BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 133/11 vom 15. Februar 2012 in der Betreu u ngssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber - Monecke, Dr. Klinkhammer , Schilling und Dr. Nedden - Boege r beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3 wird der B e- schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 14. Februar 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3.000 Gründe: A. Der Beschwerdeführer begehrt die Beteiligung an dem für seine Tochter geführ ten Betreuungsverfahren, in dem die Entscheidung über eine Verläng e- rung der Betreuung ansteht. Das Notariat hat den hierauf gerichteten Antrag abgelehnt. Zur Begrü n- dung ist ausgeführt worden, die Betreuungsbehörde habe sich mit gewichtigen Argumenten gegen eine Hinzuziehung des Vaters ausgesprochen. Die Gründe hierfür könnten nicht näher dargelegt werden, da dies einer Akteneinsicht gleich käme, die dem Vater verwehrt bleiben solle. 1 2 - 3 - Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Vaters hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begeh ren we i- ter. B. I . Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, da das Landgericht sie zugelassen hat. Der Beschluss, durch den ein Antrag auf Verfahrensbeteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG abgelehnt wird, kann gemäß § 7 Abs. 5 Sa tz 2 FamFG mit der sofortigen Beschwerde in entspr e- chender Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO angefochten werden. Die Recht s- beschwerde findet in diesen Fällen unter anderem statt, wenn das Beschwe r- degericht sie zugelassen hat (Senatsbeschlüsse vom 5. Januar 2011 XII ZB 152/10 - FamRZ 2011, 368 Rn. 2 und vom 30. März 2011 XII ZB 698/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 11; BT - Drucks. 16/6308 S. 179). Das Rechtsmittel ist auch sonst zulässig. Der Beteiligte zu 3 ist beschwerdebefugt, weil sein Hinzuziehungsantrag zurüc kgewiesen worden ist (vgl. Senatsb e- schlüsse vom 5. Januar 2011 - XII ZB 152/10 - FamRZ 2011, 368 Rn. 2 und vom 30. März 2011 - XII ZB 698/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 11; BT - Drucks. 16/6308 S. 179). II . Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 1. Das Landgericht hat zur Begründung s einer Entscheidung ausgeführt: D as Notariat habe den Beteiligungsantrag im Wesentlichen abgelehnt, weil der Verdacht geäußert worden sei, der Beteiligte zu 3 misshandle bzw. missbra u- che die Betroffene. Die durchgeführte Anhörung habe ergeben, dass dem B e- te i ligten zu 3 diese Verdächtigungen bekannt seien. Er habe sie auch im Ra h- 3 4 5 6 - 4 - men eines Antrittsbesuches der Betreuerin offen thematisiert. Obwohl die Mis s- brauchsvorwürfe gegen den Vater keinen Einfluss auf den weiteren Fort gang und das Ergebnis des bisherigen Betreuungsverfahrens gehabt hätten, ersche i- ne es nicht sachgerecht und verfahrensfördernd, den Beteiligten zu 3 hinzuz u- ziehen. Das damit verbundene Recht zur Akteneinsicht könne zur Folge haben, dass die Auseinandersetz ung mit den von dritter Seite in den Raum gestellten Verdächtigungen gegenüber dem Beschwerdeführer das weitere Verfahren b e- lasteten. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Nach § 7 Abs. 3 FamFG iVm § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG kann das B e- treuungsgericht im Interesse des Betroffenen unter anderem dessen Eltern am Verfahren beteiligen. Das setzt voraus, dass die Beteiligung sachgerecht und verfahrensfördernd ist. Maßstab ist mithin das wohlverstandene Interesse des vom Verfa hren betroffenen Beteiligten, da die Beteiligung der selbst in ihren Rechten nicht betroffenen Personen ausschließlich in dessen Interesse erfolgt (BT - Drucks. 16/6308 S. 179). b) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Entscheidu ng über die Hinzuziehung von Angehörigen des Betroffenen in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt ist (Keidel/Budde FamFG 17. Aufl. § 274 Rn. 18; Brosey in Bork /Jacoby/Schwab FamFG § 274 Rn. 12; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 32. Aufl. § 7 FamFG Rn . 