BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 135/10 vom 22. September 2010 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1906 Abs. 1 Nr. 2 Zu den Voraussetzungen der Genehmigung einer Zwangsmedikation bei der Unterbringung des Betroffenen gem344337 247 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB. BGH, Beschluss vom 22. September 2010 - XII ZB 135/10 - LG Konstanz AG Radolfzell - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 11. M344rz 2010 insoweit aufgehoben, als die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Radolfzell vom 1. Oktober 2009, soweit er eine Zwangsmedikation durch Depotspritze anordnet, zur374ckgewiesen worden ist. Insoweit wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zur374ckverwiesen. Im 334brigen wird die Rechtsbeschwerde zur374ckgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgeb374hrenfrei. Au337ergerichtliche Kosten und Auslagen werden nicht erstattet. - 3 - Gr374nde: I. 1 Der (1968 geborene) Betroffene leidet seit 1992 an einer hebephrenen Schizophrenie. F374r ihn besteht seit dem 26. August 1993 eine Betreuung. We-gen der Erkrankung befand er sich bereits 374ber f374nfundzwanzigmal in station344-rer Behandlung im Zentrum f374r Psychiatrie R. . Zuletzt war er in der Zeit von Juli 2007 bis M344rz 2009 (Beschl374sse des Amtsgerichts vom 25. Juli 2007, vom 4. September 2007, vom 7. Oktober 2008, letzterer aufgehoben durch Be-schluss des Landgerichts vom 25. Februar 2009) und vom 10. Juni 2009 bis zum 22. Oktober 2009 (gem344337 einstweiliger Anordnung des Amtsgerichts vom 10. Juni 2009 und Beschluss des Amtsgerichts vom 23. Juli 2009) unterge-bracht. Auf Antrag der Betreuerin hat das Amtsgericht nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens mit Beschluss vom 1. Oktober 2009 die Unterbrin-gung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung l344ngstens bis zum 29. September 2010 genehmigt. Es hat weiter beschlossen, dass dem Betroffe-nen die Medikation auch durch Depotspritze gegen seinen Willen durch einen Arzt verabreicht werden darf. Die Beschwerde des Betroffenen hat das Landge-richt zur374ckgewiesen. Dagegen wendet er sich mit der Rechtsbeschwerde. 2 - 4 - II. 3 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG zul344ssig. Das erstinstanzliche Verfahren auf Verl344ngerung der Unterbringung ist durch den Antrag der Betreuerin vom 28. September 2009 und somit nach dem 31. August 2009 eingeleitet worden (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG). 4 2. Die Rechtsbeschwerde ist teilweise begr374ndet. a) Zu Recht hat das Landgericht die Beschwerde zur374ckgewiesen, so-weit das Amtsgericht die Unterbringung des Betroffenen bis l344ngstens 29. Sep-tember 2010 genehmigt hat. Das Amtsgericht hat die Unterbringung gem344337 247 1906 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB genehmigt, weil zum einen die Gefahr be-steht, dass der Betroffene sich ohne die Unterbringung erheblichen gesundheit-lichen Schaden zuf374gt und zum anderen eine Heilbehandlung ohne eine l344nger-fristige Unterbringung des Betroffenen nicht durchgef374hrt werden und der Be-troffene aufgrund seiner Erkrankung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen kann. Das Landgericht ist bei seiner Entscheidung den 374bereinstim-menden psychiatrischen Gutachten der 304rzte H. und Dr. R. vom 28. September 2009 und Dr. S. vom 19. November 2009 gefolgt. 5 Die Begr374ndung tr344gt die getroffene Entscheidung. Sie ist rechtsbe-schwerderechtlich nicht zu beanstanden. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. 6 b) Zu Unrecht hat das Landgericht die Beschwerde jedoch insoweit zu-r374ckgewiesen, als im Beschluss des Amtsgerichts auch die Unterbringung des Betroffenen zum Zweck der Zwangsmedikation genehmigt worden ist. Denn die Feststellungen des Landgerichts tragen seine Begr374ndung insoweit nicht. 7 - 5 - Die Zwangsmedikation stellt einen schweren Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen dar. Sie gestattet die Aus374bung von Gewalt gegen den Betrof-fenen, z.B. seine Fixierung. Die Genehmigung ist deshalb nur zul344ssig, wenn die Zwangsmedikation erforderlich und angemessen ist. Ob dies der Fall ist, bedarf im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs einer besonders sorgf344ltigen Pr374fung. 8 Daran fehlt es hier. Ohne auf die Genehmigung der Zwangsmedikation einzugehen, hat das Landgericht lediglich im Rahmen der Begr374ndung der Un-terbringung Ausf374hrungen zur fehlenden Bereitschaft des Betroffenen, die ihm verabreichten Medikamente einzunehmen, gemacht. Danach war der Betroffe-ne in der Vergangenheit nicht bereit, die ihm bei der ambulanten Behandlung gegebenen Medikamente einzunehmen, und selbst unter station344ren Bedin-gungen gelang es ihm mitunter, Medikamente nicht einzunehmen. 9 Allein daraus, dass es dem Betroffenen mitunter gelungen ist, ihm statio-n344r verabreichte Tabletten nicht zu schlucken, kann nicht geschlossen werden, dass er die Verabreichung von Medikamenten auch durch Spritzen regelm344337ig verweigert. Umst344nde, aus denen sich eine solche Verweigerungshaltung des Betroffenen ergeben k366nnten, hat das Landgericht nicht festgestellt. 10 - 6 - Nur dann durfte jedoch eine Zwangsmedikation gestattet werden. Ein Vorratsbeschluss f374r den Fall, dass der Betroffene sich gegen die Verabrei-chung von Medikamenten durch Spritzen wehren wird, ist im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs unzul344ssig. 11 Hahne Wagenitz V351zina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: AG Radolfzell, Entscheidung vom 01.10.2009 - 1 XVII 72/94 - LG Konstanz, Entscheidung vom 11.03.2010 - 12 T 230/09 A -
Full & Egal Universal Law Academy