BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 13 3 /12 vom 27 . August 2014 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1836 e, 1908 Abs. 1 Satz 1, 2174, 2311; SGB XII § 102 a) Der Wert des Nachlasses im Sinn des § 1836 e Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB ist durch Abzug der Nachlassverbindlichkeiten von dem Aktivvermögen zu ermitteln. Zu den zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten geh ö- ren dabei vor allem diejenigen Verpflichtungen, die vom Erblasser herrühren oder die im Zeitpunkt des Erbfal ls bereits dem Grunde nach angelegt waren und wegen ihrer Zwangsläufigkeit für den Erben Vorrang beanspruchen kö n- nen. b) Demgegenüber mindern gleich - oder gar nachrangige Nachlassverbindlic h- keiten den Nachlasswert nicht. Die aus einer Vermächtnisanordnung fol ge n- de Verpflichtung ist gegenüber dem staatlichen Regressanspruch nachrangig und daher ohne Einfluss auf den Nachlasswert. c) Die Berücksichtigung von im Nachlass befindlichen Vermögensgegenstä n- den bei der Inanspruchnahme der Erben setzt voraus, dass die Gege nstände - 2 - verwertbar sind. Verwertung bedeutet jede Art der finanziellen Nutzbarm a- chung. Eine Immobilie kann daher grundsätzlich nicht nur veräußert, sondern auch beliehen werden, um mit dem Darlehen die Vergütungsforderung zu ti l- gen. d) Eine besondere Härte im Sinn des § 102 Abs. 3 Satz 3 SGB XII ist nur bei außergewöhnlich gelagerten Sachverhalten anzunehmen, die es unter B e- rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als unbillig erscheinen lassen, den Erben für den Kostenersatz in Anspruch zu nehmen. Sie mu ss beso n- ders gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen, und sich in der Person des Erben realisieren (im Anschluss an BSG NVwZ - RR 2010, 892). BGH, Beschluss vom 27. August 2014 - XII ZB 133/12 - LG Koblenz AG Betzdorf - 3 - Der XII. Zivilsenat d es Bundesgerichtshofs hat am 27 . August 2014 durch die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2 . Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 22 . Februar 2012 wir d auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 3 und 4 zurückgewiesen. Verfahrenswert: 7.339 Gründe: I. Gegenstand des Verfahrens ist der Regress der Staatskasse gegen die Erben des Betroffenen wegen von ihr bezahlter Betreuervergütung . Für den Betroffene n bestand seit Februar 2007 eine Betreuung. Aus der Staatskasse wurde eine Betreuervergütung von insgesamt 7.339,20 Der Betroffene verstarb im Oktober 2010 und wurde aufgrund notariellen Te s- taments von seinen beiden Kindern, den Beteiligten zu 3 und zu 4 (im Folge n- den: Erben) , jeweils zur Hälfte beerbt. In dem Testament hatte der Betroffene angeordnet, dass seine Lebensgefährtin ein lebenslanges unentgeltliches Wohn ungs recht an Räumen in dem Hausanwesen erhalten soll te. 1 2 - 4 - Der Nachlass be steht neb en einigen landwirtschaftlichen Grundstücken und gering en Kontenguthaben im Wesentlichen aus dem Hausgrundstück. Der Wert der Nachlassaktiva beträgt knapp 44.000 Dem stehen Darlehensve r- bindlichkeiten des Betroffenen von rund 9.200 sowie Bestattungskosten, Friedhofs gebühren, Kosten für die Totenuntersuchung und Kosten für den Le i- chenschauschein von insgesamt 1.500 gegenüber . Die beiden Erben haben gegen die Rückerstattungsforderung der Staatskasse eingewandt, das Wohn ungs recht für die Lebensgefährtin des B e- troffenen sei mit rund 39.000 tehe einer Verwertung des Hausgrundstücks entgegen. Nachdem die Lebensgefährtin mit dem Betroffenen in dem Anwesen gelebt und ihn dort in den letzten Jahren gepflegt habe, kön n- ten sie als die Erben sich der Vermächtnisanordnung nicht entziehen. Es fehle da her an