ECLI:DE:BGH:2018:311018BXIIZB135.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 135/18 vom 31. Oktober 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1684 Abs. 3 Satz 6 und Abs. 4 Satz 3 f.; FamFG §§ 168, 277 a) Ist der Umgangspfleger auch bei der Durchführung des Umgangs entspr e- chend einer ausdrücklichen familiengerichtlichen Anordnung anwesend, kann er auch hierfür eine Vergütung beanspruchen. b) Einer Rückforderung überzahlter Vergütung des Umgangspflegers kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Umgangspflegers auf die Beständigkeit der eingetret e- nen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiede r- herstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (im Anschluss an de n Senatsbeschluss vom 6. November 2013 XII ZB 86/13 FamRZ 2014, 113). BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 135/18 - OLG Hamburg AG Hamburg - Wandsbek - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3 1. Oktober 2018 durch den Vorsitzende n Ric hter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familien - senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham burg vom 20. Februar 2018 wird auf Kosten de r weiteren Beteilig ten zu 1 z u- rückgewiesen. Wert: 12.085 Gründe: A. Die Beteiligten streiten über eine Vergütung des Umgangspfleger s für seine Anwesenheit beim Umgang . In einem Sorgerechtsverfahren empfahl die Sachverständige, für einen Zeitraum von sechs Monaten eine Umgangspflegschaft einzurichten, um a u s- zuweitende Umgänge zu regeln, Übergaben zu begleiten und Kontakte zw i- schen Mutter und Kind zu ermöglichen. Zur Begründung führte die Sachve r- ständige aus, dass die M utter in der akuten Phase einer bei ihr vorliegenden depressiven Symptomatik ihre Emotione n wenig unter Kontrolle gehabt und auch mit der Tötung des Kindes gedroht habe. Im gerichtlichen Anhörungste r- min am 4. Mai 2015 schlossen die Eltern einen Vergleich, in dem sie überei n- k a men, die gemeinsame elterliche Sorge aufrecht zu erhalten, eine Umgang s- 1 2 - 3 - pflegschaft einzurichten und den Diplom - Psychologen D. als Umgangs pfleger auszuwählen. Durch Beschluss vom 11. Mai 2015 richtete das Familiengericht demg e- mäß eine Umgangspflegschaft ein und w ähl t e den Diplom - Psychologen D. als Umgangspfleger aus , b efris tet bis zum 31. Mai 2016. Der Umgangspf l eger ha be dabei auch die Aufgabe, in Abstimmung mit beiden Elternteilen unter Beac h- tung des Kindeswohls die Möglichkeiten für einen Übergang des derzeit begle i- tet e rfolgenden Umgangs i n einen v o n der Mutter gewünscht en unbegleiteten Umgang zu prüfen und umzusetzen. Die Umgangspflegschaft wurde mehrmals , zuletzt bis zum 31. Mai 2017 verlängert. Der Umgangspfleger berichtete meh r- fach, erstmals am 4. Mai 2016 , über den Verlauf der Umgangspflegschaft. Hie r- bei schilderte e r ausführlich die von ihm durchgeführten Umgangsbegleitungen. F ür sei ne Tätigkeit in der Zeit vom 12. Mai 2015 bis zum 31. Mai 2017, die zu einem wesentlichen Teil auch seine Anwesenheit bei den Umgangskontakten umfasste, wurde dem Umgangspfl eger im Verwal tungsweg eine Vergütung von insgesamt 1 4 . 804,44 ausgezahlt. D ie Staatskasse hat d ie Zahlung für die Zeit vom 12. Mai bis 31. August 2015 hingenommen, aber für die Zeit ab dem 1. September 2015 beantragt, eine gerichtliche Entscheidung über die Vergütun gsfestset z ungsanträge des Umgangspflegers gemäß § 168 F amFG dahin zu treffen, dass von einer Verg ü- tung für die auf die " Umgangsbegleitungen " entfallenden Aufwände abzusehen sei. Das Amtsgericht hat die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung des Umgangsp flegers auf 13.642,40 Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Staatskasse zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich diese mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie eine Festsetzung der