BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 133/08 vom 2. Februar 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1587 g, 1587 h Nr. 1; BeamtVG 247 69 e a) Der degressive Bestandteil (sog. Abflachungsbetrag) beamtenrechtlicher Versor-gungsanrechte gem344337 247 69 e BeamtVG unterf344llt dem schuldrechtlichen Versor-gungsausgleich. b) Bei der Ermittlung der H366he der schuldrechtlichen Versorgungsrente nach 247 1587 g BGB sind die vom Ausgleichspflichtigen auf die auszugleichende Ver-sorgung zu entrichtenden Sozialversicherungsbeitr344ge zu ber374cksichtigen (Aufga-be der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545 Rn. 20 f. mwN). c) Der angemessene Unterhalt des Ausgleichsberechtigten wie auch des Aus-gleichspflichtigen im Sinne des 247 1587 h Nr. 1 BGB bestimmt sich nach der jewei-ligen Lebensstellung vor Durchf374hrung des schuldrechtlichen Versorgungsaus-gleichs. Allerdings ist die durch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu bewirkende Einkommensverschiebung in die Betrachtung einzubeziehen. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 133/08 - OLG Hamm AG Bochum - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke sowie die Rich-ter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. G374nter beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluss des 3. Familiensenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Juli 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-landesgericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 1.000 200 Gr374nde: A. Die Beteiligten streiten um den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. 1 Die Antragstellerin (geboren am 13. Juni 1939) und der Antragsgegner (geboren am 19. November 1935) schlossen am 31. Juli 1959 die Ehe, aus der ein im Jahr 1965 geborener Sohn hervorgegangen ist. Auf den am 25. August 1997 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe durch Urteil vom 15. De-zember 1999 rechtskr344ftig geschieden. In der Ehezeit (1. Juli 1959 bis 31. Juli 1997, 247 1587 Abs. 2 BGB aF) haben beide Ehegatten Rentenanwartschaften in 2 - 3 - der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Weiter war der Antragsgegner vom 1. August 1977 an bis zu seiner Pensionierung am 1. August 2000 als Oberstudienrat im Ersatzschuldienst an den Schulen der sp344teren R-GmbH t344tig. Im Rahmen dieser T344tigkeit erwarb er ein sich nach beamtenrechtlichen Grunds344tzen richtendes Versorgungsanrecht gegen374ber der R-GmbH. Die An-tragstellerin ist ausgebildete Schneiderin, ging jedoch seit der Geburt ihres Sohnes keiner Erwerbst344tigkeit mehr nach. Mitte 1990 zog die Antragstellerin aus der Ehewohnung aus. W344hrend der gesamten Trennungszeit zahlte der Antragsgegner Unterhalt an die Antrag-stellerin, nach den Angaben des Antragsgegners zuletzt in H366he von rund 2.400 DM monatlich. Im Scheidungsverfahren einigten sich die Beteiligten vor dem Amtsgericht - Familiengericht - im Vergleichswege auf einen nacheheli-chen Unterhalt von monatlich 2.700 DM. Dabei bestand Einigkeit dar374ber, dass mit der Pensionierung des Antragsgegners eine Neuberechnung des vereinbar-ten Unterhaltsbetrags vorzunehmen sei. 3 Auf die Beschwerde gegen die Verbundentscheidung zum Versorgungs-ausgleich stellte das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 4. Juli 2000 fest, dass ein 366ffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nicht stattfinde und der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibe. Der Antragsgegner hatte gegen374ber dem Oberlandesgericht seine gesetzlichen Rentenanwart-schaften nicht angegeben. 4 Die Antragstellerin, die den Antragsgegner zuletzt mit Schreiben vom 1. Juli 2004 aufgefordert hat, Auskunft 374ber die H366he seiner Versorgung zu er-teilen, begehrt nunmehr die Durchf374hrung des schuldrechtlichen Versorgungs-ausgleichs f374r die Zeit ab 1. Juli 2004. Seit diesem Zeitpunkt bezieht die gesetz-lich kranken- und pflegeversicherte Antragstellerin eine Altersrente der gesetzli- 5 - 4 - chen Rentenversicherung in H366he von rund 150 200 brutto bzw. - nach Abzug des Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung - von rund 140 200 netto monatlich, deren ehezeitlicher Anteil 97,02 200 betr344gt. Daneben erh344lt sie vom Antragsgeg-ner Unterhaltsleistungen, von Juli 2004 bis April 2006 monatlich 1.030,91 200 und ab Mai 2006 monatlich 850 200. 6 Der Antragsgegner bezieht seit dem 1. Dezember 2000 eine Regelalters-rente von der Knappschaft (Ehezeitanteil: 108,74 200), die sich f374r die Zeit bis zum 30. Juni 2005 einschlie337lich eines Zuschusses zur Krankenversicherung auf monatlich 394,22 200, ab dem 1. Juli 2005 auf monatlich 392,56 200 und ab dem 1. Juli 2007 auf monatlich 394,55 200 belief. Daneben bezieht er seit dem 1. August 2000 eine Rente von der R-GmbH, die mit Bescheid vom 26. Oktober 2000 nach Abzug der Knappschaftsrente auf 5.181,09 DM festgesetzt wurde und sich in der H366he nach den beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen richtet. Der Antragsgegner ist freiwillig gesetzlich kranken-versichert und unterliegt mit seinem gesamten Renteneinkommen der Beitrags-pflicht. Zur Zeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts betrug der Beitrags-satz 14,1 % zuz374glich 0,9 % in der Kranken- und 0,85 % in der Pflegeversiche-rung. Seit 2002 ist der Antragsgegner wieder verheiratet, seine Ehefrau be-zieht eine gesetzliche Rente von rund 1.400 200 brutto monatlich. 7 Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Antragsgegner verurteilt, ab dem 1. Juli 2004 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in H366he von monatlich 1.526,83 200 zu bezahlen und in dieser H366he einer Abtretung seines Anspruchs auf Betriebsrente gegen die R-GmbH ab dem 1. M344rz 2006 zuzustimmen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht die Entschei-dung des Amtsgerichts abge344ndert und den Antragsgegner verurteilt, an die 8 - 5 - Antragstellerin neben r374ckst344ndigen Betr344gen eine laufende Ausgleichsrente von monatlich 1.456,85 200 f374r Januar bis November eines jeden Jahres und f374r Dezember jeweils 1.790,31 200 zu zahlen sowie seine Versorgungsanspr374che gegen374ber der R-GmbH in entsprechender H366he abzutreten. 9 Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antrags-gegners, mit der dieser die Herabsetzung der von ihm geschuldeten Aus-gleichsrente auf monatlich 850 200 begehrt. B. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist vollumf344nglich zul344ssig. 10 F374r das Verfahren ist gem344337 Art. 111 Abs. 1 FGG-RG und gem344337 247 48 Abs. 1 VersAusglG noch das bis Ende August 2009 geltende Verfahrensrecht anwendbar, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. 