BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 134/07 vom 28. Mai 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VAHRG 247 1 Abs. 2; BGB 247 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b, Abs. 3 a) Zur Realteilung von Anrechten des Notarversorgungswerks Hamburg. b) Sieht die Versorgungsregelung eine externe Realteilung in Form des Abschlusses einer Lebensversicherung 374ber den vom Gericht festgesetzten Rentenbetrag vor, muss das zu begr374ndende Anrecht einer eventuellen Volldynamik des auszuglei-chenden Anrechts entsprechen. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2008 - XII ZB 134/07 - OLG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Prof. Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluss des 2. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesge-richts Hamburg vom 16. Juli 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 200. Gr374nde: I. Die Parteien streiten um die Durchf374hrung des 366ffentlich-rechtlichen Ver-sorgungsausgleichs. 1 Sie hatten am 27. Dezember 1968 die Ehe geschlossen. Auf den Schei-dungsantrag des Antragstellers (Ehemann), der der Antragsgegnerin (Ehefrau) am 26. Januar 1995 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht die Ehe der Par-teien - nach Abtrennung des Verfahrens 374ber den Versorgungsausgleich - 2 - 3 - rechtskr344ftig geschieden. Mit Beschluss vom 27. November 2001 hat es den 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgef374hrt. 3 In der Ehezeit (1. Dezember 1968 bis 31. Dezember 1994, 247 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Renten-versicherung erworben und zwar der Ehemann in H366he von 246,28 200 und die Ehefrau in H366he von 146,84 200, jeweils bezogen auf den 31. Dezember 1994 als Ende der Ehezeit. Daneben hat der Ehemann w344hrend der Ehezeit Anwartschaften auf be-rufsst344ndische Altersversorgung bei dem Notarversorgungswerk Hamburg (Be-teiligte zu 1, im Folgenden: Hamburgische Notarversorgung) erworben, die der Versorgungstr344ger f374r einen Rentenbeginn mit Vollendung des 65. Lebens-jahres mit (30 Versicherungsjahre x 1,0 pers366nlicher durchschnittlicher Bei-tragsquotient x 47,72 200 Rentensteigerungsbetrag =) 1.431,60 200 errechnet hat. 4 Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es neben dem Ausgleich der gesetzlichen Rentenanwartschaften im Wege des Rentensplittings ebenfalls zu Gunsten der Antragsgegnerin weitere Anwart-schaften der Hamburgischen Notarversorgung im Wege der Realteilung ausge-glichen hat. Insoweit hat es die Hamburgische Notarversorgung verpflichtet, zum Ausgleich der dort f374r den Ehemann bestehenden Versorgungsanwart-schaften f374r die Ehefrau eine genau bezeichnete Lebensversicherung - zur Be-gr374ndung einer Jahresrente von 2.628 DM, beginnend mit dem 1. Juni 2001 und f344llig mit Rentenbeginn am 1. Oktober 2013 - abzuschlie337en. 5 Auf die Rechtsbeschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht die Entscheidung abge344ndert. Das Rentensplitting hat es den neuen Ausk374nften der Deutschen Rentenversicherung Bund (weitere Beteiligte zu 2) angepasst. Im 334brigen hat es die Hamburgische Notarversorgung verpflichtet, zu Lasten 6 - 4 - der f374r den Ehemann bestehenden Versorgungsanwartschaften und zu Guns-ten der Ehefrau, bezogen auf den 1. des auf die Rechtskraft der Entscheidung folgenden Monats, im Wege der Realteilung einen Lebensversicherungsvertrag abzuschlie337en, zur Begr374ndung einer monatlichen Rente in H366he von 402,27 200 mit Rentenzahlungsbeginn am 1. Oktober 2010. 7 Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Rechts-beschwerde der Ehefrau. II. Das zul344ssige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg und f374hrt zur Aufhe-bung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 8 1. Das Oberlandesgericht hat zum Ausgleich der Wertdifferenz in der ge-setzlichen Rentenversicherung im Wege des Splittings Versorgungsanwart-schaften des Ehemannes in H366he von ([246,28 200 - 146,84 200 =] 99,44 200 / 2 =) 49,72 200 auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenver-sicherung Bund 374bertragen. Das wird von der Rechtsbeschwerde nicht ange-griffen und l344sst auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. 9 Daneben hat es - ebenfalls zu Gunsten der Ehefrau - die Versorgungs-anwartschaften des Ehemannes bei der Hamburgischen Notarversorgung im Wege der Realteilung ausgeglichen. Da sich die H366he der von der Hamburgi-schen Notarversorgung an den Ehemann zu leistenden Altersversorgung weder ausschlie337lich nach der Dauer einer Anrechnungszeit, noch nach einem Bruch- 10 - 5 - teil entrichteter Beitr344ge, noch nach den f374r die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Grunds344tzen bemesse, sondern nach einem eigenen Berechnungs-schl374ssel, sei der Ehezeitanteil dieser Anwartschaften nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB zeitratierlich zu bemessen. 