Verg ü- tung und des Aufwendungs ersatzes auf lediglich 1.557,15 ehrt. 3 4 - 4 - B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. I. Nach Auffassung des Oberlandesgericht s hat das Amtsgericht zu Recht von einer Rückforderung der Vergütung und des Aufwendungsersatz es für die Anwesenheit des Umgangspflegers bei den Umgangskontakten abgesehen. Der Umgangspfleger sei allerdings zur Durchführung von Umgangsb e- gleitungen und zur Abrechnung der daraus resultierenden Kosten nicht befugt gewesen . Die Einrichtung einer Umgangspflegschaft begründe kein Recht des Pflegers zur Begleitung der U mgänge. Bei Umgangspflegschaften und begleit e- te m Umgang handele es sich um voneinander zu unterscheidende Rechtsinst i- tute. Die Anordnung begleiteten Umgangs stelle einen eigenständigen, gewic h- tigen Eingriff in das G rundrecht des umgangsberechtigten Elternt eils dar, der einer aus dem Kindeswohl abzuleitenden Begründ u ng bedürfe. Die unte r- schie d lichen Kostenregelungen spr ä chen ebenfalls gegen eine Vermischung der beiden Institute. Anwendungsbereich und Zweck von Umgangspflegscha f- ten beschränk t e n auch die Anord nungskompetenz des Familiengerichts; e s sei daher nicht zulässig, den Aufgabenbereich des eingesetzten Umgangspfleger s auf die Durchführung von Um g angsbegleitungen zu erweitern . Eine Vergütung als Umgangsbegleiter k ö nn e der Umgangspfleger schon deshal b n icht verla ngen, weil er seitens des Familiengerichts nicht mit d er U m- g an gsbegleitung betraut worden sei . Unabhängig hiervon hätte auch ein au s- drücklicher Auftrag des Familiengerichts an den Umg a ngspf l eger zur Begleitung der Umgänge keinen Vergütungsan s pruc h des Pf l egers hierfür begründet. 5 6 7 8 - 5 - Denn § 1684 Abs. 4 BGB enth a lt e k eine Anspruchsgrund l age für eine aus der St aatskasse zu zahlende Verg ütung des einge s etzten Umgangsbegleiters. Der Umgangspfleger k ö nn e die Vergütung der von ihm durchgeführten Umgangsbeg leitungen jedoch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten verla n- gen. Ein s chu t zwü rd iges Vertrauen des Umgangspflegers ergebe sich im vo r- liegenden Fall aus den sonstigen Umständen, die ihn aus seiner Sicht zu der Annahme berechtigt hätten , er sei zur Durchführ ung von Umgangsbegleitungen befugt und werde die hierdurch entstehenden Kosten gegen die Staatskasse ge l tend machen können. II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde im E r- gebnis stand. 1. Das Oberlandesgericht ist zu Recht dav on ausgegangen, dass dem Umgangspfleger für den mit der Anwesenheit bei den Umgangskontakten ve r- bundenem Aufwand ein Vergütungsanspruch im vorliegenden Fall nicht zusteht . a) Nach § 1684 Abs. 3 Satz 6 BGB gilt für den Ersatz von Aufwendungen und die Ver gütung des Umgangspflegers § 277 FamFG entsprechend. Da nach folgt der Vergütungsanspruch des Umgangspflegers aus §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 VBVG und der Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen aus § 1835 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsbeschluss vom 30. August 2017 XII ZB 562/16 FamRZ 2017, 1846 Rn. 10). Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch ist allerdings gemäß § 277 Abs. 2 FamFG , dass der Umgangspfleger die Pflegschaft be ruf s- mäßig führt . Demgegenüber enthalten die Vorschriften zur Umgangsbe gleitung in § 1684 Ab s. 4 Satz 3 und 4 BGB keine Regelungen zur Kostenerstat tung. 9 10 11 12 - 6 - aa) Weil die Umgangspflegschaft mit § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 6 BGB einerseits und die Umgangsbegleitung mit § 1684 Abs. 4 Satz 3 und 4 BGB a n- dererseits jeweils eigenständige Regelungen mit unt erschiedlichen Zielrichtu n- gen erfahren haben, i st bereits streitig, ob der Umgangspfleger überhaupt mit der Begleitung von Umgängen vom Gericht betraut werden darf . (1) Nach