11 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung hat das Be-schwerdegericht die Rechtsbeschwerde in der Sache nicht nur beschr344nkt zu-gelassen. Zwar hat das Beschwerdegericht ausgef374hrt, die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolge im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzun-gen des 247 1587 h Nr. 1 BGB. Die Frage nach der Anwendung der H344rteklausel des 247 1587 h Nr. 1 BGB betrifft indes keinen tats344chlich und rechtlich selbst-st344ndigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 1980 - IVb ZB 499/80 - FamRZ 1981, 340). 12 - 6 - C. 13 In der Sache hat die Rechtsbeschwerde Erfolg und f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. I. Das Beschwerdegericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt, die F344lligkeitsvoraussetzungen des Anspruchs aus 247 1587 g BGB l344gen vor, weil auch die Antragstellerin seit dem 1. Juli 2004 eine Regelaltersrente beziehe. Bei der Ermittlung der H366he der - vorbehaltlich einer K374rzung nach Billigkeit gem344337 247 1587 h BGB - geschuldeten Ausgleichsrente sei auf den vom Antragsgegner tats344chlich bezogenen H366chstruhegehaltssatz abzustellen. Die Gr374nde, die im Rahmen des 366ffentlich-rechtlichen Versor-gungsausgleichs dazu f374hrten, stets lediglich von einem H366chstruhegehaltssatz von 71,75 % auszugehen, h344tten f374r den schuldrechtlichen Versorgungsaus-gleich keine Bedeutung. Die Entwicklung der Versorgung des Antragsgegners, wie sie durch 247 69 e BeamtVG und die Verringerung der Sonderzuwendungen eingetreten sei und weiterhin eintrete, k366nne ber374cksichtigt werden, indem auf die konkrete H366he der dem Ehemann jeweils zuflie337enden Betr344ge abgestellt werde. 14 Weiter seien im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs die Anrechnungsvorschriften (247 55 BeamtVG) zu ber374cksichtigen. Zwar habe die Antragstellerin im 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht an den gesetzlichen Rentenanwartschaften des Antragsgegners partizipiert, da dieser sie verschwiegen habe. Jedoch sei im formalisierten Ausgleichsverfahren kein 15 - 7 - Raum f374r eine Differenzierung danach, aus welchen Gr374nden der Berechtigte nicht an der anzurechnenden Versorgung teilhabe. Au337erdem sei eine Nachho-lung im Rahmen eines Verfahrens nach 247 10 a VAHRG m366glich. 16 Ausgehend von diesen Erw344gungen sei die geschuldete Rente derge-stalt zu berechnen, dass die dem Antragsgegner gew344hrten Bruttorentenbetr344-ge der R-GmbH zun344chst um den im Hinblick auf seine neue Ehe gew344hrten Familienzuschlag zu bereinigen seien. Von diesem Betrag sei der ehezeitliche Anteil zu ermitteln. Anschlie337end sei der gem344337 247 55 BeamtVG anzurechnende Betrag der gesetzlichen Rente abzuziehen, allerdings lediglich mit dem ehe-zeitanteiligen K374rzungsbetrag. Der errechnete Ausgleichsanspruch sei nicht gem344337 247247 1587 h Nr. 1, 1587 c Nr. 1 BGB zu beschr344nken. Eine Beschr344nkung unter dem Aspekt einer langen Trennungszeit komme aus Gr374nden des Vertrauensschutzes nicht in Betracht. Die Antragstellerin habe keine wirtschaftlich selbst344ndige Stellung erworben, sondern sei von den Unterhaltszahlungen des Antragsgegners ab-h344ngig geblieben. Dieser habe sie nicht nachhaltig auf die Aufnahme einer T344-tigkeit verwiesen, die nachgewiesene einmalige Aufforderung mit Schreiben vom 24. Oktober 1991 gen374ge nicht. Das Vertrauen der Antragstellerin auf die Teilhabe auch an den in der Trennungszeit erworbenen Versorgungsanrechten des Antragsgegners habe seine Grundlage auch darin gefunden, dass bis zum Fr374hjahr 1996 noch eine gewisse Hoffnung auf eine Wiederherstellung des ehe-lichen Lebens bestanden habe. 17 Auch eine K374rzung gem344337 247 1587 h Nr. 1 BGB sei nicht vorzunehmen. Zwar w374rden auf Seiten des Ehemanns die Bez374ge von der R-GmbH als Be-messungsgrundlage f374r die (vollen) Beitr344ge zur Kranken- und Pflegeversiche-rung herangezogen. Auch unterliege die Rente im Grundsatz einer vollen ein- 18 - 8 - kommensteuerlichen Belastung. Dennoch sei f374r eine Anwendung des 247 1587 h BGB kein Raum, wenn der angemessene Unterhalt des Ausgleichspflichtigen bei Zahlung der ungek374rzten Ausgleichsrente nicht gef344hrdet sei und auf Seiten des Berechtigten keine evident g374nstigeren wirtschaftlichen Verh344ltnisse gege-ben seien. Danach komme hier eine K374rzung nicht in Betracht. 19 So stehe im Zeitraum Juli bis Dezember 2004 bei Zahlung der Aus-gleichsrente einem verbleibenden Nettoeinkommen des Antragsgegners von rund 1.400 200 ein solches der Antragstellerin von rund 1.500 200 gegen374ber. Die-ses Einkommen ergebe sich auf Seiten des Ehemannes aus seinem Bruttoein-kommen abz374glich Beitr344gen zur Kranken- und Pflegeversicherung und abz374g-lich der geschuldeten Ausgleichsrente. Ebenso seien die ungedeckten krank-heitsbedingten Mehraufwendungen des Antragsgegners in H366he von rund 125 200 zu ber374cksichtigen. Hingegen sei von nennenswerten steuerlichen Belas-tungen des Antragsgegners, die zu einer weiteren Herabsetzung des verf374gba-ren Einkommens f374hren k366nnten, nicht auszugehen. Zum einen sei er in der Lage, die volle Ausgleichsrente 374ber 247 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG geltend zu ma-chen. Zum anderen sei er mit seinen 374brigen Eink374nften keiner erheblichen Steuerlast ausgesetzt, wie der Steuerbescheid f374r das Jahr 2004 erkennen las-se. Schlie337lich seien Ersparnisse infolge der F374hrung eines gemeinsamen Haushalts mit der neuen Ehefrau in H366he von monatlich 150 200 zu ber374cksichti-gen. Mit einem Betrag von 1.400 200 werde der angemessene Unterhalt des An-tragsgegners deutlich unterschritten. Denn dieser betrage nicht weniger als 1.900 200 monatlich. Ma337geblich f374r die Bemessung des angemessenen Unter-halts des Antragsgegners sei der Zeitraum ab Geltendmachung des schuld-rechtlichen Versorgungsausgleichs. Demnach seien von der Bruttorente die 20 - 9 - Anspr374che der neuen Ehefrau auf Familienunterhalt, die Sozialversicherungs-beitr344ge und die Steuern abzuziehen. 21 Demgegen374ber bemesse sich der angemessene Unterhalt der Antrag-stellerin, f374r dessen Bemessung es ebenfalls auf die Verh344ltnisse bei Geltend-machung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ankomme, auf ca. 1.400 200 netto monatlich. F374r die Bemessung sei auf den Unterhalt abzustellen, den der Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt der Antragstellerin geschuldet ha-be. In Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes belaufe sich der angemessene Unterhalt im Sinne des 247 1587 h Nr. 1 BGB daher auf 1.345 200 (Unterhaltsan-spruch) zuz374glich der eigenen Renteneink374nfte der Antragstellerin und somit auf rund 1.500 200 brutto bzw. 1.400 200 netto. Obwohl die Antragstellerin demnach nach Durchf374hrung des schuldrecht-lichen Versorgungsausgleichs 374ber ein Einkommen verf374ge, welches ihren an-gemessenen Unterhalt um 100 200 374bersteige, sei eine unbillige H344rte nicht ge-geben. Zwischen den beiderseitigen Einkommensverh344ltnissen bestehe eine Differenz von lediglich rund 100 200. Diese sei im Verh344ltnis zu den beiderseitigen Einkommen geringf374gig und erreiche nicht das Ausma337 eines groben Ungleich-gewichts. Ebenso wenig begr374nde sie evident g374nstigere wirtschaftliche Ver-h344ltnisse auf Seiten der Antragstellerin. 