BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 134/05 vom 23. M344rz 2006 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 23. M344rz 2006 beschlossen: Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanw344ltin Dr. A. f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskos-tenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts G366rlitz vom 13. April 2005 aufge-hoben und der Beschluss des Amtsgerichts Zittau vom 1. M344rz 2005 abge344ndert. Dem Antragsteller wird f374r das Verfahren 5 C 53/05 Rechtsanwalt M. zu den Bedingungen eines ortsans344ssigen Rechtsanwalts beigeordnet. Au337ergerichtliche Kosten der Rechtsmittelverfahren werden nicht erstattet. Gr374nde: Der Antragsteller ist Rechtsanwalt. Er ist zum Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der K. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin) bestellt. Das Insolvenzverfahren ist massearm. F374r eine auf Insolvenzanfechtung gest374tzte Klage hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechts- 1 - 3 - anwalt M. aus Dresden beantragt. Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe gew344hrt, die Anwaltsbeiordnung jedoch abgelehnt. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers zur374ckgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begeh-ren weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 4 InsO in Verbindung mit 247 127 Abs. 2 Satz 2, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. Sie f374hrt zur Ab344nderung der Entscheidung des Amtsgerichts. 2 1. Das Gericht der ersten Beschwerde hat das auf 247 121 Abs. 2 ZPO ge-st374tzte Gesuch des Antragstellers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Ver-tretung in dem Anfechtungsprozess vor dem Amtsgericht Zittau mit der Begr374n-dung abgelehnt, dass der Antragsteller selbst Rechtsanwalt sei. Bei der Ausle-gung des 247 121 ZPO m374sse der Regelungsgehalt des 247 5 InsVV ber374cksichtigt werden. Diese Vorschrift bestimme, dass der Insolvenzverwalter, der zugleich Rechtsanwalt sei, sein anwaltliches Honorar nur in F344llen, in denen es ange-messen sei, der Insolvenzmasse entnehmen k366nne. Dieser Ma337stab gelte auch f374r 247 121 ZPO. Im vorliegenden Fall handele es sich um einen typischen Fall der Insolvenzanfechtung, bei dem sich die rechtlichen Schwierigkeiten auf ei-nem Gebiet bewegten, auf dem sich der Insolvenzverwalter selbst am besten auskenne. Die Beiordnung eines - weiteren - Rechtsanwalts komme deshalb nicht in Betracht. Im 334brigen habe der Insolvenzverwalter bei Einsch344tzung der Verg374tungsh366he auch die nach 247 5 InsVV aus der Masse zu zahlende Verg374- 3 - 4 - tung zu beachten. Sei diese nicht gedeckt, m374sse das Insolvenzverfahren man-gels Masse eingestellt werden. 2. Diese Begr374ndung ist rechtlich nicht haltbar. Sie verletzt 247 121 Abs. 2 ZPO. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (247 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO), ist Rechtsanwalt M. nach Ma337gabe des 247 121 Abs. 3 ZPO dem Antragsteller als Prozessanwalt beizuordnen. 4 a) Nach 247 121 Abs. 2 ZPO ist ein Anwalt dann beizuordnen, wenn ent-weder die Vertretung erforderlich erscheint oder - was hier offen bleiben kann - der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. 5 aa) Der Senat hat zu 247 5 Abs. 1 InsVV bereits entschieden, dass ein In-solvenzverwalter, auch wenn er selbst Volljurist ist, Aufgaben, die ein Insol-venzverwalter ohne volljuristische Ausbildung im Allgemeinen nicht l366sen kann, auf einen Rechtsanwalt 374bertragen und die dadurch entstandenen Auslagen aus der Masse entnehmen kann (BGH, Beschl. v. 11. November 2004 - IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36, 37; siehe auch BGHZ 139, 309, 313 f; 160, 176, 182 f). Im Anwendungsbereich des 247 121 Abs. 2 ZPO kann, wie das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt richtig sieht, kein anderer Ma337stab gelten. Das Bundesar-beitsgericht hat hierzu im Einzelnen ausgef374hrt, eine strengere Handhabung im Rahmen der Anwaltsbeiordnung bewirke, dass der als Rechtsanwalt zugelas-sene Insolvenzverwalter bei Massearmut regelm344337ig leer ausgehe oder - bei Beauftragung eines anderen Rechtsanwalts - diesem nach 247247 55, 61 InsO schadensersatzpflichtig sei (vgl. BAG ZIP 2003, 1947, 1948 f; ZInsO 2003, 722, 724). 