BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 133/11 vom 4. Mai 2011 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin M366hring am 4. Mai 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg vom 4. April 2011 wird auf Kos-ten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzul344ssig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie ist 374berdies unstatthaft. Gem344337 247 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statt-haft, wenn dies entweder im Gesetz ausdr374cklich bestimmt ist oder das Be-schwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung 374ber eine (ers-te) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdr374cklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Da das Insolvenzgericht gem344337 247 36 Abs. 4 InsO als Vollstre-ckungsgericht entschieden hat, ist der allgemeine Vollstreckungsrechtsschutz gem344337 247 793 ZPO er366ffnet (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834 f). 247 793 ZPO er366ffnet gegen Entscheidungen, die im (Einzel-) Zwangsvollstreckungsverfahren ohne m374ndliche Verhandlung ergehen k366nnen, 1 - 3 - nur die sofortige Beschwerde, nicht hingegen die Rechtsbeschwerde. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde in seinem Beschluss vom 4. April 2011 ausdr374cklich nicht zugelassen. Kayser Vill Lohmann Pape M366hring Vorinstanzen: AG Aschaffenburg, Entscheidung vom 11.02.2011 - 4 IN 254/06 - LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 04.04.2011 - 43 T 29/11 und 43 T 31/11 -
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