22 Auch f374r die weiteren Zeitr344ume komme eine K374rzung der Ausgleichs-rente nicht in Betracht. 23 Die ab dem 1. Juli 2004 unter Vorbehalt an die Antragstellerin gezahlten monatlichen Betr344ge seien nicht auf die geschuldete Ausgleichsrente anzu-rechnen. Da die Zahlungen unter Vorbehalt erfolgt seien, h344tten sie keine Erf374l-lungswirkung gehabt. 24 - 10 - II. 25 Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 26 Auf den vorliegenden Fall ist gem344337 247 48 Abs. 1 VersAusglG das bis August 2009 geltende materielle Recht des Versorgungsausgleichs anzuwen-den. Auf dieser Grundlage ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausge-gangen, dass die Antragstellerin nach 247 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB grunds344tz-lich eine Ausgleichsrente in H366he der H344lfte des nach 247 1587 g Abs. 2 BGB ermittelten ehezeitanteiligen Monatsbetrags der von der R-GmbH an den An-tragsgegner entrichteten Versorgung beanspruchen kann. Im Vorverfahren betreffend den 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich war das Anrecht des Antragsgegners gegen374ber der R-GmbH insgesamt nicht ausgeglichen worden, insbesondere hatte das Oberlandesgericht damals nicht von der - im pflichtgem344337en Ermessen des Gerichts stehenden (Wick Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 214) - M366glichkeit des 247 3 b VAHRG Gebrauch gemacht. Folglich war vorliegend das gesamte Anrecht des Antragsgegners bei der R-GmbH ge-m344337 247 2 VAHRG schuldrechtlich auszugleichen. Der Anspruch war in der hier relevanten Zeit auch nach 247 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB f344llig, weil seit Juli 2004 beide Parteien Versorgungsleistungen erhalten. Die Berechnung der - vorbehaltlich der Anwendung der Billigkeitsklausel gem344337 247 1587 h BGB - geschuldeten Ausgleichsrente ist indes nicht in vollem Umfang frei von Rechtsfehlern. 27 1. Zu Recht hat das Oberlandesgericht allerdings zun344chst die an den Antragsgegner gezahlten Rentenbetr344ge der R-GmbH um den Familienzu-schlag bereinigt. Dieser ist vorliegend - worauf das Beschwerdegericht zutref-fend verweist - allein der neuen Ehe des Antragsgegners zuzuordnen, weshalb 28 - 11 - die Antragstellerin nicht 374ber den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich da-von profitieren kann. 29 Zwar ist der Familienzuschlag nicht stets alleine der neuen Ehe vorbehal-ten, sondern wird gem344337 247 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG iVm 247 50 BeamtVG auch bewilligt, um die Unterhaltslasten aus einer geschiedenen Ehe abzumildern (Senatsurteil BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911 Rn. 53). Obwohl der An-tragsgegner im streitgegenst344ndlichen Zeitraum noch Unterhaltsleistungen er-brachte, kann der Familienzuschlag dennoch nicht teilweise der geschiedenen Ehe zugeordnet werden. Denn der Antragsgegner schuldete im fraglichen Zeit-raum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, welcher in H366he der zu zahlen-den Ausgleichsrente die unterhaltsrechtliche Bed374rftigkeit des geschiedenen Ehegatten entfallen l344sst. Eine gem344337 247 1587 g BGB geschuldete Versorgungs-rente begr374ndet indes keinen Anspruch auf den Familienzuschlag des 247 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG (vgl. Verwaltungsvorschrift zu 247 50 BeamtVG Ziff. 50.1.2; vgl. au337erdem zum 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich BVerwG NJW 1987, 1567; Sch374tz/Maiwald/Brockhaus Beamtenrecht 247 50 BeamtVG Rn. 13). Ein (auch) der geschiedenen Ehe des Antragsgegners zuzuordnender An-spruch auf Familienzuschlag best374nde daher nur, wenn der Antragsgegner der Antragstellerin 374ber die geschuldete Ausgleichsrente hinaus noch zu Unter-haltsleistungen verpflichtet w344re (vgl. BVerwG NJW 1987, 1567) und wenn die-se Unterhaltspflicht mindestens die H366he des Bruttobetrages des Familienzu-schlags der Stufe 1 erreichen w374rde (vgl. BVerwG NJW 1992, 1251, 1252; OLG Saarbr374cken OLGR 1998, 446, 448; Sch374tz/Maiwald/Brockhaus aaO 247 50 BeamtVG Rn. 13). Hierf374r ist vorliegend nichts ersichtlich. - 12 - 2. Ebenfalls zu Recht hat das Oberlandesgericht auch die degressiv ausgestalteten Bestandteile der beamtenrechtlichen Versorgung des Antrags-gegners dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterstellt. 30 31 Mit dem Versorgungs344nderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) ist der Ruhegehaltssatz nachhaltig abgesenkt worden. Der Versorgungsh366chstsatz soll schrittweise von 75 % auf 71,5 % erm344337igt werden. Regelungstechnisch geschieht dies dadurch, dass im Rahmen der n344chsten sieben Versorgungsanpassungen ab dem Jahr 2003 der bisherige Ruhege-haltssatz von 75 % stufenweise durch Multiplikation mit einem Anpassungsfak-tor vermindert wird, w344hrend bei der achten Anpassung der Ruhegehaltssatz herabgesetzt wird, 247 69 e BeamtVG. Formal werden also nicht bestehende Ver-sorgungsbez374ge gek374rzt, sondern lediglich k374nftige Zuw344chse abgeflacht. Die Ruhegeh344lter werden bei ab dem Jahr 2003 erfolgenden Besoldungs- und Ver-sorgungsanpassungen zwar erh366ht, aber in einem geringeren Umfang. Wirt-schaftlich betrachtet werden die Versorgungen in einer gestreckten 334bergangs-zeit auf den neuen H366chstruhegehaltssatz nach 247 14 BeamtVG abgeschmol-zen. Dies entspricht einem insoweit degressiven Teil der Versorgung, der im Laufe der Zeit aufgezehrt wird (Senatsbeschluss vom 14. M344rz 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994 Rn. 8 mwN). a) Dieser degressive Bestandteil der Versorgung unterliegt in vollem Um-fang dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. 32 Allerdings unterf344llt nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats der degressive Versorgungsteil nicht dem 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-gleich, vielmehr ist f374r die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beam-tenrechtlichen Versorgungsanrechten seit dem 1. Januar 2003 uneingeschr344nkt 33 - 13 - der H366chstruhegehaltssatz von 71,75 % ma337geblich (Senatsbeschluss vom 14. M344rz 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994 Rn. 7 ff. mwN). 34 Ob der degressive Versorgungsteil demgegen374ber schuldrechtlich aus-zugleichen ist, hat der Senat bislang offen gelassen (Senatsbeschluss vom 14. M344rz 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994 Rn. 9 mwN; bejahend indes Senatsbeschluss vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 46/88 - FamRZ 1990, 276, 279 zum abschmelzenden Ausgleichsbetrag nach 247 97 c VBLS). Der Senat schlie337t sich nunmehr der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur an, welche eine Ber374cksichtigung im schuldrecht-lichen Versorgungsausgleich bef374rwortet (OLG Hamm FamRZ 2008, 898, 899; OLG Stuttgart FamRZ 2007, 1024; OLG Celle FamRZ 2006, 422, 424; OLG Bremen FamRZ 2003, 929, 930; Bergner FamRZ 2002, 1229, 1234; Borth Ver-sorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 43; Bundesministerium der Justiz FamRZ 2002, 804, 805; Glockner FamRZ 2006, 625, 626; vgl. auch Wick aaO Rn. 107, 335 c, 341b; aA OLG Koblenz OLGR 2008, 503, 504). 