BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 135/03 vom 15. Dezember 2005 in dem Gesamtvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GesO 247 14 Die nach Ablauf der Anmeldefrist eingehende Anmeldung einer auf eine Ent-scheidung der Kommission der Europ344ischen Gemeinschaften gest374tzten For-derung auf R374ckzahlung einer Beihilfe ist auch dann noch anzuerkennen, wenn die R374ckzahlung aus anderen Gr374nden schon innerhalb der Anmeldefrist h344tte verlangt werden k366nnen. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - IX ZB 135/03 - LG Meiningen AG Meiningen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 15. Dezember 2005 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 8. Mai 2003 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 93.016,78 Euro festgesetzt. Gr374nde: I. Mit Beschlu337 vom 1. Juli 1997 wurde das Gesamtvollstreckungsverfah-ren 374ber das Verm366gen der B. GmbH (fortan: Schuldnerin) er366ffnet und eine Frist zur Anmeldung von Forderungen bis zum 25. August 1997 bestimmt. Am 8. Mai 2002 widerrief die T. einen Zuwendungsbescheid vom 10. Dezember 1993 gem344337 247 49 Th374rVwVfG, weil der vorgeschriebene Verwendungsnachweis trotz zweifacher Fristverl344nge-rung nicht beigebracht worden sei, und meldete die Forderung auf R374ckzahlung des Zuwendungsbetrages in H366he von 1.533.875,64 Euro nebst Zinsen zur Ta- 1 - 3 - belle an. Am 19. Juni 2002 entschied die Kommission der Europ344ischen Gemeinschaften (Kommission), dass die Beihilfe rechtswidrig gewesen sei und zur374ckgefordert werden m374sse. Diese Entscheidung wurde nicht angefochten. Die T. berief sich dem Gesamtvollstreckungsverwalter ge-gen374ber nunmehr auch auf diese Entscheidung, die eine R374cknahme des Zu-wendungsbescheides nach 247 48 Th374rVwVfG rechtfertige. Der Gesamtvollstre-ckungsverwalter lehnte die Aufnahme der Forderung in das Forderungsver-zeichnis ab. Das Insolvenzgericht hat den Antrag des beteiligten Landes auf Zustim-mung zur Aufnahme in das Verzeichnis zur374ckgewiesen, weil ein R374ckforde-rungsbescheid schon bei Er366ffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens h344tte erlassen werden k366nnen, die versp344tete Anmeldung also nicht unverschuldet gewesen sei. Auf die sofortige Beschwerde des beteiligten Landes hat das Landgericht diesen Beschluss aufgehoben und der Aufnahme der Forderung in das Verzeichnis zugestimmt. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbe-schwerde des Verwalters. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs.1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, ZIP 2004, 1072) und auch im 334brigen zul344ssig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 3 1. Das Landgericht hat ausgef374hrt, die Anmeldung sei versp344tet gewe-sen. Nach den Bestimmungen des Zuwendungsbescheides h344tten erste Raten bereits vor Er366ffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens zur374ckgezahlt wer- 4 - 4 - den m374ssen; mit dem Antrag auf Er366ffnung des Gesamtvollstreckungsverfah-rens sei auch der Restbetrag zur R374ckzahlung f344llig geworden. Auf die Frage, ob die Versp344tung entschuldigt sei, komme es jedoch nicht an, weil die Vor-schrift des 247 14 Abs. 1 GesO aufgrund vorrangigen Gemeinschaftsrechts nicht anzuwenden sei. Die R374ckforderung der europarechtlich rechtswidrigen Beihilfe habe zwar nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu erfolgen; diese d374rften die R374ckforderung - wie der Gerichtshof der Europ344ischen Gemein-schaften zu 247 48 Abs. 4 VwVfG bereits entschieden habe - nicht praktisch un-m366glich machen. 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung stand. Die Vorschrift des 247 14 Abs. 1 GesO steht im vorliegenden Fall der Anmeldung der Forderung nicht entgegen. 5 a) Die Kommission hat der Bundesrepublik Deutschland in der Entschei-dung vom 19. Juni 2002 aufgeben, die der Schuldnerin unrechtm344337ig gew344hrte Beihilfe zur374ckzufordern (Art. 87, 88 Abs. 2 EGV, Art. 14 Abs. 1 und 3 VO (EG) Nr. 659/1999 vom 22. M344rz 1999, ABl. Nr. L 83/1, S. 1 ff). Die R374ckforderung hat unverz374glich und nach den Verfahren des deutschen Rechts zu erfolgen, sofern hierdurch die sofortige und tats344chliche Vollstreckung der Kommissions-entscheidung erm366glicht wird. Befindet sich das Unternehmen in der Insolvenz, gen374gt es, dass der Staat seine R374ckerstattungsforderung zur Tabelle anmel-det (EuGH, Urt. v. 29. April 2004 - C-277/00, Slg. 2004, I-03925 Rn. 85 - Deutschland/Kommission "SMI"). Auch im vorliegenden Fall musste der R374ck-forderungsanspruch folglich zur Tabelle angemeldet werden. Die Vorschrift des 247 14 GesO ist nicht anwendbar, soweit dadurch die gemeinschaftsrechtlich ge-botene R374ckforderung der rechtswidrigen Beihilfe praktisch unm366glich w374rde. Das zieht die Rechtsbeschwerde im Grundsatz auch nicht in Zweifel. Im 334bri- 6 - 5 - gen ist eine Anmeldung, die erst aufgrund des Bescheids der Kommission er-folgte, nicht schuldhaft versp344tet. b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist der vorliegende Fall nicht deshalb anders zu entscheiden, weil kein auf die Kommissionsentschei-dung und 247 48 Th374rVwVfG gest374tzter R374ckforderungsbescheid ergangen ist. 7 aa) Der Erlass eines weiteren R374ckforderungsbescheides war aus Rechtsgr374nden nicht m366glich. Die Schuldnerin war nur zur einmaligen R374ckzah-lung der Beihilfe verpflichtet. Eine entsprechende Regelung war am 8. Mai 2002 bereits getroffen worden. 