11 Die ma337gebliche Altersgrenze f374r das Ruhegehalt liege gem344337 247 11 Abs. 1 der Satzung bei Vollendung des 65. Lebensjahres. Zwar k366nne der No-tar bereits ab Vollendung des 62. Lebensjahres eine verminderte, vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen oder auch den Rentenbeginn mit der Folge einer Erh366hung der Rente bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres hinaus-schieben. Die dann eintretende K374rzung oder Erh366hung der Altersrente zeige allerdings, dass die Satzung der Hamburgischen Notarversorgung - abwei-chend von der Altersgrenze des 247 48 a BNotO - als allgemeine Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahres bestimme. Die Gesamtversorgungszeit sei deswegen auf die Zeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu begrenzen. Die Gesamtversorgungszeit habe hier bereits am 2. Januar 1978 begon-nen, weil der Ehemann seit dieser Zeit als Notarassessor und sp344ter als Notar t344tig gewesen sei und diese T344tigkeit 374ber die 334bergangsregelung und die da-nach anzurechnenden Versicherungsjahre in die H366he der Hamburgischen No-tarversorgung eingegangen sei. Nach 247 1587 Abs. 1 BGB finde der Versor-gungsausgleich statt, soweit von den geschiedenen Eheleuten in der Ehezeit Anwartschaften oder auch nur Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsunf344higkeit begr374ndet oder aufrechterhalten worden seien. Eine solche Aussicht liege schon vor, wenn eine Besch344ftigung so aus-gelegt sei, dass der Besch344ftigte bei gew366hnlichem Verlauf der eingeschlage-nen Laufbahn eine Rechtsstellung erlangen werde, die ihm eine Versorgungs-anwartschaft verschaffe. Eine Aussicht auf eine Versorgung im Sinne des 247 1587 Abs. 1 BGB bestehe schon dann, wenn - auch ohne einen Rechtsan- 12 - 6 - spruch hierauf - die k374nftige Gew344hrung einer Versorgung in hohem Ma337e als gesichert angesehen werden k366nne, weil sie in der Vergangenheit gew344hrt wurde und bei einem normalen Verlauf der wirtschaftlichen Leistungsf344higkeit der Einrichtung auch f374r die Zukunft davon ausgegangen werden k366nne. Weil nach dem unbestrittenen Vorbringen der Ehefrau in der Vergangenheit bis zur Gr374ndung der Hamburgischen Notarversorgung f374r alle aufgrund Alters oder Erwerbsunf344higkeit ausgeschiedenen Notare von der Hamburgischen Notar-kammer eine festgesetzte Versorgung gezahlt worden sei, habe der Ehemann auch w344hrend seiner T344tigkeit als Notarassessor und Notar in der Zeit vor Ja-nuar 1992 Aussichten auf eine Notarversorgung erworben, die im Versorgungs-ausgleich zu ber374cksichtigen seien. Es sei daher davon auszugehen, dass die Hamburgische Notarversorgung der Sache nach die Versorgung der Notare aufgrund Alters oder Erwerbsunf344higkeit durch die vorher bestehende F374rsor-geeinrichtung fortgesetzt habe. Auf der Grundlage einer Gesamtversicherungszeit des Ehemannes vom 2. Januar 1978 bis zum 31. M344rz 2008 sowie einer Ehezeit vom 2. Januar 1978 bis zum 31. Dezember 1994 ergebe sich ein Ehezeitanteil der auf das 65. Le-bensjahr des Ehemannes bezogenen Versorgungsanwartschaften in H366he von 804,54 200. Die H344lfte dieses Betrages, mithin 402,27 200, seien deswegen zu Gunsten der Ehefrau auszugleichen. 13 Der Ausgleich erfolge nach der Satzung der Beteiligten zu 1 im Wege der Realteilung durch Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages f374r den aus-gleichsberechtigten Ehegatten. Diese Art des Ausgleichs sei nicht zu beanstan-den, weil die Realteilung in der vorgesehenen Ausgestaltung bei einer Gesamt-betrachtung aller bedeutsamen Umst344nde zu einer angemessenen, d.h. unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten in etwa gleichwertigen Aufteilung der vorhan-denen Anwartschaften f374hre. Insoweit bestehe f374r das Gericht auch nur eine 14 - 7 - eingeschr344nkte Pr374fungskompetenz, n344mlich darauf, ob die Durchf374hrung der Realteilung im Einzelfall zu einer unangemessenen Benachteiligung des aus-gleichsberechtigten Ehegatten f374hre. Allein der Umstand, dass der f374r die Ehe-frau abzuschlie337ende Lebensversicherungsvertrag unter Umst344nden f374r die sp344ter zu zahlende Rente nicht derselben Wertsteigerung unterliegen k366nne, wie die vom Versorgungswerk zu zahlende Altersrente, k366nne eine unange-messene Benachteiligung nicht begr374nden; etwaige erhebliche Abweichungen k366nnten im Rahmen einer Ab344nderung nach 247 10 a VAHRG geltend gemacht werden. Zwar beschr344nke die Satzung der Hamburgischen Notarversorgung die durch Realteilung zu begr374ndenden Anwartschaften auf eine Altersrente unter Ausschluss von Anwartschaften auf eine Invalidit344tsrente. Auch das f374hre im vorliegenden Fall nicht zu einem unangemessenen Ergebnis. Eine Benachteili-gung der Ehefrau sei schon deswegen nicht gegeben, weil sie