einem ausreichenden Nachlasswert zur Rückzahlung der Betreue r- vergütung. Das Amtsgericht hat gleichwohl gegen die beiden Erben eine Rückza h- lungsanordnung erlassen . D as Landgericht hat deren Beschwerde zurückg e- wiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbesc hwerde wenden sich die Erben we i- terhin gegen die Zahlungspflicht . II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat seine in FamRZ 2012, 1586 veröffentlichte En t- scheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 3 4 5 6 7 - 5 - Für die Haftung der Erbe n maßgeblich sei das Aktivvermögen des Er b- lassers zum Zeitpunkt seines Todes abzüglich der vorran gigen Nachlassve r- bindlichkeiten. Nur aus dem um diese bereinigten Wert des Nachlasses könne die Staatskasse Befriedigung verlangen. Das unentgeltliche Wohn ungs recht der Lebensgefährtin sei bei der Ermittlung des Nachlasswerts nicht zu berücksicht i- gen. Es habe beim Tod des Betroffenen noch nicht bestanden. Der Regressa n- spruch des Staates habe auch vor dem Vermächtnis Vorrang, bei dem es sich um eine nachrangige V erbindlichkeit handele. Der Vermächtnisnehmer habe in anderen Fällen ebenfalls hinter sonstigen Nachlassgläubigern zurückzustehen. Andernfalls könne jeder Erblasser d en Rückgriff des Staates verhindern, indem er großzügig Vermächtnisse einricht e. Dieses Ergebnis sei auch nicht deshalb wegen Unbilligkeit zu korrigieren , weil die Lebensgefährtin ohnehin schon im Anwesen gewohnt habe . Denn das Vermächtnis begründe zunächst nur ein Recht des Bedachten, vom Beschwe r- ten die Leistung zu fordern. Aus der Vorschri ft des § 1979 BGB folge keine für die Erben günstigere Beurteilung. Zum einen enthalte § 1836 e BGB eine e i- genständige Regelung für die Erbenhaftung. Zum anderen wären die Erben auch bei Anwendung von § 1979 BGB nicht besser gestellt. Denn dessen Rechtsfol ge, dass Nachlassgläubiger die Berichtigung einer Nachlassverbin d- lichkeit gegen sich gelten lassen müssten, sei an strenge, hier nicht vorliegende Bedingungen geknüpft. Insbesondere sei den Akten nicht zu entnehmen, dass die Erben sich bei der Staatskasse erkundigt hätten, welche Kosten für das B e- treuungsverfahren zu erwarten seien. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 8 9 10 - 6 - a) Befriedigt die Staatskasse den Betreuer, gehen dessen Vergütung s- ansprüche gegen den Betroffenen gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Staatskasse über. Dies gilt auch bei einem Betroff e- nen, der mittellos im Sinn des § 1836 d BGB ist. Denn auch ihm gegenüber hat ein Berufsbetreuer Vergütungsansprüche. D ie Mittellosigkeit hat lediglich zur Folge, dass de r Betreuer gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG die Vergütung von der Staatskasse verlangen kann ( vgl. Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 605/10 - MDR 2012, 431 Rn. 18 ). Bei der zum Todeszeitpunkt des Betroffenen noch bestehenden Verg ü- tungsforderung handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit im Sinn des § 1967 BGB (Staudinger/Bienwald BGB [2014] § 1836 e Rn. 20) . Für diese ha f- ten d ie Erben des Betroffenen nach §§ 1908 Abs. 1 Satz 1, 1836 e Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB nur mit dem Wert des im Zeit punkt des Erbfalls vorha n- denen Nachlasses . Gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB findet § 1836 c BGB auf die Erben keine Anwendung, § 102 Abs. 3 und 4 SGB XII gilt entsprechend . Mit diesen speziellen Vorsch riften, die im nach §§ 292 Abs. 1, 168 FamFG durchzuführenden Festsetzungsverfahren zu beachten sind, sollen Haftungsbegrenzungsverfahren nach den §§ 1945 ff., 1975 ff. BGB vermieden werden (BayObLG FamRZ 2005, 