überwiegender Auffassung darf der Umgangspfleger auch U m- gangsbegleitungen durch führen, wenn er hiermit vom Familiengericht nach § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB gesondert betraut wurde (OLG Köln FamRZ 2018, 598; OLG Karlsruhe Beschluss vom 13. September 2013 2 WF 125/13 juris Rn. 25; KG FamRZ 2013, 478; MünchKomm/Hennemann BGB 7. Aufl. § 1684 Rn. 63; Vogel FF 2016, 441, 448; Dürbeck ZKJ 2015, 457, 459; Bergmann FF 2014, 345, 346). (2) Nach der auch vom Beschwerdegericht vertretenen Meinung soll eine Vermischung beider Aufgabenbereiche indes ausgeschlossen sein (OLG Frankfurt FamRZ 201 6, 1787 unter Hinweis auf einen fehlenden Vergütungsa n- spruch). bb) Ebenfalls streitig ist, ob der Umgangspfleger für die vom Gericht angeordneten in seiner Anwesenheit stattfindenden Umgänge einen A n- spruch auf Aufwendungsersatz bzw. auf Vergütung ha t. (1) Dies wird von Teilen in Rechtsprechung und Literatur verneint (OLG Köln FamRZ 2018, 598, 599; OLG Frankfurt FamRZ 2016, 1787; Dürbeck ZKJ 2015, 457, 459). Die Auffassung gründet darauf, dass § 1684 Abs. 4 Satz 3 und 4 BGB für einen mitwirkungsber eiten Dritten, der den Umgang begleiten soll, keinen Vergütungsanspruch vorsieht (vgl. auch BeckOGK/Altrogge [Stand: April 2018 ] BGB § 1684 Rn. 455; MünchKomm/Hennemann BGB 7. Aufl. § 1684 Rn. 69). 13 14 15 16 17 - 7 - (2) Demgegenüber wird in der Literatur auch die Meinung vertreten, dass dem Umgangspfleger für begleitete Umgänge ein Vergütungs - und Aufwe n- dungsersatzanspruch zustehen kann, wenn er für die Begleitung der Umgänge vom Gericht ausdrücklich bestellt worden ist (Staudinger/Rauscher BGB [2014 ] § 1684 Rn. 323; Voge l FF 2016, 441, 444; Bergmann FF 2014, 345, 346). cc) Zutreffend ist, dass das Gesetz für den " mitwirkungsbereiten Dritten " , der einen beglei teten Umgang i.S.v. § 1684 Abs. 4 Satz 3 und 4 BGB durc h- führt, keinen Vergütungs - oder Aufwendungsersatzanspruch bereithält. Anders verhält es sich indessen für den Umgangspfleger in § 1684 Abs. 3 Satz 6 BGB iVm § 277 FamFG. D ie dort geregelte Kostenerstattung erfasst grundsätzlich nur die dem Umgangspfleger zugewiesenen Aufgaben. Allerdings kann das Gericht anordne n, dass der Umgangspfleger auch be im Umgang anwesend zu sein hat und damit den Aufgabenbereich des Umgangspflegers konkret b e- stimmen. § 1684 Abs. 3 Satz 4 BGB steht dem nicht entgegen. (1) Gegen eine allgemeine Vermischung der Umgangspflegschaft und der Umgangsbegleitung spricht schon die unterschiedliche Zielrichtung der j e- weiligen Regelungen. Gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB kann das Familiengericht eine Pfleg - schaft für die Durchführung des Umgangs anordnen ( Umgangspfleg s chaft ). Die Umgangspflegscha ft umfasst nach Satz 4 das Recht, die Herausgabe des Ki n- des zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des U m- gangs des sen Aufe nthalt zu bestimmen . Demgegenüber kann d as Familieng e- richt nach § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB aus Gründen des Kindeswo hls auch a n- ordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwes end ist (Umgangsbegleitung) . Dritter kann nach Satz 4 auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein. 18 19 20 21 - 8 - Voraussetzung für die Anordnung de r Umgangspfl egschaft ist nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB, dass d ie Wohlverhaltenspflicht nach § 1684 Abs. 2 BGB " dauerhaft oder wiederholt erheblich beeinträchtigt " wird. Die Anordnung der Umgangspflegschaft soll damit auf Fälle beschränkt werden, in denen der betreuend e Elternteil oder die Obhutsperson im Sinne des § 1684 Abs. 2 Satz 2 BGB das Umgangsrecht des getrennt lebenden Elternteils in erheblicher Weise v ereitelt (BT - Drucks. 