BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 137/01 vom 18. Januar 2006 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2006 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Be-schluss des 5. Senats f374r Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. Mai 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten der weiteren Beschwerde - an das Ober-landesgericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 511 200 Gr374nde: I. Die Parteien haben am 15. September 1987 geheiratet; sie sind beide verbeamtet im Schuldienst des Landes Schleswig-Holstein t344tig. Der Schei-dungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geb. am 19. August 1955) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geb. am 20. Juni 1954) am 1. Oktober 1998 zuge-stellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Urteil vom 10. Mai 2000 die Ehe geschieden (insoweit rechtskr344ftig) und den Versorgungsaus-gleich dahin geregelt, dass es im Wege des Quasi-Splittings zu Lasten der Ver-sorgung des Antragstellers bei dem Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein 1 - 3 - (LBA Schleswig-Holstein; weiterer Beteiligter zu 1) auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund, vormals Bundesversicherungsanstalt f374r Angestellte; weitere Beteiligte zu 3) Rentenanwartschaften in H366he von monatlich 192,04 DM, bezogen auf den 30. September 1998, begr374ndet hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Aus-k374nften der weiteren Beteiligten von ehezeitlichen (1. September 1987 bis 30. September 1998; 247 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien beim LBA Schleswig-Holstein in H366he von 1.048,68 DM (Antragsteller) und 844,11 DM (Antragsgegnerin) sowie bei der DRV Bund in H366he von 227,50 DM (Antragsteller) und 47,99 DM (Antragsgegnerin), jeweils monatlich und bezogen auf den 30. September 1998, ausgegangen. Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder (weitere Beteiligte zu 2) haben die Parteien keine un-verfallbaren Anwartschaften erworben. Das Oberlandesgericht hat die gegen den Versorgungsausgleich gerich-tete Beschwerde des LBA Schleswig-Holstein zur374ckgewiesen. 2 Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde macht das LBA Schles-wig-Holstein geltend, f374r den Wertausgleich zu Gunsten der Antragstellerin sei die H344lfte der gesetzlichen Rentenanwartschaften des Antragsgegners im We-ge des Splittings zu 374bertragen. Erst die H344lfte des dann verbleibenden Wertun-terschiedes sei durch Quasi-Splitting zu Lasten der Beamtenversorgung des Antragsgegners auszugleichen. 3 - 4 - II. 4 Das Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 5 1. Das Oberlandesgericht hat die Voraussetzungen f374r einen Teilaus-gleich durch Rentensplitting f374r nicht gegeben erachtet. Wenn die Anwartschaft des Ausgleichspflichtigen in der gesetzlichen Rentenversicherung geringer sei als die Summe der Anwartschaften des ausgleichsberechtigten Ehegatten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung, sei nicht auf der Ebene der gesetzlichen Rentenversicherung und der Pensionsanwartschaf-ten getrennt zu saldieren; vielmehr habe der Ausgleich insgesamt zu Lasten der Pensionsanwartschaften des Ausgleichspflichtigen zu erfolgen. 2. Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden. 6 a) Zwar beinhaltet die Systematik des 247 1587 b Abs. 1, 2 BGB einen for-mellen Vorrang des Splittings vor dem Quasi-Splitting (FA-FamR/Gutdeutsch, 5. Aufl. 7. Kap. Rdn. 154; Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 711/81 - FamRZ 1986, 250, 251 unter II. 2 c, cc; OLG M374nchen FamRZ 1993, 1460 f.; vgl. auch BT-Drucks. 