35 Der degressive Versorgungsteil ist Bestandteil der nach 247 1587 BGB auszugleichenden Versorgungsanrechte. Ber374cksichtigte man diesen nicht dem 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterfallenden Teil der Versorgung auch nicht im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, w374rde dies zu Lasten des Ausgleichsberechtigten gegen den in 247 1587 g Abs. 2 Satz 1 iVm 247 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB niedergelegten Halbteilungsgrundsatz versto337en. Auf der anderen Seite ist mit einer Ber374cksichtigung des Abschmelzungsbetrages im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kein Versto337 gegen den Halbteilungs-grundsatz zu Lasten des Ausgleichspflichtigen verbunden. Denn die Beteiligung des Ausgleichsberechtigten an der Versorgung des Ausgleichspflichtigen richtet sich gem344337 247 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB nach der jeweiligen H366he der Versor- 36 - 14 - gungsleistung (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 46/88 - FamRZ 1990, 276, 279). Auf diese Weise ist gew344hrleistet, dass die Versor-gung des Pflichtigen in die Bemessung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nur in einer H366he einflie337t, in der sie von diesem tats344chlich bezogen wird. Ein Versto337 gegen den Halbteilungsgrundsatz zu Lasten des Ausgleichspflichtigen ist auch nicht in Ansehung weiterer Absenkungen des Ruhegehaltssatzes zu bef374rchten, welche zeitlich nach der Entscheidung 374ber den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu erwarten sind. Denn nach der 334bergangsregelung des 247 69 e BeamtVG werden lediglich k374nftige Zuw344chse abgeflacht, w344hrend eine K374rzung der tats344chlich bezogenen Bez374ge nicht vorgesehen ist (Senats-beschluss vom 14. M344rz 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994 Rn. 8 mwN). Im 334brigen kann weiteren Absenkungen gegebenenfalls durch Ab344nderung gem344337 247 1587 g Abs. 3 BGB iVm 247 1587 d Abs. 2 BGB aF bzw. 247 227 Abs. 1 FamFG iVm 247 48 Abs. 1 FamFG Rechnung getragen werden. Einer Ber374cksichtigung des Abflachungsbetrages im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich stehen - anders als im 366ffentlich-rechtlichen Versor-gungsausgleich (vgl. dazu Senatsbeschl374sse vom 14. M344rz 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994 Rn. 11 und vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 259, 261) - auch keine Bewertungsprobleme ent-gegen. Da im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich die jeweils gezahlten Nominalbetr344ge saldiert werden, ist eine Bewertung der auszugleichenden An-rechte grunds344tzlich entbehrlich (Senatsbeschluss vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25 mwN; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. 247 1587 g Rn. 13; Wick aaO Rn. 312, 334). 37 b) Nicht zu beanstanden ist die vom Oberlandesgericht angewandte Methode zur Berechnung der Ausgleichsrente unter Ber374cksichtigung des de-gressiven Teils der Versorgung. Das Oberlandesgericht hat zutreffend zun344chst 38 - 15 - den dem Antragsgegner in Anwendung des 247 69 e BeamtVG zustehenden Brut-tobetrag der Versorgung ermittelt und sodann den ehezeitlichen Anteil dieses Betrages errechnet. 39 3. Ebenso zutreffend hat das Oberlandesgericht die Sonderzuwendung in der dem Antragsgegner jeweils konkret zuflie337enden H366he ber374cksichtigt (vgl. OLG Celle FamRZ 2006, 422, 424). 4. Weiter hat das Oberlandesgericht zu Recht auf den ehezeitlichen An-teil des Ruhegehalts des Ehemannes den ehezeitanteiligen Ruhensbetrag ge-m344337 247 55 BeamtVG angerechnet. 40 Trifft eine Beamtenversorgung mit einer gesetzlichen Rente zusammen, unterliegt sie gem344337 247 55 Abs. 1 BeamtVG einer K374rzung, soweit sie zusam-men mit der gesetzlichen Rente den in 247 55 Abs. 2 BeamtVG bestimmten H366chstbetrag 374berschreitet. Die weiterhin ungek374rzt gezahlte gesetzliche Rente 374bernimmt insoweit die Alimentationsaufgabe des ruhenden Teils der Beamten-versorgung. Diese Ruhensregelung ist gem344337 247 1587 g Abs. 2 iVm 247 1587 a Abs. 6 BGB auch f374r den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu ber374ck-sichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 179/03 - FamRZ 2005, 511, 512 mwN). 41 In Anwendung dieser Grunds344tze ist die Anrechnung des ehezeitanteili-gen K374rzungsbetrags vorliegend zu Recht erfolgt. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die gesetzlichen Rentenanwartschaften des Antragsgeg-ners im 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich infolge eines Vers344umnis-ses des Antragsgegners nicht ber374cksichtigt wurden. Hierbei kann offen blei-ben, ob die Antragstellerin im Rahmen eines gesonderten Verfahrens nach 247 10 a VAHRG noch an der Knappschaftsrente des Antragsgegners beteiligt werden kann oder ob eine Ab344nderung des 366ffentlich-rechtlichen Versorgungs- 42 - 16 - ausgleichs an der Wesentlichkeitsgrenze gem344337 247 10 a Abs. 2 VAHRG schei-tern w374rde. Denn der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist gegen374ber dem 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich subsidi344r, weshalb etwaige Fehler bei der Durchf374hrung des 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nicht mittelbar mit Hilfe des schuldrechtlichen Ausgleichs korrigiert werden k366n-nen (Senatsbeschl374sse vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - FamRZ 2008, 1339 Rn. 25 und vom 28. Oktober 1992 - XII ZB 114/91 - FamRZ 1993, 304, 305; Johannsen/Henrich/Holzwarth Eherecht 5. Aufl. 247 20 VersAusglG Rn. 11). Auch der seitens des Oberlandesgerichts eingeschlagene Rechenweg entspricht der Rechtsprechung des Senats. Insbesondere hat das Oberlandes-gericht zutreffend nur den ehezeitanteiligen K374rzungsbetrag gem344337 247 55 BeamtVG vom Ehezeitanteil der Versorgung des Ehemannes bei der R-GmbH abgezogen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 179/03 - FamRZ 2005, 511, 512 mwN). 43 5. Jedoch hat das Oberlandesgericht zu Unrecht - wenn auch im Ein-klang mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats - bei der Berechnung der Ausgleichsrente gem344337 247 1587 g BGB die vom Antragsgegner zu erbringenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr344ge unber374cksichtigt gelassen. 44 a) Nach der bisherigen Senatsrechtsprechung war f374r die Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente - nicht anders als bei der Durchf374hrung des 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs - grunds344tzlich von den Brutto-Betr344gen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen. Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr344ge, die auf diese Versorgungen entfie-len, blieben deshalb bei der Ermittlung der Ausgleichsrente im Prinzip unbe-r374cksichtigt (Senatsbeschl374sse vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545 Rn. 20 mwN; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982, 45 - 17 - 1983 und vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 561 f.; aA OLG Zweibr374cken Beschluss vom 27. April 2010 - 2 UF 112/09 - juris Rn. 87; OLG Hamm FamRZ 1992, 694; 1987, 290, 291; Glockner/Uebelhack Die be-triebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich 1993 Rn. 196; Soergel/Vorwerk BGB 12. Aufl. 247 1587 g Rn. 13). 46 Eine Anwendung dieser Grunds344tze konnte indes zu unbefriedigenden Ergebnissen f374hren. Hat, wie im vorliegenden Fall, der ausgleichspflichtige Ehegatte auf die auszugleichende Versorgung den vollen Beitragssatz in der Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten, so wird er auch f374r den Teil seiner Versorgung zum Beitrag herangezogen, den er in Form der schuldrecht-lichen Ausgleichsrente an den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu zahlen hat. Umgekehrt beh344lt der Ausgleichsberechtigte, wenn er - wie hier - beispielswei-se Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und mit diesen der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, die Aus-gleichsrente grunds344tzlich in ungeschm344lerter H366he, weil er davon regelm344337ig keine zus344tzlichen Aufwendungen f374r seinen Kranken- und Pflegeversiche-rungsschutz erbringen muss. Wird die schuldrechtliche Ausgleichsrente den-noch ohne Ber374cksichtigung der auf diese entfallenden Sozialversicherungsbei-tr344ge ermittelt, finanziert der Ausgleichspflichtige damit 374ber das sozialversiche-rungsrechtliche Solidarit344tsprinzip mit seinen h366heren Beitr344gen den - von der Beitragsh366he unabh344ngigen - Versicherungsschutz der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung f374r einkommensschw344chere Versicherte und damit im Grunde auch f374r den ausgleichsberechtigten Ehegatten mit. Dies gilt gerade auch f374r diejenigen Beitr344ge des Ausgleichsverpflichteten zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die auf den Teil seiner Versorgung entfallen, der kraft des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dem Ausgleichsberech-tigten geb374hrt (Senatsbeschl374sse vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, - 18 - 1545 Rn. 20 mwN; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1983, 1984 und vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 561). 47 Diesem infolge des Systems der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversi-cherung eintretenden Versto337 gegen den Halbteilungsgrundsatz konnte nach der bisherigen Senatsrechtsprechung nur ausnahmsweise durch die Anwen-dung der versorgungsausgleichsrechtlichen H344rteklauseln (247247 1587 h Nr. 1, 1587 c Nr. 1 BGB) Rechnung getragen werden, soweit sich im Einzelfall grob unbillige H344rten f374r den ausgleichsverpflichteten Ehegatten ergaben (Senatsbe-schl374sse vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205 Rn. 50 mwN; vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545 Rn. 20 f.; vom 26. Ja-nuar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 562). b) An dieser Rechtsprechung h344lt der Senat nicht mehr fest. 48 Die Anwendung der H344rteklauseln konnte nicht verhindern, dass in einer Vielzahl von F344llen der Halbteilungsgrundsatz verletzt wurde (vgl. Senatsbe-schl374sse vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545 Rn. 20 und vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982, 1983; OLG Zweibr374cken Beschluss vom 27. April 2010 - 2 UF 112/09 - juris Rn. 86). Denn bei wirtschaft-licher Betrachtungsweise hatten beide Ehegatten nicht in gleicher Weise an der auszugleichenden Versorgung teil, vielmehr stand dem Ausgleichspflichtigen nach Abzug der Sozialversicherungsbeitr344ge ein geringerer Teil des Ehezeitan-teils der Versorgung zur Verf374gung als dem Ausgleichsberechtigten. Die An-wendung der Billigkeitsklauseln des Versorgungsausgleichs f374hrte nur in einem kleinen Teil der F344lle zu befriedigenden L366sungen, da sie als Ausnahmerege-lung nur zur Abwendung unbilliger H344rten im Einzelfall herangezogen werden konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545 Rn. 21 mwN). 49 - 19 - Demgegen374ber wird eine Sichtweise, welche die vom Ausgleichspflichti-gen zu entrichtenden Sozialversicherungsbeitr344ge ber374cksichtigt, dem Anliegen des Versorgungsausgleichs gerecht, einer Halbteilung der auszugleichenden Anwartschaften m366glichst nahe zu kommen (OLG Hamm FamRZ 1992, 694; Glockner/Uebelhack aaO Rn. 196; Soergel/Vorwerk BGB 12. Aufl. 247 1587 g Rn. 13). 50 Auch der Vergleich mit dem 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, bei welchem stets die Bruttorente ma337geblich ist (Senatsbeschluss vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 561), vermag nicht zu 374berzeugen. Gerade in Ansehung der aufgezeigten Problematik besteht ein wesentlicher Unterschied in den Auswirkungen beider Durchf374hrungsarten. Denn im Zuge des 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs werden - an-ders als im Falle des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs - auf den Be-rechtigten Anrechte 374bertragen, der Berechtigte wird origin344r Inhaber der An-spr374che gegen den Versorgungstr344ger. Entsprechend hat der Berechtigte selbst aus den entsprechenden Versorgungsbez374gen die Sozialversicherungs-beitr344ge zu entrichten. Die aufgezeigte Problematik stellt sich folglich im Falle des 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nicht (OLG Hamm FamRZ 1992, 694, 695; 1987, 290, 291). Einer Sichtweise, die diesem Unterschied zwi-schen dem 366ffentlich-rechtlichen und dem schuldrechtlichen Versorgungsaus-gleich Rechnung tr344gt, steht auch nicht entgegen, dass 247 1587 g Abs. 2 Satz 1 auf 247 1587 a BGB verweist (so aber OLG D374sseldorf FamRZ 1997, 677, 678). Denn 247 1587 a BGB gilt nur entsprechend, also nur sinngem344337 und nicht not-wendig in allen Bestandteilen dieser umfangreichen Norm (Senatsbeschluss vom 28. November 1984 - IVb ZB 782/81 - FamRZ 1985, 263, 264). 