BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 136/06 vom 5. Februar 2009 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerkl344rung - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 5. Februar 2009 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 11. Juli 2006 aufgehoben. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 4. April 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten beider Rechtsmittelz374ge hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert betr344gt 10.374,88 200. Gr374nde: I. Die Antragstellerin, eine in Polen ans344ssige Handelsgesellschaft, hat aufgrund des rechtskr344ftigen Vers344umnisurteils des Bezirksgerichts Warschau 1 - 3 - vom 28. Juni 2005 einen Zahlungsanspruch 374ber 40.122,78 Zloty zuz374glich Zin-sen und Kosten gegen die Firma "K. GmbH in R. /Deutschland". Auf ihren Antrag wurde das Vers344umnisurteil vom Landgericht f374r voll-streckbar erkl344rt. Die Zustellung wurde entsprechend den Angaben der Antrag-stellerin an die Anschrift "304 -Stra337e R." veran-lasst, erfolgte jedoch aufgrund eines Weitersendeantrags des Gerichts an die auf der Zustellungsurkunde genannte Firma "K. , K -Weg D.". 2 Die "K. GmbH, K -Weg D." legte Beschwerde ein mit der Begr374ndung, sie habe ge gen374ber dem polnischen Gericht sachlich mit Schreiben vom 24. Mai 2005 in-nerhalb der bis 16. Mai 2005 laufenden Frist Stellung genommen, habe aber von diesem Gericht nie mehr etwas geh366rt und sei auch nicht erneut angeh366rt worden. 3 Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass die Vollstreckbarerkl344rung gem344337 Beschluss des Landgerichts sich nicht auf die Beschwerdef374hrerin be-ziehe. Mit der hiergegen eingelegten Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstel-lerin ihren Antrag auf Zur374ckweisung der Erstbeschwerde weiter. 4 II. Das gem344337 247 15 Abs. 1 AVAG, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist zul344ssig, weil das Beschwerdegericht die Antragstellerin in ih- 5 - 4 - rem Recht auf rechtliches Geh366r verletzt hat, 247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist auch im 334brigen zul344ssig, insbesondere frist-gerecht eingelegt und begr374ndet worden, 247 15 Abs. 2, 247 16 Abs. 2 AVAG, 247 575 Abs. 2 und 3 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. 6 1. Anwendbar auf die beantragte Vollstreckbarerkl344rung ist nicht mehr, wie die Antragstellerin gemeint hat, das Luganer 334bereinkommen 374ber die ge-richtliche Zust344ndigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (BGBl. 1994 II S. 2660), sondern die im Verh344ltnis zu Polen seit 1. Mai 2004 anwendbare Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Aner-kennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - EuGVVO - vom 22. Dezember 2000, Amtsblatt EG 2001 Nr. L 12 S. 1 (vgl. Kropholler, Europ344isches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Einleitung Rn. 20). Die 334bergangsvorschrift des Art. 66 Abs. 2 EuGVVO findet keine Anwendung, weil die Klage in Polen erst nach dem Inkrafttreten der EuGVVO im Verh344ltnis zu Polen erhoben worden ist (Art. 66 Abs. 1 EugVVO). 7 2. Das Beschwerdegericht ist unzutreffend davon ausgegangen, dass sich nicht feststellen lasse, dass mit der Firma "K. GmbH, 304 -Stra337e R.", also mit der im polni-schen Urteil genannten Firma, an die die Klage im Rechtshilfeweg zugestellt worden war, die Beschwerdef374hrerin gemeint sei. 8 Die Beschwerdef374hrerin ist jedoch offenkundig die Partei, gegen die das polnische Urteil ergangen ist. Die Bezeichnung einer Partei ist als Teil der Pro- 9 - 5 - zesshandlung auslegungsf344hig (BGHZ 4, 328, 334). Entscheidend ist, welchen Sinn die Erkl344rung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners hat. Demgem344337 ist bei einer dem Wortlaut nach unrichtigen Bezeichnung grund-s344tzlich diejenige (juristische) Person als Partei anzusehen, die nach dem Ge-samtzusammenhang der Prozesserkl344rungen als Partei gemeint ist. Dabei k366n-nen als Auslegungsmittel auch sp344tere Prozessvorg344nge herangezogen werden (BGH, Urt. v. 26. Februar 1987 - VII ZR 58/86, WM 1987, 739, 740; v. 