BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 134/03 vom 17. Januar 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FGG 247 53 d; BGB 247 1587 o a) Zur Reichweite der materiellen Rechtskraft von Prozessentscheidungen. b) Zur verfahrensbeendenden Wirkung einer den Versorgungsausgleich anord-nenden gerichtlichen Entscheidung, die auf einer wegen verbotenen Super-Splittings unwirksamen Parteivereinbarung beruht (Fortf374hrung des Senats-beschlusses BGHZ 152, 14). BGH, Beschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 134/03 - OLG Bamberg AG W374rzburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerden des Antragstellers und der weiteren Be-teiligten zu 2 gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - Familien-senat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16. Juni 2003 wer-den zur374ckgewiesen. Der Antragsteller und die weitere Beteiligte zu 2 haben ihre au-337ergerichtlichen Kosten selbst zu tragen; im 334brigen werden ihnen die Kosten der Rechtsbeschwerde jeweils zur H344lfte auferlegt. Beschwerdewert: bis 6.000 200 Gr374nde: I. Der im Jahre 1940 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die im Jahre 1938 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) haben im Jahre 1968 die Ehe geschlossen. Beide Parteien sind 304rzte; die Ehefrau 374b-te ihren Beruf wegen eines Augenleidens seit dem Jahre 1982 nicht mehr aus. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 30. Juni 1983 zugestellt. 1 - 3 - Im Zuge des Scheidungsverfahrens wurden Ausk374nfte zu den w344hrend der Ehezeit (1. November 1968 bis 31. Mai 1983, 247 1587 Abs. 2 BGB) erworbe-nen Versorgungsanrechten eingeholt. Nach diesen Ausk374nften hatte der Ehe-mann in der Ehezeit (voll-)dynamische Anwartschaften auf eine beamtenrechtli-che Versorgung bei dem Beteiligten zu 3 (Freistaat Bayern) in monatlicher H366-he von 1.704,97 DM sowie auf eine im Anwartschaftsstadium statische und im Leistungsstadium dynamische berufsst344ndische Versorgung bei der Beteiligten zu 2 (Bayerische 304rzteversorgung) in monatlicher H366he von (nominal) 189,60 DM erworben. Dem standen auf Seiten der Ehefrau gleichartige Anwart-schaften auf eine berufsst344ndische Versorgung bei der Bayerischen 304rztever-sorgung in monatlicher H366he von (nominal) 816,20 DM gegen374ber; daneben bezog die Ehefrau bereits am Ende der Ehezeit eine l344ngstens bis zum Jahre 1998 befristete private Berufsunf344higkeitsrente von der B. Lebensversiche-rungsgesellschaft in monatlicher H366he von (nominal) 683,03 DM. Ein verwal-tungsgerichtlicher Rechtsstreit, in dem die Ehefrau von der Bayerischen 304rzte-versorgung die Zahlung eines Ruhegeldes wegen Berufsunf344higkeit begehrte, war bei Abschluss des Scheidungsverfahrens noch nicht beendet. 2 In der m374ndlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht - Familiengericht - W. am 17. Oktober 1984 schlossen die anwaltlich vertretenen Parteien zur Fol-gesache Versorgungsausgleich den folgenden Teilvergleich: 3 "Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass in den Versor-gungsausgleich allein die Beamtenversorgung des Antragstellers einbe-zogen wird und die 374brigen Versorgungen beiderseits jeweils anrech-nungsfrei jeder Partei verbleiben." Durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - W. vom 18. September 1985 wurde die Ehe der Parteien geschieden und der Versor-gungsausgleich nach familiengerichtlicher Genehmigung des zwischen den 4 - 4 - Parteien geschlossenen Teilvergleiches in der Weise durchgef374hrt, dass zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemannes zugunsten der Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in monat-licher H366he von 852,49 DM, bezogen auf den 31. Mai 1983, auf einem Versi-cherungskonto bei der Beteiligten zu 1 (der ehemaligen Bundesversicherungs-anstalt f374r Angestellte) begr374ndet wurden. In der Folgezeit wurde die Ehefrau von der Bayerischen 304rzteversorgung nach Beendigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens r374ckwirkend zum 1. November 1982 in die Zahlung eines Ruhegeldes bei Berufsunf344higkeit ein-gewiesen. Im Jahre 1987 erloschen die bis dahin bestehenden Versorgungs-anwartschaften des Ehemannes bei der Bayerischen 304rzteversorgung durch Beitragsr374ckgew344hr. Im Jahre 1992 schied der Ehemann aus dem beamten-rechtlichen Dienstverh344ltnis aus und wurde erneut Mitglied der Bayerischen 304rzteversorgung. Vom Freistaat Bayern wurde er wegen seiner im Beamten-verh344ltnis zur374ckgelegten Zeiten vom 1. Mai 1968 bis zum 30. April 1992 in der Bayerischen 304rzteversorgung nachversichert. 