ohnehin keine Absicherung f374r einen Invalidit344tsfall mehr erlangen k366nne. Nach 247 43 SGB VI k366nnten Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente we-gen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nur dann erhalten, wenn sie u.a. in den letzten f374nf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbei-tr344ge f374r eine versicherte Besch344ftigung oder T344tigkeit und zudem die allgemei-ne Wartezeit erf374llt h344tten. Diese Voraussetzungen k366nne die Ehefrau nach eigenem Vorbringen nicht mehr erf374llen. Da 247 20 Abs. 2 der Satzung der Beteiligten zu 1 bestimme, dass zum Zwecke der Realteilung eine Lebensversicherung 374ber den vom Gericht festge-setzten Betrag abzuschlie337en sei, habe das Gericht nicht dar374ber zu befinden, welchen genauen Lebensversicherungsvertrag das Versorgungswerk abzu-schlie337en habe. Es sei lediglich auszusprechen, dass das Versorgungswerk zu Lasten der f374r den Ehemann bei der Hamburgischen Notarversorgung beste-henden Anwartschaften f374r die Ehefrau einen Lebensversicherungsvertrag mit einer monatlichen Rente in H366he des Ausgleichsbetrages von 340,18 200 (richtig: 15 - 8 - 402,27 200) abzuschlie337en habe und zwar bezogen auf den 1. des auf die Rechtskraft der Entscheidung folgenden Monats. 16 2. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 17 a) Im Ansatz zu Recht ist das Oberlandesgericht bei der Bemessung der auszugleichenden Hamburgischen Notarversorgung des Ehemannes allerdings von der Regelung in 247 13 Abs. 1 der aktuellen Satzung ausgegangen. Danach errechnet sich der Monatsbetrag der Alters- bzw. Berufsunf344higkeitsrente des Ehemannes aus dem Produkt des Rentensteigerungsbetrages, der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und des pers366nlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten. aa) Als Rentensteigerungsbetrag hat das Oberlandesgericht den vom Versorgungstr344ger in 247 13 Abs. 2 der Satzung f374r die Gesch344ftsjahre 2004 und 2005 festgesetzten Betrag von 47,72 200 ber374cksichtigt. Schon dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand, weil der 366ffentlich-rechtliche Versorgungs-ausgleich auf das Ende der Ehezeit bezogen ist und das Oberlandesgericht deswegen von dem Rentensteigerungsbetrag am 31. Dezember 1994, als dem Ende der Ehezeit, h344tte ausgehen m374ssen. Ob dieser Betrag bis 2004 oder - wie die Ehefrau vermutet - in der Folgezeit gestiegen ist und ob sich daraus sogar eine Volldynamik der Versorgungsanwartschaft ergibt, ist f374r die Berech-nung des auszugleichenden Betrages im Wege der Realteilung zun344chst uner-heblich und erst bei einer eventuellen Dynamisierung im Rahmen der Aus-gleichsform zu ber374cksichtigen. 18 bb) Als anzurechnende Versicherungsjahre gelten nach 247 13 Abs. 3 der Satzung u.a. die Jahre, in denen Beitr344ge nach der Satzung entrichtet worden sind. Solche Beitr344ge hat der Ehemann seit Gr374ndung des Versorgungswerks 19 - 9 - zum 1. Januar 1992 fortlaufend entrichtet. Davor war er allerdings bereits seit dem 2. Januar 1978 zun344chst als Notarassessor und seit dem 1. Juni 1981 als Notar t344tig. Vor der Gr374ndung der Hamburgischen Notarversorgung w344re ihm im Alters- oder Invalidit344tsfall - allerdings ohne Rechtsanspruch - eine von der freiwilligen F374rsorgeeinrichtung der Notarkammer festgesetzte Versorgung ge-zahlt worden. Solche Leistungen werden nach 247 20 der fr374heren Satzung vom 7. Juni 1991 seit Gr374ndung der Hamburgischen Notarversorgung nicht mehr gew344hrt. Zum Ausgleich wird zugunsten der Mitglieder, die bereits bei Inkrafttre-ten der Satzung in Hamburg als Notare t344tig waren, nach 247 30 Abs. 1 Satz 4 der aktuellen Satzung bei Beginn der Altersrente mit Vollendung des 65. Lebens-jahres eine Mitgliedschaft von mindestens 360 Monaten zugrunde gelegt. Ausgehend von dieser Besitzschutzregelung hat das Oberlandesgericht f374r den Fall des Rentenbeginns mit Vollendung des 65. Lebensjahres zu Recht eine Mindestversicherungszeit von 360 Monaten zugrunde gelegt. Allerdings verk374rzt bzw. verl344ngert sich diese anzurechnende Mindestversicherungszeit bei Beendigung der Mitgliedschaft vor oder nach Vollendung des 65. Lebens-jahres um die entsprechende Anzahl der Monate (247 30 Abs. 1 Satz 4 der Sat-zung). 