BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 133/07 vom 7. Mai 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 295 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; 247 296 Abs. 1; 247 300 Abs. 2 Erkennt der Schuldner in der Wohlverhaltensphase, dass er mit der von ihm ausge-374bten selbst344ndigen T344tigkeit nicht genug erwirtschaftet, um seine Gl344ubiger so zu stellen, als gehe er einer vergleichbaren abh344ngigen T344tigkeit nach, braucht er seine selbst344ndige T344tigkeit nicht sofort aufzugeben; um den Vorwurf zu entkr344ften schuld-haft die Befriedigung seiner Gl344ubiger beeintr344chtigt zu haben, muss er sich dann aber nachweisbar um eine angemessene abh344ngige Besch344ftigung bem374hen und - sobald sich ihm eine entsprechende Gelegenheit bietet - diese wahrnehmen. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07 - LG M374nster AG M374nster - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 7. Mai 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts M374nster vom 21. Juni 2007 wird auf Kosten des Gl344ubigers als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. In dem auf Antrag des Schuldners er366ffneten Insolvenzverfahren k374ndig-te das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 15. Dezember 2000 an, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlange, wenn er f374r die Zeit von f374nf Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens den Obliegenheiten des 247 295 InsO nach-komme. Das Insolvenzverfahren wurde am 1. Februar 2001 aufgehoben. 1 Der Schuldner ist als Bauingenieur selbst344ndig t344tig. W344hrend der Wohl-verhaltensphase h344tte er unter Ber374cksichtigung seiner Unterhaltsverpflichtun-gen einen fiktiven pf344ndbaren Betrag von 26.788,40 200 an den Treuh344nder ab- 2 - 3 - f374hren m374ssen. Tats344chlich hat er Zahlungen in H366he von 9.136,60 200 erbracht. Mit Beschluss vom 28. Dezember 2006 hat das Insolvenzgericht ihm unter Zu-r374ckweisung eines Versagungsantrags des Gl344ubigers die Restschuldbefreiung nach 247 300 InsO erteilt. Die sofortige Beschwerde des Gl344ubigers ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Versagungsantrag weiter. II. Die gem344337 247247 7, 6 Abs. 1, 247 300 Abs. 3 Satz 2 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. Die Sache weist keine Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts ist nicht erforderlich. 3 1. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass 247 295 Abs. 2 InsO die vom Schuldner abzuf374hrenden Betr344ge vom tats344chlichen wirtschaftli-chen Erfolg seiner selbst344ndigen T344tigkeit abl366st. Zu berechnen ist das anzu-nehmende fiktive Nettoeinkommen aus einem angemessenen Dienstverh344ltnis. Angemessen ist nur eine dem Schuldner m366gliche abh344ngige T344tigkeit. (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, NZI 2006, 413, 414 Rn. 13). Im vorlie-genden Fall scheidet eine Versagung der Restschuldbefreiung aus, weil die Tatsacheninstanzen festgestellt haben, dass der Schuldner aufgrund seines Alters und der problematischen Verh344ltnisse am Arbeitsmarkt nicht die M366glich-keit gehabt h344tte, in ein angemessenes abh344ngiges Besch344ftigungsverh344ltnis zu wechseln, bei dem er ein h366heres pf344ndbares Einkommen h344tte erzielen 4 - 4 - k366nnen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde lassen keinen Zul344ssigkeitsgrund erkennen. 2. Allgemein besteht Veranlassung zu folgenden Hinweisen: Der Gl344ubi-ger, der einen Antrag stellt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versa-gen, gen374gt im Fall des 247 295 Abs. 2 InsO seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung der Obliegenheitspflichtverletzung und der Beeintr344chtigung der Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger (247 300 Abs. 2, 247 296 Abs. 1 InsO), wenn er darlegt, dass der Schuldner an den Treuh344nder nicht den Betrag abgef374hrt hat, den er bei Aus374bung einer vergleichbaren abh344ngigen T344tigkeit - etwa nach BAT - h344tte abf374hren m374ssen. Der Schuldner muss sich dann von dem Vorwurf entlasten, seine Obliegenheitspflichten schuldhaft verletzt zu haben (247 296 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. InsO). Erkennt der Schuldner in der Wohlverhaltensphase, dass er mit der von ihm ausge374bten selbst344ndigen T344tigkeit nicht genug erwirtschaf-tet, um seine Gl344ubiger so zu stellen, als 374be er eine entsprechende abh344ngige T344tigkeit aus, braucht er seine selbst344ndige T344tigkeit zun344chst nicht auf-zugeben. Er muss sich dann aber - ebenso wie ein besch344ftigungsloser Schuldner - gem344337 247 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO nachweisbar um eine angemesse-ne Erwerbst344tigkeit bem374hen, um den Verschuldensvorwurf zu entkr344ften (AG M374nchen ZVI 2005, 384, 385; Grote ZInsO 2004, 1105, 1107 f; Uhlenbruck/ 5 - 5 - Vallender, InsO 12. Aufl. 247 295 Rn. 73; vgl. ferner AG Neu-Ulm ZVI 2004, 131, 132; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. 247 295 Rn. 64; HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl., 247 295 Rn. 26; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. 247 295 Rn. 12). Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG M374nster, Entscheidung vom 28.12.2006 - 77 K 7/99 - LG M374nster, Entscheidung vom 21.06.2007 - 5 T 26/07 -
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