BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 137/06 vom 19. April 2007 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill und Cierniak und die Richterin Lohmann am 19. April 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 11. Juli 2006 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Antrag der Schuldnerin auf Aussetzung des Rechtsbeschwer-deverfahrens wird zur374ckgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zur374ckgewiesen. Der Antrag auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zuge-lassenen Rechtsanwalts f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Eingabe vom 22. Juli 2006 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche gem344337 247 6 Abs. 1, 247 289 Abs. 2 Satz 1, 247 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber unzul344ssig, weil sie nicht binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses vom 11. Juli 2006 beim 1 - 3 - Bundesgerichtshof (247 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (247 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Eine Aussetzung des Verfahrens entsprechend 247 148 ZPO kommt im In-solvenzverfahren grunds344tzlich nicht in Betracht. Im 334brigen h344ngt die Ent-scheidung 374ber die Rechtsbeschwerde nicht von der Rechtm344337igkeit der Ver-sagung der Restschuldbefreiung ab. 2 Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gem344337 247 78b Abs. 1 ZPO ist unbegr374ndet. Nach dieser Vorschrift kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos er-scheint. Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erf374llt, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (BGH, Beschl. v. 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016; v. 11. April 2003 - XI ZB 5/03, BGHR ZPO 247 78b Abs. 1 Anstrengungen, zumutbare 2). F374r ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss sich die Partei dazu ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesge-richtshof zugelassene Rechtsanw344lte gewandt haben und - woran es hier fehlt - ihre diesbez374glichen Bem374hungen dem Gericht substantiiert darlegen und ge-gebenenfalls nachweisen (BGH, Beschl. v. 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864). 3 Der Prozesskostenhilfeantrag ist zur374ckzuweisen, weil die Rechtsverfol-gung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 Satz 1 ZPO). 4 Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung - wie hier die formgerechte Einlegung der Rechtsbeschwerde - unterbleibt, so ist die 5 - 4 - Frist unverschuldet vers344umt, und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die vers344umte Frist gew344hrt (247247 233 ff ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entspre-chenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kr344ften Stehende getan hat, damit 374ber den Antrag ohne Verz366gerung sachlich ent-schieden werden kann. Das setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag stellt, sondern auch alle f374r die Bewilli-gung erforderlichen Unterlagen beibringt (BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522; Beschl. v. 8. Februar 2007 - IX ZB 220/06, Umdruck Rn. 4). Die Schuld-nerin hat indessen die nach 247 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erkl344rung 374ber ihre pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse unter Verwendung des in 247 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Vordrucks (BGHZ 148, 66, 69; BGH, Beschl. v. 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03, FamRZ 2004, 1548, 1549) nicht vorge-legt. Sie durfte deshalb nicht darauf vertrauen, dass ihrem Prozesskostenhilfe- - 5 - antrag entsprochen w374rde. Die Vers344umung der Frist zur formgerechten Einle-gung der Rechtsbeschwerde war somit nicht unverschuldet. Ganter Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Arnsberg, Entscheidung vom 26.06.2006 - 10 IK 31/04 - LG Arnsberg, Entscheidung vom 11.07.2006 - 6 T 286/06 -
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