BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 132/15 vom 2 . September 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 61 Abs. 1 a) Wird der Unterhaltsschuldner erstinstanzlich zur Vorlage von Einkommensteue r- erklärungen verpflichtet, deren Nichtexistenz er behauptet, so ist zur Bemessung seiner Beschwer durch Auslegung zu ermitteln, ob das Amt s gericht ihn zu deren Erstellung verpflichten wollte oder ob es gegebenen falls irrig von deren Exi s- tenz ausgegangen ist. Nur im ersten Fall erhöht der für die Erstellung erforderl i- che Aufwand an Zeit und Kosten den Beschwerdewert (im Anschluss an Senat s- beschluss vom 27. November 1991 XII ZB 102/91 FamRZ 1992, 425 und an Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 IVb ZR 86/88 juris). b) Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Unterhaltsschuldner zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt oder ist sie auf eine unmögliche Leistung g e- richtet, erhöht sich die Beschwer regelmäßig um die mit der Abwehr einer ins o- weit ungerechtfertigten Zw angsvollstreckung verbund e nen Kosten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Juli 2012 XII ZB 354/11 FamRZ 2012, 1555). BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 132/15 - OLG Celle AG Peine - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 . September 2015 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden - Boeger , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der B e- schluss des 1 5. Zivilsenats Senat für Familiensachen des Obe r- landesgerichts Celle vom 2. März 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Obe r- landesgericht zurückverwiesen. W ert: bis 1.0 00 Gründe: I. Die Antragsteller in macht gegen ihren früheren Ehemann, den Antrag s- gegner, nachehelichen Unterhalt geltend und nimmt ihn im Rahmen eines St u- fenantrags auf Auskunft über seine Einkünfte und auf Vorlage vo n Belegen in Anspruch. Das Amtsgericht hat dem Antrag in vollem Umfa ng stattgegeben und d a- bei den Antragsgegner unter anderem verpflichtet, seine Einkommensteuere r- klärung en für die Jahr e 2011 und 2012 nebst allen gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen hierzu vorzulegen. 1 2 - 3 - Die Beschwerde des Antragsgegners hat das Beschwerdege richt als u n- zulässig verworfen, weil der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands nicht erreicht sei. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der Rechtsb e- schwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Sie ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamF G i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene B e- schlus s verletzt den Antragsgegner in seinem Verfahrensgrundrecht auf G e- währung wirk ungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Recht s- staatsprinzip), das den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumte n Instanz in unzumutbarer, aus Sac h- gründen nicht zu rechtfertigender Weise zu ersc hweren (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 XII ZB 167/11 FamRZ 2013, 1117 Rn. 4 mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. a) Das Be schwerde gericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteige nicht den Betrag von 600 bemesse sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten , der erforderlich sei, um die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft zu ermöglichen. Der Antragsgegner sei nicht verpflichtet, etwaige Belege erst zu erstellen. Soweit er eine Steuererklärung für die Jahre 2011 und 2012 bislang nicht abgegeben h a- 3 4 5 6 7 8 - 4 - be, sei er hierzu im vorliegenden Verfahren nicht verpflichtet. Die Kosten für die Erstellung e iner solchen Steuererklärung könnten daher bei der Bemessung des Beschwerdewerts nicht berücksichtigt werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin ihn im Vollstreckungsverfahren zur Erstellung der Steuere r- klärungen drängen könnte und dadurch geson derte Anwaltskosten entstehen könnten, seien