7/4361, 41). Die aus 247 1587 b Abs. 2 Satz 1 letz-ter Halbs. BGB folgende Einschr344nkung, nach der das Quasi-Splitting nur "in H366he der H344lfte des nach Anwendung von Abs. 1 noch verbleibenden Wertun-terschieds" durchgef374hrt werden kann, bedeutet indes nicht, dass bei einem Zusammentreffen von nach 247 1587 b Abs. 1 Satz 1 und 247 1587 b Abs. 2 Satz 1 BGB auszugleichenden Anrechten das Splitting losgel366st von den Vorausset-zungen des 247 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB - d.h. mittels getrennter Saldierung der gesetzlichen Rentenanrechte und der Anwartschaften auf Beamtenversorgung - durchgef374hrt werden kann (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. 247 1587 b BGB Rdn. 31). Zu Recht ist das Oberlandesgericht vielmehr davon 7 - 5 - ausgegangen, 247 1587 b Abs. 2 Satz 1 letzter Halbs. BGB kn374pfe an die Tatbe-standsvoraussetzungen des vorgreiflichen 247 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB an. 8 b) Hat der Ausgleichspflichtige in der Ehezeit gesetzliche Rentenanwart-schaften und Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschrif-ten erworben, erfordert die Durchf374hrung des Splittings nach 247 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB, dass die gesetzlichen Rentenanwartschaften bereits f374r sich allein h366her sind als die entsprechenden Anwartschaften des Ausgleichsberechtigten oder die Summe seiner Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB und der Versorgungsanwartschaften aus dem Beamtenverh344ltnis nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB (h.M., vgl. Palandt/Bruder-m374ller BGB 65. Aufl. 247 1587 b Rdn. 13; M374nchKomm/D366rr BGB 4. Aufl. 247 1587 b Rdn. 7; Johannsen/Henrich/Hahne, aaO, 247 1587 b Rdn. 15; Erman/ Klattenhoff BGB 11. Aufl. 247 1587 b Rdn. 5; Soergel/Lipp BGB 13. Aufl. 247 1587 b Rdn. 8; Staudinger/Rehme BGB 2004 247 1587 b Rdn. 59; AnwKomm/Wieden-l374bbert BGB 2005 247 1587 b Rdn. 5; RGRK/Wick BGB 12. Aufl. 247 1587 b Rdn. 14; OLG N374rnberg FamRZ 1995, 98, 100). Dies entspricht dem ausdr374ck-lichen Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 7/4361, 41) und dem eindeutigen Wortlaut des 247 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB, der den Anwartschaften des Aus-gleichsverpflichteten "in einer gesetzlichen Rentenversicherung" die Anwart-schaften des Ausgleichsberechtigten "im Sinne des 247 1587 a Abs. 2 Nr. 1, 2" gegen374berstellt. Das teilweise Splitting kommt folglich nur in Betracht, wenn durch Halb-teilung einer vorhandenen Beamtenversorgung des Verpflichteten der Aus-gleich nicht in vollem Umfang erfolgen kann (FA-FamR/Gutdeutsch, aaO, 7. Kap. Rdn. 154). Die weitere Beschwerde weist deshalb zu Recht darauf hin, dies sei nicht die Regel, wenn auf Seiten des ausgleichspflichtigen Ehegatten gesetzliche Rentenanwartschaften und Anwartschaften auf Beamtenversorgung 9 - 6 - zusammentreffen. Der Ausgleichspflichtige wird n344mlich wegen der bestehen-den H366chstaltersgrenzen (vgl. Ebert/Bieler Das gesamte 366ffentliche Dienstrecht Stand Juni 2005 Kz. 250 Rdn. 7) vor seiner Verbeamtung regelm344337ig nur ver-h344ltnism344337ig geringe Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben. Die Gegen374berstellung der gesetzlichen Rentenanwartschaf-ten des Verpflichteten mit der Summe der Anrechte des Berechtigten nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB erh344lt dem ausgleichspflichtigen Ehegatten somit m366glichst viele gesetzliche Rentenanwartschaften. Diese Regelung folgt aus dem Grundsatz, dass Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung als Grundlage der sozialen Sicherung an sich nicht 374bertragbar sind und 247 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB insoweit eine Ausnahmeregelung darstellt (Stau-dinger/Rehme, aaO, 247 1587 b Rdn. 32; vgl. zur 334bertragbarkeit gesetzlicher Rentenanrechte: Senatsbeschl374sse vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 711/81 - aaO, S. 251 und vom 3. Juni 1981 - IVb ZB 529/80 - FamRZ 1981, 1051, 1060; BT-Drucks. 