BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 136/09 vom 27. Oktober 2010 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO aF 247247 619, 629 a Abs. 3; FamFG 247247 131, 145 a) 247 619 ZPO aF ist nicht anzuwenden, wenn ein Ehegatte nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs, aber vor rechtskr344ftiger Entscheidung einer Folgesache stirbt (vgl. nunmehr 247 131 FamFG). b) Wird ein Scheidungsverbundurteil nur teilweise angefochten, so erwachsen die Entscheidungsteile, die Familiensachen betreffen, welche nicht Gegenstand des Hauptrechtsmittels sind, mit Ablauf der Frist des 247 629 a Abs. 3 ZPO aF (vgl. nunmehr 247 145 FamFG) in Rechtskraft, sofern sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls angefochten werden. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - XII ZB 136/09 - OLG Hamm AG L374dinghausen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne sowie die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dose, Schilling und Dr. G374nter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Juli 2009 wird auf Kosten der Antragstellerin zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: 15.000 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten 374ber die Erledigung eines Scheidungsverfahrens. 1 Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - L374dinghausen vom 10. Juli 2008 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Au337erdem entschied das Familiengericht 374ber die Folgesachen Versorgungsausgleich, Zugewinnaus-gleich und Hausratsverteilung. 2 Gegen das Urteil des Familiengerichts hat die Antragstellerin (im Folgen-den: Ehefrau) fristgerecht Berufung eingelegt. In ihrer wiederum fristgerecht eingereichten Berufungsbegr374ndung hat die Ehefrau "in dem Berufungsverfah- 3 - 3 - ren gegen das Verbundurteil des Amtsgerichts" beantragt, das Endurteil des Amtsgerichts aufzuheben, die Antr344ge des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) auf Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs und auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs zur374ckzuweisen sowie seinen Antrag auf Zuteilung von Hausratsgegenst344nden insoweit zur374ckzuweisen, als er ihrem Zuteilungsantrag nicht entspreche. In der nachfolgenden Begr374ndung hat die Ehefrau unter Ziff. I im Einzelnen zum Versorgungsausgleichsverfahren Stellung genommen sowie unter Ziff. II zum Zugewinnausgleich und unter Ziff. III zur Hausratsverteilung. Die Berufungsbegr374ndung ist zuletzt der Deutschen Rentenversicherung Bund am 28. Oktober 2008 zugestellt worden. Mit Verf374gung vom 3. Dezember 2008 hat das Berufungsgericht die Ehefrau unter Fristsetzung bis 20. Januar 2009 um Klarstellung gebeten, ob auch der Scheidungsausspruch als solches ange-fochten werden solle. Am 12. Dezember 2008 ist der Ehemann verstorben. Mit Schriftsatz vom 22. April 2009 hat die Ehefrau ausgef374hrt, in der Berufungsbegr374ndung seien nicht nur die Folgesachen angefochten worden. 4 Das Oberlandesgericht hat den Antrag der Ehefrau, die Ehesache durch Beschluss f374r erledigt zu erkl344ren, zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Ehefrau. 5 II. F374r das Verfahren ist gem344337 Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die-sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Rn. 7 mwN). 6 - 4 - Die vom Berufungsgericht zugelassene und damit gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im 334brigen zul344ssig. Insbesondere fehlt es weder an einer Beschwer der Ehefrau noch an einem Rechtsschutzbed374rfnis f374r das Rechtsmittelverfahren. 