BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 133/06 vom 31. Januar 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 511 Abs. 2 Nr. 1, 574 Abs. 2; BGB 247 1580 Zur H366he der Beschwer durch eine Verurteilung zur Auskunft. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 - OLG Karlsruhe AG Wiesloch - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2007 durch die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Juni 2006 wird auf Kosten des Antragstellers als unzul344s-sig verworfen. Beschwerdewert: 300 200 Gr374nde: Die Parteien streiten im Wege eines Stufenantrags im Scheidungsver-bundverfahren um nachehelichen Ehegattenunterhalt. 1 Durch Teilurteil des Amtsgerichts Wiesloch vom 13. September 2005 wurde der Antragsteller verurteilt, der Antragsgegnerin Auskunft 374ber seine Ein-k374nfte aus selbst344ndiger T344tigkeit in den Jahren 2002 bis 2004 und 374ber sein Verm366gen zum 31. Dezember 2004 zu erteilen und diese Ausk374nfte zu bele-gen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Antragstellers hat das Oberlandesgericht als unzul344ssig verworfen, weil seine Beschwer 600 200 nicht 374bersteige (247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Dagegen richtet sich die Rechtsbe-schwerde des Antragstellers. 2 - 3 - II. 3 Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zul344ssig, weil die Sache weder grunds344tzliche Bedeu-tung hat noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbil-dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-dert (247 574 Abs. 2 ZPO). 1. Grunds344tzliche Bedeutung ist weder hinsichtlich der Frage gegeben, wie sich die Beschwer eines zur Auskunft verurteilten Beklagten bemisst, noch hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Kosten der Zuzie-hung einer sachkundigen Hilfsperson bei der Bemessung der Beschwer be-r374cksichtigt werden k366nnen. Beides hat der Bundesgerichtshof bereits ent-schieden (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05 - FamRZ 2006, 33, 34). Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist f374r die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes das Interesse des Rechtsmittelf374hrers ma337gebend, die Auskunft nicht erteilen zu m374ssen. Dabei ist - von dem vorliegend nicht gegebenen Fall eines besonderen Ge-heimhaltungsinteresses abgesehen (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05 - FamRZ 2005, 1986 f. = BGHZ 164, 63, 66 ff.) - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der ge-schuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschluss vom 3. November 2004 - XII ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104; BGHZ - GSZ - 128, 85, 87 f.). Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson k366nnen nur ber374cksichtigt wer-den, wenn sie zwangsl344ufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667). 4 - 4 - Ebenso ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits grunds344tzlich gekl344rt, dass im Falle einer Verurteilung zur Auskunft der Wert der Beschwer gem344337 247 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf 374ber-pr374fen, ob das Berufungsgericht von dem ihm nach 247 3 ZPO einger344umten Er-messen rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht hat, was insbesondere dann der Fall ist, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstandes ma337gebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht ber374cksichtigt oder etwa er-hebliche Tatsachen unter Versto337 gegen seine Aufkl344rungspflicht (247 139 ZPO) nicht festgestellt hat (BGH Beschluss vom 28. November 1990 - VIII ZB 27/90 - NJW-RR 1991, 509 und Urteil vom 24. Juni 1999 - IX ZR 351/98 - NJW 1999, 3050 f.). Denn der Sinn des dem Berufungsgericht einger344umten Ermessens w374rde verfehlt, wenn das Rechtsbeschwerdegericht berechtigt und verpflichtet w344re, ein vom Berufungsgericht fehlerfrei ausge374btes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Diese Beschr344nkung begrenzt zugleich die M366glichkeit des Rechtsbeschwerdegerichts, Tatsachen zu ber374ck-sichtigten, die erstmals im Verfahren der Rechtsbeschwerde geltend gemacht werden (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - NJW 2001, 1652 f.). 5 2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. 6 a) Dieser Zulassungsgrund ist zun344chst in F344llen der Divergenz gege-ben, wenn also die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines h366her- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung be-ruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Ver- 7 - 5 - gleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGHZ 154, 288, 292 f.). Solches hat die Rechtsbeschwerde weder sub-stantiiert dargelegt (vgl. BGHZ 152, 7, 8 f.), noch ist dies sonst offenkundig (BGH Beschluss vom 18. M344rz 2004 - V ZR 222/03 - FamRZ 2004, 947, 948). 