BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 134 /1 3 vom 25. Juni 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 117 Abs. 1 Satz 1 Zum notwendigen Inhalt einer Beschwerdebegründung in Ehe - und Familienstreits a- chen. BGH, Beschluss v om 25. Juni 2014 - XII ZB 134/13 - OLG Koblenz AG Montabaur - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling , Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7 . Februar 201 3 wird auf Kosten der Antragstellerin verwo r- fen . Beschwerdewert: 9.792 Gründe: I. Die Antragstellerin wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde. Das Amtsgericht hat die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt . Zudem hat es im W e- ge der Säumnisentscheidung d ie zum Verhan dlungstermin nicht erschienene Antragsteller in zur Zahlung von Ehegattenun t er halt verpflichtet und deren A n- trag auf güterrechtli chen Ausgleich zurückgewiesen. Die Entscheidung ist de m früheren Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 6. August 201 2 zuge stellt worden. Dieser hatte bereits mit Schreiben vom 10 . April 2012 g e- genüber dem Amtsgericht angezeigt, dass er die Antragstellerin nicht mehr ve r- tritt . 1 2 - 3 - Mit einem am 21. August 2012 beim Amtsgericht eingegangenen Schrif t- satz hat der neue Verfahr ensbevollmächtigte der Antragstellerin Beschwerde und Einspruch gegen die Entscheidung vom 26. Juli 2012 eingelegt. Nachdem die Antragstellerin auf die Verfristung ihres Einspruchs gegen den Teilversäumnisbeschluss hingewiesen worden ist, hat ihr Verfahr ensb e- vollmächtig te r a m 30. August 2012 die mit dem Verfahren befasste Amtsricht e- rin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und vorsorglich Wiedereinse t- zung in die versäumte Einspruchsfrist beantragt . Mit Beschluss vom 7. Dezem - ber 2012 ist dem Ablehnun gsgesuch der Antragstellerin stattgegeben worden . D as Amtsg ericht hat mit Beschluss vom 9. Januar 2013 den Antrag der Antra g- stellerin auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist zurückgewiesen und den Einspruch ge gen den Teilv ersäumnisbeschluss als unzuläs sig verwor fen . G e- gen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und diese hinsichtlich der Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich begründet. D as Oberlandesgericht hat die gegen die Entscheidung zum Schei - dungsausspr uch und zum Versorgungsausgleich gerichtete Beschwerde ve r- worfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbe schwerde der Antrags tellerin . II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § § 111 Nr. 1, 121 Nr. 1 , 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 , 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist entgegen der 3 4 5 6 7 - 4 - Auffassung der Antragstellerin nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung erforderlich. 2. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin zu Recht als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der Frist des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG begründet wor den ist . a) De r Antragsteller in ist die angegriffene Entscheidung am 6 . August 2012 wirksam zugestellt worden . Unschädlich ist dabei, dass die Zustellung an den ehemaligen Verfahrensbevollmächtig ten der Antragstellerin erfolgt ist , o b- wohl dieser bereits am 10. April 2012 gegenüber dem Amtsgericht angezeigt hatte , dass er die Antragstellerin nicht mehr vertritt . G emäß § 113 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 87 Abs. 1 ZPO konnte die Entscheidung an ihn wirksam zugestellt werde n , weil sich erst mit der am 21. Augu st 2012 bei Gericht eingegangenen Einspruchsschrift ei n neue r Rechtsanwalt für die Antragstellerin gemeldet hat. Die zweimonatige Beschw erdebegründungsfrist des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG lief damit am Montag, dem 8 . Oktober 2012 ab (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i . V . m . § 222 Abs. 2 ZPO). Eine Beschwerdebegrün dung ist jedoch erst auf den Hinweis des Oberlandesgerichts am 6 . Februar 201 3 dort eingegangen. b) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist kommt ni cht in Betracht. Die Antrag stellerin hat dies