51 Dass - beispielsweise bei einer freiwilligen Mitgliedschaft des Aus-gleichsberechtigten in der gesetzlichen Krankenversicherung - F344lle m366glich 52 - 20 - sind, in denen der Ausgleichsberechtigte aus der ihm zuflie337enden schuldrecht-lichen Ausgleichsrente zus344tzliche Sozialversicherungsbeitr344ge zu zahlen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 562), kann ebenfalls nicht ausschlaggebend sein. Dabei kann offen bleiben, auf welche Weise dieser Problematik begegnet werden kann - ob etwa die seitens des Berechtigten zus344tzlich zu zahlenden Beitr344ge bei der Berechnung der Ausgleichsrente zu ber374cksichtigten sind. Denn dass im Einzelfall unbillige Er-gebnisse m366glich sind, rechtfertigt es nicht, an einer Auffassung festzuhalten, die in einer 374berwiegenden Zahl der F344lle Verst366337e gegen den Halbteilungs-grundsatz zur Folge hat. Dieser Wertung entspricht im 334brigen das seit dem 1. September 2009 geltende Versorgungsausgleichsrecht, nach dem bei der Ermittlung der H366he der schuldrechtlichen Ausgleichsrente die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeitr344ge abzuziehen sind (247 20 VersAusglG). Vor diesem Hintergrund k366nnen auch Berechnungsschwierigkeiten bei teilweisem Ausgleich gem344337 247 3 b VAHRG ein Festhalten am Bruttoprinzip nicht rechtfertigen (an-ders noch Senatsbeschluss vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 561). Bei der Berechnung kann die in 247 20 VersAusglG vorgesehene Methode der Ber374cksichtigung der Sozialversicherungsbeitr344ge auf 247 1587 g BGB Anwendung finden. Nach dieser Berechnungsmethode ist zun344chst von dem Bruttobetrag der auszugleichenden Versorgung auszugehen und von die-sem die schuldrechtliche (Brutto-) Ausgleichsrente zu ermitteln. Erst in einem letzten Schritt sind sodann die auf die Ausgleichsrente entfallenden Sozialversi-cherungsbeitr344ge in Abzug zu bringen (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 64; Johannsen/Henrich/Holzwarth aaO 247 20 VersAusglG Rn. 33). Auf diese Weise erfordert die Berechnung der Ausgleichsrente lediglich einen zus344tzlichen Re-chenschritt, w344hrend die bisher geltenden Grunds344tze zur Ermittlung der 53 - 21 - schuldrechtlichen Ausgleichsrente gem344337 247 1587 g BGB beibehalten werden k366nnen. Unl366sbare Bemessungsprobleme entstehen nicht. III. 54 Dass das Oberlandesgericht einen H344rtegrund nach 247 1587 h BGB ver-neint hat, h344lt demgegen374ber der rechtlichen Nachpr374fung im Ergebnis stand. Ob und in welchem Umfang die Durchf374hrung des Versorgungsaus-gleichs grob unbillig erscheint, unterliegt grunds344tzlich der tatrichterlichen Beur-teilung. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist diese nur daraufhin zu 374berpr374fen, ob alle wesentlichen Umst344nde ber374cksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausge374bt worden ist (Se-natsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205 Rn. 27 mwN). 55 1. Auf der Grundlage dieses eingeschr344nkten Pr374fungsma337stabs ist es nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die lange Trennungszeit der Parteien nicht zum Anlass genommen hat, die Ausgleichsrente wegen grober Unbilligkeit herabzusetzen. 56 a) Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausf374hrt, kann in F344llen, in de-nen die Versorgungsgemeinschaft der Eheleute w344hrend einer langen Tren-nungszeit nicht mehr bestanden hat, nach der Senatsrechtsprechung eine Kor-rektur des Versorgungsausgleichs unter Billigkeitsgesichtspunkten angezeigt sein. F374r die Zeit, in der die Versorgungsgemeinschaft infolge der Trennung aufgehoben ist, fehlt dem Versorgungsausgleich die eigentlich rechtfertigende Grundlage. Denn jede Ehe ist infolge der auf Lebenszeit angelegten Gemein-schaft schon w344hrend der Phase der Erwerbst344tigkeit im Keim eine Versor- 57 - 22 - gungsgemeinschaft, die der beiderseitigen Alterssicherung dienen soll (Senats-beschluss vom 29. M344rz 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770 mwN). 58 Der Umstand der langen Trennung kann dabei nicht nur im Rahmen der Billigkeitsabw344gung nach 247 1587 c Nr. 1 BGB zu ber374cksichtigen sein, sondern dieselben Grunds344tze gelten auch im Rahmen des 247 1587 h Nr. 1 BGB. Denn zwischen der unbilligen H344rte im Sinne des 247 1587 h Nr. 1 BGB und der groben Unbilligkeit nach 247 1587 c Nr. 1 BGB besteht kein gradueller Unterschied. Der 366ffentlich-rechtliche und der schuldrechtliche Versorgungsausgleich verfolgen dasselbe Ziel, n344mlich die gleichm344337ige Teilhabe der Ehegatten an den w344h-rend der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu verwirklichen. Es ist deshalb regelm344337ig nicht gerechtfertigt, in beiden Normen unterschiedliche Ma337st344be f374r die Annahme eines H344rtefalls anzulegen (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205 Rn. 30 mwN; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. 247 1587 h Rn. 1, 10; Soergel/Lipp BGB 13. Aufl. 247 1587 h Rn. 9). b) Allerdings hat der Umstand einer langen Trennungszeit nicht zwin-gend eine Beschr344nkung des Versorgungsausgleichs zur Folge. Zum einen verbietet sich im Rahmen der Billigkeitsabw344gung eine schematische Betrach-tungsweise, vielmehr muss sich die grobe Unbilligkeit wegen des Ausnahme-charakters des 247 1587 h Nr. 1 BGB im Einzelfall aus einer Gesamtabw344gung der wirtschaftlichen, sozialen und pers366nlichen Verh344ltnisse beider Ehegatten ergeben (Senatsbeschluss vom 29. M344rz 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770 mwN). Zum anderen f374hrt nicht jede l344ngere Trennung zu einer Auf-hebung der Versorgungsgemeinschaft. Leistet etwa der Ausgleichspflichtige w344hrend der gesamten Trennungszeit monatliche Unterhaltszahlungen, die das wesentliche Einkommen des Ausgleichsberechtigten darstellen, so kann dies zur Folge haben, dass sich die Eheleute nicht wirtschaftlich verselbstst344ndigen. 59 - 23 - Ist infolge der Unterhaltszahlungen auf Seiten des Berechtigten ein schutzw374r-diges Vertrauen dahingehend entstanden, auch an den w344hrend der Tren-nungszeit erworbenen Anrechten des Pflichtigen teilzuhaben, kann es geboten sein, den Berechtigten im Wege des Versorgungsausgleichs an den vom Pflich-tigen in der Trennungszeit erworbenen Anrechten ungek374rzt teilhaben zu las-sen (Senatsbeschluss vom 29. M344rz 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 771 mwN). c) In Anwendung dieser Grunds344tze hat das Oberlandesgericht mit ver-tretbarer Argumentation eine Herabsetzung der Ausgleichsrente infolge der Dauer der Trennungszeit abgelehnt. 60 Zwar lebten die Beteiligten bis zur Zustellung des Scheidungsantrags am 25. August 1997 ca. sieben Jahre getrennt. Zudem war die bislang ausschlie337-lich den Haushalt f374hrende Antragstellerin im Zeitpunkt der Trennung 51 Jahre alt, so dass nach l344ngerem Getrenntleben grunds344tzlich eine Erwerbsobliegen-heit der Antragsstellerin bestand (vgl. Senatsbeschluss vom 29. M344rz 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 771 mwN). 