8 b) Unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung ist eine Rechtsbeschwerde ferner dann zul344ssig, wenn einem Ge-richt bei der Rechtsanwendung Fehler unterlaufen, die die Wiederholung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten las-sen, und wenn dadurch so schwer ertr344gliche Unterschiede in der Rechtspre-chung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine h366chstrichterliche Leitentscheidung notwendig ist. Dabei muss es sich um einen Rechtsfehler von symptomatischer Bedeutung handeln (BGHZ 152, 182, 187). Diese Vorausset-zungen sind also nicht schon dann erf374llt, wenn die Entscheidung des Beru-fungsgerichts, gemessen an der Rechtsprechung des Senats, fehlerhaft ergan-gen ist (BGHZ 154, 288, 293). Ein schwerer, das Vertrauen der Allgemeinheit in eine funktionierende Rechtsprechung gef344hrdender Rechtsfehler liegt erst dann vor, wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung oder Anwendung von Vor-schriften des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts gegen grundlegen-de, verfassungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeitsanforderungen versto337en hat und die Entscheidung deswegen von Verfassungs wegen der Korrektur be-darf. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Rechtsbeschwerde zur Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung zul344ssig, wenn die angefochtene Entschei-dung auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Auspr344-gung als Willk374rverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der Verfah-rensgrundrechte des Beschwerdef374hrers - insbesondere des Anspruchs auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) - beruht (BGHZ 154, 288, 296). Auch solches ist hier aber nicht der Fall: - 6 - aa) Die angefochtene Entscheidung ist insbesondere nicht deswegen willk374rlich, weil das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass der An-tragsteller nur das vorzutragen habe, was er bereits f374r seine Steuererkl344rung zusammengestellt und angegeben habe. Wegen des Ablaufs der gesetzlichen Frist zur Abgabe der Steuererkl344rung 2004 am 31. Mai 2005 konnte das Beru-fungsgericht davon ausgehen, dass der Antragsteller jedenfalls die entspre-chenden Unterlagen bereits zusammengestellt und diese seinem Steuerberater 374bergeben hatte. Daf374r spricht hier sogar der eigene Vortrag des Antragstellers, wonach sein Steuerberater den Umfang der erforderlichen Arbeiten schon habe absch344tzen k366nnen und mit ca. acht Stunden bemessen habe. Diese Einsch344t-zung spricht wiederum f374r eine ordnungsgem344337e Buchf374hrung des Antragstel-lers, der nach seinem eigenen Vortrag als Repr344sentant einer Versicherung Einkommen ausschlie337lich aus dem Abschluss von Versicherungsvertr344gen erzielt. Der allgemeine Hinweis der Rechtsbeschwerde, in der Praxis werde die Steuererkl344rung durch Selbst344ndige regelm344337ig nicht schon zum 31. Mai des Folgejahres abgegeben, steht dem nicht entgegen, zumal dies keine zwingen-den R374ckschl374sse f374r den hier zu entscheidenden Fall zul344sst. 9 bb) Bei seiner Ermessensentscheidung hat das Berufungsgericht den Vortrag des Antragstellers, er sei mangels fachlicher Bef344higung nicht zur ei-genverantwortlichen Erstellung der Auskunft in der Lage und sein Steuerberater verlange f374r diese T344tigkeit 690 200 brutto, auch nicht 374bergangen. Vielmehr hat es - unter Ber374cksichtigung des Inhalts der geschuldeten Auskunft und der be-ruflichen Qualifikation des Antragstellers - lediglich dessen F344higkeiten abwei-chend beurteilt. Weil sich das Berufungsgericht unter Ber374cksichtigung des Sach- und Streitstands sogar ausdr374cklich mit der eigenen Sachkunde des An-tragstellers befasst hat, hat es insoweit jedenfalls nicht gegen dessen Anspruch auf rechtliches Geh366rs versto337en. 10 - 7 - cc) Schlie337lich hat es das Berufungsgericht auch nicht in vorwerfbarer Weise unterlassen, den Antragsteller auf die Unzul344ssigkeit seiner Berufung hinzuweisen. Denn schon der Antragsteller selbst hatte in seiner Berufungsbe-gr374ndung zu den Auskunftskosten als Grundlage seiner Beschwer vorgetragen. Die Antragsgegnerin hatte diese Bewertung allerdings ausdr374cklich in Zweifel gezogen und deswegen die Unzul344ssigkeit der Berufung ger374gt. Damit war f374r den Antragsteller offensichtlich, dass es f374r die Erfolgsaussicht auf den Wert seiner Beschwer ankam; ein zus344tzlicher Hinweis des Berufungsgerichts war in dieser prozessualen Lage entbehrlich. 11 Unabh344ngig davon w344re auch der weitere Vortrag der Rechtsbeschwer-de zum Umfang der f374r die geschuldete Auskunft erforderlichen Arbeiten nicht geeignet, eine h366here Beschwer zu begr374nden. Denn der Antragsteller hatte selbst substantiiert vorgetragen, dass die geschuldete Auskunft in acht Stunden erstellt werden kann. Weil er die pers366nlich geschuldete Leistung - wie vom Be-rufungsgericht zu Recht ausgef374hrt (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2005 aaO) - selbst erbringen kann, erreichen die daf374r erforderlichen Kosten 12 - 8 - die Berufungssumme jedenfalls nicht. Auch insoweit liegt weder ein Ermessens-fehlgebrauch des Berufungsgerichts noch ein Versto337 gegen grundlegende Verfahrensrechte des Antragstellers vor. Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Dose Vorinstanzen: AG Wiesloch, Entscheidung vom 13.09.2005 - 2 F 175/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.06.2006 - 2 UF 233/05 -
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