8 bb) Die Kommissionsentscheidung kann nunmehr jedoch zur Begr374n-dung des bereits ergangenen R374ckforderungsbescheides herangezogen wer-den. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde handelt es sich nicht um ei-ne unzul344ssige Umdeutung dieses Bescheides (247 47 Th374rVwVfG). 247 47 Th374rVwVfG setzt einen rechtswidrigen Verwaltungsakt voraus. Die in ihm ge-troffene Regelung wird durch eine andere, rechtm344337ige Regelung ersetzt (vgl. BVerwGE 80, 96, 97). Der Bescheid vom 8. Mai 2002 war hingegen insgesamt rechtm344337ig, sowohl hinsichtlich der Regelung als auch hinsichtlich der Begr374n-dung. Ob ein Bescheid materiell rechtm344337ig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, seinen Spruch zu rechfertigen. Er kann auch aus anderen Rechtsgr374nden, als sie die Verwaltungsbeh366rde angegeben hat, rechtm344337ig sein (BVerwG, aaO S. 98). Der Spruch der Kommission ist ebenso geeignet, den R374ckforderungsbescheid zu begr374nden, wie die Begr374ndung, welche die Verwaltungsbeh366rde dem R374ckforderungsbescheid beigef374gt hat. 9 - 6 - cc) Der Fall, dass eine Kommissionsentscheidung nicht durch einen ei-genst344ndigen Verwaltungsakt umgesetzt, sondern erg344nzend zur Begr374ndung eines bereits ergangenen bestandskr344ftigen Verwaltungsaktes herangezogen werden kann, liegt bei wertender Betrachtung nicht anders als der Fall einer selbstst344ndigen Umsetzung durch Verwaltungsakt. Nach Vorstellung der Rechtsbeschwerde h344tte zun344chst der Bescheid vom 8. Mai 2002 aufgehoben und sodann ein neuer, auf die Kommissionsentscheidung gest374tzter R374ckforde-rungsbescheid erlassen werden m374ssen; allenfalls dann h344tte die Forderung in das Forderungsverzeichnis aufgenommen werden k366nnen. 247 49 Abs. 1 Th374rVwVfG erlaubt ein derartiges Verfahren jedoch nicht. Nach 247 49 Abs. 1 Th374rVwVfG kann ein rechtm344337iger Verwaltungsakt nicht aufgehoben werden, wenn eine entsprechende Regelung sofort wieder getroffen werden m374sste. Aufgrund der - nicht angegriffenen - Kommissionsentscheidung steht fest, dass die Beihilfe rechtswidrig war und aufgrund vorrangigen Gemeinschaftsrechts zur374ckgefordert werden muss. 10 c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde steht derzeit auch nicht fest, dass die R374ckforderung aus tats344chlichen Gr374nden v366llig unm366glich ist. Feststellungen dazu, welche Quote auf nicht bevorrechtigte Forderungen entfal-len wird, hat das Landgericht nicht getroffen. Vor der Best344tigung des Vertei-lungsvorschlags (247 18 GesO) sind insoweit auch nur Prognosen m366glich. Eine R374ckverweisung an das Beschwerdegericht, um Feststellungen zur H366he der Quote nachzuholen, kommt deshalb nicht in Betracht. 11 3. Eine Vorlage gem344337 Art. 234 EGV an den Europ344ischen Gerichtshof ist nicht angezeigt. Eine Vorlagepflicht gem344337 Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag be-steht dann nicht, wenn das letztinstanzliche nationale Gericht in dem bei ihm schwebenden Verfahren feststellt, dass die betreffende entscheidungserhebli- 12 - 7 - che gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand der Auslegung durch den Europ344ischen Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Ge-meinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass f374r einen vern374nftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (EuGH, Urt. v. 6. Oktober 1982, Rs. 283/81 - C.I.L.F.I.T. - Slg. 1982, 3415, 3430 Rn. 16; vgl. BGHZ 109, 29, 35; BGH, Urt. v. 24. Oktober 2003 - V ZR 48/03, WM 2004, 693, 695; Urt. v. 28. M344rz 2001 - VIII ZR 72/00, WM 2001, 1264, 1265 f.; BVerfG NJW 1988, 1456). So liegt der Fall hier. Der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften hat bereits entschieden, dass unzul344ssige Beihilfen auch dann noch zur374ckgefordert werden m374ssen, wenn eine nach nationalem Recht im Interesse der Rechtssicherheit daf374r bestehen-de Ausschlussfrist verstrichen ist (z.B. Urt. v. 20. M344rz 1997 - Rs. C-24/95, Land Rheinland-Pfalz / Alcan Deutschland GmbH, NJW 1998, 47). - 8 - Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung von Rechtsfragen grunds344tzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 13 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Meiningen, Entscheidung vom 11.11.2002 - N 280/97 - LG Meiningen, Entscheidung vom 08.05.2003 - 4 T 362/02 -
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