weder nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 236 Abs. 1 ZPO bea n- tragt, noch kann die Wiedereinsetz ung nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO von Amts wegen erfolgen. Die Antra gste l- lerin hat die Beschwerdebegründungsfrist nicht unverschuldet versäumt. Soweit die Rechtsbeschwerde hierzu die Auffassung vertritt, die Antra g- stellerin habe die Beschwerdebegründungsfrist nicht schuldhaft versäumt, weil 8 9 10 11 12 - 5 - das Amtsgericht den Schriftsa tz vom 30. August 2012 als Beschwerdebegrü n- dung hätte ansehen müssen und deshalb die Begründungsfrist eingehalten worden wäre, wenn das Amtsgericht seiner Verpflichtung, diesen Schriftsatz im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs an das Beschwerdegericht weiterz u- leiten, nachgekommen wäre, kann dem nicht gefolgt werden. aa) Zwar geht die Rechtsbeschwerde im Ansatz zutreffend davon aus, dass das erstinstanzliche Gericht grundsätzlich ve rpflichtet ist, eine entgegen § 117 Abs. 1 Satz 2 FamFG bei ihm eingeg angene fristgebundene Beschwe r- debegründung in einer Familienstreitsache im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten (Senats beschluss vom 15. Juni 2011 XII ZB 468/10 FamRZ 2011, 1389 Rn. 12). Dies folgt aus dem verfassung s- rec htlichen Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Geht der Schriftsatz so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die Partei darauf ve r- trauen, dass der Schriftsatz noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden der Partei oder i h- rer Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, s o dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähr en ist (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2012 XII ZB 375/11 FamRZ 2012, 1205 Rn. 26 mwN). bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde k o nn te der Schrif t- satz vom 30. August 2012 jedoch nicht als Beschwerdebegründung i.S.v. § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG verstanden werden. (1) Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Eh e- sachen und Familienstreitsachen zur Begründung der Beschwerde einen b e- stimmten Sachantrag zu stellen und dies en zu begründen. Der Beschwerdefü h- 13 14 15 - 6 - rer muss demnach in der Beschwerdebegründung darlegen, in welchem U m- fang er die erstinstanzliche Entscheidung angreifen will und wie er den Angriff begründet. Da § 117 FamFG keine speziellen Regelungen zum Inhalt der B e- sch werdebegründung beinhaltet, beurteilt es sich nach den allgemeinen Grundsätzen, ob ein Beschwerdeantrag hinreichend bestimmt und ausreichend begründet ist. Deshalb können für den notwendigen Inhalt der Beschwerdeb e- gründung im Wesentlichen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO gelten, auch wenn § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht auf § 520 Abs. 3 ZPO verweist (Senatsb e- schluss vom 23. Mai 2012 XII ZB 375/11 FamRZ 2012, 1205 Rn. 13 mwN) . Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung beinhalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgericht shofs erfordert der Zweck des § 520 Abs . 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO zwar nicht zwingend einen förmlichen Sachantrag. Durch die Vorschrift soll der Berufungskläger aber im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfa h- rens dazu angehalten werden, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittel s zu erklären und das Berufungsgericht sowie den Prozessgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Daher reicht es aus, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufung sklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil ang e- fochten werden soll (vgl. BGH Urteil vom 22. März 2006 VIII ZR 212/04 NJW 2006, 2705 Rn. 8 mwN; vg l. auch Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2003 XII ZB 103/02 FamRZ 2004, 179, 180 zu § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO aF). Danac h sind die Anforderungen, die § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG an e i- nen " bestimmten Sachantrag " stellt, erfüllt, wenn die Beschwerdebegründung 16 17 - 7 - erkennen lässt, in welche m Umfang der ange griffene Beschluss abgeändert