5 Mit Antrag vom 10. Juni 1994 begehrte der Ehemann eine Ab344nderung der Erstentscheidung zum Versorgungsausgleich gem344337 247 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, weil zufolge seines Ausscheidens aus dem Beamtenverh344ltnis an die Stelle der volldynamischen Anwartschaften auf beamtenrechtliche Versorgung teildynamische und deshalb nach der Barwert-Verordnung umzurechnende Anwartschaften auf 304rzteversorgung getreten seien, w344hrend gleichzeitig die Anrechte der Ehefrau aus der 304rzteversorgung durch die r374ckwirkende Einwei-sung in ein Ruhegeld bei Berufsunf344higkeit in die Leistungsphase eingetreten und damit zu einem volldynamischen Anrecht aufgewertet worden seien. Der Antrag wurde durch das Amtsgericht - Familiengericht - F. durch Beschluss vom 27. Mai 1997 zur374ckgewiesen. 6 - 5 - Die dagegen gerichtete Beschwerde des Ehemannes wies das Oberlan-desgericht M374nchen durch Beschluss vom 10. Mai 2000 mit der Begr374ndung zur374ck, dass die Vereinbarung der Parteien vom 17. Oktober 1984 gegen 247 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB versto337en habe und dieser Versto337 durch die ge-richtliche Genehmigung nicht habe geheilt werden k366nnen. Dies habe zur Fol-ge, dass das Verfahren 374ber den Versorgungsausgleich im Ausgangsverfahren noch nicht abgeschlossen sei und es demzufolge an einer abzu344ndernden Ent-scheidung fehle. 7 Daraufhin beantragte die Bayerische 304rzteversorgung am 12. September 2002 bei dem Amtsgericht - Familiengericht - W., das Verfahren 374ber den Ver-sorgungsausgleich von Amts wegen fortzusetzen; der Ehemann schloss sich diesem Antrag an. Das Amtsgericht wies den Antrag zur374ck; die dagegen ge-richteten Beschwerden der Bayerischen 304rzteversorgung und des Ehemannes blieben ohne Erfolg. Mit ihren zugelassenen Rechtsbeschwerden verfolgen die Bayerische 304rzteversorgung und der Ehemann das Ziel weiter, den Versor-gungsausgleich zwischen den Parteien durch eine Fortsetzung des Ausgangs-verfahrens anhand aktueller Versorgungsausk374nfte nach den gesetzlichen Be-stimmungen durchzuf374hren. 8 II. Die zul344ssigen Rechtsmittel haben in der Sache keinen Erfolg. 9 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, dass das Verfahren 374ber den Versorgungsausgleich durch das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - W. vom 18. September 1985 beendet worden sei. Zwar habe die Vereinbarung vom 17. Oktober 1984 mittelbar dazu gef374hrt, dass zugunsten der Ehefrau zu 10 - 6 - hohe Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung begr374ndet worden seien, so dass die Vereinbarung gem344337 247247 134, 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sei. Dies mache die gerichtliche Entscheidung 374ber den Ver-sorgungsausgleich zwar fehlerhaft, habe aber nicht zur Folge, dass sie als nich-tig anzusehen sei. Sie habe deshalb auch materiell rechtskr344ftig werden k366n-nen. 2. Dies h344lt rechtlicher 334berpr374fung stand. 11 a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde des Ehemannes war das Beschwerdegericht bei der Beurteilung, ob das Ausgangsverfahren 374ber den Versorgungsausgleich durch das Verbundurteil vom 18. September 1985 rechtskr344ftig beendet worden sei, nicht an die Auffassung des mit dem Verfah-ren nach 247 10 a VAHRG befassten Oberlandesgerichts M374nchen gebunden, welches den Ab344nderungsantrag des Ehemannes wegen des vermeintlichen Fehlens einer abzu344ndernden Erstentscheidung als unzul344ssig zur374ckgewiesen hatte. 