6 - 5 - Diesen Erw344gungen tritt der Senat bei. Da die Masse in den F344llen des 247 121 Abs. 2 ZPO stets unzureichend ist, liefe die Regelung des 247 116 Satz 1 Nr. 1 InsO f374r den Insolvenzverwalter, der zugleich den Beruf des Rechtsan-walts aus374bt, weitgehend leer. Er w344re gezwungen, die mit dem Ziel der Mas-seanreicherung gef374hrten Prozesse weitgehend aus privaten Mitteln zu finan-zieren. Dies widerspricht dem eindeutigen Zweck der Vorschrift (vgl. BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 460/02, ZIP 2003, 2036). Gerade der Rechtsverfolgung durch Insolvenzverwalter mit dem Ziel der Masseanreiche-rung hat der Gesetzgeber ein eigenst344ndiges, schutzw374rdiges 366ffentliches In-teresse beigemessen (vgl. BGH, Urt. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490, 1491 m. Anm. Merz EWiR 1990, 1243 f; Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 460/02, aaO). Nach den Gesetzesmaterialien sollte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Regel, die Verweigerung die Aus-nahme sein (vgl. BT-Drucks. 8/3068 S. 26 zu 247 114c ZPO). Das Beschwerdege-richt, das demgegen374ber auf die Selbstvertretungsm366glichkeit des volljuristisch ausgebildeten Insolvenzverwalters verweist, verkehrt diese Grunds344tze in ihr Gegenteil. 7 bb) Die Ablehnung der Anwaltsbeiordnung kann auch nicht auf die Be-stimmungen 374ber die Einstellung des Verfahrens mangels Masse (247247 207 ff In-sO) gest374tzt werden. Das Rechtsinstitut der Prozesskostenhilfe gewinnt f374r den Insolvenzverwalter im Anwendungsbereich des 247 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO gerade in den F344llen Bedeutung, in denen die Istmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Ist eine Massemehrung durch Insolvenzan-fechtung hinreichend erfolgversprechend (247 114 Satz 1 ZPO) oder hat der In-solvenzverwalter bereits ein f374r die Masse g374nstiges Urteil erstritten und liegt der Fall einer notwendigen Prozesskostenhilfe (247 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO) vor, ist das Insolvenzverfahren im Hinblick auf die Wirkungen der Prozesskostenhil- 8 - 6 - fe (vgl. 247 122 ZPO) nicht wegen der Gerichtskosten einzustellen. Der Bestand der freien Masse hat deshalb f374r die Frage, ob bei Gew344hrung von Prozesskos-tenhilfe auch dem Antrag auf Anwaltsbeiordnung zu entsprechen ist, keinen Einfluss. b) Legt man bei der Pr374fung die vom Senat (vgl. BGH, Beschl. v. 11. November 2004 - IX ZB 48/04, aaO S. 36 f) entwickelten Ma337st344be an, ist dem Beiordnungsantrag zu entsprechen. Einen Anfechtungsrechtsstreit wird ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung in aller Regel auf einen Rechtsanwalt 374bertragen und die dadurch entstehenden Auslagen der Masse entnehmen. Bei der Insolvenzanfechtung handelt es sich um eine rechtliche Spezialmaterie, die sich von der Verfolgung materiell-rechtlicher Anspr374che des Schuldners, die in dessen unternehmerischer T344tigkeit wurzeln, deutlich ab-hebt. Das Insolvenzanfechtungsrecht ist durch eine Mehrzahl von Anfechtungs-tatbest344nden gekennzeichnet, die im objektiven und subjektiven Bereich unter-schiedliche Tatbestandsvoraussetzungen aufweisen, deren Merkmale sich dem Gesetzeswortlaut zudem nicht s344mtlich eindeutig entnehmen lassen. Weitere Kennzeichen des Anfechtungsrechts sind der hohe rechtliche Abstraktionsgrad und die Komplexit344t der gesetzlichen Regelung. Eine sachgerechte Bearbeitung einer Insolvenzanfechtungsklage erfordert daher eine intensive Befassung mit dem System des Insolvenzanfechtungsrechts und die Kenntnis der hierzu er-gangenen h366chstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere auch zu der Ver-teilung der Darlegungs- und Beweislast. Schon die nicht unerheblichen Haf-tungsrisiken und die oft nicht von vornherein absch344tzbaren Beweisschwierig-keiten des grunds344tzlich darlegungs- und beweispflichtigen Insolvenzverwalters lassen es auch im Parteiprozess durchweg als angezeigt erscheinen, einen Rechtsanwalt mit der Klageerhebung und Prozessf374hrung zu beauftragen. 9 - 7 - III. Au337ergerichtliche Kosten der Rechtsmittelverfahren sind nicht zu erstat-ten (247 127 Abs. 4 ZPO; vgl. Musielak/Fischer, ZPO 4. Aufl. 247 127 Rn. 29; Saenger/Rathmann/Pukall, ZPO 247 127 Rn. 21). 10 Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: AG Zittau, Entscheidung vom 10.03.2005 - 5 C 53/05 - LG G366rlitz, Entscheidung vom 13.04.2005 - 2 T 72/05 -
Full & Egal Universal Law Academy