61 Jedoch hat die Antragstellerin w344hrend der gesamten Trennungszeit ih-ren Lebensbedarf im Wesentlichen aus Unterhaltsleistungen des Antragsgeg-ners bestritten. Entsprechend kam es auch nicht zu einer wirtschaftlichen Ver-selbst344ndigung der Beteiligten und damit auch nicht zu einem Wegfall der Legi-timation f374r den ungek374rzten Versorgungsausgleich. Das Oberlandesgericht hat ein schutzw374rdiges Vertrauen der Antragstellerin auf Teilhabe an den vom An-tragsgegner in der Trennungszeit erworbenen Versorgungsanrechten mit ver-tretbaren Erw344gungen bejaht. Nach seinen Feststellungen bestand bis zum Fr374hjahr 1996 noch eine gewisse Hoffnung auf eine Wiederherstellung des ehe-lichen Lebens. Vor diesem Hintergrund konnte die Antragstellerin die stetigen 62 - 24 - Unterhaltsleistungen des Antragsgegners dahingehend werten, dass dieser die eheliche Solidarit344t nach der Trennung nicht vollkommen aufk374ndigen werde. Ob die Antragstellerin dennoch mit Hilfe von Fortbildungsma337nahmen versuch-te, im Erwerbsleben wieder Fu337 zu fassen, ist dementsprechend entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht von Bedeutung. Weiter hat das Ober-landesgericht dem Umstand, dass der Antragsgegner die Antragstellerin nach-weislich einmal mit Schreiben vom 24. Oktober 1991 zur Aufnahme einer Er-werbst344tigkeit aufgefordert hat, vertretbar keine ma337gebende Bedeutung bei-gemessen. Nachdem der Antragsgegner im weiteren Verlauf der Trennung nicht mehr auf diese Aufforderung zur374ckgekommen ist, sondern stets freiwillig Unterhalt leistete, konnte bei der Antragstellerin ein schutzw374rdiges Vertrauen entstehen. 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war eine K374rzung der Ausgleichsrente auch nicht deshalb veranlasst, weil die Antragstellerin es unterlassen hat, einen Teil der ihr zugeflossenen Unterhaltsleistungen zur Be-gr374ndung eigener Rentenanwartschaften zu verwenden. F374r eine Anwendung des 247 1587 h Nr. 2 BGB ist bereits deshalb kein Raum, weil diese Norm vor-aussetzt, dass der Berechtigte zielgerichtet im Hinblick auf den sp344teren Ver-sorgungsausgleich und zum Nachteil des sodann Ausgleichspflichtigen gehan-delt hat (Senatsbeschluss vom 23. M344rz 1988 - IVb ZB 51/87 - FamRZ 1988, 709, 710 mwN). Im 334brigen hat der Antragsgegner den von ihm geleisteten Un-terhalt oder einen Teil davon nicht als Altersvorsorgeunterhalt deklariert. Eben-so wenig hat der geleistete Unterhalt eine H366he erreicht, angesichts der es sich f374r die Antragstellerin aufdr344ngen musste, einen Teil des Unterhalts f374r Zwecke der Altersvorsorge zu verwenden. 63 3. Auch eine Herabsetzung der Ausgleichsrente infolge wirtschaftlicher Unangemessenheit ist hier nicht angezeigt. 64 - 25 - a) Der H344rtegrund des 247 1587 h Nr. 1 BGB liegt nicht bereits dann vor, wenn der Ausgleichspflichtige nicht leistungsf344hig ist oder der ausgleichsbe-rechtigte Ehegatte auf die Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs nicht an-gewiesen ist, weil seine Altersversorgung auf andere Weise hinreichend gesi-chert ist. Vielmehr findet nach dieser Vorschrift nur dann kein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich statt, wenn und soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverh344ltnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Eink374nf-ten und aus seinem Verm366gen bestreiten kann und die Gew344hrung der Aus-gleichsrente f374r den Ausgleichspflichtigen bei Ber374cksichtigung der beiderseiti-gen wirtschaftlichen Verh344ltnisse eine unbillige H344rte bedeuten w374rde. Eine unbillige H344rte liegt auf Seiten des Ausgleichspflichtigen jedenfalls dann vor, wenn ihm bei Erf374llung des Ausgleichsanspruchs der eigene notwendige Le-bensbedarf nicht verbleibt (vgl. BT-Drucks. 7/650, S. 166). Dar374ber hinaus kommt eine Anwendung des 247 1587 h Nr. 1 BGB in Betracht, sofern der ange-messene Bedarf des Ausgleichspflichtigen und der weiteren mit dem Aus-gleichsberechtigten zumindest gleichrangig Unterhaltsberechtigten gef344hrdet ist. Denn es w344re eine unvertretbare Ungleichbehandlung, den Verpflichteten auch dann, wenn der angemessene Unterhalt des Berechtigten anderweitig gedeckt ist, bis hin zur Opfergrenze seines notwendigen Selbstbehalts zum Wertausgleich heranzuziehen (Senatsbeschl374sse vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205 Rn. 32 f. mwN und vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545 Rn. 18 mwN). 65 b) Die H366he des angemessenen Unterhalts bzw. Bedarfs auf Seiten des Berechtigten und des Verpflichteten bemisst sich dabei nicht nach den im Zeit-punkt der Scheidung gegebenen (ehelichen) Lebensverh344ltnissen. Vielmehr ist nach der Intention des 247 1587 h Nr. 1 BGB dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich regelm344337ig erst viele Jahre nach der Scheidung geltend gemacht wird und sich die Lebensverh344ltnisse der 66 - 26 - geschiedenen Ehegatten oft weiterentwickelt haben. Daher ist f374r die Bemes-sung auf die konkreten Verh344ltnisse bei Geltendmachung des Ausgleichsan-spruchs abzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205 Rn. 34 mwN). 67 Allerdings ist die durch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu bewirkende Einkommensverschiebung in die Betrachtung einzubeziehen. Denn die Grundlagen f374r den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sind bereits mit der Scheidung gelegt worden. Daher sind die Lebensverh344ltnisse des Berech-tigten unter anderem auch von der Erwartung beeinflusst, mit Eintritt der Vor-aussetzungen des 247 1587 g BGB eine schuldrechtliche Rente beanspruchen zu k366nnen. Umgekehrt l344sst die k374nftige Ausgleichspflicht die Lebensverh344ltnisse des Ausgleichspflichtigen nicht unber374hrt. c) Etwas anderes kann dann gelten, wenn etwa durch sp344ter hinzugetre-tene Umst344nde, z.B. eine Erbschaft auf Seiten des Berechtigten oder neu ent-standene vor- oder gleichrangige Unterhaltspflichten des Pflichtigen, erhebliche Diskrepanzen in den Einkommens- und Verm366gensverh344ltnissen der Ehegatten entstehen. Diese k366nnen beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich eine Herabsetzung begr374nden. 68 Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. 69 aa) Insbesondere kann der Antragsgegner nicht seine Wiederverheira-tung anf374hren. Abgesehen davon, dass die heutige Ehefrau des Antragsgeg-ners 374ber eigenes Einkommen verf374gt, ist sie jedenfalls gegen374ber der Antrag-stellerin unter dem Aspekt der langen Ehedauer nachrangig (vgl. 247 1582 Abs. 1 BGB aF bzw. 247 1609 Nr. 2 BGB nF). Im Zeitpunkt der Trennung waren die Be-teiligten 31 Jahre miteinander verheiratet, die Scheidung der Ehe, die zudem seit der Geburt des Kindes als sogenannte Hausfrauenehe ausgestaltet war, 70 - 27 - erfolgte Jahre sp344ter. Im Unterschied zur Rechtsprechung des Senats im Un-terhaltsrecht kommt es im vorliegenden Zusammenhang auf den Rang der Un-terhaltspflicht gegen374ber der heutigen Ehefrau an. Denn anders als im Unter-haltsrecht geht es beim Versorgungsausgleich um die Aufteilung gemeinsam erwirtschafteter Verm366genswerte, die auf die Ehezeit beschr344nkt sind. Deshalb darf der Versorgungsausgleich durch sp344tere Unterhaltspflichten allenfalls in Ausnahmef344llen in Frage gestellt werden. bb) Das nach Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs entstehende Verh344ltnis der beiderseitigen Einkommen wird dadurch ausgeglichener gestal-tet, dass die Ausgleichsrente - wie oben ausgef374hrt - nach