12 Im rechtlichen Ausgangspunkt ist es zutreffend, dass Entscheidungen 374ber den 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich - Erstentscheidungen wie auch Ab344nderungsentscheidungen - als echte Streitsachen der freiwilligen Ge-richtsbarkeit in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen k366nnen. Ferner ist es in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass auch eine blo337e Pro-zessentscheidung, mit der ein Rechtsschutzbegehren als unzul344ssig zur374ckge-wiesen worden ist, in Bezug auf den behandelten verfahrensrechtlichen Punkt der materiellen Rechtskraft f344hig sein kann (RGZ 159, 173, 176; BAG NJW 1955, 476, 479; Senatsurteil vom 6. M344rz 1985 - IVb ZR 76/83 - FamRZ 1985, 580, 581). 13 - 7 - Indessen erw344chst insoweit allein die Feststellung in Rechtskraft, dass f374r das konkrete Rechtsschutzbegehren keine Sachentscheidung zugelassen ist (A. Blomeyer, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 247 89 II 2). Demgegen374ber hat die Feststellung materieller Rechtsbeziehungen, die dieser Prozessentscheidung zugrunde liegen, als solche keine pr344judizielle Bedeutung. Wird danach ein Rechtsschutzbegehren wegen fehlenden Rechtsschutzbed374rfnisses als unzu-l344ssig zur374ckgewiesen, erw344chst die Beurteilung von Vorfragen des materiellen Rechts, aus denen sich der konkrete Unzul344ssigkeitsgrund ableiten l344sst, grunds344tzlich nicht in Rechtskraft (vgl. M374nchKomm-ZPO/Gottwald, 2. Aufl. 247 322 Rdn. 162; Stein/Jonas/Leipold ZPO 21. Aufl. 247 322 Rdn. 141; Dunz NJW 1985, 2536; OLG N374rnberg JurB374ro 1995, 592, 593). 14 Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass zufolge der rechtskr344ftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts M374nchen vom 10. Mai 2000 feststeht, dass bei unver344ndertem Sachverhalt auch jeder weitere Antrag auf Ab344nderung des Urteils vom 18. September 1985 nach 247 10 a VAHRG im Hinblick auf den entscheidungserheblichen verfahrensrechtlichen Punkt (hier: fehlendes Rechtsschutzbed374rfnis) unzul344ssig w344re. Demgegen374ber konnten bereits die Ausf374hrungen des Oberlandesgerichts M374nchen zur Unwirksamkeit der am 17. Oktober 1984 geschlossenen Vereinbarung der Ehegatten nicht an der Rechtskraft teilnehmen, weil es sich bei der Frage, ob diese Vereinbarung gegen 247247 134, 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB verst366337t, um eine Vorfrage materiel-len Rechts handelt. Ebenso wenig der Rechtskraft f344hig war die - gerade auf die rechtliche W374rdigung dieser Vorfrage gegr374ndete - weitergehende Rechtsan-sicht des Oberlandesgerichts M374nchen, dass aus der Unwirksamkeit der Ver-einbarung vom 17. Oktober 1984 das Fehlen einer ab344nderbaren Entscheidung im Ausgangsverfahren 374ber den Versorgungsausgleich zu folgern sei. Die mit der Entscheidung 374ber die Fortsetzung des Ausgangsverfahrens befassten Ge-richte waren daher an diese Beurteilungen durch das Gericht des Ab344nde- 15 - 8 - rungsverfahrens nicht gebunden. Die fehlende Bindungswirkung stellt den die Ab344nderung begehrenden Beteiligten auch im Falle einer abweichenden Beur-teilung des mit dem Ausgangsverfahren befassten Gerichts nicht rechtlos, denn er hat dann die M366glichkeit, unter Berufung auf eine zur Frage des Rechts-schutzbed374rfnisses ge344nderte Sachlage - n344mlich die rechtskr344ftige Zur374ckwei-sung seines Fortsetzungsbegehrens im Ausgangsverfahren - seinen Ab344nde-rungsantrag erneut anzubringen (vgl. hierzu auch Stein/Jonas/Leipold aaO Rdn. 137, 139; M374nchKomm-ZPO/Gottwald aaO, Rdn. 161; Z366ller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. 247 322 Rdn. 1 a; OLG N374rnberg aaO). b) In der Sache hat das Beschwerdegericht zutreffend erkannt, dass das Ausgangsverfahren auch hinsichtlich der Folgesache Versorgungsausgleich durch das Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 18. September 1985 abgeschlossen worden und die diesbez374gliche Entschei-dung, zugunsten der Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Renten-versicherung zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes zu begr374nden, in formelle und materielle Rechtskraft erwach-sen ist. 16 aa) Allerdings ist die zwischen den Ehegatten am 17. Oktober 1984 ge-troffene Vereinbarung wegen eines Versto337es gegen 247247 134, 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. 