BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 135/06 vom 5. M344rz 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 5. M344rz 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 6. Juli 2006 wird auf Kosten des wei-teren Beteiligten als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist nach 247247 7, 6 Abs. 1, 247 197 Abs. 3, 247 194 Abs. 2 Satz 2 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber unzul344ssig. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die ma337gebliche Rechtsfrage, ob eine nach Ver366ffentlichung und Nie-derlegung des Schlussverzeichnisses angemeldete Forderung noch an der Schlussverteilung teilnehmen kann, wurde nach Einlegung der Rechtsbe-schwerde im Sinne der Entscheidung des Beschwerdegerichts durch den Se-nat entschieden (Beschl. v. 22. M344rz 2007 - IX ZB 8/05, ZIP 2007, 876). Ob es 2 - 3 - sich bei der versp344tet angemeldeten Forderung um eine titulierte Forderung handelt, spielt dabei keine Rolle. Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Cuxhaven, Entscheidung vom 25.04.2006 - 12 IK 209/05 - LG Stade, Entscheidung vom 06.07.2006 - 7 T 111/06 -
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