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87, ZIP 1988, 571, 574; Beschl. v. 3. Februar 1999 - VIII ZB 35/98, ZIP 1999, 616, 617; v. 15. Mai 2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569, 1570 Rn. 11). Danach war die Beschwerdef374hrerin zweifelsfrei die Partei, gegen die das polnische Urteil ergangen und der Antrag auf Vollstreckbarerkl344rung gerich-tet war. Zwar enth344lt die Bezeichnung der Antragsgegnerin in dem polnischen Urteil eine Ungenauigkeit, weil sie dort mit "K. GmbH" bezeichnet wurde, w344hrend die Firmenbezeichnung gem344337 dem Auszug aus dem Handelsregister richtig "K Service GmbH" lautet. Die Antragsgegnerin hat jedoch selbst nicht geltend gemacht, sie sei nicht be-troffen, der Prozess in Polen gegen eine andere Firma 344hnlichen Namens ge-f374hrt worden. Sie hat sich vielmehr auf den Prozess in Polen sachlich eingelas-sen. Die von dem Gericht in Polen veranlasste Zustellung war im Rechtshilfe-weg an die Anschrift 304 -Stra337e in R. erfolgt. Ausweislich des historischen Auszugs aus dem Handelsregister B des Amtsge-richts R. hat die Antragsgegnerin 2006 ihren Sitz von R. nach D. verlegt. In dem Schreiben der Antragsgegnerin an das polni-sche Gericht vom 24. Mai 2005 und dem Beschwerdeschreiben an das Landge-richt vom 28. April 2006 sind jeweils die identische Handelsregisternummer HRB sowie identische Umsatzsteueridentifikationsnummern angegeben. 10 - 6 - An der Identit344t der Antragsgegnerin und der Beschwerdef374hrerin kann also keinerlei Zweifel bestehen, zumal im Handelsregister B eine "K. GmbH" 374berhaupt nicht eingetragen ist und sich ansonsten nur die nicht verwechselbare Eintragung eines Einzelkaufmanns im Handelsregister A unter der Firma "K. e.K." findet, der mit dem Rechtsstreit ersicht-lich nichts zu tun hat. 3. Im Verfahren der Beschwerde durfte die vom Landgericht angeordnete Vollstreckbarerkl344rung nur unter den Voraussetzungen der Art. 34 und 35 EuGVVO aufgehoben werden, Art. 45 Abs. 1 EuGVVO. Deren Voraussetzun-gen liegen nicht vor. Dies wird von der Antragsgegnerin auch nicht geltend ge-macht. Insbesondere ist Art. 34 Nr. 2 EuGVVO nicht gegeben, weil sich die An-tragsgegnerin auf die zugestellte Klage eingelassen hat. 11 Die Antragsgegnerin macht vielmehr geltend, die Entscheidung des pol-nischen Gerichts sei sachlich falsch, sie sei auch nicht noch einmal angeh366rt worden. Beides ist hier unerheblich. Das polnische Urteil kann inhaltlich nicht 374berpr374ft werden, Art. 45 Abs. 2 EuGVVO. F374r eine Verletzung des deutschen ordre public im Sinne des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO ist keinerlei Anhaltspunkt vor-getragen. Die Antragsgegnerin h344tte sich in dem Verfahren in Polen ordnungs-gem344337, insbesondere fristgem344337 verteidigen und gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen m374ssen. 12 - 7 - 4. Der Streitwert bemisst sich nach dem Umrechnungskurs bei Eingang der Rechtsbeschwerde am 11. August 2006. Er betrug an diesem Tag laut Aus-kunft der Deutschen Bundesbank 3,8673. 13 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 04.04.2006 - 6 O 783/06 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 11.07.2006 - 5 W 1082/06 -
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