20 cc) Soweit das Oberlandesgericht, der Auskunft der Hamburgischen No-tarversorgung folgend, einen pers366nlichen durchschnittlichen Beitragsquotien-ten von 1,0 ber374cksichtigt hat, wird dies von den Gr374nden der angefochtenen Entscheidung nicht getragen. Nach 247 13 Abs. 4 der Satzung der Hamburgi-schen Notarversorgung ergibt sich der Beitragsquotient aus dem Verh344ltnis der gezahlten Beitr344ge zu den Regelpflichtbeitr344gen. Zwar ist der monatliche Re-gelbeitrag durch die Satzungs344nderung zum 1. Januar 2004 von fr374her 600 DM (247 16 Abs. 2 der fr374heren Satzung) auf 5/10 des jeweiligen H366chstbetrages in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den 247247 158, 160 SGB VI (247 22 21 - 10 - Abs. 2 der aktuellen Satzung) angehoben worden. Das hat nach 247 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Satzung allerdings keine Auswirkung auf den in der Vergan-genheit erworbenen durchschnittlichen Beitragsquotienten. Denn danach ent-spricht der fr374here Regelbeitrag f374r die Zeit bis Ende 2003 dem neuen Regel-pflichtbeitrag, sodass die in dieser Zeit gezahlten Beitr344ge weiterhin an dem fr374heren Regelbeitrag gemessen werden. Das Oberlandesgericht h344tte deswegen dem Vortrag der Ehefrau nach-gehen m374ssen, der Ehemann habe w344hrend der Ehezeit zumindest zeitweilig h366here Zahlungen als den Regelpflichtbeitrag in das Versorgungswerk einge-zahlt. In diesem Fall h344tte der Ehemann m366glicherweise einen h366heren durch-schnittlichen Beitragsquotienten als 1,0 erworben und nach der 334bergangsrege-lung in 247 30 Abs. 1 der Satzung auch behalten. Im Gegensatz zur Rechtsauf-fassung des Oberlandesgerichts handelt es sich bei den Anwartschaften des Ehemannes also nicht um eine Mindestrente i.S. von 247 30 Abs. 2 der Satzung, f374r die der pers366nliche durchschnittliche Beitragsquotient ohne Bedeutung ist. 22 b) Im Ergebnis zu Recht ist das Oberlandesgericht allerdings davon aus-gegangen, dass der Ehezeitanteil der Versorgungsanwartschaften des Ehe-mannes bei der Hamburgischen Notarversorgung zeitratierlich nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB zu berechnen ist. 23 aa) Die H366he dieser Altersversorgung bemisst sich nicht ausschlie337lich nach der Dauer einer Anrechnungszeit. Denn sie ist 374ber den Beitragsquotien-ten auch von der H366he der gezahlten Beitr344ge abh344ngig. Die vorrangig gelten-de Vorschrift des 247 1587 a Abs. 2 Nr. 4 a BGB ist hier nicht einschl344gig. 24 bb) 247 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB betrifft Versorgungsanrechte, deren H366-he sich nach einem Bruchteil entrichteter Beitr344ge bemisst. Das ist der Fall, wenn der Berechnungsformel der Versorgungsleistung ein fester Multiplikator 25 - 11 - einerseits und ein bestimmter Bezugsbetrag (Gesamtsumme der Beitr344ge oder Umlangen) andererseits zugrunde liegen. Hier ist die H366he der Altersrente aber zus344tzlich von der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre abh344ngig. Auch der pers366nliche durchschnittliche Beitragsquotient kann nicht mit einem Bruchteil entrichteter Beitr344ge gleichgesetzt werden, weil er nicht von der abso-luten H366he der geleisteten Beitr344ge, sondern von dem Verh344ltnis des Beitrags zum Regelpflichtbeitrag abh344ngt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1456). cc) Schlie337lich bemisst sich die H366he dieser Altersversorgung auch nicht nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 4 d BGB. Diese Vorschrift erfasst Versorgungsanrech-te, die sich nach den f374r die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Grunds344tzen bemessen, und zwar im Wesentlichen durch die Dauer der Zuge-h366rigkeit zu dem Versorgungswerk (Zeitfaktor), die H366he der geleisteten Beitr344-ge (Wertfaktor) und das Durchschnittseinkommen einer Vergleichsgruppe zur Bildung einer relativen Wertposition. Zeit- und Wertfaktor k366nnen dabei auch zu einer einzigen Rechengr366337e (z.B. Entgeltpunkte, Steigerungszahlen oder Leis-tungszahlen) zusammengefasst sein. Allerdings hat der Senat die Vorschrift des 247 1587 a Abs. 2 Nr. 4 d BGB inzwischen so ausgelegt, dass der Ehezeitan-teil solcher Versorgungen, wie derjenige in der gesetzlichen Rentenversiche-rung nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB, aus der Summe der den Entgeltpunkten entsprechenden Rechengr366337en vervielfacht mit der dem aktuellen Rentenwert entsprechenden Bemessungsgrundlage zu bestimmen ist (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1456). 26 Dem entspricht die Hamburgische Notarversorgung hier nicht. Zwar ist der Rentensteigerungsbetrag mit dem aktuellen Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Im Grundsatz ist auch das Produkt aus den Versicherungsjahren und dem durchschnittlichen Beitragsquotienten mit den 27 - 12 - Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Wegen der Besitzschutzregelung in 247 30 der Satzung k366nnen die Versicherungsjahre hier aber nicht - wie nach den Grunds344tzen der gesetzlichen Rentenversiche-rung erforderlich - einzelnen Zeiten w344hrend oder au337erhalb der Ehe zugeord-net werden. Denn die zu ber374cksichtigende Mindestzeit von 360 Monaten ist auf die Gesamtbesch344ftigungszeit als Notar bis zur Vollendung des 65. Lebens-jahres bezogen, die (allerdings teilweise vor Gr374ndung der Hamburgischen No-tarversorgung) seit der Ernennung zum Notar am 1. Juni 1981 weniger als 27 Jahre ausmacht. dd) Das Oberlandesgericht hat den Ehezeitanteil der Hamburgischen No-tarversorgung des Ehemannes deswegen zu Recht nach der Auffangvorschrift des 247 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB zeitratierlich aus dem Verh344ltnis der Gesamt-versicherungszeit zur Versicherungszeit innerhalb der Ehezeit ermittelt (vgl. Senatsbeschl374sse vom 13. Januar 1993 - XII ZB 75/89 - FamRZ 1993, 684, 687 und vom 18. September 1985 - IVb ZB 184/82 - FamRZ 1985, 1236, 1237 f.). 