BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 133/10 vom 22. September 2011 i n dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz enden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. P ape und die Richterin Möhring a m 22. September 2011 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 7. Juni 2010 au f- gehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurüc k- verwiesen. Gründe: Über das Vermögen des Schuldners ist am 24. April 2007 das Verbra u- cherinsolvenzverfahren e röffnet worden. Im Schlusstermin am 17. Dezember 2008 haben die weiteren Beteiligten zu 2 und zu 3 (fortan: Gläubiger) Vers a- gung der Restschuldbefreiung beantragt, weil der Schuldner im Insolvenzve r- fahren unrichtige und unvollständige Angaben zu einzelnen Vermögensgege n- ständen gemacht habe. Sie haben zu Protokoll erklärt, dass der Schuldner den Kundenstamm seines Unternehmens unentgeltlich an S . B . weiterg e- geben, einen Ausgleichsanspruch aus einem Leasingvertrag verschwiegen, Möbel und Büroinve ntar ohne Gegenleistung der S . B . überlassen 1 - 3 - und hochwertige Armbanduhren der Insolvenzmasse vorenthalten habe. Zur Glaubhaftmachung haben sie auf eine Erklärung vom 14. Dezember 2008 B e- zug genommen . Hierbei handelt es sich um ein Anlagenko nvolut von etwa 140 Seiten, das sie zu den Akten gereicht haben . Der Schuldner hat erwidert, er werde sich nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt, der zunächst Aktenei n- sicht nehmen müsse, zum Versagungsantrag äußern. Mit Anwaltssc hriftsatz vom 13. März 20 09 hat er den Sachvertrag der Gläubiger unter Darleg ung von Einzelheiten bestreiten lassen. Mit Beschluss vom 6. August 2009 hat das Insolvenzgericht den Vers a- gungsantrag der Gläubiger zurückgewiesen, weil Vorsatz oder grobe Fahrlä s- sigkeit nicht im Sch lusstermin glaubhaft gemacht worden seien; die Erklärungen zu Protokoll und die eingereichten Unterlagen genügten insoweit nicht, weil sie sich nur auf den objektiven Tatbestand bezögen. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger hat das Landgericht am 7. Juni 2010 den Beschluss des Inso l- venzgerichts aufgehoben und die Sache an das Insolvenzgericht zurückverwi e- sen. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner am 6. Juli 2010 Rechtsb e- schwerde eingelegt. Nachdem der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf die vo r- lieg ende Rechtsbeschwerde die Verfahrensakten angefordert hatte, hat das Insolvenzgericht am 15. Juli 20 10 den Versagungsantrag der Gläubiger erneut zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Gläubiger zu 2 ein als " W i- derspruch " bezeichnetes Rechtsmittel e ingelegt. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Aufhebung des B e- schlusses des Landgerichts und die Zurückweisung der sofortigen Beschwe r- den der Gläubiger erreichen, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht, weite r hilfsweise die Feststellung, dass das Rechtsb e- 2 3 - 4 - schwerdeverfahren erledigt ist. Der Gläubiger zu 1 ist sämtlichen Anträgen en t- gegen getreten. II. 1. Der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 15. Juli 2010 hat nicht zu einer Erledigung des Rechtsbeschw erdeverfahrens geführt. Das Insolvenzg e- richt hat in einer Rechtssache entschieden, die bei ihm nicht , sondern beim Rechtsbeschwerdegericht anhängig war. Eine insolvenzrechtliche Beschwerd e- entscheidung wird, sofern nicht ihre sofortige Wirksamkeit angeordne t ist, erst mit der Rechtskraft wirksam (§ 6 Abs. 3 InsO). Deshalb kann der Anspruch in der Beschwerdeentscheidung vom 7. Juni 2010 jedenfalls solange keine Wi r- kungen entfalten, wie über die gegen die Beschwerdeentscheidung gerichtete fristgerecht eingeleg te Rechtsbeschwerde des Schuldners noch nicht entschi e- den ist. Trifft das Insolvenzgericht - aus welchen Gründen auch immer - trot z- dem eine Sachentscheidung, entbehrt dies jeder gesetzlichen Grundlage. Sie ist deshalb nicht nur rechtswidrig, sondern nichti g. 2. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 , §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Ü brigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. a) Das B eschwerdege richt hat gemeint, eine Glaubhaftmachung der ta t- sächlichen Voraussetzungen des Versagungsgrundes des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO sei entbehrlich gewesen, nachdem der Schuldner sich im Schlusstermin nicht zu den tatsächlichen Behauptungen der Gläubiger geäußert, insbesond e- 4 5 6 - 5 - re diese nicht bestritten habe, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre. b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Grundsätz lich hat sich der Schuldner im Schlusstermin zu zuläs sigen Vers a- gungsansträgen zu erklären (vgl. § 290 Abs. 1 InsO sowie BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, WM 2009, 619 Rn. 9 f; vom 10. Februar 2011 - IX ZB 237/09, WM 2011, 839 Rn. 6). N achträgliche Erklärungen des Schul d- ners sind jedoch nur dann ausge schlossen , wenn dieser rechtzeitig auf die Fo l- gen des unentschuldigten Fernbleibens oder der Nichterklärung zu Ve r s a- gungsanträgen hingewiesen worden ist (BGH, Beschluss vom 10. Febr uar 2011, aaO Rn. 7 ff). Das ist im vorliegenden Fall nicht erfol gt. Der Schuldner ist weder in der Ladung zum Schlusstermin noch im Termin selbst darauf hing e- wiesen worden, dass die angekündigte schriftliche Stellungnahme als verspätet behandelt werden würde . III. Der angefochtene Beschluss kann folglich keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben; die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen 7 8 - 6 - (§ 577 Abs. 4 ZPO). Das Beschwerdegericht wird den Vortrag beider Parteien unter Berücksichtigung der oben zitierten Senatsrechtsprechung neu zu würd i- g en haben. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 06.08.2009 - 7 IN 439/07 - LG Augsburg, Entscheidung vom 07.06.2010 - 71 T 1948/10 -
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