BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 135/09 vom 24. M344rz 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 24. M344rz 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen II vom 29. Mai 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: I. 334ber das Verm366gen des Schuldners ist am 5. Juli 2004 das Insolvenz-verfahren er366ffnet worden. Im Schlusstermin am 26. Juli 2005 hat der weitere Beteiligte zu 1 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Der Antrag ist zun344chst erfolglos geblieben. Mit Beschluss vom 5. Februar 2009 (IX ZB 185/08) hat der Senat die erste Beschwerdeentscheidung aufgehoben und die Sache an das Beschwerdegericht zur374ckverwiesen. Nunmehr hat das Be-schwerdegericht unter Ab344nderung der erstinstanzlichen Entscheidung die 1 - 3 - Restschuldbefreiung versagt. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner weiterhin die Zur374ckweisung des Versagungsantrags erreichen. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 289 Abs. 2 Satz 1, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 2 Die Rechtsbeschwerde beanstandet eine Verletzung des Grundrechts des Schuldners auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Beschwerdegericht habe ebenso wie der Senatsbeschluss vom 5. Februar 2009 den Sachverhalt, auf den der Gl344ubiger seinen Versagungsantrag gest374tzt habe, als unstreitig angesehen, weil der Schuldner ihn im Schlusstermin nicht bestritten habe. Tats344chlich sei es jedoch so gewesen, dass der Schuldner kei-ne Gelegenheit erhalten habe, zu dem betreffenden, nur durch Bezugnahme auf einen ihm nicht ausgeh344ndigten Schriftsatz begr374ndeten und nicht weiter er366rterten Sachvortrag Stellung zu nehmen. Der Schuldner habe den fraglichen Schriftsatz des Gl344ubigers erst nachtr344glich 374bersandt erhalten. 3 1. Sollte es sich so verhalten haben, wie der Schuldner behauptet, der Gl344ubiger aber bestreitet, w344re dem Schuldner kein rechtliches Geh366r gew344hrt worden. Die Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verlet-zung des Anspruchs auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs beruht, so dass nicht 4 - 4 - zweifelhaft ist, dass sie auf eine Verfassungsbeschwerde hin der Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegen w374rde. F374r die Zulassung sind deshalb die gleichen Voraussetzungen ma337gebend, die nach der Rechtspre-chung des Bundesverfassungsgerichts zum Erfolg einer Verfassungsbeschwer-de f374hren (BGH, Beschluss vom 27. M344rz 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 296 f). Im vorliegenden Fall h344tte der ger374gte Geh366rsversto337 jedoch bereits im (zweiten) Verfahren der sofortigen Beschwerde - nach der Zur374ckverweisung durch den Senatsbeschluss vom 5. Februar 2009 - ger374gt werden k366nnen und m374ssen. Das Beschwerdegericht h344tte, anders als der Senat (247 577 Abs. 2 Satz 4, 247 559 ZPO), aufkl344ren k366nnen, ob der Schuldner im Schlusstermin aus-reichend Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat oder nicht (247 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ist noch ein Rechtsmittel gegen die auf der ger374gten Verletzung beruhende Entscheidung gegeben, das auch zur 334berpr374fung der Verletzung f374hren kann, so ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG hinreichend Rechnung getragen (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2010 - IX ZB 225/09, NZI 2010, 692 Rn. 7 f). 5 2. Der Schuldner beanstandet allerdings auch, er habe nach der Zur374ck-verweisung der Sache durch den Senatsbeschluss vom 5. Februar 2009 keine Gelegenheit zur Stellungnahme mehr gehabt. Dies trifft jedoch nicht zu. Der Senatsbeschluss vom 5. Februar 2009 ist den beim Bundesgerichtshof zuge-lassenen Verfahrensbevollm344chtigten des Schuldners am 24. Februar 2009 zugestellt worden; die (zweite) Beschwerdeentscheidung ist am 29. Mai 2009 ergangen. Der Schuldner hatte etwa drei Monate lang Zeit, zum Senatsbe-schluss vom 5. Februar 2009 Stellung zu nehmen oder wenigstens eine Stel- 6 - 5 - lungnahme innerhalb angemessener Frist anzuk374ndigen. Beides hat er nicht getan. 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 ZPO abge-sehen. 7 Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Weilheim i. OB, Entscheidung vom 24.11.2005 - IN 455/03 - LG M374nchen II, Entscheidung vom 29.05.2009 - 7 T 2482/09 -
Full & Egal Universal Law Academy