1590; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1836 e Rn. 18) . b) Das Landgericht hat richtig gesehen , dass der Wert des Nachlasses im Sinn des § 1836 e Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB durch Abzug der Nac h- lassverbindlichkeiten von dem Aktivvermögen zu ermitteln ist. Ins o weit best e- hen keine Unterschiede zu den vergleichbar formulierten §§ 2 311 Abs. 1 Satz 1 BGB, 102 Abs. 2 S atz 2 SGB XII (OLG München FamRZ 2006, 508, 509 11 12 13 - 7 - mwN; BayObLG FamRZ 2005, 1590 ; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. März 2012] § 1836 e Rn. 33 mwN ). Zu den zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten gehören dabei vo r allem diejenigen Verpflichtungen, die vom Erblasser herrühren (§ 1967 Abs. 2 BGB) oder die im Zeitpunkt des Erbfalls bereits dem Grunde nach ang e- legt waren und wegen ihrer Zwangsläufigkeit für den Erben Vorrang beanspr u- chen können . Diese k önnen die Erbe n befriedigen, ohne dabei Rücksicht auf den Rückgriffsanspruch des Staates nehmen zu müssen . Demgegenüber mi n- dern gleich - oder gar nachrangige Nachlassverbindlichkeiten den im Rahmen des § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB maßgeblichen Nachlasswert nicht (OLG Mü n- che n FamRZ 2006, 508, 509 mwN; BayObLG FamRZ 2005, 1590, 1591 ; MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1836 e Rn. 17 ). c) Nach diesen rechtlichen Maßgaben hat das Landgericht beansta n- dungsfrei den Nachlasswert ermittelt und das Wohnungsrecht bzw. die Ve r- pflichtun g aus der Vermächtnisanordnung dabei unberücksichtigt gelassen. aa) Zum Zeitpunkt des Erbfalls bestand kein Wohn ungs recht für die L e- bensgefährtin des Betroffenen. Ein solches könnte allenfalls inzwischen von den Erben in Erfüllung der Vermächtnisanordnu ng eingeräumt worden sein - wofür im Übrigen, wie auch die Rechtsbeschwerde sieht , nichts ersichtlich ist und was ohnehin wegen der Stichtagsbezogenheit des § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB ohne Belang wäre. bb) Für die Bemessung des Nachlasswerts ist insowe it allein die aus der Vermächtnisanordnung folgende Verpflichtung, ein Wohnungsrecht einzuräu - men, in den Blick zu nehmen. Gemäß § 1967 Abs. 2 BGB handelt es sich hier - 14 15 16 17 - 8 - bei um eine Nachlassverbindlichkeit , weil sie vorliegend die Erben trifft . Wie das Landg ericht zutreffend erkannt hat, ist diese aber nachrangig gegenüber dem staatlichen Regressanspruch aus § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. den Be - stimmungen über die Betreuervergütung (so auch OLG München FamRZ 2006, 508, 509 mwN; BayObLG FamRZ 2005, 1590, 1 591 ; Erman/Saar BGB 14. Aufl. § 1836 e Rn. 6; jurisPK - BGB/Pammler - Klein/Pammler 6. Aufl. § 1836 e Rn. 27; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. März 2012] § 1836 e BGB Rn. 38 ; HK - BUR/Deinert [Stand: Dezember 2013] § 1836 e BGB Rn. 34 ; P alandt/Weidlich BGB 73. Aufl. § 1836 e Rn. 11 und § 2311 Rn. 5 ) . (1 ) Hierfür spricht zum einen die Behandlung des Vermächtnisanspruchs bei der Ermittlung des Nachlasswerts in vergleichbaren gesetzlichen Zusam - menhängen: Wie beim insoweit wortlautidentischen § 102 Abs. 2 Satz 2 SGB XII geht es auch bei § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB um die Rückforderung sozialstaatlicher Leistungen von ehemals Bedürftigen bzw. deren Erben (OLG Jena FGPrax 2001, 22, 23 ) . Für das Sozialhilferecht ist es - soweit ersichtlich - einhellige Meinung, dass Vermächtnisse den für den Regress maßgeblichen Nachlass - wert nicht schmälern (SG Karlsruhe Urteil vom 31. August 2012 - S 1 SO 362/12 - juris Rn. 29; jurisPK - SGB XII/Simon 2. Aufl. § 102 Rn. 41; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm SGB XII 18 . Aufl. § 102 Rn. 19; vgl. auch VG Augsburg Beschluss vom 13. Juli 2009 - Au 3 E 09.739 - juris Rn. 27) . Wie dort soll dem Erblasser nicht die Möglichkeit eröffnet sein, den staatlichen Rückgriffsanspruch durch das Ausbringen von Vermächtnissen au s- zuhebeln , so dass der Begriff des Nachlasswerts insoweit nicht unterschiedlich zu verstehen sein kann . 