nicht vorgetragen und angesichts der Möglichkeit, vom Finan z- amt eine Bescheinigung über die Nichterstellung der Steuererklärungen beiz u- bringen, auch anderweitig nicht ersichtlich. b) Dies hält rechtlicher Nach prüfung nicht stand. a a) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde allerdings , das Beschwe r- degericht habe übersehen, dass das Amtsgericht die Verpflichtung zur Vorlage der Steuererklärungen ausdrücklich tenoriert und der Antragsgegner im B e- schwerdeverfahren darauf auch hingewiesen habe. D ie behauptete Verletzung des Rechts des Antragsgegners auf Gewä h- rung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor . Das B e- schwerdegericht hat die entsprechende Tenorierung nicht nur zitiert, sondern sich mit ihr auch auseinandergesetzt, und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragsgegner durch die Entscheidung des Amtsgerichts gleichwohl nicht zur Erstellung der Steuererklärungen verpflichtet werde . Der Einwand ist mithin zur Kenntnis genommen und b erücksich tigt. Dies genügt Art. 103 Abs. 1 GG. Ein Recht darauf, dass das Gericht einer bestimmten Rechtsauffassung folgt, vermittelt der Anspruch auf rechtliches Gehör hingegen nicht. b b) D ie Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts, der gemäß § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands sei nicht e r- reicht , ist gleichwohl rechtlich zu beanstanden . 9 10 11 12 - 5 - (1 ) Der amtsgerichtliche Beschlusstenor enthält die Verpflichtung zur Vo r lage von Einkommen steuererklärungen, für die der Antragsgegner ge ltend gemacht hat, sie seien noch nicht erstellt. Zur Bemessung der Beschwer ist d a- her durch Auslegung zu ermitteln, ob das Amtsgericht den Unterhaltsschuldner bei Nichtexistenz der Erklärungen zu deren Erstellung verpflichten wollte oder ob es gegebenen falls irrig von deren Existenz ausgegangen ist. Nur im er s- ten Fall erhöht der für die Erstellung erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten (vgl. da zu etwa Senatsbeschluss vom 11. März 2015 XII ZB 317/14 FamRZ 2015, 838 Rn. 13 ff.) den Beschwerdewert. Im zweiten Fall hat er hingegen außer Betracht zu bleiben; werterhöhend kann sich dann lediglich auswirken, wenn der Verpflichtete gewärtigen muss, auf die Erfüllung der insoweit un - möglichen Leistung in Anspruch genommen zu werden und sich hiergegen zur Wehr setzen zu müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. November 1991 XII ZB 102/91 FamRZ 1992, 425 , 426 und Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 IVb ZR 86/88 juris Rn. 7) . (2 ) Das Beschwerdegericht ist, wie sich aus der Bezugnahme auf den Senatsbeschl uss vom 27. November 1991 ergibt, vom zweiten Fall ausgega n- gen. Es hat den Beschluss des Amtsgerichts dahin ausgelegt, dass der A n- tragsgegner nicht zur Erstellung von noch nicht existenten Einkommen steuere r- klärungen verpflichtet werden sollte, sondern das Amtsgericht vielmehr von d e- ren Existenz ausgegangen ist. Die Rechtsbeschwerde erinnert insoweit nichts. Für die Richtigkeit der Annahme des Oberlandesgerichts spricht im Übrigen , dass das Vorhandensein der entsprechenden Steuererklärungen in der ersten Ins tanz nicht streitig war . Für das Amtsgericht bestand daher weder Veranla s- sung dazu, die Existenz der vorzulegenden Schriftstücke in Zweifel zu ziehen, noch ein Grund dafür, den Antragsgegner zu deren Erstellung zu verpflichten. 