28 c) Die zeitratierliche Berechnung des Ehezeitanteils ist allerdings eben-falls nicht frei von Rechtsfehlern. 29 aa) Als Beginn der f374r die Ruhegehaltsberechnung insgesamt zu ber374ck-sichtigenden Zeit hat das Oberlandesgericht - von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen - den 2. Januar 1978 ber374cksichtigt, weil der Ehemann an diesem Tag zum Notarassessor ernannt worden und sodann ununterbrochen als No-tarassessor und Notar t344tig geworden ist. 30 Zutreffend geht das Berufungsgericht dabei davon aus, dass die T344tigkeit des Ehemannes vor der Gr374ndung der Hamburgischen Notarversorgung zu einer Versorgung 374ber die freiwillige F374rsorgeeinrichtung der Hamburgischen Notarkammer gef374hrt h344tte und dies 374ber die 334bergangsregelung in 247 30 der 31 - 13 - Satzung und die danach anzurechnenden Versicherungsjahre Einfluss auf die H366he der Hamburgischen Notarversorgung des Ehemannes genommen hat. Im Gegenzug sind nach 247 20 der (fr374heren) Satzung der Hamburgischen Notarver-sorgung vom 7. Juni 1991 die Leistungen aus der fr374heren freiwilligen F374rsor-geeinrichtung entfallen (zur Ermittlung des Ehezeitanteils in der Beamtenver-sorgung unter Ber374cksichtigung von Kann-Anrechnungszeiten vgl. Johannsen/ Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. 247 1587 a BGB Rdn. 56). Allerdings hat das Oberlandesgericht unber374cksichtigt gelassen, dass der Ehemann erst zum 1. Juni 1981 zum Notar auf Lebenszeit ernannt worden ist und zuvor in der Zeit als Notarassessor bis einschlie337lich Mai 1981 Anwart-schaften aus Pflichtbeitr344gen in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat. Das Berufungsgericht wird deswegen pr374fen m374ssen, ob die Zeit als No-tarassessor 374berhaupt zu einer Versorgung durch die Hamburgische Notar-kammer gef374hrt hat, die 374ber die 334bergangsregelung der Satzung in das Ver-sorgungswerk der Hamburgischen Notarversorgung 374bergegangen ist. Nur wenn dies der Fall ist, h344tte es im Rahmen der Ruhensberechnung pr374fen m374s-sen, in welchem Umfang die Zeit vor dem 1. Juni 1981 bei der Bemessung der Notarversorgung zu ber374cksichtigen ist. 32 bb) Auch soweit das Oberlandesgericht von einer Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres ausgegangen ist, h344lt dies den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. 33 (1) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts enth344lt die Satzung der Beteiligten zu 1 in 247 11 keine feste Altersgrenze (vgl. auch Senatsbeschluss vom 18. September 1985 - IVb ZB 184/82 - FamRZ 1985, 1236, 1238). Zwar wird die H366he der Altersrente in dieser Vorschrift ausgehend von einem Ren-tenbeginn mit Vollendung des 65. Lebensjahres errechnet. Ein fr374herer Ren- 34 - 14 - tenbeginn ab dem 62. Lebensjahr f374hrt deswegen zu einer Minderung der Ren-te, w344hrend ein sp344terer Rentenbeginn bis zur Vollendung des 70. Lebens-jahres die Altersrente erh366ht. Mit dieser Vorschrift tr344gt die Satzung dem Um-stand Rechnung, dass Berufst344tige anderer Berufszweige regelm344337ig mit Vollendung des 65. Lebensjahres Altersrente beziehen. Zugleich l344sst die Sat-zung aber auch Raum f374r einen vorzeitigen Rentenbeginn und f374r eine l344ngere Berufst344tigkeit bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres, wobei es sich an 247 48 a BNotO anlehnt, der f374r Notare eine Altersgrenze mit Vollendung des 70. Lebensjahres vorsieht. In diesem Sinne regelt 247 6 der Satzung, dass die Mitgliedschaft im Versorgungswerk u.a. mit Vollendung des 70. Lebensjahres endet. (2) In Ermangelung einer festen Altersgrenze in der Versorgungssatzung muss die der Bemessung des Ehezeitanteils nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB zugrunde zu legende Altersgrenze unter Beachtung der konkreten Umst344nde der hier betroffenen Berufsgruppe bestimmt werden (Senatsbeschl374sse vom 14. Juli 1982 - IVb ZR 741/81 - FamRZ 1982, 999, 1000 f. und - IVb ZB 726/81 - FamRZ 1982, 1003, 1004 [jeweils zur Ehezeit nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB]). Denn mit dem Bezug auf den berufsspezifisch typischen Rentenbeginn will das Gesetz den wahrscheinlichsten Verlauf schon im Erstverfahren ber374ck-sichtigen. Lediglich davon abweichende untypische Verl344ufe k366nnen dem Ab-344nderungsverfahren nach 247 10 a VAHRG vorbehalten bleiben, um dieses nicht zu 374berfrachten (vgl. Senatsbeschl374sse vom 14. M344rz 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892 und vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1150). 