18 19 - 9 - Auch bei der Ermittlung des Werts des Nachlasses im Sinn des § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB, der der Berechnung des Pflichtteils zugrunde gelegt wird, haben Vermäch tnisse unberücksichtigt zu bleiben (BGH Urteil vom 16. September 1987 - IVa ZR 97/86 - NJW 1988, 136, 137). Denn der Pflich t- teilsanspruch ist gegenüber dem Anspruch aus dem Vermächtnis vorrangig. Der Erblasser soll ihn nicht durch freigiebige Vermächtnisan ordnungen schm ä- lern können (Soergel/Dieckmann BGB 13. Aufl. § 2311 Rn. 15). Nichts anderes gilt für den Regressanspruch des Staates. (2 ) Dieses Rangverhältnis zeigt sich zum anderen daran, dass der A n- spruch aus dem Vermächtnis in der Nachlassinsolvenz g emäß § 327 Abs. 1 Nr. 2 InsO ebenso nur im Rang nach den Forderungen der übrigen Insolven z- gläubiger und auch nach Verbindlichkeiten gegenüber Pflichtteilsberechtigten erfüllt wird wie gemäß § 1991 Abs. 4 BGB bei Erhebung der Dürftigkeitseinrede des Erben. Allgemein hat der Gesetzgeber den Vermächtnisanspruch ve r- gleichsweise schwach ausgestaltet. Auch hinter im Aufgebotsverfahren ausg e- schlossene Gläubiger muss d er Vermächtnisnehmer grundsätzlich zurücktreten (§ 1973 Abs. 1 Satz 2 BGB), die Anfechtung der Erf üllung eines Vermächtni s- ses ist nach § 5 AnfG unter den erleichterten Voraussetzungen wie bei einer unentgeltlichen Leistung möglich (vgl. zum Ganzen etwa BeckOK BGB/Müller - Chri stmann [Stand: 1. Mai 2014] § 21 74 Rn. 2; MünchKommBGB/Rudy 6. Aufl. § 2174 Rn. 2 ; Palandt/Weidlich BGB 73. Aufl. § 2174 Rn. 6 ). cc) Die Erben könne n sich auch nicht mit Erfolg auf eine Unverwertba r- keit des Hausanwesens berufen. Zwar setzt die Berücksichtigung von im Nachlass befindlichen Verm ö- gensgegenständen bei der Inanspruc hnahme der Erben voraus, dass die G e- 20 21 22 23 - 10 - genstände verwertbar sind . Verwertung bedeutet jedoch jede Art der finanzie l- len Nutzbarmachung . Eine Immobilie kann daher grundsätzlich nicht nur verä u- ßert, sondern auch beliehen werden, um mit dem Darlehen die Vergütung sfo r- derung zu tilgen ( BayObLG FamRZ 2003, 1129; 2002, 416, 417; Staudi n- ger/Bienwald BGB [2014] § 1836 e Rn. 22). Dass zumindest eine solche Beleihung hier nicht möglich sein sollte, h a- ben die Erben - wie auch die Rechtsbeschwerde erkennt - nicht dargeta n. Die von ihnen vorgelegte Wertermittlung der Bank beruht auf der Annahme , dass ein Wohnungsrecht bestehe und daher weder die Beleihung noch der Verkauf des Hausgrundstücks möglich sei n dürfte . Da aber der Anspruch der Lebensg e- fährtin auf Bestellung eines dinglichen Wohnungsrecht s gegenüber dem R e- gressanspruch des Staates nachrangig ist, kann er die Verwertung nicht hi n- dern. Vielmehr kann die Lebensgefährtin des Betroffenen ihren Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnis ses in Anbetracht von §§ 1992, 1990, 19 91 Abs. 4 BGB, 327 Abs. 1 Nr. 2 InsO letztlich nur dann gegen die Erben durchsetzen , wenn nach Begleichung der vorrangigen Nachlassverbindlichkeiten noch der entsprechende Vermögensgegenstand vorhanden ist. Im Falle der Beleihung des Hausgrundstücks durch die Erben zur Erlangung eines Darlehens zwecks Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten kann sie die Eintragung ihre s Wo h- nungsrechts nur im Rang nach etwaigen als Sicherheiten für das