13 14 - 6 - Nachdem der Antragsgegne r durch den amtsgerichtlichen Beschluss nicht verpflichtet worden ist, noch nicht existente Steuererklärungen anzufert i- gen, sind auch keine darauf bezogenen Kosten bei der Bemessung des B e- schwerdewerts zu berücksichtigen. Dahinstehen kann demnach auch, das s weder in der Rechtsbeschwerde noch in dem Schriftsatz des Antragsgegnerve r- treters an das Oberlandesgericht vom 12. Dezember 2014 ausreichende U m- stände bezeichnet sind, weshalb insoweit abweichend vom Regelfall (vgl. dazu etwa Sena tsbeschluss vom 11. März 2015 XII ZB 317/14 FamRZ 2015, 838 Rn. 14) auf die durch die Hinzuziehung eines Steuerberaters entstehenden Kosten abzustellen sein soll. Die hierzu angeführte Trennung der Eheleute b e- dingt dies für sich genommen ebenso wenig wie die weiter genannten " Verfa h- ren rund um das gemeinsame Kind " . (3 ) Zu Unrecht hat es das Beschwerdegericht jedoch abgelehnt, Kosten für die (teilweise) Abwehr der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Beschluss bei der Bemessung des W erts der Beschwer zu berücksichti gen. Zwar kann die vom Beschwerdegericht vorgenommene Schätzung wegen des ihm hierbei eingeräumten Ermessensspielraums im Rechtsbeschwerdeverfa h- ren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein E rmessen fehlerhaft ausgeübt hat (st. Rspr., vgl . etwa Senatsbeschlüsse vom 11. März 2015 XII ZB 317/14 FamRZ 2015, 838 Rn. 11 und vom 2. April 2014 XII ZB 486/12 FamRZ 2014, 1012 Rn. 11 f. ). Dies ist hier aber der Fall. Hat die Auskunftsverpflic htung, gegen die sich der Unterhaltsschuldner zu r Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt oder ist sie auf eine unmögliche Leistung gerichtet , erhöht sich die Beschwer nach der ständigen Rechtspr e- chung des Senats um die mit der Abwehr einer insoweit unge rechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten . Denn im maßgeblichen Zeitpunkt 15 16 17 - 7 - der Beschwerdeeinlegung muss der Unterhaltsschuldner gewärtigen, dass er in vollem Umfang aus dem erstinstanzlichen Titel in Anspruch genommen wird und sich hiergegen zur Wehr setzen muss ( vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2012 XII ZB 354/11 FamRZ 2012, 1555 Rn. 17; Senatsurteil e vom 10. De - zember 2008 XII ZR 108/05 FamRZ 2009, 495 Rn. 12 ff.; vom 11. Juli 2001 XII ZR 14/00 FamRZ 2002, 666, 667 und vom 18. Deze mber 1991 XII ZR 79/91 FamRZ 1992, 535, 536 ; Senatsbeschlü ss e vom 24. Juni 1992 XII ZB 56/92 FamRZ 1993, 45, 46 und vom 27. November 1991 XII ZB 102/91 FamRZ 1992, 425, 426 ). Wie d as Beschwerdegericht noch zutreffend gesehen hat , ist die B e- s chlussformel des Amtsgerichts bei Zugrundelegung der Auslegung des B e- schwerdegerichts und des Vorbringens des Antragsgegners auf eine unmögl i- che Leistung gerichtet , soweit sie die Einkommensteuererklärungen 2011 und 2012 anbe langt. Für seine Annahme, der A ntragsgegner müsse insoweit keine Vollstreckung gewärtigen, fehlt es aber an einer tragfähigen Grundlage. Insb e- sondere bedurfte es hierfür keiner vom Antragsgegner vorzutragender Anhalt s- punkte . D ie Gefahr, aus einem Vollstreckungstitel in Anspruch genommen zu werden, fol g t g rundsätzlich aus der Exis tenz des Titels selbst . Die vom B e- schwerdegericht angeführte Bescheinigung des Finanzamts über die Nichtei n- reichung der Steuererklärungen führt nicht dazu, dass dem Antragsgegner in einem Vollstreckungsverfahren k eine Rechtsanwalts kosten entstehen würden. D enn mit einer solchen Bescheinigung wäre allenfalls belegbar, dass die Ste u- ererklärungen bislang nicht erstellt sind. Dem Antragsgegner könnte jedoch nicht versagt werden, sich eines Rechtsanwalts zu bedienen, u m geltend zu machen, dass der Auskunftstitel bei zutreffende r Auslegung nicht die Verpflic h- tung enthält, noch nicht existente Steuererklärungen zu erstellen . Nur dann aber könnte er insoweit mit dem Einwand der Unmöglichkeit durchdringen. 18 - 8 - (4) Nachdem da s Beschwerdegericht den Verfahrens wert ohne nähere Begründung schon ohne Berücksichtigung und damit auch ohne Ermittlung der Kosten einer (teilweisen) Vollstreckungsabwehr auf 500 festgesetzt hat, ist nicht gänzlich auszuschließen, dass es bei einer neue rlichen Wertbemessung zu einem 600 Beschwerdewert gelangt. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Dose Klinkhammer Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Peine, Entscheidung vom 15.10.2014 - 20 F 176/14 - OLG Celle, Entscheidung vom 02.03.2015 - 15 UF 227/14 - 19
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