BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 134/08 vom 19. M344rz 2009 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 19. M344rz 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 20. Mai 2008 wird auf Kosten der Gl344ubiger als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 914,04 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. Das Rechtsbeschwerdevor-bringen der Gl344ubiger l344sst (ebenso wie schon das Beschwerdevorbringen) nicht erkennen, welcher konkrete Versagungsgrund (247 290 Abs. 1 InsO) der Ank374ndigung der Restschuldbefreiung entgegenstehen soll. Bei dieser Sachla-ge kann nicht festgestellt werden, ob die angefochtene Entscheidung auf den ger374gten Grundrechtsverst366337en beruht. 1 2. Davon abgesehen hat das Landgericht die sofortige Beschwerde zu-treffend in Anwendung von 247 289 Abs. 2 Satz 1 InsO als unzul344ssig erachtet, weil die Gl344ubiger in dem Anh366rungstermin keinen Versagungsantrag gestellt haben. 2 - 3 - a) Ein Restschuldbefreiungsverfahren kann gem344337 247 289 Abs. 3 Satz 1 InsO auch durchgef374hrt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzul344nglichkeit die Insolvenzmasse nach 247 209 InsO verteilt und anschlie337end das Insolvenz-verfahren wegen Masselosigkeit eingestellt wird. Die Einstellung des Verfahrens hat gem344337 247 289 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit 247 289 Abs. 2 InsO nach Rechtskraft des Beschlusses 374ber die Restschuldbefreiung zu erfolgen (FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. 247 289 Rn. 22; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. 247 289 Rn. 9). In dieser Konstellation wird das Restschuldbefreiungsverfahren mit der Einstellung des Insolvenzverfahrens bereits in den zweiten Verfahrensabschnitt 374bergeleitet (FK-InsO/Ahrens, aaO). Da bei einer Einstellung wegen Masseun-zul344nglichkeit kein Schlusstermin stattfindet, hat vor der Ank374ndigung der Rest-schuldbefreiung eine Anh366rung der Insolvenzgl344ubiger sowie des Insolvenz-verwalters bzw. Treuh344nders in einer Gl344ubigerversammlung zu erfolgen (M374nchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. 247 289 Rn. 25, 56; FK-InsO/Ahrens, aaO 247 289 Rn. 5 m.w.N.). 3 b) Diesen Anforderungen ist gen374gt. Das Amtsgericht hat in dem den Gl344ubigern zugestellten Er366ffnungsbeschluss anstelle eines Schlusstermins im Blick auf eine etwaige Einstellung des Verfahrens und den Restschuldbefrei-ungsantrag des Schuldners f374r den 25. Februar 2008 einen Anh366rungstermin bestimmt. Die Gl344ubiger haben es vers344umt, in diesem Anh366rungstermin einen Versagungsantrag zu stellen. Dass der Treuh344nder vor dem Anh366rungstermin 4 - 4 - die Masseunzul344nglichkeit noch nicht angezeigt hatte, ist unsch344dlich, weil das Amtsgericht die Beteiligten bei Bekanntmachung des Termins ausdr374cklich auf diese M366glichkeit hingewiesen hatte. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Offenburg, Entscheidung vom 25.02.2008 - 2 IK 88/07 - LG Offenburg, Entscheidung vom 20.05.2008 - 4 T 65/08 -
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