17 Ehegatten k366nnen zwar durch Ehevertrag (247 1408 Abs. 2 BGB) oder - wie hier - im Zusammenhang mit der Scheidung (247 1587 o BGB) den Versor-gungsausgleich ausschlie337en. Grunds344tzlich ist auch ein Teilausschluss etwa in der Weise m366glich, dass bestimmte in der Ehezeit erworbene Versorgungsan-wartschaften nicht in den Ausgleich einbezogen werden sollen. Die Dispositi-onsbefugnis der Ehegatten wird jedoch gem344337 247 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB 18 - 9 - dadurch begrenzt, dass durch eine Vereinbarung Anwartschaftsrechte der ge-setzlichen Rentenversicherung nicht begr374ndet oder 374bertragen werden k366n-nen. Die Vereinbarung darf daher weder mittelbar noch unmittelbar dazu f374h-ren, dass der aufgrund der gesetzlichen Regelung gebotene Ausgleich zuguns-ten des Ausgleichsberechtigten erh366ht wird; erst recht kann eine Vereinbarung der Ehegatten dann keine Geltung beanspruchen, wenn sie bewirkt, dass sich die Richtung 344ndert, in der nach der gesetzlichen Regelung der Ausgleich zu erfolgen h344tte (Senatsbeschluss vom 4. Oktober 1989 - IVb ZB 30/88 - FamRZ 1990, 384, 386). Die durch 247 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB gezogene Grenze war schon auf der Grundlage der bei Vergleichsschluss vorliegenden Versorgungsausk374nfte 374berschritten. Da auf Seiten der ausgleichsberechtigten Ehefrau werth366here Versorgungsanrechte (304rzteversorgung und private Berufsunf344higkeitsrente) aus der Ausgleichsbilanz ausgeklammert werden sollten als auf Seiten des ausgleichspflichtigen Ehemannes (304rzteversorgung), f374hrte die Umsetzung der Vereinbarung vom 17. Oktober 1984 zwangsl344ufig dazu, dass zugunsten der Ehefrau h366here gesetzliche Rentenanwartschaften zu Lasten der beamten-rechtlichen Versorgung des Ehemannes begr374ndet wurden, als dies bei dem gesetzlich gebotenen Ausgleich der Fall gewesen w344re (sog. Super-Quasisplit-ting). 19 bb) Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, dass in solchen F344llen, in denen das Verfahren 374ber den Versorgungsausgleich nicht durch eine gerichtli-che Regelung des Versorgungsausgleiches, sondern durch eine Vereinbarung nach 247 1587 o BGB beendet worden ist, das (Ausgangs-)Verfahren fortgef374hrt werden m374sse, wenn sich nachtr344glich herausstellt, dass die Vereinbarung un-wirksam war und das Verfahren infolgedessen tats344chlich nicht beendet worden ist. In allen diesen vom Senat entschiedenen F344llen war indessen vereinbart 20 - 10 - worden, dass ein Versorgungsausgleich (insgesamt) nicht stattfinden solle. Die gleichlautende Entscheidung des Familiengerichts in der Urteilsformel erwies sich in diesen F344llen als ein - an sich nicht erforderlicher - Hinweis auf die kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge des 247 53 d Satz 1 FGG, die eine Sachent-scheidung 374ber den Versorgungsausgleich entbehrlich macht (Senatsbeschl374s-se vom 20. Februar 1991 - XII ZB 125/88 - FamRZ 1991, 679, 680; vom 6. M344rz 1991 - XII ZB 88/90 - FamRZ 1991, 681 und vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 158/91 - FamRZ 1994, 96 f.). Diese Grunds344tze sind aber dort nicht anwend-bar, wo die Beendigung des Verfahrens nicht auf einem von den Parteien ver-einbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Sinne des 247 53 d Satz 1 FGG beruht, sondern der von den Parteien vereinbarte Ausgleich vom Gericht durch eine Sachentscheidung umgesetzt werden muss, welche die Begr374ndung oder 334bertragung von gesetzlichen Rentenanwartschaften zum Inhalt hat (Se-natsbeschluss BGHZ 152, 14, 16 f.). cc) Dies wird auch von den Rechtsbeschwerden des Ehemannes und der Bayerischen 304rzteversorgung nicht verkannt. Sie meinen aber unter Hin-weis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts K366ln (FamRZ 1998, 373), dass bei einem unwirksamen Teilausschluss des Versorgungsausgleichs