BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 134/02 vom13. März 2003in der ZwangsvollstreckungssacheNachschlagewerk:jaBGHZ:ja ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2, Satz 3; § 574 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 3 Satz 2; GG Art. 101 Abs. 1Satz 2Entscheidet der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutungbeimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulas-sung wirksam, die Entscheidung unterliegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegenfehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen.BGH, Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - LG Münster AG Bocholt - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richternr "!$#r&%'#()*%+&,-./0#1234576"89am 13. März 2003beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger wird der Beschluß der5. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Münster vom21. März 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kostendes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegerichtzurückverwiesen.Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nichterhoben.Gründe: I.Die Gläubiger sind die minderjährigen Kinder des Schuldners aus ersterEhe. Sie leben derzeit von Sozialhilfe. Am 1. Februar 2002 haben sie wegendes Unterhaltsrückstandes und wegen des laufenden Unterhaltes ab Januar2002 die Pfändung und Überweisung von Ansprüchen des Schuldners gegendie Bundesanstalt für Arbeit auf Zahlung von Arbeitslosengeld, Arbeitslosen- - 3 -hilfe, Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld und Übergangsgeld erwirkt. DasAmtsgericht hat den Pfändungsfreibetrag für den notwendigen Unterhalt desVollstreckungsschuldners statt auf die im Pfändungs- und Überweisungsantraggenannten 574 #uf 730 ::=@?BACDE2'
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