BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 136/11 vom 27. Juni 2011 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat d es Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 27. Juni 2011 beschlossen: D ie Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durc h- führung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. April 2011 und auf Beiordnung eines Notanwalts werden abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde g e- gen den vorbezeichneten Beschluss werden als unzulässig ve r- worfen. Gründe: Prozesskostenhilfe war nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft, weil sie weder na ch dem Gesetz allg e- mein eröffnet, noch von dem Beschwerdegericht zugela s sen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO war abzulehnen, weil die Antragstellerin zum einen nicht dargelegt hat, dass sie e i- 1 2 - 3 - nen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden habe , und zum and e- ren die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit einer Rechtsb e- schwerde aussichtslos ist. Die von der Antragstellerin bereits selbst eingelegte Rechtsbeschwerde war als unzulässig zu verwe rfen, weil diese - wie ausgeführt - nicht statthaft ist (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO ). Auch die Nichtzulassungsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nach § 544 Abs. 1 ZPO nur gegen Urteile d es Berufungsgerichts st at t- haft ist. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 05.04.2011 - 4 O 98/11 - OLG Celle, Entscheidung vom 18.04.2011 - 3 W 39/11 - 3 4
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