7 8 Allerdings tritt die Erledigung in der Hauptsache gem344337 247 619 ZPO aF (jetzt: 247 131 FamFG) - ebenso wie die Rechtskraft - von Gesetzes wegen ein, ohne dass es eines Ausspruchs durch das Gericht bedarf. Ein Beschluss des Gerichts, der - wie der angefochtene Beschluss - einen Antrag auf Erledigterkl344-rung zur374ckweist, hat dementsprechend ausschlie337lich deklaratorische Wirkung (vgl. Staudinger/Voppel BGB 2007 Vorbem. zu 247247 1313 ff. Rn. 51 mwN, 54). Dennoch kann demjenigen, der die Feststellung der Erledigung begehrt, ein Rechtsschutzbed374rfnis f374r einen entsprechenden Ausspruch nicht abgespro-chen werden, zumindest wenn - wie hier - der Eintritt der Rechtskraft des Schei-dungsausspruchs zweifelhaft ist. Der Frage, ob ein Ehegatte geschieden oder verwitwet ist, kann erhebliche Bedeutung zukommen, etwa f374r die Versorgung des 374berlebenden Ehegatten. Dies begr374ndet ein berechtigtes Interesse an ei-ner gerichtlichen Klarstellung (OLG D374sseldorf FamRZ 2005, 386, 387; OLG Hamm FamRZ 1995, 101; Staudinger/Voppel aaO Vorbem. zu 247247 1313 ff. Rn. 54 mwN; Z366ller/Philippi ZPO 27. Aufl. 247 619 Rn. 5; aA OLG Saarbr374cken FamRZ 2010, 480 mwN). Entsprechend kann auch die Zul344ssigkeit einer (Rechts-) Beschwerde gegen einen die Erledigung betreffenden Beschluss nicht allein unter Hinweis auf dessen deklaratorischen Charakter verneint wer-den (OLG Hamm FamRZ 1995, 101). III. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. 9 - 5 - 1. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt, eine Erledigung im Sinne von 247 619 ZPO aF, 247 269 Abs. 4 ZPO sei nicht eingetreten, da das angefochtene Urteil im Scheidungs-ausspruch bereits vor dem Tod des Ehemannes rechtskr344ftig gewesen sei. Die Ehefrau habe ihre Berufung ausweislich der Berufungsbegr374ndung nach Ma337-gabe ihrer Antr344ge sowie ihrer Ausf374hrungen im Einzelnen ausdr374cklich und allein auf die Folgesachen Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und Hausrat beschr344nkt. Nach Ablauf der Berufungsbegr374ndungsfrist habe f374r sie keine M366glichkeit mehr bestanden, ihr Rechtsmittel zu erweitern. Dies sei allen-falls zul344ssig, wenn sich die Gr374nde hierf374r bereits aus der Rechsmittelbegr374n-dungsschrift erg344ben, was hier nicht der Fall sei. Da auch der Ehemann inner-halb der Monatsfrist des 247 629 a Abs. 3 Satz 1 ZPO aF keine 304nderung des Scheidungsausspruchs beantragt habe, sei letzterer mit Ablauf des 28. Novem-ber 2008 rechtskr344ftig geworden. 10 Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen 334berpr374fung im Ergebnis Stand. 11 2. Gem344337 247 619 ZPO aF ist ein Verfahren in einer Ehesache als in der Hauptsache erledigt anzusehen, wenn einer der Ehegatten stirbt, bevor das Urteil rechtskr344ftig ist. 247 619 ZPO aF ist allerdings nicht anzuwenden, wenn ein Ehegatte nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs, aber vor rechtskr344ftiger Entscheidung einer Folgesache stirbt (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 129/86 - FamRZ 1989, 35, 36 mwN; Z366ller/Philippi aaO 247 619 Rn. 18; vgl. nunmehr 247 131 FamFG). 12 Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, dass der Ehemann vorliegend erst nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs ver-storben ist, weshalb eine Feststellung der Erledigung ausscheidet. 