BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 136/09 vom 5. Mai 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 4b, 258 Abs. 2 a) 334ber eine Verl344ngerung der Verfahrenskostenstundung wird nur auf Antrag ent-schieden. b) Nach Best344tigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens kommt eine weitere Stundung der Verfahrenskosten nicht in Betracht. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - IX ZB 136/09 - AG Marburg LG Marburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 5. Mai 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 19. Mai 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 69.702,36 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Schuldner beantragte am 19. Juni 2002 die Er366ffnung des Insol-venzverfahrens 374ber sein Verm366gen sowie Stundung der Verfahrenskosten und Restschuldbefreiung. Am 20. September 2002 wurde das Insolvenzverfahren er366ffnet; die Verfahrenskosten wurden gestundet. Der Insolvenzverwalter ent-warf einen Insolvenzplan, der von den Beteiligten gebilligt und mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 30. Juni 2004 best344tigt wurde. Dieser Plan sah vor, dass der Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens zu tragen habe. Am 30. September 2004 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. 1 - 3 - Die Verg374tung des Insolvenzverwalters wurde mit Beschluss vom 30. September 2004 auf 79.298,86 200 festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen diesen Beschluss blieb erfolglos. Mit Kostenrechnung vom 24. Mai 2005 setzte der Kostenbeamte des Amtsgerichts die Kosten des Insol-venzverfahrens in H366he von insgesamt 82.181,26 200 gegen den Schuldner fest. Aufgrund einer Ratenzahlungsvereinbarung mit der Gerichtskasse zahlte der Schuldner 500 200 monatlich an die Gerichtskasse. 2 In der Folgezeit erhob der Schuldner Klage gegen den Insolvenzverwal-ter pers366nlich auf Schadensersatz in H366he der gegen ihn, den Schuldner, fest-gesetzten Verfahrenskosten. Er vertrat die Ansicht, die Verwaltergeb374hren h344t-ten gem344337 247 258 Abs. 2 InsO vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens der Mas-se entnommen werden m374ssen. Die Klage blieb in zwei Instanzen erfolglos. 3 Am 11. Februar 2008 wurde die 334berwachung der Planerf374llung gem344337 247 268 Abs. 1 Nr. 2 InsO aufgehoben. 4 Mit Anwaltsschreiben vom 30. Juni 2008 wies der Schuldner darauf hin, dass er nunmehr 48 Monatsraten an die Gerichtskasse gezahlt habe, und bat um Feststellung, dass er nach Ablauf dieses Zeitraums keine Zahlungen mehr zu leisten habe. Soweit ein Antrag nach 247 4b Abs. 1 InsO noch nicht beschie-den worden sei, werde der Antrag nunmehr ausdr374cklich gestellt. Das Insol-venzgericht wies daraufhin, dass ein Antrag nach 247 4b Abs. 1 InsO nicht gestellt worden sei; ein solcher Antrag komme im vorliegenden Fall auch nicht in Be-tracht, weil er die Erteilung der Restschuldbefreiung voraussetze. Mit Verf374gung vom 24. Februar 2009 fragte das Insolvenzgericht nach, ob der Antrag nach 247 4b Abs. 1 InsO aufrechterhalten bleibe. Der Schuldner lie337 unter dem 5 - 4 - 17. M344rz 2009 antworten, es bleibe bei dem Stundungsantrag. Das Insolvenz-gericht erteilte nunmehr den Hinweis, dass bisher kein Verl344ngerungsantrag mit den erforderlichen Erkl344rungen und Nachweisen 374ber die wirtschaftlichen und pers366nlichen Verh344ltnisse gestellt worden sei; der Hinweis vom 18. Februar 2009 sei insoweit unrichtig gewesen. Mit Schriftsatz vom 2. April 2009 hat der Schuldner sofortige Beschwerde gegen die Nichtentscheidung 374ber die Voraussetzungen des 247 4b InsO erhoben und zur Begr374ndung vorgetragen, f374r eine Entscheidung nach 247 4b InsO sei ein Antrag nicht erforderlich; vielmehr habe das Gericht von Amts wegen die f374r eine Verl344ngerung ma337geblichen Umst344nde zu ermitteln, den Schuldner anzu-h366ren und eine Entscheidung zu treffen. Das Insolvenzgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt. Dieses hat die sofortige Beschwerde als unzul344ssig verworfen. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Aufhebung des angefochtenen Be-schlusses nach Ma337gabe seiner Antr344ge im Verfahren der sofortigen Be-schwerde, hilfsweise die Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdege-richt erreichen. 6 II. Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. 7 1. Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf den Zul344ssigkeitsgrund der Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) und r374gt dazu eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts des Schuldners auf Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie aus Art. 6 8 - 5 - Abs. 1 EMRK in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Sie versteht die sofortige Beschwerde als Unt344tigkeitsbeschwerde und beanstandet dazu, dass das In-solvenzgericht bisher nicht 374ber den bereits mit Schriftsatz vom 30. Juni 2008 gestellten Antrag nach 247 4b Abs. 1 InsO entschieden habe. Dies trifft indes nicht zu. a) Der Senat als Rechtsbeschwerdegericht hat die vom Schuldner in den Tatsacheninstanzen gestellten Antr344ge eigenst344ndig auszulegen. Die Ausle-gung der eingangs zitierten Schrifts344tze ergibt, dass der Schuldner nicht, wie das Beschwerdegericht angenommen hat und wie die Rechtsbeschwerde ebenfalls meint, einen in die Zukunft wirkenden Antrag nach 247 4b Abs. 1 InsO gestellt hat. Bereits im Schriftsatz vom 30. Juni 2008 hat er die Ansicht vertre-ten, die nach 247 4b Abs. 1 Satz 2 InsO, 247 115 Abs. 2 ZPO h366chstens zu zahlen-den Monatsraten bereits erbracht zu haben; eine entsprechende Stundungsent-scheidung habe das Gericht inzident getroffen. Er wollte und will also gerade nicht die noch offenen knapp 70.000 200 in Raten zahlen, sondern bescheinigt bekommen, dass er nichts mehr zu zahlen habe. Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 2. April 2009 best344tigt diesen Befund. Hier hei337t es, 374ber eine Stundung nach 247 4b InsO h344tte von Amts wegen entschieden werden m374ssen. Da dem Insolvenzgericht die Verm366gensverh344ltnisse des Schuldners aus dem Insolvenzplan bekannt gewesen seien, h344tte es von sich aus den Schuldner anh366ren und 374ber die Stundung entscheiden m374ssen. 9 b) Die Ansicht des Schuldners trifft nicht zu. Das Insolvenzgericht hat nicht von Amts wegen 374ber eine Verl344ngerung der Verfahrenskostenstundung zu entscheiden (Jaeger/Eckardt, InsO 247 4b Rn. 23; M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 4b Rn. 7; Graf-Schlicker/Kexel, InsO 2. Aufl. 247 4b Rn. 2; Braun/Buck, InsO 4. Aufl. 247 4b Rn. 4; BK-InsO/Goetsch, InsO 247 4b Rn. 7; A. Schmidt, Privat- 10 - 6 - insolvenz, 3. Aufl. 247 7 Rn. 52; einschr344nkend HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. 247 4b Rn. 8 "Anregung des Schuldners"; FK-InsO/Kohte, InsO 6. Aufl. 247 4b Rn. 7). Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des 247 4b InsO. Dem Schuldner d374rfen die Wirkungen der weiteren Stundung einschlie337lich der ihn belastenden Auskunfts- und Verhaltensobliegenheiten jedoch nicht gegen oder ohne seinen Willen aufgedr344ngt werden (Jaeger/Eckardt, aaO). Hat das Insolvenzgericht Anhaltspunkte daf374r, dass der Schuldner die Verfahrenskosten (weiterhin) nicht aufbringen kann, wird es auf die M366glichkeit eines erneuten Stundungsantrags hinweisen, nicht jedoch die Stundung von Amts wegen bewilligen. Im vorliegen-den Fall ist - nachdem die Tragung der Verfahrenskosten streitig geworden war - dem (anwaltlich vertretenen) Schuldner am 20. Januar 2006 ein Schrei-ben des Insolvenzverwalters vom 13. Januar 2006 374bersandt worden, in dem auf die Stundungsregelung des 247 4b InsO und das Erfordernis eines entspre-chenden Antrags hingewiesen worden ist. Reagiert hat der Schuldner hierauf nicht. 