BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 135/07 vom 30. September 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 114 Satz 1, 115 Abs. 1 Satz 2 Einer Prozesskostenhilfe beantragenden Partei k366nnen im Ausnahmefall fiktive Eink374nfte zugerechnet werden, wenn sie rechtsmissbr344uchlich handelt. Dabei ist eine rechtsmissbr344uchliche Antragstellung nicht nur bei vors344tzlicher Herbei-f374hrung oder Aufrechterhaltung der Bed374rftigkeit gegeben. Sie liegt auch dann vor, wenn die Partei es offenkundig leichtfertig unterl344sst, eine tats344chlich be-stehende und zumutbare Erwerbsm366glichkeit zu nutzen, und ihr deshalb die Beseitigung ihrer Bed374rftigkeit ohne weiteres m366glich w344re. Davon wird regel-m344337ig nicht auszugehen sein, wenn die Partei Sozialleistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezieht. BGH, Beschluss vom 30. September 2009 - XII ZB 135/07 - OLG N374rnberg AG N374rnberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richte-rin Dr. V351zina und die Richter Dr. Klinkhammer und Schilling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Bezirksrevisors bei dem Amtsgericht N374rnberg gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - Senat f374r Fa-miliensachen - des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 14. August 2007 wird zur374ckgewiesen. Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Gr374nde: I. Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2007 beantragte der Antragsgegner beim Amtsgericht - Familiengericht - die Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das zwischen den Parteien bereits rechtsh344ngige Scheidungsverfahren einschlie337-lich der Folgesache Versorgungsausgleich. Dabei legte er die Erkl344rung 374ber seine pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse sowie den Bescheid der ARGE L vom 11. April 2007 vor, mit dem ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II) bewilligt worden waren. Das Amts-gericht - Familiengericht - forderte den Antragsgegner auf, binnen zwei Wochen die "Eingliederungsvereinbarung mit der ARGE" vorzulegen und seine "Er-werbsbem374hungen" sowie "die Zeiten der letzten Besch344ftigung und Angaben des Verdienstes" darzulegen. Nachdem der Antragsgegner dieser Aufforderung 1 - 3 - nicht fristgerecht nachgekommen war, wies das Amtsgericht - Familiengericht - den Prozesskostenhilfeantrag zur374ck. Auf die sofortige Beschwerde des An-tragsgegners hob das Oberlandesgericht den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - auf und bewilligte ihm ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Bezirksrevisors, mit der er die Anordnung einer Raten-zahlungspflicht zu Lasten des Antragsgegners erstrebt. II. 1. Auf das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG weiter die vor Inkrafttreten des FGG-RG geltenden Vorschriften an-zuwenden. Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig, weil das Beschwerdegericht sie wegen grunds344tzlicher Bedeutung zugelassen hat. Daran ist der Senat gebun-den (247 574 Abs. 3 Satz 3 ZPO). 2 a) Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen Entschei-dungen 374ber die Prozesskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grunds344tzli-chen Bedeutung der Rechtssache (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Pro-zesskostenhilfe oder der pers366nlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbeschl374sse vom 12. April 2006 - XII ZB 102/04 - FamRZ 2006, 939; BGH Beschluss vom 8. Januar 2008 - VIII ZB 187/06 - FamRZ 2008, 781). Letzteres ist hier indessen der Fall. