BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZB 133/03 vom15. Dezember 2003in der Familiensache - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2003 durchdie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahltbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen denBeschluß des 5. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - desOberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom23. Juni 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückge-wiesen, daß - soweit der Versorgungsausgleich in Ziffer 1 Ab-satz 2 des Entscheidungssatzes im Wege des Quasi-Splittingsdurchgeführt wird - der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen aufden 31. Mai 2002, nicht 2,60 nr eträgt.Beschwerdewert: 500 Gründe: I.Die Parteien haben am 1. August 1998 geheiratet. Der Scheidungsantragdes Ehemannes (Antragsteller; geboren am 19. August 1967) ist der Ehefrau(Antragsgegnerin; geboren am 8. August 1967) am 22. Juni 2002 zugestelltworden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehegeschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin ge-hend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin beim - 3 -Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weitererBeteiligter zu 1) auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bun-desversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Renten-anwartschaften in Höhe von monatlich 8,03 ! " Mai 2002,begründet hat; der Ausgleich erfolgte in Höhe von 2,60 #$&%')(*i-splittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB und in Höhe von 5,43 $*+-,/. 3 bAbs. 1 Nr. 1 VAHRG. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weite-ren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. August 1998 bis 31. Mai 2002;§ 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Antragsgegnerin beim LBV unter Be-rücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1Satz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes2001 in Höhe von monatlich 190 #n103230546n7#98;:03230@?weitere Beteiligte zu 3) in Höhe von (dynamisiert) 10,87 AAB#CD0n-tragstellers bei der BfA in Höhe von monatlich 184,80 EAF31. Mai 2002, ausgegangen.Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandes-gericht - da der Geschäftsplan der AXA im Falle der Ehescheidung eine Real-teilung der Versorgungsanrechte vorsieht - die Entscheidung des Amtsgerichtsdahin gehend abgeändert und neu gefaßt, daß zu Lasten der Versorgungsan-wartschaften der Antragsgegnerin beim LBV im Wege des Quasisplittings nach§ 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei derBfA Rentenanwartschaften in Höhe von 2,60 FA3GH " Mai 2002,begründet und ferner zu Lasten der Lebensversicherung der Antragsgegnerinbei der AXA durch Realteilung für den Antragsteller bei der AXA Rentenanwart-schaften in Höhe von monatlich 5,43 GIJ1 " Mai 2002, begrün-det werden. - 4 -Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mitder es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführungdes Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien sowie die BfA und dieAXA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.II.Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1 Halbs. Nr. 1,2. Halbs i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentli-chen nicht begründet.1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-lage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-derungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlichnicht zu beanstanden.Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung desVersorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränktder Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassungdes Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in odererst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom - 5 -26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - zur Veröffentlichung be-stimmt; ein Abdruck der Beschlüsse ist als Anlage beigefügt). Wie der Senatweiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangs-phase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteilnach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag gegebenenfalls.später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird,bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einenschuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbe-schluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03).Die Antragsgegnerin wird vorliegend die Regelaltersgrenze von65 Jahren (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2032 erreichen. Anhaltspunkte dafür,daß der Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kom-men sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wirddanach hier jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenenEnde der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für den Antragstelleraufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % begründetwerden, wie alle Anwartschaften des Antragstellers in der gesetzlichen Renten-versicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich derNiveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist indessen durch die unter-schiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der gesetzlichen Rentenversi-cherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits systemimmanentund kann nicht dadurch korrigiert werden, daß der Antragsgegnerin unter Ver-stoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälfte ihrer ihr tatsächlichzustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften genommen wird.Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen er- - 6 -forderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensi-onsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beurteilt werden kann -, müs-sen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRGvorbehalten bleiben.2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf dernunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemes-sungsfaktors von 57,5 % für 2003 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetzüber die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Län-dern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzeszur Regelung des Rechts der Sonderzuwendung in Baden-Württemberg vom29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 695. Zur Anwendung des jeweils zur Zeit derEntscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).HahneSprickWeber-MoneckeWagenitzAhlt
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