteren Veranlassung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Hahne Wagenitz V351zina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: AG D374lmen, Entscheidung vom 05.02.2009 - 6 F 271/07 - OLG Hamm, Entscheidung vom 01.07.2009 - II-8 UF 103/09 -
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