16/6308 S. 345; s. auch NK - BGB/Peschel - Gutzeit 3. Aufl. § 1684 Rn. 67). Nach § 1684 Abs. 3 Satz 4 BGB umfasst d ie Umgangspfleg - schaft das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Mit der Anordnung der Umgangspflegschaft wird somit insbesondere in da s Aufenthaltsbestimmungsrecht des betreuenden Elternteils eingegriffen, das für die Zeit des Umgangs auf den Pfleger übergeht ( vgl. NK - BGB/Peschel - Gutzeit 3. Aufl. § 1684 Rn. 67 ). Demgegenüber ist Adressat der Anordnung eines begleiteten Umgangs der Umg angsberechtigte, etwa, weil eine Gefährdung des Kindeswohls nicht auszuschließen ist (vgl. NK - BGB/Peschel - Gutzeit 3. Aufl. § 1684 Rn. 63; Vogel FF 2016, 441, 446; BeckOGK/Altrogge [Stand: April 2018 ] BGB § 1684 Rn. 450). Insoweit wird in sein Elternrecht, unter Ausschluss Dritter mit dem Kind Umgang zu haben, eingegriffen. (2) Ist die Anwesenheit des Umgangspflegers indes bei der Durch - führung des Umgang s notwendig , dam it er seine ihm aus § 1684 Abs. 3 Satz 3 und 4 BGB übertragenen Aufgaben sachgerecht w ahrnehmen kann, wird die Teilnahme am Umgang ausnahmsweise Bestandteil der Umgangs p flegschaft, mit der Folge einer Vergütung nach § 1684 Abs. 3 Satz 6 BGB . Voraussetzung hier für ist aber, dass das Gericht neben der Umgangspflegschaft auch die A n- wesenheit d es Umgangspflegers bei den Umgangskontakten ausdrücklich a n- 22 23 24 - 9 - geordnet hat. Sollten sich hierbei die Aufgabenbereiche des Absat zes 3 (U m- gangspflegs chaft) und des Absatzes 4 (Umgangsbegleitung) überschneiden, steht das der Abrech nung nach § 1684 Abs. 3 Satz 6 BGB nicht entgegen. b) G emessen hieran hat der Umgangspfleger vorliegend allerdings ke i- nen Vergütung sanspruch für den Aufwand, der durch seine Anwesenheit bei den Umgangskontakten entstanden ist , weil es an einer entsprechenden au s- drücklichen Anordnung des Gerichts fehlt . aa) E iner Vergütung des Umgangspflegers steht zwar nicht entgegen, dass das Amtsgericht in seinem Ausgangsbeschluss, mit de m e s die U m- gangspflegschaft angeordnet hat, nicht die berufsmäßige Führung der Pfleg - schaft festgestellt hat. Denn der Beschluss vom 2 2. November 2017, mit dem das Amtsgericht im Wege der Berichtigung nachträglich die berufsmäßige Fü h- rung der Pflegschaft festgestellt hat, ist formell rechtskräftig. Die Feststellung ist damit für das Vergütungsfestsetzungsverfahren selbst dann bindend, wenn die Voraussetzungen für eine Berichtigung nicht vorgelegen hätten (Senatsb e- schluss vom 11. April 2018 XII ZB 487/17 FamRZ 2018, 1006 Rn. 14 ff., 17 ff.). bb) D as Amtsgericht hat wie das Oberlandesgericht zutreffend erkan nt hat die Anwesenheit des Umgangspflegers bei m Umgang aber nicht au s- drücklich angeordnet. Zwar hat es die Umgangspflegschaft in Kenntnis d ies er Anwesenheit verlängert und die den Aufwand für d i e Anwesenheit enthalten - den Vergütungsanträge positiv b eschieden und damit auch die se Tätigkeit letztlich geduldet. Dies genügt indessen nicht, um dem Umgangspfleger auch hierfür einen Vergütungsanspruch zu verschaffen. Entgegen der Auffassung de s Umgangspflegers in seiner Rechtsb e- schwerdeerwiderung vermag der Berichtigungsbeschluss des Amtsge richts 25 26 27 28 - 10 - vom 22. November 2017 die Anwesenheit durch den Umgangspfleger nicht nachträglich zu rechtfertigen. Denn durch diesen wurde lediglich die Berufsm ä- ßigkeit der Pflegschaft ergänzt, wie sich aus dem Tenor eindeutig ergibt. Soweit es in der Beschlussbegründung heißt, der Umgangspfleger habe auch die Au f- gabe gehabt, " die Umgänge professionell zu begleiten " , ist die s ersichtlich der Begründung der Berufsmäßigkeit der Tätigkeit des Umgangspflegers geschu l- det . Denn das Am tsgericht ist auswei slich seines Beschlusses vom 8. Septem - ber 2017 selbst davon ausgegangen, dass der Umgangspfleger " als mitwi r- kungsbereiter Dritter für eine Umgangsbegleitung nicht in Betracht " kommt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwideru ng vermag auch der von den Eltern zum Umgangsrecht geschlossene Vergleich schon deshalb eine Anordnung des begleiteten Umgangs nicht zu erübrigen, weil sie sich insoweit lediglich über eine Umgangspflegschaft und nicht über die Erweiterung deren Aufgabenbe reichs verständigt haben . 