7/650, 171). Dem Splitting kommt damit ein formeller, dem Qua-si-Splitting im Ergebnis aber ein materieller Vorrang zu (FA-FamR/Gutdeutsch, aaO, Kap. 7 Rdn. 154). c) Es kann dahinstehen, ob das Quasi-Splitting die Allgemeinheit be-lastet, weil die nach 247 225 SGB VI vom Versorgungstr344ger an den Rentenversi-cherungstr344ger zu erbringenden (steuerfinanzierten) Erstattungsleistungen h366-her sind - trotz des mit der Regelung verfolgten Ziels der Kostenneutralit344t des Versorgungsausgleichs (vgl. Hauck/Noftz/Klattenhoff SGB VI 2005 247 225 Rdn. 8) - als die infolge der K374rzung der Versorgungsbez374ge des ausgleichs-pflichtigen Ehegatten nach 247 57 BeamtVG erzielbaren Einsparungen. Diese lediglich die technische Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs regelnden beamten- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften k366nnen entgegen der Ansicht der weiteren Beschwerde einen Teilausgleich durch Rentensplitting, der 10 - 7 - vom Wortlaut des Gesetzes und vom Willen des Gesetzgebers abweicht, nicht rechtfertigen. 11 3. a) Nach den der Entscheidung des Oberlandesgerichts zugrunde lie-genden Ausk374nften der weiteren Beteiligten zu 1 und 3 hat der Antragsteller in der Ehezeit gesetzliche Rentenanwartschaften in H366he von monatlich 227,50 DM (116,32 200) erworben, denen nach 247 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB mo-natliche Anwartschaften der Antragsgegnerin aus der gesetzlichen Rentenver-sicherung in H366he von 47,99 DM (24,54 200) und Versorgungsanwartschaften in H366he von 844,11 DM (431,59 200), somit insgesamt h366here Anwartschaften nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB gegen374berstehen. Der Versorgungsausgleich zu-gunsten der Antragsgegnerin kann danach nicht teilweise durch Splitting erfol-gen; er ist insgesamt im Wege des Quasi-Splittings durchzuf374hren. b) Die angefochtene Entscheidung kann gleichwohl keinen Bestand ha-ben. Das Beschwerdegericht konnte die inzwischen eingetretenen 304nderungen bei der Bemessung der Beamtenversorgung durch das Versorgungs344nde-rungsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3926) noch nicht ber374cksichti-gen. F374r die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten ist im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschr344nkt der von 75 % auf 71,75 % verminderte H366chst-ruhegehaltssatz gem344337 247 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungs344nderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3926) ma337geblich (vgl. Senatsbeschl374sse vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.). Ebenso wenig be-r374cksichtigt die vom Oberlandesgericht eingeholte Auskunft der DRV Bund vom 3. Mai 2000 die 304nderungen der Rechtslage durch das Altersverm366genserg344n-zungsgesetz (AVmEG vom 21. M344rz 2001, BGBl. I, 403). 12 - 8 - Da das Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 zu einer umfassenden 334berpr374fung der Entscheidung 374ber den 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-gleich durch den Senat f374hrt (Senatsbeschl374sse vom 27. Juni 1984 - IVb ZB 767/80 - FamRZ 1984, 990, 991 f. und vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 131/82 - FamRZ 1986, 250), war die Sache deshalb an das Oberlandesgericht zur374ckzuverweisen, damit der Versorgungsausgleich unter Zugrundelegung neuer Ausk374nfte der LBA Schleswig-Holstein und der DRV Bund geregelt wer-den kann. 13 Sprick Weber-Monecke Wagenitz V351zina Dose Vorinstanzen: AG Kiel, Entscheidung vom 10.05.2000 - 43 F 224/98 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.05.2001 - 15 UF 123/00 -
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