werde n soll (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2012 XII ZB 375/11 FamRZ 2012, 1205 Rn. 15). (2) Gemessen an diesen Anforderungen genügt der Schriftsatz des Ve r- fahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 30. August 2012 n icht d en formalen Anforderungen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG an einen Beschwe r- deantrag. Dem Schriftsatz lassen sich weder Umfang noch Ziel der Beschwerde hinreichend bestimmt entnehmen. Die am 21. August 2012 von der Antragstellerin eingelegte Beschwer de ist nur statthaft, soweit die Entscheidung nicht auf der Säumnis beruht. Dies betrifft lediglich den Scheidungsausspruch und die Regelung des Versorgung s- ausgleichs. Hierzu verhält sich der Schrifts atz der Antragstellerin vom 30. Au - gust 2012 indes nicht . Mit diesem an das Amtsgericht adressierten Schriftsatz lehnt die Antra g- stellerin wie sich bereits aus dem Einleitungssatz ergibt nur die erstinstan z- lich mit dem Verfahren befasste Amtsrichterin wegen Besorgnis der Befange n- heit ab. Der Inhalt des Schriftsatzes beschränkt sich darauf, das Ablehnung s- gesuch zu begründen. Als Umstand, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin zu rechtfertigen, beruft sich die Antragstellerin auf deren Weigerung, den Termin zur m ü ndlichen Ve rhandlung zu verlegen, o b- wohl der Richterin bekannt gewesen sei, dass der fr ü here Verfahrensbevol l- m ä chtigte der Antragstellerin sein Mandat niedergelegt hatte. Zudem vertritt die Antragstellerin in dem Schriftsatz die Auffassung, sie habe aufgrund der abg e- lehnten Terminsverlegung den Verhandlungstermin nicht schuldhaft versäumt und der Teilvers ä umnis beschluss sei daher aufzuheben. 18 19 20 - 8 - Insgesamt wendet sich die Antragstellerin mit diesem Schriftsatz, der e r- kennbar eine Reaktion auf die gerichtliche Mitteilun g vom 22. August 2012 da r- stellt, mit dem die Antragstellerin auf die Verfristung ihres Einspruchs hingewi e- sen worden war, nur gegen den amtsgerichtlichen Beschluss, soweit er au f- grund der Säumnis der Antragstellerin im Verhandlungstermin ergangen ist. Auch ihr Befangenheitsantrag zielt letztlich allein auf eine Korrektur der S ä u m- nisentscheidung ab. Hingegen lassen sich dem Schriftsatz keinerlei Anhalt s- punkte daf ü r entnehmen, inwieweit die Antragstellerin den Scheidungsau s- spruch oder die Entscheidung ü ber de n Versorgungsausgleich für fehlerhaft hält und in welchem Umfang sie insoweit eine Abänderung des Beschlusses erre i- chen will. Daran ä ndert auch nichts, dass die Antragstellerin in dem Schriftsatz r ü gt, sie hätte zu den Scheidungsvoraussetzungen pers ö nl ich gehört werden m ü ssen. Soweit hierin die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu sehen sein sollte, ist dieser Vortrag ausschließlich in den Zusammenhang mit der Begr ü ndung des Ablehnungsgesuchs gestellt. Die Ausführungen lassen nicht erkennen, dass die Antragstellerin hinsichtlich des Scheidungsausspruchs oder der Entscheidung ü ber den Versorgungsausgleich eine entsprechende Verfahrensr ü ge erheben will. Da sich d em Schriftsatz vom 30. August 2012 somit weder Umfang noch Ziel der Beschwerde e ntnehmen lassen, sind entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde die Anforderungen, die § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG an den Inhalt der Beschwerdebegr ü ndung stellt, nicht erf ü llt. Deshalb kann das Ableh - nungsgesuch entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerd e auch nicht in entsprechender Anwendung des § 140 BGB in eine Beschwerdebegrün - dung umgedeutet werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 6. Dezember 2000 XII ZR 219/98 NJW 2001, 1217, 1218 mwN). Das Amtsgericht war deshalb 21 22 23 - 9 - nicht gehalten, diesen Schriftsatz als Beschwerdebegr ü ndung an das B e- schwerdegericht weiterzuleiten. Andere Gr ü nde, die die Vers ä umung der B e- schwerdebegr ü ndungsfrist entschuldigen k ö nnten, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Montabaur, Entscheidung vom 26.07.2012 - 16 F 280/03 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.02.2013 - 7 UF 855/12 -
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