BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 134/10 vom 15. September 2010 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. G374nter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Familiense-nats des Oberlandesgerichts Rostock vom 22. M344rz 2010 wird zu-r374ckgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Rechts-beschwerdef374hrerin auferlegt (247 81 FamFG). Verfahrenswert: 34,20 200. Gr374nde: A. Das Familiengericht hat in einer Kindschaftssache dem minderj344hrigen Kind die Rechtsbeschwerdef374hrerin als berufsm344337igen Verfahrensbeistand mit erweitertem Aufgabenkreis gem344337 247 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG bestellt. 1 Auf ihren Verg374tungsantrag, mit dem sie die Pauschalverg374tung in H366he von 550 200 nebst Fahrtkosten von 34,20 200, insgesamt also 584,20 200 geltend ge-macht hat, hat die Rechtspflegerin die Fahrtkosten abgesetzt und einen Betrag von 550 200 angewiesen. Die hiergegen von der Rechtsbeschwerdef374hrerin ein-gelegte Beschwerde blieb erfolglos. Zur Begr374ndung hat das Beschwerdege- 2 - 3 - richt ausgef374hrt, zu den Aufwendungen, die gem344337 247 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG in der Fallpauschale enthalten seien, geh366rten auch die Fahrtkosten. 3 Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerdef374hrerin mit ihrer Rechts-beschwerde. B. Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig, aber unbegr374ndet. 4 I. Die vom Beschwerdegericht zugelassene und damit gem344337 247 70 Abs. 1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im 334brigen zul344ssig. 5 Die Rechtsbeschwerdef374hrerin ist durch die angegriffene Entscheidung beschwert (vgl. zum Erfordernis der Beschwer Pr374tting/Helms/Abramenko FamFG 247 70 Rdn. 6), da sie durch die Absetzung der Fahrtkosten in ihrer Rechtssph344re beeintr344chtigt wird. 6 II. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegr374ndet. 7 Das Beschwerdegericht hat gem344337 247 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG zu Recht die Fahrtkosten abgesetzt. 8 - 4 - 1. Gem344337 247 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG erh344lt der Verfahrensbeistand f374r die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Abs. 4 in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Verg374tung in H366he von 350 200, wenn die Verfahrensbeistand-schaft berufsm344337ig gef374hrt wird. Im Falle der 334bertragung von Aufgaben nach Abs. 4 Satz 3 FamFG erh366ht sich die Verg374tung auf 550 200. 247 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG regelt schlie337lich, dass die Verg374tung auch Anspr374che auf Ersatz an-l344sslich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen sowie auf die Verg374tung anfallender Umsatzsteuer abgilt. 9 Der Verfahrensbeistand hat danach neben der in 247 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG geregelten Verg374tungspauschale keinen weiteren Anspruch auf Fahrtkosten. 10 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde umfasst das Tatbe-standsmerkmal "Aufwendungen" auch Fahrtkosten (ebenso Pr374tting/Helms/St366337er aaO 247 158 Rdn. 32). Das ergibt ein Vergleich mit der Vorschrift des 247 277 FamFG, der die Verg374tung und den Aufwendungsersatz des Verfah-renspflegers (in Betreuungssachen) regelt. Dieser verweist f374r den Ersatz der Aufwendungen auf 247 1835 Abs. 1 bis 2 BGB. In 247 1835 Abs. 1 Satz 1 BGB sind unter anderem als Aufwendung auch die Fahrtkosten aufgef374hrt. Da der Ge-setzgeber mit seinem urspr374nglichen Entwurf auch f374r die Verg374tung des Ver-fahrensbeistands auf 247 277 FamFG verweisen wollte (vgl. BT-Drucks. 16/9733 S. 75), sich dann aber ausdr374cklich gegen eine aufwandsbezogene Verg374tung entschieden hat, erscheint es widersinnig, die Intention des Gesetzgebers durch einen Verweis auf andere Kostenregelungen, die die Fahrtkosten als Auslagen verst374nden, zu umgehen. Schlie337lich wollte der Gesetzgeber mit der 304nderung der Abrechnungsmodalit344ten sowohl dem Verfahrensbeistand wie auch der Justiz einen erheblichen Abrechnungs- und Kontrollaufwand ersparen (vgl. BT-Drucks. 16/9733 S. 294). 11 - 5 - 2. Der Senat verkennt nicht, dass die Regelung des 247 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG in Einzelf344llen zu unbilligen Ergebnissen f374hren kann, n344mlich dann, wenn - etwa im l344ndlichen Bereich - erhebliche Fahrtkosten f374r den Verfahrens-beistand anfallen (vgl. dazu auch Menne ZKJ 2009, 68, 73). In der vorliegenden Rechtsbeschwerde geht es indes lediglich um Fahrtkosten in H366he von 34,20 200; dem Vortrag der Rechtsbeschwerdef374hrerin l344sst sich auch nicht entnehmen, dass sie bei Nichtzahlung dieses Betrags in ihrer angemessenen Berufsaus-374bung beeintr344chtigt w344re. 12 Hahne Dose Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Schwerin, Entscheidung vom 24.11.2009 - 22 F 231/09 - OLG Rostock, Entscheidung vom 22.03.2010 - 10 WF 1/10 -
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