2. Jedoch ist rechtsbeschwerderechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass das Oberlandesgericht eine n Rückforderung sanspruch der Staatskasse aus Gründen des Vertrauens schutzes versagt hat . a) Der Senat hat bereits entschieden , dass einer (Neu - )Festsetzung der Betreuervergütung, die eine Rückforderung überzahlter Beträge zur Folge hätte , im Einzelfall der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen kann, wenn das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenh eit rechtswidrig gewährten Vergütung schutzwürdig ist. Der öffentlich - rechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann entfallen, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Bes tändigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem G e- setz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist ( Senatsbe - 29 30 - 11 - schl ü ss e vom 6. Juli 2016 XII ZB 493/14 FamRZ 2016, 1759 Rn. 20 und vom 6. November 2013 XII ZB 86/13 FamRZ 2014, 113 Rn. 24 ff. ). Entspreche n- des gilt für die Vergütung eines Umgangspflegers. Auch wenn von einem b e- rufsmäßig tätigen Umgangspfleger die Kenntnis der Vergütungsabrechnung s- vorschriften erwartet werden k ann, steht dies im Einzelfall der Annahme eines Vertrauenstatbestandes zu seinen G unsten nicht entgegen. Der Vertrauensschutz ist bereits bei der Festsetzung der V ergütung des Umgangspflegers im gerichtlichen Verfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu prüfen, da mit der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung im Falle bereits zu viel ausgezahlter Beträge zugleich der Rechtsgrund für deren Rückforderung geschaffen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2016 XII ZB 493/14 FamRZ 2016, 1759 Rn. 21) . b) Gemessen hieran hält die Annahme des Oberlandesgericht s , dass eine nachträgliche Herabsetzung der Pflegervergütung im gerichtlichen Fes t- setzungsverfahren zum Zweck der Rückforderung überzahlter Vergütung nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens schutzes ausg e- schlossen ist, einer rechtlichen Überprüfung stand. aa) Zwar hat die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hingewiesen, dass den Ausführungen des Oberlandesgericht s nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob es den Vertrauensschutz als A nspruchsgrundlage oder als eine die Rückford e- rung ausschließende Einwendung betrachtet hat . Dies ist indes unschädlich. Zum einen hat das Oberlandesgericht die Grundsat zentscheidung des Senats vom 6. November 2013 (XII ZB 86/13 FamRZ 2014, 113) in Bezug geno m- men. Diese v erhält sich allein zu einer Rückforderung entgegenstehenden Einwendungen . Zum anderen steht vorliegend nur die Rückforderung im Streit , weil der Umgangspfleger nach Beendigung der Umgangspflegschaft die von ihm begehrte Vergütung berei ts im Verwaltungswege erhalten hat und die von 31 32 33 - 12 - der Staatskasse begehrte Festsetzung der Vergütung nach § 168 FamFG allein die Rückforderung ermöglichen soll . bb) Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Festste l- lungen des Oberlandesgerichts hat der Umgangspfleger gegenüber dem Fam i- liengericht regelmäßig über seine Aktivitäten berichtet und hierbei sehr ausfüh r- lich vor allem seine Anwesenheit bei den Umg ä ngen hervorgehoben. Bereits in seinem ers ten Bericht vom 31. August 2015 hat er ausdrückl ich darauf hing e- wiesen, dass er die Umgangsbegleitungen von dem zuvor hiermit befassten Jugendhilfeträger übernommen habe und den Ablauf der begleiteten Umgänge geschildert. Wenn das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang darauf hin weist , der Umgangspfle ger habe davon ausgehen dürfen , dass das Famil i- engericht hiervon Kenntnis nehmen und ihn gegebenenfalls darauf hin weisen we rde, wenn es seine Anwesenheit bei den Umgangskontakten nicht für erfo r- derlich halten würde , ist diese tatrichterliche Würdigung rech tsbeschwerd e- rech t lich nicht zu beanstanden. Ein solcher Hinweis ist jedoch nicht erfolgt. Vielmehr sind so die weiteren Feststellungen des Oberlandesgerichts in der Folgezeit auch die beantragten Vergütungen für die Anwesenheit bei den U m- gängen an den Umgangspfleger ausgezahlt worden. Zudem ist die Umgang s- pflegschaft selbst mehrfach verlängert worden, ohne dass dabei korrigierende Hinweise zum Umfang der Beauftragung erfolgt sind . Rechtsfehlerfrei geht das Oberlandesgericht davon aus, angesichts dieser Sachlage habe sich der U m- gangspfleger darauf verlassen dürfen, dass die Vergütungs fähigkeit für seine Anwesenheit bei den Umgangskontakten in der Folgezeit nicht in Zweifel gez o- gen we rde. Hinzu kommt, dass bereits die Sachverständige in ihrem Gutachten vor der Bestellung des Umgangspflegers empfohlen hatte, der Umgangspfleger solle den Umgang zwischen Mutter und Kind professionell begleiten . 34 - 13 - cc) Soweit die Rechtsbeschwerde schließlich auf die Rechtsprechung des Senats verweist , wonach ein Vergütungsansp ruch des Betreuers bzw. Pflegers nicht auf Vertrauensschutz gesichtspunkte iSd § 242 BGB gestützt werde n kann (Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2017 XII ZB 436/17 FamRZ 2018, 513 Rn. 15 ff. mwN) , führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg. D iese Senatsr echts prechung hat Fallkonstellationen zum Gegenstand, in denen b e- reits der erstmalig geltend gemacht e Vergütungsanspruch streitig und daher zur gerichtlichen Überprüfung gestellt worden ist. Dazu hat der Senat ausgeführt, dass der Rechtspfleger weder im Vergütu ngsfestsetzungsverfahren dazu ber u- fen ist, über Einwendungen zu entscheiden, die nicht im Vergütungsrecht wu r- zeln, noch darüber entscheiden darf, ob einem Vormund außerhalb des Verg ü- tungsrechts Zahlungsansprüche zustehen ( vgl. Senatsbe schluss vom 13. De - ze mber 2017 XII ZB 436/17 FamRZ 2018, 513 Rn. 16). Demgegenüber geht es vorliegend um die Frage, ob der Vertrauensschutz einer Rückforderung en t- gegenstehen kann. Diese Frage hat der Senat in ständiger Rechtsprechung bejaht ( vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2016 XII ZB 493/14 FamRZ 2016, 1759 Rn. 20 mwN und vom 6. November 2013 XII ZB 86/13 FamRZ 2014, 113 Rn. 24 ff.). Dazu hat der Senat ausgeführt, dass der Rechtspfleger zur En t- scheidung über Einwendungen berufen ist, die im Vergütungsrecht ihre n Grund haben (Senatsbeschluss vom 5. November 2014 XII ZB 186/13 FamRZ 2015, 248 Rn. 18 ) . Wendet der Vergütungsempfänger im Rückforderungsve r- fahren Vertrauensschutzgesichtspunkte ein, handelt es sich dabei um eine im Vergütungsrecht zu verortende Einw endung nach § 242 BGB. Billigkeitserw ä- gungen vermögen indessen keinen im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu berücksichtigenden Anspruch zu be gründen (Senatsbeschluss vom 2. März 2016 XII ZB 196/13 FamRZ 2016, 1072 Rn. 10). Zwar wird in dem hier ange strengten Verfahren nach § 168 FamFG fo r- mal der Vergütungsanspruch des Umgangspflegers festgesetzt. Tatsächlich 35 36 - 14 - wird mit der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung im Falle wie hier b e- reits zu viel ausgezahlter Beträge aber der Rechtsgrund für deren R ückford e- rung geschaffen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2016 XII ZB 493/14 FamRZ 2016, 1759 Rn. 21). Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Hamburg - Wandsbek, Entscheidung vom 23.11.2017 - 733 F 117/15 - OLG Hamburg, Ent scheidung vom 20.02.2018 - 2 WF 132/17 -
Full & Egal Universal Law Academy