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbe-schwerde wegen der Frage zugelassen, ob und unter welchen Voraussetzun-gen eine Prozesskostenhilfe beantragende Partei verpflichtet ist, Erwerbsbe-m374hungen darzulegen. 3 - 4 - b) Der Bezirksrevisor ist auch unmittelbar postulationsf344hig, ohne dass es einer Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-anwalt bedarf. Er ist weder Partei noch Beteiligter oder beteiligter Dritter, son-dern hat eine ihm durch 247 127 Abs. 2 ZPO zugewiesene besondere Rechtsstel-lung, die dem Anwaltszwang nach 247 78 ZPO nicht unterf344llt (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164). 4 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begr374ndet. Gegen die Bewilli-gung ratenfreier Prozesskostenhilfe zugunsten des Antragsgegners bestehen keine rechtlichen Bedenken. 5 a) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung, die in FamRZ 2008, 159 ver366ffentlicht ist, im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: Der Antragsgegner habe vorliegend keine Veranlassung gehabt, der Aufforderung des Amtsge-richts zur Vorlage der Eingliederungsvereinbarung sowie zur Auskunft 374ber sei-ne Erwerbsbem374hungen und seine zuletzt ausge374bte Besch344ftigung nachzu-kommen. 247 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO diene der Aufkl344rung der pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse, weshalb Nachfragen des Gerichts nur statthaft seien, soweit die Entscheidung 374ber das Prozesskostenhilfegesuch dies erfor-dere. Vorliegend bestehe aber keine Veranlassung, die realen Arbeitsm366glich-keiten des Antragsgegners abzukl344ren. Fiktives Einkommen k366nne der Pro-zesskostenhilfe begehrenden Partei n344mlich nur zugerechnet werden, wenn es anderenfalls zu einer missbr344uchlichen Inanspruchnahme von Prozesskosten-hilfe k344me. Solche Umst344nde seien hier nicht ersichtlich. Zwar sei der Antrags-gegner erst 41 Jahre alt und zuletzt als Mechaniker besch344ftigt gewesen. Aller-dings ergebe sich aus dem Fragebogen zum Versorgungsausgleich, dass der Antragsgegner zuletzt im Juli 2004 Beitr344ge zur Rentenversicherung gezahlt habe. Es k366nne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sich der An-tragsgegner seiner Eink374nfte begeben habe, um im Scheidungsverfahren Pro- 6 - 5 - zesskostenhilfe zu erhalten. Zudem l344gen auch keine Anhaltspunkte daf374r vor, dass der Antragsgegner eine angebotene Erwerbst344tigkeit nicht angenommen oder sich nicht hinreichend um eine solche bem374ht habe. Dagegen spreche vielmehr, dass dem Antragsgegner mit Bescheid der ARGE L vom 17. April 2007 ungek374rzte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt worden seien. Solche Leistungen erhielten Personen nur bei gegebener Hilfsbed374rftigkeit nach 247 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit sicherstel-len k366nnten. Da bereits bei der Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II gepr374ft worden sei, ob der Antragsgegner seinen Unterhalt durch Aufnahme einer Erwerbst344tigkeit decken k366nne, sei es nicht angezeigt, von ihm weitere Darlegungen zu seinen Verdienstm366glichkeiten zu verlangen. Vielmehr sei dem Antragsgegner ratenfreie Prozesskostenhilfe zu gew344hren, weil er nur Leistun-gen in H366he von insgesamt 616 200 monatlich erhalte. Unter Ber374cksichtigung des Freibetrags nach 247 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO und des Abzugs f374r die Kosten f374r Unterkunft und Heizung nach 247 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO verf374ge der Antragsgegner 374ber kein einzusetzendes Einkommen. Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 7 b) Keinen Bedenken unterliegt die Annahme des Oberlandesgerichts, dass von den tats344chlichen Eink374nften des Antragsgegners in H366he von monat-lich 616 200 nach den Abz374gen gem344337 247 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a und Nr. 3 ZPO kein f374r die Prozesskosten einzusetzendes Einkommen (247 115 Abs. 2 ZPO) verbleibt. Das Oberlandesgericht durfte aber auch davon absehen, dem An-tragsgegner fiktive Eink374nfte zuzurechnen. Dabei war es nicht gehalten, auf der Vorlage der Eingliederungsvereinbarung mit der ARGE, der Darlegung von Er-werbsbem374hungen und den Angaben zum letzten Besch344ftigungsverh344ltnis zu bestehen. 8 - 6 - aa) Ausgangspunkt f374r die Beurteilung, ob und in welchem Umfang einer Prozesskostenhilfe beantragenden Partei fiktive Eink374nfte bei der Beurteilung ihrer pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse zugerechnet werden d374r-fen, ist die Regelung in 247 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Danach geh366ren zum Ein-kommen alle Eink374nfte in Geld oder Geldeswert. Diese Definition stimmt w366rt-lich mit derjenigen des 247 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII 374berein. Auch wird in 247 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 lit. a und b, Nr. 2 lit. a ZPO f374r die vom Einkommen vorzu-nehmenden Abz374ge auf 247 82 Abs. 2 sowie 247 28 Abs. 2 Satz 1 SGB XII verwie-sen. Der Einkommensbegriff des 247 115 Abs. 1 Satz 2 kn374pft mithin an den sozi-alhilferechtlichen Einkommensbegriff an. Dies erkl344rt sich auch daraus, dass Prozesskostenhilfe eine spezialgesetzlich geregelte Form der Sozialhilfe im Be-reich der Rechtspflege ist (vgl. Senatbeschluss vom 26. Januar 2005 - XII ZB 234/03 - FamRZ 2005, 605; M374nchKomm/Motzer ZPO 3. Aufl. 247 114 Rdn. 2). 9 Sozialhilferechtlich zu ber374cksichtigendes Einkommen im Sinne des 247 82 Abs. 1 SGB XII erfordert regelm344337ig einen tats344chlichen (und nicht nur fiktiven) Mittelzufluss (vgl. BVerwGE 21, 208; Grube/Wahrendorf SGB XII 2. Aufl. 247 82 Rdn. 17); nur sogenannte "bereite Mittel" schlie337en die sozialhilferechtliche Be-d374rftigkeit aus (vgl. BVerwGE 67, 163, 166; Schellhorn SGB XII 17. Aufl. 247 2 Rdn. 2 und 9, 247 82 Rdn. 12). Deshalb k366nnen auch bei der Ermittlung des nach 247 115 ZPO anzusetzenden Einkommens grunds344tzlich keine fiktiven Eink374nfte zu Lasten der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei ber374cksichtigt wer-den. Das folgt zudem aus dem Umstand, dass die Verletzung von Erwerbsob-liegenheiten im Bereich des Sozialrechts andere Konsequenzen nach sich zieht als im Unterhaltsrecht und nicht zur Fiktion eines Einkommens f374hrt (vgl. Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 247 8 Rdn. 13 und 36; vgl. zu 247247 19, 20 BSHG a.F. Senatsbeschluss vom 11. M344rz 1998 - XII ZR 190/96 - FamRZ 1998, 818, 829). So vermindert sich nach 247 39 Abs. 1 SGB XII der ma337gebende Regelsatz f374r Leistungsberechtigte in einer 10 - 7 - ersten Stufe um 25 %, wenn sie entgegen ihrer Verpflichtung die Aufnahme einer T344tigkeit oder Teilnahme an einer erforderlichen Vorbereitung ablehnen. Auch f374r den Bezug von Arbeitslosengeld II ist in 247 31 SGB II - statt der An-rechnung fiktiver Eink374nfte - ein abgestuftes Sanktionssystem vorgesehen (vgl. Oestreicher/Schumacher SGB II/SGB XII 247 9 SGB II Rdn. 31). Das Arbeitslo-sengeld II wird