ECLI:DE:BGH:2016:071216BXIIZB136.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 136/16 vom 7. Dezember 2016 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 26, 68 Abs. 3 Satz 2, 278 Abs. 1 a) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beschwerdekammer im Betreuung s- verfahren eines ihrer Mitglieder mit der Anhörung des Betroffenen beauftragen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016 XII ZB 581/15 FamRZ 2016, 1446). b) Zu den Voraussetzungen der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (im A n- schluss an Senatsbe schluss vom 27. April 2016 XII ZB 7/16 FamRZ 2016, 1070). BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 136/16 - LG München II AG Starnberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 15. Februar 2016 unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde i m Übrigen i n- soweit aufgehoben, als die Beschwerde der Betroffenen gegen die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts zurückgewiesen wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsb e- schwer deverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 Gründe: I. Die Betroffene steht seit Oktober 2014 unter rechtlicher Betreuung. Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und Anhörung der Betroffenen hat das Amtsgericht die bestehende Betreuung unter Erweiterung der Au fgabenkreise verlängert und einen Einwilligungsvorbehalt hinsichtlich der Vermögenssorge angeordnet. Gegen diese Entscheidung hat die Betroffene Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat das Landgericht einen Ve r fahrenspfleger bestellt, eine ergänze nde Stellungnahme der Sachverständ i- 1 - 3 - gen zur Erforderlichkeit des Einwilligungsvorbehalts und zur Fähigkeit der B e- troffenen zur freien Willensbildung eingeholt und die Betroffene durch die B e- richterstatterin der Beschwerdekammer persönlich angehört. Anschlie ßend hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsb e- schwerde der Betroffenen. II. Die Rechtsbeschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zu r erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuve r- weisen. 1. Allerdings greift die von der Rechtsbeschwerde erhobene Verfahren s- rüge, wonach das Beschwerdegericht die Anhörung der Betroffenen nicht durch die Berichterstatterin der Besch werdekammer als beauftragte Richterin habe vornehmen lassen dürfen, nicht durch. a) Gemäß § 278 Abs. 1 Satz 1, 2 FamFG hat das Gericht den Betroff e- nen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwill i- gungsvorbehalts persönlich anzuhöre n. Es hat sich einen persönlichen Ei n- druck von dem Betroffenen zu verschaffen. Die persönliche Anhörung des B e- troffenen ist auch für die Verlängerung de r Bestellung eines Betreuers (§ 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG) und für die Erweiterung des Aufgabenkreises des B e- treuers (§ 293 Abs. 1 Satz 1 FamFG) zwingend vorgeschrieben. Da sich gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rech tszug bestimmt, gelten die in § 278 Abs. 1 FamFG enthaltenen Verpflichtung en grundsätzlich auch für das Beschwerdeg e- 2 3 4 - 4 - richt. Allerdings ka nn das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Recht s- zug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 26. Februar 2014 XII ZB 503/13 FamRZ 2014, 828 Rn. 5 mwN). b) Gemessen daran durfte das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall wie es zutreffend erkannt hat nicht von einer pers önlichen Anhörung der B e- troffenen nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG absehen. Mit der Einholung der e r- gänzenden Stellungnahme des Sachverständigen hat es für seine Entsche i- dung eine neue Tatsachengrundlage geschaffen, zu der die Betroffene im amtsgerichtlichen Verfahren noch nicht angehört werden konnte. Dies macht eine erneute Anhörung der Betroffenen im Beschwerdeverfahren erforderli ch (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2015 XII ZB 227/12 FamRZ 2016, 300 Rn. 9 mwN). c) Wie der Senat bereits entschiede n hat, muss die Anhörung des B e- troffenen im Beschwerdeverfahren jedoch nicht zwangsläufig durch alle Mitgli e- der der Beschwerdekammer er folgen (Senatsbeschlüsse vom 9. November 2011 XII ZB 286/11 FamRZ 2012, 104 Rn. 28 ff. mwN und vom 15. Juni 2016 XI I ZB 581/15 FamRZ 2016, 1446 Rn. 16 f.). Dies folgt bereits aus § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, wonach das Beschwerdegericht im Regelfall von einer Anhörung absehen kann, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgeno m- men wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Beschwerdekammer hat anderenfalls im Rahmen der ihr obliegenden Amtsermittlung nach § 26 FamFG darüber zu befinden, ob es für ihre Entscheidung wegen der Besonderheiten des Falles darauf ankommt, dass s ich die gesamte Kammer einen eigenen Eindruck von dem Betroffenen ve r- schafft oder ob der Kammer durch eine vom beauftragten Richter durchgeführte 5 6 - 5 - Anhörung eine ausreichende Grundlage für die zu treffende Entscheidung ve r- mittelt wird (vgl. Senatsbes chluss v om 9. November 2011 XII ZB 286/11 FamRZ 2012, 104 Rn. 31). Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Anhörung durch den beauftragten Richter nur in ihrem objektiven Ertrag und als dessen persönlicher Eindruck verwertet werden darf (Senatsbeschlüss e vom 9. No - vember 2011 XII ZB 286/11 FamRZ 2012, 104 Rn. 31 mwN und vom 15. Ju - ni 2016 XII ZB 581/15 FamRZ 2016, 1446 Rn. 17 mwN ). d) Auf dieser rechtlichen Grundlage begegnet die durch die beauftragte Richterin erfolgte Anhörung im vorliegenden Beschwe rdeverfahren rechtlich keinen Bedenken, weil das Beschwerdegericht der Anhörung der Betroffenen kein besonderes Gewicht beigemessen hat. In der angegriffenen Entscheidung wird zwar ausgeführt, die Feststellungen der Sachverständigen zur Betre u- ungsbedürftig keit und zum Betreuungsbedarf der Betroffenen würden auch von dem persönlichen Eindruck, den das Beschwerdegericht bei der Anhörung der Betroffenen ge wonnen habe, gestützt. Zur Begründung, weshalb das Beschwerdegericht die Ausführungen der Sachverständig en für überzeugend erachtet, zieht es den von der Berichtersta t- terin gewo nnen en persönlichen Eindruck von der Betroffenen nur ergänzend heran. In erster Linie stützt es sich hingegen auf die Ergebnisse der erstinstan z- lichen A nhörung der Betroffenen vom 23. Juni 2015 und auf die Ausführungen der Verfahrenspflegerin in ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2015. Unter di e- sen Umständen wurde durch die von der beauftragten Richterin durchgeführte Anhörung eine ausreichende Grundlage für die getroffene Entscheidung ve rmi t- telt. 2. In materiell - rechtlicher Hinsicht ist die angefochtene Entscheidung d a- gegen nicht frei von Rechtsfehlern. 7 8 9 - 6 - Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen zwar die Verlängerung der Betreuung mit den vom Amtsgericht angeordneten Aufgabenkreise n, nicht aber die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts. Denn die erheblich in Freiheit s- rechte der Betroffenen eingreifende Anordnung des Einwilligungsvorbehalts lässt sich nur rechtfertigen, wenn ihre Voraussetzungen auch in der zur Übe r- prüfung gestellt en Entscheidung verlässlich festgestellt sind (vgl. Senatsb e- schluss vom 19. Januar 2011 XII ZB 256/10 FamRZ 2011, 637 Rn. 19; zur Verlängerung des Einwilligungsvorbehalts Staudinger/Bienwald BGB [Stand: 6. Juni 2016] § 1903 Rn. 39). a) Soweit dies z ur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsg e- richt nach § 1903 Abs. 1 BGB an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Ei n- wi l ligungsvorbehalt). Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen. Ein Einwilligungsvorbehalt hinsich t- lich der Vermögenssorge kann nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen. Der Grundsatz der Erforderlichkeit bedeutet dabei auch, dass der Einwilligungsvo r- behalt je nach den Umständen auf einen einzelnen Vermögengegenstand oder eine bestimmte Art von Geschäfte n beschränkt werden kann (Se natsbeschlü s- s e vom 27. April 2016 XII ZB 7/16 FamRZ 2016, 1070 Rn. 16 und vom 28. September 2016 - XII ZB 275/16 - juris Rn. 6 mwN). b) Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht g e- recht. Die Ausführ ungen des Landgerichts hierzu beschränken sich auf die Feststellung, die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sei wegen der ma n- 10 11 12 13 - 7 - gelnden Fähigkeit der Betroffenen, ihr Geld einzuteilen, nötig. Auch in der ers t- instanzlichen Entscheidung ist ohne weitere Be gründung ausgeführt, die A n- ordnung des Einwilligungsvorbehalts erfolge zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für das Vermögen der Betroffenen. Dies kann die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, der einen gr a- vierenden Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen darstellt, nicht rechtfert i- gen. Hierzu bedarf es vielmehr konkreter Anhaltspunkte für eine Vermögensg e- fährdung erheblicher Art und Feststellungen dazu, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts erforderl ich ist, um eine erhebliche Gefahr für das Vermögen der Betroffenen abzuwenden. Tragfähige Feststellungen, die diesen Anforderungen genügen, hat das B e- schwerdegericht nicht getroffen. 14 - 8 - 3. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat hinsichtlich der Anor d- n ung des Einwilligungsvorbehalts verwehrt, weil die Sache mangels hinreiche n- der Tatsachenfeststellung noch nicht entscheidungsreif ist (vgl. § 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG). Die angegriffene Entscheidung ist daher insoweit aufz u- heben und die Sache ist insow eit an das Beschwerdegericht zurückzuverwe i- sen. Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Starnberg, Entscheidung vom 23.06.2015 - XVII 447/14 - LG München II, Entscheidung vom 15.02.2016 - 6 T 4553/15 - 15
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