13 - 6 - a) Allerdings wird die Rechtskraft eines Urteils durch die rechtzeitige Ein-legung eines an sich statthaften Rechtsmittels (vgl. GmS-OGB BGHZ 88, 353, 357) gem344337 247 705 ZPO insgesamt gehemmt. Die Hemmungswirkung erfasst zun344chst auch die den Rechtsmittelf374hrer beg374nstigenden Teile der Entschei-dung, au337erdem umfasst sie im Falle einer Teilanfechtung zun344chst auch die nicht angefochtenen Teile. Ein den Rechtsmittelf374hrer beg374nstigender oder von ihm nicht angegriffener Teil wird - von dem hier nicht vorliegenden Fall des Rechtsmittelverzichts abgesehen - erst rechtskr344ftig, wenn er nicht mehr durch eine Erweiterung der Rechtsmittelantr344ge oder ein Anschlussrechtsmittel in das Rechtsmittelverfahren einbezogen werden kann (BGH Urteile vom 8. Juni 1994 - VIII ZR 178/93 - NJW 1994, 2896, 2897 und vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 41/93 - NJW 1994, 657, 659; M374nchKommZPO/Kr374ger 3. Aufl. 247 705 Rn. 9 ff. mwN). Dabei f374hrt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - bereits die grunds344tzlich gegebene M366glichkeit, das Rechtsmittel trotz vorheri-ger Beschr344nkung auszudehnen, zur umfassenden Hemmung der Rechtskraft der den Rechtsmittelf374hrer belastenden Entscheidungsteile. Unerheblich ist demgegen374ber, ob eine Rechtsmittelerweiterung zul344ssig w344re, insbesondere ob sie sich im Rahmen der Rechtsmittelbegr374ndung bewegen w374rde(M374nchKommZPO/Kr374ger aaO 247 705 Rn. 11 f.; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 21. Aufl. 247 629 a Rn. 21). 14 W344hrend die Berufung jedoch grunds344tzlich bis zum Schluss der Beru-fungsverhandlung erweitert werden kann (BGH Urteil vom 8. Juni 1994 - VIII ZR 178/93 - NJW 1994, 2896, 2897; M374nchKommZPO/Kr374ger aaO 247 705 Rn. 11; zur Anschlussberufung vgl. 247 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO), begrenzt 247 629 a Abs. 3 ZPO aF (jetzt: 247 145 FamFG) f374r Scheidungsverbundurteile die M366glich-keit, bisher nicht angefochtene Familiensachen zum Gegenstand einer Beru-fungserweiterung oder einer Anschlussberufung zu machen, in zeitlicher Hin-sicht (vgl. Senatsbeschluss vom 11. November 1992 - XII ZA 20/92 - NJW-RR 15 - 7 - 1993, 260, 261). Mit dieser Regelung verfolgt das Gesetz den Zweck, die vor-zeitige (Teil-) Rechtskraft einzelner Entscheidungen eines Verbundurteils, ins-besondere des Scheidungsausspruchs, unabh344ngig von dem weiteren Schick-sal der (sonstigen) Folgesachen zu erm366glichen (Senatsurteil vom 22. April 1998 - XII ZR 281/96 - FamRZ 1998, 1024, 1025 mwN) . Der Scheidungsaus-spruch wird somit sp344testens mit Ablauf der Frist des 247 629 a Abs. 3 ZPO aF rechtskr344ftig, wenn er nicht zuvor angefochten wird. b) Danach ist die Scheidung vorliegend mit Ablauf des 28. November 2008 rechtskr344ftig geworden, also vor dem Tod des Ehemannes. 16 Die zeitlich letzte Zustellung der Berufungsbegr374ndung erfolgte am 28. Oktober 2008. Da innerhalb der Monatsfrist des 247 629 a Abs. 3 Satz 1 ZPO aF weder Anschlussberufung eingelegt noch die Berufung erweitert wurde, er-gibt sich der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens hier allein aus den in der Berufungsbegr374ndung enthaltenen Berufungsantr344gen (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - XII ZR 155/04 - FamRZ 2005, 1538). Diese sind dahinge-hend auszulegen, dass die Ehefrau den Scheidungsausspruch nicht angefoch-ten hat. 17 aa) F374r die Auslegung von Berufungsantr344gen, die der erkennende Se-nat als Rechtsbeschwerdegericht selbst vornehmen kann, ist nicht allein der Wortlaut der Antr344ge ma337gebend. Vielmehr ist stets die Berufungsbegr374ndung zur Auslegung des Berufungsbegehrens heranzuziehen. Weiter sind s344mtliche sonstige Umst344nde des Einzelfalls zu ber374cksichtigen, die dem Gericht bekannt und dem Rechtsmittelgegner zug344nglich sind. Im Zweifel gilt, was nach den Ma337st344ben der Rechtsordnung vern374nftig ist und der recht verstandenen Inte-ressenlage entspricht (Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - XII ZR 155/04 - FamRZ 2005, 1538; vgl. auch BGH Urteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - NJW-RR 18 - 8 - 2010, 428 Rn. 13; Stein/Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. vor 247 128 Rn. 247 f., je-weils allgemein zur Auslegung von Prozesserkl344rungen). 