f374r einen erwerbsf344higen Hilfsbed374rftigen bei einer erstmaligen Weigerung, den in 247 31 Abs. 1 lit. a bis d SGB II normierten Obliegenheiten (z.B. Abschluss einer angebotenen Eingliederungsvereinbarung oder die An-nahme einer zumutbaren Arbeit) nachzukommen, um 30 % der ma337gebenden Regelleistung gek374rzt, bei einem zweiten Versto337 um 60 % und bei jedem wei-teren Versto337 um 100 %. Dass sowohl 247 39 SGB XII als auch 247 31 SGB II keine Anrechnung fiktiver Erwebseink374nfte zugrunde liegt, wird auch dadurch deut-lich, dass ein Betroffener in beiden F344llen nicht aus der Betreuung des Leis-tungstr344gers entlassen wird (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1120, 1121). So obliegt z.B. dem Sozialhilfetr344ger auch bei einer wiederholten K374rzung unter dem Aspekt der Beratungs- und Unterst374tzungspflicht nach 247 11 SGB XII, die weitere Entwicklung des Falls unter Kontrolle zu halten und gegebenenfalls wei-tere Angebote zu machen (Schellhorn aaO 247 39 Rdn. 15). Beim Arbeitslosen-geld II erfolgt das Absenken bzw. der Wegfall von Leistungen ebenfalls nicht unbefristet, sondern nach 247 31 Abs. 6 Satz 2 SGB II regelm344337ig f374r jeweils drei Monate. bb) Die Bestimmungen 374ber die Prozesskostenhilfe in 247247 114 bis 127 ZPO enthalten indessen keine mit 247 39 SGB XII und 247 31 SGB II vergleichbaren Sanktionen f374r den Fall, dass die beantragende Partei die Aufnahme einer zu-mutbaren Erwerbst344tigkeit zur Beseitigung ihrer Bed374rftigkeit unterl344sst. Den-noch kann Prozesskostenhilfe im Einzelfall unter dem allgemeinen Gesichts-punkt des Rechtsmissbrauchs zu versagen sein (i.d.S. auch OLG Brandenburg NJW-RR 2008, 734; OLG K366ln FamRZ 2007, 1338, 1339; OLG Karlsruhe 11 - 8 - FamRZ 2004, 1120, 1121; KG MDR 2004, 710; OLG Koblenz FamRZ 2001, 1153; 1997, 376; OLG Naumburg FamRZ 2001, 924; Z366ller/Philippi ZPO 27. Aufl. Rdn. 6; a.A. OLG K366ln MDR 1998, 1434, das fiktive Eink374nfte auch ohne Rechtsmissbrauch zurechnen will). Dabei liegt eine rechtsmissbr344uchliche Antragstellung vor, wenn die formale Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe deren aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Zweck offenkundig widerspr344che, einer unbemittelten Partei den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu erm366glichen wie einer bemittelten (vgl. BVerfGE 81, 347, 356). Das ist nicht nur dann der Fall, wenn eine Partei vors344tzlich ihre Bed374rftigkeit herbeigef374hrt hat oder aufrechterh344lt, um in den Genuss von Prozesskostenhilfe zu gelangen. Rechtsmissbr344uchlich handelt auch derjenige, der es offenkundig leichtfertig unterl344sst, eine tats344chlich be-stehende und zumutbare Erwerbsm366glichkeit zu nutzen, und dem die Beseiti-gung der Bed374rftigkeit somit ohne weiteres m366glich w344re. In diesen F344llen sind der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei die erzielbaren Eink374nfte fik-tiv zuzurechnen (vgl. aber KG MDR 2004, 710; OLG Naumburg FamRZ 2001, 924; OLG Koblenz FamRZ 1997, 376, Stein-Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. 