35 Ob und in welchem Umfang Hamburger Notare regelm344337ig vor Vollen-dung des 70. Lebensjahres ausscheiden und damit Altersruhegeld in Anspruch nahmen, hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt (vgl. insoweit Senatsbe- 36 - 15 - schluss vom 18. September 1985 - IVb ZB 184/82 - FamRZ 1985, 1236, 1238). Weil es in Ermangelung einer festen Altersgrenze in der Satzung der Hambur-gischen Notarversorgung darauf aber ankommt, wird das Oberlandesgericht dies nachzuholen haben. Dabei ist auch zu ber374cksichtigen, dass der Ehemann nach dem unwidersprochenen Vortrag erst 1 275 Jahre vor der Beschwerdeent-scheidung in ein neues B374ro eingetreten ist und keinesfalls mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand treten will. (3) Wenn im Rahmen der zeitratierlichen Berechnung allerdings eine Ge-samtzeit bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres ber374cksichtigt wird, was zu einer anteiligen Verringerung des Ehezeitanteils f374hrt, kann auch die mit der l344ngeren Besch344ftigungsdauer einhergehende Erh366hung der Versorgungsan-wartschaft nicht unber374cksichtigt bleiben (zum umgekehrten Fall des vorzeiti-gen Ruhestands mit geringerer Versorgung, aber h366herem Ehezeitanteil vgl. Senatsbeschluss vom 14. M344rz 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892 f.). 37 Nach 247 11 Abs. 1 bis 3 der Satzung hat ein Mitglied Anspruch auf lebens-lange Altersrente, sobald es das 65. Lebensjahr vollendet hat und aus dem Amt des Notars ausgeschieden ist. Auf Antrag wird fr374hestens vom vollendeten 62. Lebensjahr an eine vorgezogene Altersrente in verminderter H366he gew344hrt, sobald der Leistungsberechtigte aus dem Amt des Notars ausgeschieden ist. Die Minderung betr344gt 0,5 % f374r jeden Monat der fr374heren Inanspruchnahme. Wird die Rente erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres beantragt, erh366ht sie sich um monatlich 0,4 % f374r jeden Monat, um den sie hinausgeschoben wird, l344ngstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres. 38 Im Hinblick auf diese satzungsrechtliche Grundlage wird das Oberlan-desgericht im Falle einer Gesamtbesch344ftigungszeit bis zur Vollendung des 39 - 16 - 70. Lebensjahres auch bei der Bemessung der Anwartschaft von der um f374nf Jahre erh366hten Besch344ftigungsdauer, hier also von (30 Jahren + 5 Jahren =) 35 Jahren ausgehen m374ssen. Weiter erh366ht sich die Hamburgische Notarver-sorgung, wenn sie erst mit Vollendung des 70. Lebensjahres beantragt wird, nach 247 11 Abs. 3 der Satzung um 0,4 % f374r jeden Monat seit Vollendung des 65. Lebensjahres, also um insgesamt (0,4 % X 60 Monate =) 24 %. Der Mo-natsbetrag der Hamburgischen Notarversorgung errechnet sich im Falle eines Rentenbeginns mit Vollendung des 70. Lebensjahres - vorbehaltlich eines f374r das Ende der Ehezeit zu ermittelnden Rentensteigerungsbetrages und pers366n-lichen durchschnittlichen Beitragsquotienten - nach folgender Formel: Renten-steigerungsbetrag X 35 Jahre X pers366nlicher durchschnittlicher Beitragsquotient X 124 %. d) Der angefochtene Beschluss h344lt den Angriffen der Rechtsbeschwer-de aber auch wegen der Art der durchgef374hrten Realteilung nicht stand. 40 aa) Im Ansatz zu Recht ist das Oberlandesgericht allerdings von 247 20 der Satzung der Hamburgischen Notarversorgung ausgegangen, der f374r den Aus-gleich der ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften die Realteilung vorsieht. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats ist eine in der Satzung vorgesehe-ne Realteilung grunds344tzlich zu beachten. Wie ein der Realteilung unterliegen-des Anrecht rechnerisch unter den Eheleuten aufzuteilen ist, ist in 247 1 Abs. 2 VAHRG nicht vorgegeben. Nach den Gesetzesmaterialien sind hierzu verschie-dene Teilungsverfahren denkbar. Beispielhaft werden die Versicherung der hal-ben Differenzrente f374r den Berechtigten, die Halbierung des Deckungskapitals der Differenzrente und die Bildung gleich hoher Anrechte aus dem Deckungs-kapital des auszugleichenden Anrechts genannt (BT-Drucks. 9/2296 S. 11). Das vom Versorgungstr344ger in seiner ma337geblichen Regelung vorgesehene Verfahren - hier also der Abschluss einer Lebensversicherung f374r die externe 41 - 17 - Ehefrau 374ber den vom Gericht festgesetzten Ausgleichsbetrag - muss daher als verbindlich angesehen werden (Senatsbeschluss vom 21. September 1988 - IVb ZB 70/85 - FamRZ 1988, 1254, 1255). 