2. F374r das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass eine Kos-tenstundung nach 247 4b Abs. 1 InsO im vorliegenden Fall aus Rechtsgr374nden ausgeschlossen ist. Die Vorschrift des 247 4b InsO setzt ihrem Wortlaut nach vor-aus, dass dem Schuldner nach Stundung der Verfahrenskosten gem344337 247 4a InsO Restschuldbefreiung erteilt worden ist (247 300 InsO). Im Insolvenzplanver-fahren ist ein entsprechender Beschluss nicht vorgesehen. Vielmehr wird das Insolvenzverfahren aufgehoben, sobald die Best344tigung des Insolvenzplans rechtskr344ftig ist (247 258 InsO). Der Schuldner wird mit der im gestaltenden Teil des Insolvenzplans vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger von sei-nen restlichen Verbindlichkeiten gegen374ber diesen Gl344ubigern befreit (247 227 Abs. 1 InsO). 11 - 7 - Eine analoge Anwendung der Vorschrift des 247 4b InsO auf den Fall, dass der Schuldner gem344337 247 227 Abs. 1 InsO von seinen Verbindlichkeiten gegen-374ber den Insolvenzgl344ubigern frei wird, kommt nicht in Betracht (HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. 247 4b Rn. 3; M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 4b Rn. 3; aA Jaeger/Eckardt, InsO 247 4c Rn. 77; FK-InsO/Kohte, InsO 6. Aufl. 247 4b Rn. 11; HmbKomm-InsO/Nies, 3. Aufl. 247 4b Rn. 6; BK-InsO/Goetsch, InsO 247 4b Rn. 7). Ein grunds344tzliches Analogieverbot besteht zwar nicht. Der Gesetzgeber scheint zum Beispiel davon ausgegangen zu sein, dass die Verfahrenskosten auch w344hrend eines Schuldenbereinigungsplanverfahrens (247247 305 ff InsO) ge-stundet werden k366nnen (BT-Drucks. 14/5680, S. 22; vgl. AG Hamburg ZVI 2009, 268), obwohl gem344337 247 308 Abs. 2 InsO mit der Annahme des Schulden-bereinigungsplans die Antr344ge auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung von Restschuldbefreiung als zur374ckgenommen gelten. Das Insolvenz-planverfahren (247247 217 ff InsO) enth344lt jedoch eine die Verfahrenskosten betref-fende Sonderregelung. Gem344337 247 258 Abs. 2 InsO hat der Verwalter vor der Aufhebung des Insolvenzverfahrens die unstreitigen Masseanspr374che zu be-richtigen und f374r die streitigen Sicherheit zu leisten. Hierunter fallen auch die Verfahrenskosten (247 53 InsO). Ob 247 258 Abs. 2 InsO - wie es sein Wortlaut na-he legt - zwingendes Recht enth344lt oder ob im Einverst344ndnis aller Betroffenen von ihm abgewichen werden kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entschei-dung. Ausgeschlossen ist jedenfalls eine Anwendung der Stundungsvorschrif-ten, die dazu f374hren w374rde, dass die vorhandene Masse unter sonstigen Mas-se- und die Insolvenzgl344ubiger verteilt w374rde, die Verfahrenskosten aber (ganz oder teilweise) von der Staatskasse zu tragen w344ren. 326ffentliche Mittel werden nur dann zur Deckung der Verfahrenskosten eingesetzt, wenn der Schuldner unter Heranziehung des w344hrend des Verfahrens erlangten Neuerwerbs nicht in der Lage ist, diese Kosten selbst zu tragen (BT-Drucks. 14/5680, S. 28). Der Senat hat deshalb bereits entschieden, dass nach eingetretener Masseunzu- 12 - 8 - l344nglichkeit die Verfahrenskosten auch dann vorrangig zu befriedigen sind, wenn sie gestundet worden sind (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - IX ZB 261/08, NZI 2010, 188 Rn. 23). Selbst im Restschuldbefreiungsverfah-ren sind die Kosten des vorangegangenen Insolvenzverfahrens zu berichtigen, bevor die infolge der Abtretung (247 287 Abs. 2 InsO) eingegangenen Betr344ge an die Gl344ubiger ausgesch374ttet werden d374rfen (247 292 Abs. 1 Satz 2 InsO). Glei-ches gilt im Falle eines Insolvenzplans. Die Verfahrenskosten m374ssen aus der vorhandenen Masse aufgebracht werden. Dass das Oberlandesgericht Frank-furt im Schadensersatzprozess des Schuldners gegen den Insolvenzverwalter einen gegenteiligen Standpunkt eingenommen hat, 344ndert im Ergebnis nichts. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Marburg/Lahn, Entscheidung vom - 23 IN 61/02 - LG Marburg, Entscheidung vom 19.05.2009 - 3 T 107/09 -
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