BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 134/03 vom 28. September 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer am 28. September 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen II vom 19. Mai 2003 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.216,28 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Das Amtsgericht er366ffnete am 1. Februar 2002 das Insolvenzverfahren 374ber den Nachlass des am 4. Dezember 2001 verstorbenen Schuldners und bestimmte den weiteren Beteiligten zu 2 zum Insolvenzverwalter. 1 Dieser hat mit Schriftsatz vom 20. M344rz 2003 Verg374tungsfestsetzung beantragt. Wegen des Mehraufwandes, den er infolge seiner Beauftragung mit den Zustellungen gehabt habe, hat er einen Zuschlag in H366he von 25 % (5.445,06 200) begehrt. Das Insolvenzgericht hat dem Verg374tungsantrag mit Aus-nahme des begehrten Zuschlages f374r das Zustellungswesen stattgegeben. Die 2 - 3 - sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters hat das Landgericht zur374ckge-wiesen. Dagegen wendet sich der Insolvenzverwalter mit seiner Rechtsbe-schwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. 247 7 InsO), jedoch unzul344ssig; weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 3 1. Das Landgericht hat ausgef374hrt, die 334bertragung der Zustellungen nach 247 8 Abs. 3 InsO k366nne einen Zuschlag zur Regelverg374tung rechtfertigen. Voraussetzung sei jedoch, dass der Verwalter durch die 334bertragung des Zu-stellungswesens erheblichen Mehrbelastungen ausgesetzt worden sei. Bei ei-ner Anzahl von 45 Tabellen-Gl344ubigern, wie vorliegend gegeben, liege eine die Regelverg374tung erh366hende Mehrbelastung noch nicht vor. 4 2. Das Landgericht ist - in 334bereinstimmung mit der nach Erlass der an-gegriffenen Entscheidung ergangenen Rechtsprechung des Senats - davon ausgegangen, dass die 334bertragung der Zustellungen gem344337 247 8 Abs. 3 InsO einen Zuschlag zur Regelverg374tung rechtfertigen kann, falls dadurch eine er-hebliche Mehrbelastung bewirkt worden ist. Die Frage, wann eine erhebliche Mehrbelastung anzunehmen ist, kann nicht allgemeing374ltig beantwortet werden. Insbesondere verbietet sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde die Einf374hrung verbindlicher Grenzen (BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004 - IX ZB 222/03, ZIP 2004, 1822, 1823). Ob durch die 334bertragung der Zustellungen 5 - 4 - eine erhebliche Mehrbelastung eingetreten ist, muss vielmehr aufgrund der je-weiligen Umst344nde des Einzelfalles in tatrichterlicher Verantwortung entschie-den werden. Dabei ist zudem zu ber374cksichtigen, dass eine gr366337ere Anzahl von Gl344ubigern ohnehin einen Zuschlag zur Folge haben kann (BGH aaO). Die tat-richterliche W374rdigung im angefochtenen Beschluss entspricht diesen Anforde-rungen, zumal dem weiteren Beteiligten zu 2 f374r die "Bearbeitung der Tabellen-Gl344ubiger" ein gesonderter Zuschlag von 10 % gew344hrt wurde. Ganter Raebel Kayser Cierniak Fischer Vorinstanzen: AG Weilheim i.OB, Entscheidung vom 03.04.2003 - IN 234/00 - LG M374nchen II, Entscheidung vom 19.05.2003 - 7 T 2513/03 -
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