42 bb) Ungeachtet dieses sich aus 247 1 Abs. 2 VAHRG ergebenden Gestal-tungsspielraums des Versorgungstr344gers ist die Regelung einer Realteilung allerdings darauf zu 374berpr374fen, ob bestimmte Mindestanforderungen erf374llt sind, die sich aus deren Charakter als Form des 366ffentlich-rechtlichen Versor-gungsausgleichs und dem Rechtsgedanken des 247 1587 b Abs. 4 BGB ergeben, und ob das Ergebnis angemessen erscheint (Senatsbeschl374sse vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951, 953 und vom 22. Oktober 1997 - XII ZB 81/95 - FamRZ 1998, 421, 423). (1) Gegen die vom Oberlandesgericht ausgesprochene Form der Realtei-lung bestehen keine grunds344tzlichen Bedenken. Nach 247 20 Abs. 1 und 4 der Satzung erh344lt ein ausgleichsberechtigter Ehegatte durch die Realteilung ein eigenst344ndiges Versorgungsrecht, das sich unmittelbar gegen das Versor-gungswerk richtet, wenn beide Ehegatten Mitglieder oder Leistungsberechtigte waren. Ist der Ausgleichsberechtigte nicht Mitglied des Versorgungswerks, be-gr374ndet dieses f374r ihn eine eigene Lebensversicherung 374ber den vom Gericht festgesetzten Ausgleichsbetrag (247 20 Abs. 2 der Satzung). 43 (2) Zu Recht und in 334bereinstimmung mit der Rechtsprechung des Se-nats hat das Beschwerdegericht von der so vorgegebenen Realteilung auch nicht wegen der unterschiedlichen Qualit344t des auszugleichenden und des zu begr374ndenden Anrechts abgesehen. 44 Im Rahmen der rechtlichen Kontrolle der Versorgungsregelung ist ent-scheidend darauf abzustellen, ob die Anwendung der Ausgleichsform im gege-benen Einzelfall bei einer Gesamtbetrachtung aller bedeutsamen Umst344nde zu 45 - 18 - einer unangemessenen Benachteiligung des ausgleichsberechtigten Ehegatten f374hren w374rde. Ma337gebliche Kriterien k366nnen daf374r etwa sein, in welcher Weise und mit welchen f374r den Berechtigten m366glicherweise vorteilhafteren Auswir-kungen der Ausgleich ohne Realteilung durchzuf374hren w344re, ob der gegebene Qualit344tsunterschied durch anderweite Vorteile f374r den Berechtigten kompen-siert wird und nicht zuletzt auch, wie sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte zur Art der Durchf374hrung des Ausgleichs stellt (Senatsbeschluss vom 19. August 1998 - XII ZB 100/96 - FamRZ 1999, 158 f.). Danach ist eine unangemessene Benachteiligung der Ehefrau hier nicht schon darin zu erblicken, dass ihr die vorgegebene Realteilung nur eine Alters-rente verschaffen w374rde, w344hrend die Versorgung des Ehemannes auch eine Invalidit344tsrente umfasst. Denn daraus kann in Bezug auf den ansonsten in Be-tracht kommenden Ausgleich nach 247 3 b VAHRG nur dann eine Benachteili-gung abgeleitet werden, wenn dieser Ausgleich f374r die Ehefrau zu einer Versor-gung f374r den Invalidit344tsfall f374hren w374rde (Senatsbeschluss vom 19. August 1998 - XII ZB 100/96 - FamRZ 1999, 158, 159). Das ist nach den Feststellun-gen des Beschwerdegerichts hier aber ausgeschlossen, weil die Ehefrau die Voraussetzungen daf374r nicht mehr erf374llen kann. 46 (3) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann aber auch deswegen nicht bestehen bleiben, weil sie die nach gegenw344rtigem Recht im 366ffent-lich-rechtlichen Versorgungsausgleich grunds344tzlich zu beachtende Anspruchs- und Leistungsdynamik unber374cksichtigt l344sst. 47 Das Oberlandesgericht hat f374r die Ehefrau im Wege des Realsplittings eine - statische - monatliche Rente in H366he von 402,27 200 begr374ndet. Damit bliebe im - hier durchgef374hrten - 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich eine Anwartschafts- oder Leistungsdynamik der auszugleichenden Hamburgi- 48 - 19 - schen Notarversorgung unber374cksichtigt. Soweit das Oberlandesgericht dies im Hinblick auf die Ab344nderungsm366glichkeit nach 247 10 a VAHRG f374r unerheblich h344lt, folgt der Senat dem nicht. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats ist im 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich eine w344hrend der Anwart-schafts- oder Leistungsphase gegebene Volldynamik schon im Ausgangsver-fahren zu ber374cksichtigen (247 1587 a Abs. 3 Satz 1 BGB). Dem Ab344nderungs-verfahren nach 247 10 a VAHRG k366nnen nur noch nicht absehbare Entwicklungen vorbehalten bleiben. Von diesem Grundsatz ist im Rahmen der Realteilung nur dann eine Ausnahme geboten, wenn der Ausgleichsberechtigte Versorgungsanwartschaf-ten bei dem gleichen Versorgungstr344ger erh344lt, wie es die Satzung der Ham-burgischen Notarversorgung vorsieht, wenn beide Ehegatten ihr angeh366ren. Denn dann bleiben das ausgeglichene und das begr374ndete Anrecht ohnehin gleichwertig, weil sie derselben Entwicklung unterliegen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951, 953 und Johann-sen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. 