12). Die Entscheidung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren deshalb nur eingeschränkt darauf übe r- prüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob das Ermessen sonst fehlerhaft ausgeübt worden ist (Senatsbeschlüsse vom 26. No - vember 2011 - XII ZB 465/11 - FamRZ 2012, 24, Rn. 17; vom 14. Februar 2007 XII ZB 150/05 - FamRZ 2007, 711 Rn. 9; vom 3. November 2004 7 8 9 - 5 - XII ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104, 105 und BGHZ 155, 127 = FamRZ 2003, 1267, 1268). c) Letzteres ist hier der Fall. aa) Es is t nicht erkennbar, dass das Beschwerdegericht bei seiner En t- scheidungsfindung das Ergebnis der durchgeführten Anhörung in vollem U m- fang berücksichtigt hat. Die Betroffene hat in einem Schreiben an das Notariat Widerspruch gegen die für sie bestellte Betreu erin erhoben und ausgeführt, als Betreuer kämen nur Vater und Bruder in Frage. Bei der Anhörung hat d ie B e- troffene angegeben, dass sie das Schreiben allein verfasst habe . Der Umstand, dass s ie ihren Vater als Betreuer möchte, lässt aber darauf schließen, d ass sie auch seine Beteiligung an dem Verfahren wünscht. Einen solchen Wunsch hat das Gericht zu berücksichtigen (vgl. BT - Drucks. 16/6308 S. 265). Die persönl i- che Einschät zung eines Betroffenen kann als Indiz dafür herangezogen we r- den, dass die Beteiligung eines Angehörigen dem Wohl des Betroffenen dient (Bohnert in Hahne/Munzig B eck O K FamFG § 274 Rn. 37). Das Landgericht hat daher den Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht hinreichend gewürdigt. bb) Darüber hinaus sind die angestellten Erwägungen nicht e rmessen s- fehlerfrei. Das Landgericht stützt seine Auffassung wesentlich auf den G e- sichtspunkt, eine Beteiligung des Vaters sei nicht sachgerecht und verfahren s- fördernd, weil zu befürchten sei, dass die Auseinandersetzung mit den akte n- kundigen Verdächtigunge n gegen ihn das Betreuungsverfahren belastete. A n- dererseits h at das Landgericht festgestellt , dass dem Vater die Verdächtigu n- gen bekannt sind. Dies hatte bereits bisher keinen Einfluss auf den Fortgang des Betreuungsverfahrens. Eine Belastung des Verfahren s ist, wie die Recht s- beschwerde zu Recht geltend macht, vor diesem Hintergrund auch nicht zu b e- fürchten. Die Verdächtigungen sind in pauschaler Weise und anonym in den 10 11 12 - 6 - Akten festgehalten. Eine Auseinandersetzung damit kann deshalb allenfalls in einem schli chten Bestreiten bestehen. Dies würde das Verfahren aber nicht befrachten. Die Würdigung des Landgerichts ist deshalb insofern nicht wide r- spruchsfrei. cc) Abgesehen davon hat auch das Landgericht zu erkennen gegeben, dass für den Fall, dass die Vorwürfe künftig nicht weiterverfolgt werden sollten, nichts gegen eine Beteiligung des Vaters spreche. Ob und gegebenenfalls wann es zu einer solchen Weiterverfolgung kommt, erscheint allerdings offen. Die Betreuerin hat zur Zeit ihrer Anhörung jedenfalls keinen Anlass gesehen, Polizei oder Staatsanwaltschaft einzuschalten; sie müsse sich erst Klarheit über die Lebenssituation der Betroffenen verschaffen. Von welchem Zeitpunkt an davon auszugehen sein würde, dass der Vater mit Rücksicht darauf mit einer Beteiligun g an dem Verfahren rechnen kann, ist damit nicht absehbar und von ihm auch nicht beeinflussbar. d) Mit der gegebenen Begründung kann die Entscheidung, den Vater nicht als Beteiligten zu dem Betreuungsverfahren hinzuzuziehen, deshalb ke i- nen Bestand haben . Tragfähige Informationen über Einschränkungen der L e- bensbewältigungskompetenz ein es Betroffenen und über seinen tatsächlichen Hilfebedarf werden am ehesten von denjenigen Angehörigen zu erwarten sein, die mit dem Betroffenen durch ein Näheverhältnis verb unden sind (Keidel/ Budde aaO § 274 Rn. 18). Das ist hier der Beteiligte zu 3, mit dem die Betroff e- ne in Haushaltsgemeinschaft lebt. Dass dieser Gesichtspunkt gebührend b e- rücksichtigt worden ist, obwohl der ihm entgegengesetzte Umstand einer Bela s- tung des Verfahrens jedenfal ls nicht ma ßgebend sein kann, ist nicht ersichtlich. 13 14 - 7 - e) Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen, das unter Berücksichtigung aller Umstä n- de erneut über den Antrag des Vaters zu befinden haben wird. Hahne Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: Notariat Geislingen, Entscheidung vom 05.08.2010 - I VG 8/2010 - LG Ulm, Entscheidung vom 14.02.2011 - 3 T 87/10 - 15
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