dem Nettobetrag der Versorgung zu berechnen ist. Verbleibende geringf374gige Differenzen, wie sie etwa aus steuerrechtlichen Gr374nden entstehen k366nnen, begr374nden schlie337lich noch keine unbillige H344rte im Sinne von 247 1587 h Nr. 1 BGB. 71 IV. Hingegen ist zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht die f374r die Vergangenheit zu entrichtende Ausgleichsrente nicht um die monatlichen Zah-lungen gek374rzt hat, die der Antragsgegner ab dem 1. Juli 2004 unter Vorbehalt an die Antragstellerin geleistet hat. 72 1. Dem Oberlandesgericht ist insofern zuzustimmen, als es den monatli-chen Zahlungen keine Erf374llungswirkung in Ansehung der Ausgleichsrente hat zukommen lassen. Dies folgt zwar nicht aus dem Umstand, dass der Antrags-gegner die Zahlungen lediglich unter Vorbehalt erbracht hat. Denn auch Zah-lungen unter Vorbehalt bewirken im Allgemeinen die Erf374llung der Schuld (Se-natsbeschluss vom 28. November 1984 - IVb ZB 782/81 - FamRZ 1985, 263, 73 - 28 - 265). Jedoch hat der Antragsgegner nach seinem eigenen Vortrag die Zahlun-gen auf den titulierten Unterhalt erbracht. Die Zahlungen sind also ausweislich der Tilgungsbestimmung des Antragsgegners nicht auf die Versorgungsrente gem344337 247 1587 g BGB erfolgt. 74 2. Dies hat indes nicht zur Folge, dass die unter Vorbehalt erbrachten Unterhaltsleistungen unber374cksichtigt bleiben k366nnen. Nach st344ndiger Rechtsprechung kommt, soweit Unterhalt f374r eine Zeit geleistet worden ist, f374r die dem Unterhaltsberechtigten nachtr344glich eine Rente bewilligt wird, ein auf Treu und Glauben beruhender Anspruch auf Erstattung eines Teils der Rentennachzahlung in Betracht. Dieser Erstattungsanspruch besteht unabh344ngig von dem Erfolg einer etwaigen Ab344nderungsklage, weil nicht der bereits geleistete Unterhalt, sondern ein Teil der Rentennachzahlung zu erstatten ist (Senatsurteil vom 8. Juni 2005 - XII ZR 294/02 - FamRZ 2005, 1479, 1480 f. mwN). 75 Diese Grunds344tze lassen sich auf den vorliegenden Fall 374bertragen. 76 Hat der an sich unterhaltsberechtigte Ehegatte gegen seinen geschiede-nen Ehegatten einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, so mindert die Zahlung der Ausgleichsrente die Leistungsf344higkeit des Ausgleichs-pflichtigen sowie die Bed374rftigkeit des Ausgleichsberechtigten mit der Folge, dass ein Unterhaltsanspruch nicht mehr bzw. nur in verminderter H366he besteht (OLG Celle FamRZ 1982, 501, 503; Soergel/Lipp BGB 13. Aufl. 247 1587 h Rn. 5; vgl. auch Staudinger/Rehme BGB 2004 247 1587 h Rn. 11). Hat der Ausgleichs-pflichtige nach F344lligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dennoch Unterhalt gezahlt, kann er in Ansehung der Ausgleichsrente zuviel geleisteten Unterhalt nach Bereicherungsrecht zur374ckfordern. Ist der Unterhalt tituliert, kann allerdings nicht ohne weiteres kondiziert werden, vielmehr ist der Wegfall 77 - 29 - bzw. die Verringerung der Unterhaltspflicht im Wege der Ab344nderungsklage geltend zu machen (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2005 - XII ZR 294/02 - FamRZ 2005, 1479, 1480). 78 Hat ein gem344337 247 1587 g BGB Ausgleichspflichtiger Leistungen auf einen Unterhaltstitel erbracht, erscheint es indes regelm344337ig unbillig, ihn auf einen Bereicherungsanspruch zu verweisen, den er erst nach erfolgreicher Ab344nde-rungsklage realisieren kann. Der Ausgleichspflichtige m374sste in diesem Fall zun344chst die r374ckst344ndige Ausgleichsrente in voller H366he leisten, obwohl er keine Gewissheit h344tte, seine Anspr374che auf R374ckzahlung des zuviel gezahlten Unterhalts sp344ter auch durchsetzen zu k366nnen. Insbesondere h344tte der Aus-gleichspflichtige das volle Vollstreckungsrisiko zu tragen. Auf diese Weise be-st374nde die Gefahr, dass der Ausgleichspflichtige insoweit, als die Zahlung der Ausgleichsrente die Unterhaltspflicht entfallen l344sst, im Ergebnis doppelt be-lastet wird, w344hrend der Ausgleichsberechtigte doppelte Leistungen erh344lt. Diesem treuwidrigen Ergebnis gilt es dergestalt entgegenzuwirken, dass dem Ausgleichspflichtigen nach Zahlung der r374ckst344ndigen Ausgleichsrente ein aus Treu und Glauben folgender Anspruch auf Erstattung eines Teils der ge-zahlten Rente einger344umt wird, dessen H366he sich danach bemisst, inwieweit sich der Unterhaltsanspruch erm344337igt h344tte, wenn die Rente schon w344hrend des fraglichen Zeitraums gezahlt worden w344re (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2005 - XII ZR 294/02 - FamRZ 2005, 1479, 1480 f. mwN). Da der Ausgleichs-pflichtige demnach die auf die r374ckst344ndige Rente zu erbringenden Zahlungen in der fraglichen H366he sofort nach Zahlung zur374ckfordern k366nnte, kann er in H366he des zuviel geleisteten Unterhalts dem Anspruch des Ausgleichsberechtig-ten gem344337 247 1587 g BGB den dolo-agit-Einwand entgegenhalten (so OLG Frankfurt FamRZ 2004, 28, 30; Staudinger/Rehme aaO 247 1587 h Rn. 11). 79 - 30 - 3. In Anwendung dieser Grunds344tze hat das Beschwerdegericht zu Un-recht eine Anrechnung der seit 1. Juli 2004 erbrachten Unterhaltsleistungen unterlassen. 80 D. 81 Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschlie337end zu entschei-den. Eine Berechnung der geschuldeten Ausgleichsrente unter Einbeziehung der vom Antragsgegner zu erbringenden Kranken- und Pflegeversicherungsbei-tr344ge ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht m366glich. Das Oberlandesgericht hat keine umfassenden Feststellungen zur jeweiligen H366he der Beitragss344tze in s344mtlichen streitgegenst344ndlichen Zeitr344umen getroffen. Der Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen. E. F374r das weitere Vorgehen weist der Senat auf Folgendes hin: 82 Die unter Einbeziehung der vom Antragsgegner zu erbringenden Kran-ken- und Pflegeversicherungsbeitr344ge geschuldete Ausgleichsrente wird derge-stalt zu berechnen sein, dass von der seitens des Oberlandesgerichts ermittel-ten Bruttoausgleichsrente die auf diese entfallenden Sozialversicherungsbeitr344-ge abgezogen werden, welche unter Heranziehung der jeweiligen Beitragss344tze zu ermitteln sind (zur Berechnung vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 64; OLG Zweibr374cken Beschluss vom 27. April 2010 - 2 UF 112/09 - juris Rn. 89; Johannsen/Henrich/Holzwarth aaO 247 20 VersAusglG Rn. 33). Unber374cksichtigt 83 - 31 - bleiben kann dabei der Zuschuss, den der Antragsgegner auf die Krankenversi-cherungsbeitr344ge von Seiten der Bundesknappschaft erh344lt. Denn der Zu-schuss bezieht sich gem344337 247 249 a SGB V lediglich auf die aus der Knapp-schaftsrente zu entrichtenden Beitr344ge, nicht hingegen auf die Beitr344ge aus der auszugleichenden Versorgung gegen374ber der R-GmbH. Hahne RinBGH Weber-Monecke Klinkhammer ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 15.02.2006 - 62 F 337/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 03.07.2008 - 3 UF 78/06 -
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