247 1 VAHRG Rdn. 11 ff.). Wird hingegen - wie hier f374r die Ehefrau - ein externes Anrecht begr374ndet, ist der Halbteilungs-grundsatz nur dann gewahrt, wenn entweder sowohl das ausgeglichene als auch das begr374ndete Anrecht als statisch zu behandeln sind, oder wenn beide (im Anwartschafts- und/oder Leistungsstadium) volldynamisch sind. W344re die Hamburgische Notarversorgung des Ehemannes aber als volldynamisch zu behandeln, das f374r die Ehefrau im Rahmen der Realteilung begr374ndete Anrecht hingegen als statisch, l344ge darin schon im Rahmen der Erstentscheidung ein Versto337 gegen den Halbteilungsgrundsatz und gegen 247 1587 a Abs. 3 Satz 1 BGB. 49 Das Oberlandesgericht h344tte deswegen feststellen m374ssen, ob die aus-zugleichende Hamburgische Notarversorgung im Anwartschafts- oder Leis- 50 - 20 - tungsstadium volldynamisch ist. Das k366nnte sich aus der Entwicklung des Ren-tensteigerungsbetrages ergeben, der nach dem Vortrag der Ehefrau zum 1. Januar 2008 erh366ht werden sollte. F374r eine Dynamik spricht auch, dass die Beitragspflicht in 247 22 der Satzung deutlich erh366ht und mit dem Bezug zum je-weiligen H366chstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung einer regelm344-337igen Anpassung unterstellt worden ist. Ob dies ausreicht, um die Hamburgi-sche Notarversorgung im Anwartschafts- oder Leistungsstadium als volldyna-misch einzustufen, wird das Oberlandesgericht auf der Grundlage der festzu-stellenden tats344chlichen Umst344nde pr374fen m374ssen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 863 ff.). ee) Wie der Ausgleich zu vollziehen ist, wenn das im Wege der Realtei-lung auszugleichende Anrecht volldynamisch ist, die Realteilung sich aber bei einem Dritttr344ger, z.B. wie hier nach 247 20 Abs. 2 der Satzung bei einem Le-bensversicherer, vollzieht, der keine Volldynamik gew344hrt, ist in Rechtspre-chung und Literatur umstritten. Dieser Streit geht davon aus, dass der auszu-gleichenden Versorgung oft ein individuelles Deckungskapital oder eine ver-gleichbare Deckungsr374cklage zugrunde liegt und daran angekn374pft werden kann. Entsprechendes gilt f374r Versorgungen, denen zwar kein Deckungskapital zugrunde liegt, f374r die aber (bei statischen Versorgungen mit Hilfe der Barwert-verordnung, bei volldynamischen Versorgungen nach versicherungsmathemati-schen Grunds344tzen) ein Barwert gebildet werden kann (Senatsbeschluss vom 21. September 1988 - IVb ZB 70/85 - FamRZ 1988, 1254, 1255). Weil der Aus-gleich eines h344lftigen Deckungskapitals wegen der unterschiedlichen Lebens-erwartung zu anderen Ergebnissen f374hrt als der h344lftige Ausgleich der ehezeit-lich erworbenen Versorgungsanwartschaft des verpflichteten Ehegatten, stellt sich die Frage, wie der Ausgleich im Wege der Realteilung konkret durchzuf374h-ren ist (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. 247 1 VAHRG Rdn. 13 ff. m.w.N.; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 211). 51 - 21 - Wie schon ausgef374hrt, hat der Gesetzgeber in 247 1 Abs. 2 VAHRG keine bestimmte Methode vorgegeben. Entscheidend ist deswegen auch insoweit auf den Inhalt der ma337geblichen Versorgungsregelung abzustellen. Diese sieht hier nach 247 20 Abs. 2 der Satzung den Abschluss einer Lebensversicherung 204374ber den vom Gericht festgesetzten Betrag223 vor. Diese Formulierung stellt auf einen h344lftigen Ausgleich der ehezeitlich erworbenen monatlichen Anwartschaft ab, wie es auch den Ausk374nften der Hamburgischen Notarversorgung entspricht (zu einer Versorgungsregelung mit Ausgleich des h344lftigen ehezeitlich erworbe-nen Barwerts vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 1988 - IVb ZB 70/85 - FamRZ 1988, 1254, 1255). Wenn aber nach der Versorgungsregelung - wie hier - nicht auf ein Deckungskapital oder einen Barwert, sondern auf die ehe-zeitlich erworbene Anwartschaft abzustellen ist, muss zur Wahrung der Halbtei-lung eine eventuell gegebene Volldynamik der auszugleichenden Anwartschaf-ten ber374cksichtigt werden. 52 3. Der Senat kann deswegen nicht abschlie337end entscheiden. 53 Das Oberlandesgericht wird zur Ermittlung des Ehezeitanteils der auszu-gleichenden Versorgung zun344chst die H366he der auf die Ehezeit bezogenen Versorgung und die Dauer der Gesamtversorgungszeit neu ermitteln m374ssen. Im Rahmen des in der Satzung der Hamburgischen Notarversorgung vorgege-benen Ausgleichs durch Realteilung wird es eine eventuell vorliegende Volldy-namik der Anwartschaften des Ehemannes auf den f374r die Ehefrau abzuschlie-337enden Lebensversicherungsvertrag 374bertragen m374ssen. Falls dies aus tat-s344chlichen Umst344nden nicht m366glich sein sollte, w374rde die in der Satzung der Hamburgischen Notarversorgung vorgesehene Realteilung die Mindestanforde-rungen an den 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht erf374llen, so 54 - 22 - dass eine andere Ausgleichsform zu w344hlen w344re (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951, 953). Hahne Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Dose Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 27.11.2001 - 268 F 5/95 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.07.2007 - 2 UF 138/01 -
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