BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 133/08 vom 2 2. Septembe r 20 11 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K a ys er , d e n Richter Raebel , die Richterin Lohmann , den Richter Dr. Pape und die die Richterin Möhring am 2 2. S e ptembe r 20 11 beschlossen: Auf d ie Rechts mittel des Schuldners w e rd en der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mosbach vom 14. Mai 2008 und der Beschluss des Amtsgerichts Mosbach vom 9. Januar 2008, s oweit das Amtsgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt hat, aufgehoben. Die Anträge der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 auf Versagung der Restschuldbefreiung werden als unzulässig z u rück ge wiesen. Die Antragsteller haben die Gerichtskosten al ler Rechtszüge s o- wie d ie außergerichtlichen Kosten des Schuldners zu tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 e- setzt. - 3 - Gründe: I. In dem auf Antrag des Schuldners eröffneten Insolvenzverfahrens kü n- digte das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 31. Januar 2006 an, dass der Schuldner die Restschuldbefrei ung erlange, wenn er für die Zeit von sechs Ja h- ren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Obliegenheiten des § 295 InsO nachkomme. Der weitere Beteiligte zu 3 wurde zum Treuhänder in der Woh l- verhaltensperiode bestimmt und d as Insolvenzverfahren am 13. Mä rz 2006 nach § 211 InsO eingestellt. Der Schuldner war bis einschließlich März 2006 als selbständiger Vers i- cherungsvertreter für die A . in M . tätig. Nach seiner letzten Abrechnung wurde ihm am 15. März 2006 ein Provisionsvo r- schuss in Höhe von 2.650 März 2006 anderweitig ein Honorar von 350 a ufmännische Dienstlei s- tungen". Von A p ril bis Juni 2006 war er arbeitsunfähig erkrankt. Seit Oktober 2006 is t er abhä n gig beschäftigt . Auf Anträge der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen des Verschweigens der im März 2006 aus selbständiger Tätigkeit vereinnahmten Beträge versagt. Seine sofortig e Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde ve r- folgt der Schuldner seinen Zurückweisungsantrag weiter. 1 2 3 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, § 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das Rechtsmittel ist auch begründet. 1. Das Beschwerdegericht meint, die glaubhaft gemachten Versagung s- gründe der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 seien gegeben , weil der Schuldner se i ne Einnahmen im Monat Mär z 2006, die von der Abtretungserklärung erfasst würden, dem Treuhänder verschwiegen habe. Der Schuldner habe damit seine Obliegenheiten aus § 295 Abs. 1 InsO verletzt. Der Anwendung des § 295 Abs. 2 InsO bedürfe es nicht , wenn ein selbständig tätiger Schul dner über a b- tretbare Einkünfte verfüge . In den Anwendungsbereich d es § 295 Abs. 1 InsO fielen auch arbeitnehmerähnliche Personen, etwa ein Handelsvertreter der - wie hier der Schuldner - nur für ein Unternehmen tätig sei. Die Gläubiger wü r den durch die Ver heimlichung pfändbarer Bezüge auch geschädigt. Dass ein Prov i- sionsvor schuss in Höhe von 2.650 d- bare Bezüge beinhalte, sei anzune h men. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Versagungsantrag des weiteren Beteiligten zu 1 vom 6. /22. Februar 200 7 i st unzulässig und daher zurückzuweisen . Entsprechendes gilt für den Vers a- gungsantrag des weiteren Beteiligten zu 2 vom 28. November 2007, in dem dieser nur auf den Bericht des Treuhänders vom 2. November 2007 Bezug g e- nommen hat. a) Gemäß § 296 Abs. 1 S atz 1 InsO bedarf es zur Versagung der Res t- schuldbefreiung zwingend eines Gläubigerantrages. Ein solcher Antrag ist nur 4 5 6 7 - 5 - zulässig, wenn die Versagungsvoraussetzungen glau b haft gemacht werden, die sich aus § 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO erg e ben. Nach § 296 A bs. 1 Satz 1 InsO muss der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO, der Wohlverhaltensperiode, eine seiner Obliegenheiten schuldhaft verletzt haben. Weitere Voraussetzung ist, dass die Befriedigung der Insolvenzgläubi ger durch die Obliegenheitsverle t zung beeinträchtigt ist. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut genügt für eine Versagung eine abstrakte G e- fährdung der Befriedigungsinteressen der Gläubiger nicht; vielmehr muss bei wirtschaftlicher Betrac h tung eine konkrete mes sbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich sein (BGH, Beschl uss v om 5. April 2006 - IX ZB 50/05, NZI 2006, 413 Rn. 4; v om 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322 Rn. 5; v om 21. J a nuar 2010 - IX ZB 67/09, ZInsO 2010, 391 Rn. 9; v om 1. Juli 2010 - IX ZB 148/09, ZInsO 2010, 1 558 Rn. 7). Das in § 296 Abs. 1 Satz 3 InsO bestimmte Erfordernis der Glaubhaftmachung bezieht sich gerade auch auf diese Versagungsvoraussetzung (BGH, Beschl uss v om 5. April 2006, aaO; v om 1. Juli 2010, aaO). Dazu muss i m Rahmen einer Vergleichsrechnung die Vermögen s differenz zwischen der Tilgung der Verbindlichkeiten mit und ohne Obliegenheitsverletzung ermittelt werden. Nach Abzug aller vorrangig zu befri e- digenden Ve r bindlichkeiten muss eine pfändbare Summe verbleiben u nd dieser an die Insolvenzgläubiger zu verteilende Betrag durch die Obliegenheitsverle t- zung verkürzt worden sein (BGH, Beschl uss v om 1. Juli 2010, aaO). b) Diesen Anforderungen genügt der Versagungsantrag des weiteren Beteiligten zu 1 nicht. Er hat ledi glich geltend gemacht, der Schuldner habe Einkünfte verheimlicht, die er als selbständiger Versicherungsvertreter erzielt ha be , pfän d bare Beträge seien an den Treuhänder nicht abgeführt worden; eine konkrete Schlechterstellung der Gläubiger, insbesondere, ob pfändbares Ei n- kommen überhaupt erzielt w o rde n sei , ist dagegen nicht glaubhaft gemacht. Dass der Schuldner au f grund seiner wirtschaftlich selbständigen Tätigkeit etwas 8 - 6 - an die Masse hätte abführen müssen, wird ebenfalls nicht dargelegt, geschwe i- ge denn g laubhaft gemacht. Auch der weitere Gläubiger zu 2, d er sich nur auf den Bericht des Treuhänders vom 2. November 2007 berufen hat, trägt zu einer Beei n trächtigung der Befriedigungsaussichten nichts vor. Aus dem Bericht des Treuhänders ergibt sich nichts für eine konkret messbare Beeinträcht i gung der Befriedigungsaussichten. Es handelt sich in beiden Fällen um Versagungsa n- träge, bei denen die Gläubigerbenachteiligung ohne Mitteilung entsprechender aussagekräftiger Tatsachen nu r vermutet wird. Dies reicht für einen zulässigen Versagungsantrag ebenso wenig aus wie die Geltendmachung einer bloßen Gefährdung der Befriedigung der I n solvenzgläubiger ( vgl. BGH, Beschl uss v om 12. Juni 2008, aaO; v om 1. Juli 2010, aaO). 3. Im Übrigen hat der Senat nach Erlass der Be schwerdeentscheidung geklärt , dass Einnahmen eines selbständig tätigen Schuldners grundsätzlich nicht unter die Abtretungserklärung des § 2 87 Abs. 2 Satz 1 InsO fallen . § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist daher insoweit nicht anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 15. O ktober 2010 - IX ZR 234/08, ZInsO 2010, 59) . Einnahmen, die der Schul d- ner aufgrund einer wirtschaftlich selbständigen Tätigkeit erzielt, müssen ihm unei n geschränkt zur Verfügung stehen, damit er seiner Abführungspflicht aus § 295 Abs. 2 InsO gerecht werden kann . Sie können deshalb - ungeachtet der Tatsache, dass auch der selbständig tätige Schuldner seinem Antrag eine A b- tretungserklärung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO beiz u fügen hat - in aller Regel auch nicht als pfändbares Einkommen im Sinne des § 850 Abs. 2 ZPO anges e- hen werden (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2010 , aaO Rn. 8 ff) . Zwar hat der Bundesg e richtshof in dieser Entscheidung offen gelassen, ob dies auch dann gilt, wenn es sich bei dem Schuldner nur um einen Scheinselbständigen ha n- delt. Anhaltspunkte f ür eine bloße Scheinselbständigkeit hat das Beschwerd e- gericht aber nicht festgestellt, so dass die Provisionszahlungen, von denen die Betriebsausgaben des Schuldner und die von diesem zu entrichtenden Abg a- 9 - 7 - ben noch nicht abgesetzt sind, jedenfalls nicht unter die Abtretungserklärung fallen. Dies gilt erst recht für das Honorar, welches der Schuldner von einem anderen Auftra g geber erhalten hat. III. Die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen erfolgt nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachve r- hältnis. Nach Letzterem ist die Sache zur Endentscheidung reif. Das Rechtsb e- schwerdegericht hat de s halb in der Sache selbst zu entscheiden, § 577 Abs. 5 ZPO. Kayser Raebel Lo hmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Mosbach, Entscheidung vom 09.01.2008 - IN 63/03 - LG Mosbach, Entscheidung vom 14.05.2008 - 2 T 9/08 - 10
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