247 115 Rdn. 8 i.V.m. 247 114 Rdn. 20, die den Rechtsmissbrauch auf ein "b366swilliges" Verhalten des Antragstellers beschr344nken wollen). Sie ist im Umfang der erziel-baren Eink374nfte nach 247 114 ZPO nicht als bed374rftig anzusehen. Sofern auch durch die Zurechnung fiktiver Eink374nfte die Bed374rftigkeit nicht voll entf344llt, ist gegebenenfalls nach 247 115 Abs. 2 ZPO Ratenzahlung anzuordnen (BVerfG NJW-RR 2005, 1725, 1726). cc) Nach den ordnungsgem344337en Angaben des Antragsgegners in der Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse bestehen vor-liegend jedoch keine Anhaltspunkte f374r eine rechtsmissbr344uchliche Inanspruch-nahme von Prozesskostenhilfe. So ist dem Antragsgegner nach dem vorgeleg-ten Bescheid der ARGE L vom 17. April 2007 Arbeitslosengeld II in Form 12 - 9 - ungek374rzter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (247247 19, 20 SGB II) bewilligt worden. Dies setzt aber nach 247247 7 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II u.a. die Hilfsbed374rftigkeit des Antragsgegners voraus, was bedeutet, dass er im Be-willigungszeitpunkt seinen Lebensunterhalt nicht durch Aufnahme einer zumut-baren Arbeit oder aus seinem zu ber374cksichtigenden Einkommen oder Verm366-gen sichern konnte. Auch ist davon auszugehen, dass zum Bewilligungszeit-punkt kein Grund f374r eine Absenkung oder einen Wegfall des Arbeitslosengelds II nach 247 31 SGB II gegeben war. dd) Weil die Bed374rftigkeit i.S. der 247247 114, 115 ZPO - wie im Sozialhilfe-recht - regelm344337ig nur das Fehlen bereiter Mittel voraussetzt, braucht eine er-werbslose Partei mit dem Prozesskostenhilfeantrag grunds344tzlich nicht von sich aus darzulegen, welche Erwerbsbem374hungen sie im Einzelnen unternommen hat (a.A. OLG Brandenburg FamRZ 2005, 1912, 1913). Auch war das Oberlan-desgericht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht verpflichtet, zum Ausschluss einer rechtsmissbr344uchlichen Antragstellung den Antragsgeg-ner zur Darlegung seiner Erwerbsbem374hungen und zur Vorlage einer mit der ARGE L geschlossenen Eingliederungsvereinbarung aufzufordern. Zwar kann das Gericht nach 247 118 Abs. 2 ZPO verlangen, dass die um Prozesskos-tenhilfe nachsuchende Partei ihre Angaben zu den pers366nlichen und wirtschaft-lichen Verh344ltnissen erg344nzt oder erl344utert (Zimmermann Prozesskostenhilfe 3. Aufl. Rdn. 248). Auch ist es dabei nicht an einen Bescheid 374ber die Bewilli-gung von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe gebunden. Allerdings obliegt es der tatrichterlichen W374rdigung des 374ber den Prozesskostenhilfeantrag ent-scheidenden Gerichts, ob es die Angaben und Belege zu den pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen einer Partei f374r ausreichend und glaubhaft erach-tet oder ob es Anhaltspunkte f374r einen Rechtsmissbrauch sieht. Von einem of-fenkundig leichtfertigen Unterlassen eigener Erwerbsbem374hungen wird in der 13 - 10 - Regel nicht ausgegangen werden k366nnen, wenn dem Antragsteller ungek374rzte Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bewilligt worden sind. 14 Die W374rdigung des Gerichts ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur dar-auf 374berpr374fbar, ob sich das Gericht mit den Angaben und Belegen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat und ob sie gegen Denk- oder Er-fahrungsgesetze verst366337t (vgl. zur vergleichbaren 334berpr374fbarkeit der Beweis-w374rdigung im Revisionsverfahren Senatsbeschluss vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - NJW 1987, 1557, 1558 und BGH Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 - NJW 1993, 935, 937). F374r eine entsprechend fehlerhafte W374r-digung des Oberlandesgerichts bestehen hier keine Anhaltspunkte. Hahne Wagenitz V351zina Klinkhammer Schilling Vorinstanzen: AG N374rnberg, Entscheidung vom 09.07.2007 - 102 F 1097/07 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 14.08.2007 - 7 WF 943/07 -
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