BGHR! BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 133/03 vom16. Oktober 2003in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Dr. Bergmann und Villam 16. Oktober 2003beschlossen:Der Antrag des Schuldners, eine einstweilige Anordnung auf Aus-setzung der Vollziehung zu erlassen, wird zurückgewiesen.Gründe: I.Der Schuldner ist Rechtsanwalt. Der Gläubiger beantragt, wegen einervon ihm errechneten Steuerforderung von 38.886,56 nrnrüber das Vermögen des Schuldners zu eröffnen. Dieser bestreitet die Höhe derbehaupteten Forderung.Das Insolvenzgericht hat mit Beschluß vom 22. Januar 2003 die Einho-lung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Aufklärung des Sach-verhalts angeordnet und den Sachverständigen ermächtigt, die Wohn- und Ge-schäftsräume des Schuldners zu betreten, soweit dies zur Aufklärung der Ver-mögensverhältnisse des Schuldners erforderlich ist, sowie dem Schuldner auf-erlegt, dem Sachverständigen Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapierezu gestatten und ihm alle zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Aus- - 3 -künfte zu erteilen. Auf Anregung des Sachverständigen hat das Insolvenzge-richt am 16. April 2003 diesen zum vorläufigen Insolvenzverwalter ernannt undzugleich angeordnet, daß Verfügungen des Schuldners nur noch mit Zustim-mung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Drittschuldnern wurdedie Zahlung an den Schuldner verboten; der vorläufige Verwalter ist ermächtigt,Forderungen des Schuldners einzuziehen. Weiter wurde ihm gestattet, Aus-künfte über die Vermögensverhältnisse des Schuldners bei Dritten einzuholenund dessen Geschäftsräume, soweit zur Aufklärung der Vermögensverhältnis-se erforderlich, zu betreten. Außerdem hat der Schuldner ihm Einsicht in seineBücher und Geschäftspapiere zu gestatten sowie alle Auskünfte zu erteilen, diezur Aufklärung des Sachverhalts notwendig sind.Das Landgericht hat die gegen den Beschluß vom 22. Januar 2003 ein-gelegte sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen und das Rechtsmittelgegen den Beschluß vom 16. April 2003 als unbegründet zurückgewiesen. Da-gegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Schuldners, der zugleich bean-tragt, die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen.II.Der gemäß § 7 InsO i.V.m. § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 zulässige Antraghat keinen Erfolg, weil eine Aussetzung zur Wahrung schutzwürdiger Interes-sen des Schuldners nicht geboten ist.1. Das Rechtsmittel wird voraussichtlich schon als unzulässig zu ver-werfen sein. - 4 -a) Nach summarischer Prüfung hat das Landgericht aus den Gründender angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerfrei die sofortige Beschwerde ge-gen den Beschluß des Insolvenzgerichts vom 22. Januar 2003 als unzulässigverworfen. Diese Beschwerde richtet sich gegen Maßnahmen des Insolvenzge-richts im Rahmen der Amtsermittlungspflicht des § 5 InsO. Insoweit sieht dieInsolvenzordnung kein Rechtsmittel vor.b) Soweit das Landgericht die sofortige Beschwerde gegen den Be-schluß vom 16. April 2003 zurückgewiesen hat, wird es auf die Frage, welcheAnforderungen an die Glaubhaftmachung der zum Insolvenzantrag berechti-genden Forderung gemäß § 14 InsO zu stellen sind, wohl nicht ankommen;denn das Beschwerdegericht hat die Zulassung des Insolvenzantrags aus ei-nem davon unabhängigen Grund bejaht. Die dem vorläufigen Insolvenzver-walter erteilten Befugnisse sind durch § 22 Abs. 3 InsO gedeckt. Verfassungs-rechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift im Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 GGsind nicht ersichtlich. Auch in diesem Zusammenhang dürfte es an einerRechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder an der Notwendigkeit einerSachentscheidung zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung fehlen.2. Der Rechtsbeschwerdeführer macht als Nachteil lediglich geltend, ersei gezwungen, Auskünfte über Honorarforderungen und eingehende Man-dantengelder zu erteilen. Entgegen der von ihm vertretenen Ansicht verletzt erdamit nicht die in § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB normierte Schweigepflicht. Wie derSenat bereits entschieden hat, sind Honorarforderungen von Steuerberaternund Rechtsanwälten grundsätzlich pfändbar; sie gehören zur Insolvenzmasse(BGHZ 141, 173, 176 ff). Das gleiche gilt für Gebührenforderungen von - 5 -Rechtsanwälten. Aus diesem Grunde müssen die betreffenden Forderungenschon in der Einzelvollstreckung genau nach Namen und Anschrift des Dritt-schuldners, nach dem Grund der Forderung und den Beweismitteln bezeichnetwerden (BGHZ 141, 173, 178). In der Insolvenz ist dies erst recht erforderlich.Die dem vorläufigen Verwalter verliehenen Befugnisse verletzen daher grund-sätzlich weder ein durch die Verfassung geschütztes Recht des Rechtsanwaltsnoch Grundrechte seiner Mandanten.Kreft Fischer Raebel Bergmann Vill
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