BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 133/06 vom 9. November 2006 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 226 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann Am 9. November 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts G366ttingen vom 27. Juni 2006 wird auf Kosten des Beschwerdef374hrers als unzul344ssig verworfen. Die Antr344ge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren und auf Beiordnung eines Notan-walts werden zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die nach 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 247 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil sie nicht fristgerecht bei dem Rechtsbeschwerdegericht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (247 575 Abs. 1 Satz 1, 247 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). 1 Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht gew344hrt werden, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (247 114 Satz 1 ZPO). Auch eine form- und fristgerecht erhobene Rechtsbeschwerde w344re unzul344ssig, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat, und weder die Fort-bildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine 2 - 3 - Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (247 574 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanzen haben dem Schuldner die Restschuldbefreiung rechtsfehler-frei gem344337 247 298 Abs. 1 InsO versagt. Die Voraussetzungen eines Schadens-ersatzanspruchs gegen den Treuh344nder sind ersichtlich nicht gegeben. Kl344-rungsbed374rftige Rechtsfragen sind insoweit nicht aufgeworfen. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bleibt ohne Erfolg, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (247 78b Abs. 1 ZPO). 3 Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Osterode, Entscheidung vom 13.03.2006 - 8 IK 9/00 - LG G366ttingen, Entscheidung vom 27.06.2006 - 10 T 27/06 -
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