Darlehen ei n- zuräumenden Grundpfandrechten verlangen (vgl. NK - BGB/Mayer 4. Aufl. § 2174 Rn. 29 f.) . d ) Danach übersteigt der sich auf mehr als 33.000 Wert des Nachlasses die gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB einschläg i- 24 25 - 11 - ge Grenze des § 102 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII um deutlich mehr als den zurückg e- forderten Betrag. e ) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde schließlich das Vorliegen eine r besondere n Härte im Sinn von § § 1836 e Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII geltend . aa) Eine solche Härte ist nur bei außergewöhnlich gelagerten Sachve r- h alten anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einze l- falls als unbillig ersch einen lassen , d en Erben für den Kostene rsatz in Anspruch zu nehmen. Die Härte muss besonders gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen (BSG NVwZ - RR 2010, 892, 894). Jedenfalls muss aber eine sich in der Person de s Erben realisierende Härte gegeben sein , weil nur diese r vor einer unbilligen Inanspruchnahme durch die Staatskasse geschützt werden soll. bb) Für eine besondere Härte in diesem Sinn ist weder etwas vorgetr a- gen noch ersichtlich. (1) Dass die Lebensgefährtin des Betroffenen, die diesen in den letzten Jahren vor seinem Tod in dem Anwesen gepflegt hat, bei einer Beleihung des Anwesens durch die Erben ggf. nur ein Wohnungsrecht im Rang nach einem Grundpfand recht erhalten könnte, begründet für die Erben keine Unbilligkeit. Soweit die Rechtsbeschwerde auf die Wertung des Gesetzgebers in § 102 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII verweist, führt das zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen will auch diese V orschrift lediglich den - mit dem Betroffenen verhe i- rateten, verpartnerten oder verwandten - Erben schützen, der mit dem Betroff e- 26 27 28 29 30 - 12 - nen zusammengelebt und ihn gepflegt hat, nicht aber einen Nichterben, sei er auch Vermächtnisnehmer. Und zum anderen wird der S chutz über einen erhö h- ten Freibetrag von 15.340 bestimmter Nachlassgegenstände wie etwa des Hausanwesens, in dem Z u- sa mmenleben und Pflege erfolgten. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass das Wohnungsrecht durch eine Verwertung im Wege der Beleihung vere i- telt würde. Die Lebensgefährtin müsste sich allenfalls mit einem im Rang nach einem Grundpfandrecht eingetragenen dinglichen Recht begnügen. (2) Die von der Rechtsbeschwerde geäußerte Befürc htung , dass die E r- ben wegen Vereitelung der Testamentserfüllung schadensersatzpflichtig g e- genüber der Lebensgefährtin werden könnten und so eventuell die durch § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB angeordnete Begrenzung ihrer Haftung auf den Nachlasswert umgangen w ü rde , ist nicht begründet . Die Erfüllung einer vorra n- gigen Nachlassverbindlichkeit kann für sich genommen im Verhältnis zu einem nachrangigen Nachlassgläubiger (wie hier der Vermächtnisnehmerin) keine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinn des § 280 Abs. 1 B GB des zwischen E r- ben und Vermächtnisnehmerin bestehenden Schuldverhältnisses begründen (vgl. dazu allgemein BeckOK BGB/Müller - Christmann [Stand: 1. Mai 2014] § 2174 Rn. 16; MünchKommBGB/Rudy 6. Aufl. § 2174 Rn. 11; NK - BGB/Mayer 4. Aufl. § 2172 Rn. 8 ff.) . 31 - 13 - 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher B e- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 A bs. 7 FamFG). Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Betzdorf, Entscheidung vom 08.06.2011 - 6 XVII 29/07 - LG Koblenz, Entscheidung vom 22.02.2012 - 2 T 458/11 - 32
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