der abschlie337end vom Familiengericht getroffenen Regelung 374ber die 334bertragung und Begr374ndung von gesetzlichen Rentenanwartschaften die Entscheidungs-grundlage entzogen werde und das (gesamte) Verfahren unter Einbeziehung der vermeintlich ausgeschlossenen Versorgungsanrechte fortzusetzen sei. 21 Diesem Ansatz vermag der Senat nicht zu folgen. Nach 247 53 d Satz 1 FGG findet eine gerichtliche Entscheidung 374ber den Versorgungsausgleich "in-soweit" nicht statt, als die Ehegatten den Versorgungsausgleich durch Ehever-trag oder eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung wirksam ausgeschlossen haben. Haben die Ehegatten eine Teilvereinbarung getroffen, kann diese ein 22 - 11 - gerichtliches Verfahren nur hinsichtlich des von der Vereinbarung wirksam ge-regelten Teils beenden (Johannsen/Henrich/Bruderm374ller, Eherecht, 4. Aufl. 247 53 d Rdn. 5 FGG). Sollte sich die Teilvereinbarung als unwirksam - etwa als formnichtig - erweisen, kann eine Fortsetzung des Ausgangsverfahrens nur hin-sichtlich derjenigen ausgesonderten Versorgungsanrechte erfolgen, die von den Ehegatten vermeintlich ausgeschlossen worden sind und die deshalb nicht in die gerichtliche Sachentscheidung 374ber den restlichen Verfahrensteil einbezo-gen wurden. Eine Fortsetzung des gesamten Ausgangsverfahrens unter Miss-achtung der Rechtskraft der in diesem Verfahren bereits ergangenen gerichtli-chen Entscheidung 374ber den restlichen Verfahrensteil ist schon mit dem Prinzip der Unumkehrbarkeit des Versorgungsausgleiches nach dessen Vollzug im System der Versorgungstr344ger (vgl. hierzu BVerwGE 95, 375, 377; Senatsbe-schluss BGHZ 152 aaO. S. 16) nicht zu vereinbaren. Eine Fortsetzung des Ausgangsverfahrens bei einer Teilvereinbarung 374ber den Versorgungsausgleich kommt in solchen F344llen von vornherein nicht in Betracht, in denen die Teilvereinbarung unzul344ssig gewesen ist, weil sie zu einem gem344337 247 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB verbotenen Supersplitting oder gar zu einer Umkehr der Ausgleichsrichtung f374hrt, in der nach der gesetzlichen Re-gelung der Versorgungsausgleich zu vollziehen gewesen w344re. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Ehegatten - wie hier - vereinbaren, werth366here Anwart-schaften des ausgleichsberechtigten Ehegatten vom Versorgungsausgleich auszunehmen oder geringer zu bewerten, weil dies nicht etwa einen Teilaus-schluss des Versorgungsausgleichs bewirkt, sondern vielmehr eine Erh366hung des gesetzlichen Ausgleichsanspruches zur Folge hat (Senatsbeschluss vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 4/87 - FamRZ 1988, 153, 154; Jansen/Wick, FGG 3. Aufl. 247 53 d Rdn. 9). Hat die Vereinbarung indessen keinen (Teil-)Ausschluss des Versorgungsausgleichs zum Gegenstand, ist f374r die Anwendung des 247 53 d FGG kein Raum; die im Ausgangsverfahren auf der Grundlage der unwirksa- 23 - 12 - men Vereinbarung ergangene gerichtliche Entscheidung hat dann nicht nur ei-nen Teil, sondern das gesamte Verfahren abgeschlossen. Eine Korrektur der materiell-rechtlichen Unrichtigkeit dieser Sachentscheidung kann nur im Rah-men der Totalrevision in einem Ab344nderungsverfahren nach 247 10 a VAHRG erfolgen. 24 Ob der Einstieg in ein Ab344nderungsverfahren nach 247 10 a VAHRG allein unter Berufung auf die Unwirksamkeit des Vergleichs er366ffnet ist, kann unter den hier obwaltenden Umst344nden dahinstehen, da jedenfalls der sich aus der Nachversicherung des Ehemannes ergebende Wertunterschied ein solches Verfahren erm366glicht. Einem Verfahren nach 247 10 a VAHRG steht nunmehr - entgegen der Entscheidung des Oberlandesgerichts M374nchen vom 10. Mai - 13 - 2000 - ein fehlendes Rechtsschutzbed374rfnis aus den zu Ziffer 2 a dargelegten Erw344gungen nicht mehr entgegen. Hahne Sprick RiBGH Weber-Monecke ist urlaubs- bedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG W374rzburg, Entscheidung vom 21.02.2003 - 3 F 1531/02 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 16.06.2003 - 7 UF 71/03 -
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