19 bb) Die Berufungsantr344ge der Ehefrau sind - isoliert betrachtet - missver-st344ndlich formuliert. Sie beantragt zum einen ohne Einschr344nkung, das Endur-teil des Amtsgerichts - Familiengericht - aufzuheben, w344hrend sie auf der ande-ren Seite konkrete Antr344ge nur zum Versorgungsausgleich, zum Zugewinnaus-gleich und zur Hausratsverteilung stellt. Die Auslegung der Antr344ge unter Ein-beziehung der Berufungsbegr374ndung und der sonstigen Umst344nde ergibt indes, dass der Scheidungsausspruch nicht angefochten wurde. Allerdings ist bei der Auslegung zu ber374cksichtigen, dass die Ehefrau in erster Instanz einer Abtrennung der Scheidungssache widersprochen und ihr Interesse an einer gleichzeitigen Entscheidung 374ber die Scheidung und die Fol-gesachen betont hat. Begr374ndet hat sie ihren Standpunkt unter Hinweis auf be-f374rchtete H344rten im Versorgungsausgleich und den drohenden Verlust von An-spr374chen auf Witwenrente. Dar374ber hinaus sind jedoch keine f374r die Auslegung relevanten Umst344nde ersichtlich, die auf eine Anfechtung auch des Schei-dungsausspruchs hindeuten k366nnten. Insbesondere ist die Formulierung "Ver-bundurteil" in der Berufungsbegr374ndung nicht aussagekr344ftig. Vielmehr ist auf der anderen Seite zu beachten, dass sich in der Begr374ndung nur Ausf374hrungen zu den Folgesachen finden, w344hrend die Ehefrau zur Scheidung keine Stellung nimmt. Auch hat die Ehefrau ihren Scheidungsantrag nicht zur374ckgenommen, so dass von einem grunds344tzlich weiterhin vorhandenen Scheidungswillen aus-zugehen war. Schlie337lich ist zu ber374cksichtigen, dass eine auch gegen den Scheidungsausspruch gerichtete Berufung insoweit mangels Begr374ndung unzu-l344ssig gewesen w344re, was im Rahmen einer interessengerechten Auslegung nicht au337er Acht bleiben kann. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt die erstin-stanzliche Ablehnung einer Abtrennung f374r sich allein keine Auslegung dahin-gehend, dass die Ehefrau mit ihrer Berufung auch den Scheidungsausspruch 20 - 9 - angefochten hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Ehefrau den f374r sie bestehenden Interessenkonflikt - Scheidungswille einerseits, negative Auswir-kungen einer Scheidung andererseits - in zweiter Instanz zugunsten des Schei-dungswillens gel366st hat, zumal die von der Ehefrau bef374rchteten H344rten im Ver-sorgungsausgleich ohnehin nicht drohten. 21 cc) Ein anderes Auslegungsergebnis folgt nicht daraus, dass die Ehefrau mit Schriftsatz vom 22. April 2009 klargestellt hat, auch den Scheidungsaus-spruch anfechten zu wollen. Denn im Rahmen der Auslegung befristeter Erkl344-rungen sind nur Umst344nde zu ber374cksichtigen, die bis zum Fristablauf dem Ge-richt bekannt und dem Rechtsmittelgegner zug344nglich waren. Nachtr344gliche Klarstellungen sind demgegen374ber grunds344tzlich unbeachtlich (Senatsbe-schluss vom 14. Februar 2001 - XII ZB 192/99 - FamRZ 2001, 1703, 1704 mwN; BGH Urteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - NJW 1999, 1554). - 10 - Entsprechend konnte die nach Ablauf der Frist des 247 629 a Abs. 3 ZPO aF er-folgte Klarstellung keine Ber374cksichtigung mehr finden. Zu diesem Zeitpunkt war die Scheidung bereits rechtskr344ftig geworden. Hahne Wagenitz Dose Schilling G374nter Vorinstanzen: AG L374dinghausen, Entscheidung vom 10.07.2008 - 14 F 315/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 01.07.2009 - 8 UF 171/08 -
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