BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 137/07 vom 7. Februar 2008 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 14 Abs. 1 Der Antrag eines Gl344ubigers auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens ist nicht deshalb unzul344ssig, weil der Gl344ubiger keine Auskunft 374ber die tats344chlichen Voraussetzun-gen eines Anfechtungsanspruchs gegen sich erteilt. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2008 - IX ZB 137/07 - LG Kleve AG Kleve - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 7. Februar 2008 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 werden der Be-schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 4. Juli 2007 und der Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 4. Juni 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zur374ckverwiesen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 7.816,53 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Am 28. Juni 2006 beantragte der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gl344ubi-ger) wegen r374ckst344ndiger Abgaben in H366he von 32.973,01 200 die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners. Mit Beschluss vom 6. September 2006 wurde der weitere Beteiligte zu 2 (fortan: Gutachter) zum 1 - 3 - vorl344ufigen Insolvenzverwalter bestellt und mit der Erstattung eines Gutachtens 374ber das Vorliegen eines Er366ffnungsgrundes sowie die Deckung der Verfah-renskosten beauftragt. Der Gutachter sah den Er366ffnungsgrund der Zahlungs-unf344higkeit als gegeben an. Die Verfahrenskosten k366nnten voraussichtlich mit Hilfe von Anfechtungsanspr374chen gegen den antragstellenden Gl344ubiger ge-deckt werden, der im anfechtungsrechtlich relevanten Zeitraum laut telefoni-scher Auskunft etwa 7.200 200 im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben habe. Das Insolvenzgericht forderte den Gl344ubiger auf, die seit M344rz 2006 ver-einnahmten Betr344ge mitzuteilen. Dies lehnte der Gl344ubiger ab. 2 Mit Beschluss vom 4. Juni 2007 hat das Insolvenzgericht den Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens als unzul344ssig abgewiesen und dem Gl344u-biger die Verfahrenskosten auferlegt. Die sofortige Beschwerde des Gl344ubigers ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Gl344ubiger weiter-hin die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners erreichen. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 34 Abs. 1, 247247 6, 7 InsO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247247 574, 575 ZPO). Sie f374hrt zur Aufhebung der er-gangenen Entscheidungen und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Insol-venzgericht. 4 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt: Zwar sei der antragstellende Gl344ubiger nicht verpflichtet, Auskunft 374ber m366gliche Anfechtungsanspr374che zu 5 - 4 - erteilen. Wenn er Anfragen des vorl344ufigen Verwalters und des Insolvenzge-richts jedoch nicht beantworte, obwohl die verlangten Ausk374nfte ohne gro337en Aufwand erteilt werden k366nnten, d374rfe aus diesem Verhalten der Schluss gezo-gen werden, dass es ihm nicht um die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens gehe, sondern nur darum, weiteres Verm366gen ermitteln zu lassen, auf das er nach Aufhebung der Sicherungsma337nahmen zugreifen k366nne. Das sei ein Miss-brauch des Er366ffnungsverfahrens und unredlich. 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 6 a) Gem344337 247 14 Abs. 1 InsO ist der Antrag eines Gl344ubigers nur zul344ssig, wenn der Gl344ubiger ein rechtliches Interesse an der Er366ffnung des Insolvenz-verfahrens hat. Das Tatbestandsmerkmal 204rechtliches Interesse223 ist eingef374gt worden, um sicherzustellen, dass nur solche Gl344ubiger Antr344ge stellen, die im Falle der Er366ffnung als Insolvenzgl344ubiger am Verfahren beteiligt w344ren, und um missbr344uchlichen Antr344gen vorzubeugen, die etwa zu dem Zweck gestellt werden, Zahlungen solventer, aber zahlungsunwilliger Schuldner zu erzwingen (BT-Drucks. 12/2443, S. 113). In aller Regel wird einem Gl344ubiger, dem eine Forderung zusteht und der einen Er366ffnungsgrund glaubhaft macht, das rechtli-che Interesse an der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens nicht abgesprochen werden k366nnen (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, NZI 2006, 588, 589; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. 247 14 Rn. 22). Rechtsmissbr344uchlich und damit unzul344ssig kann ein Antrag allerdings sein, wenn es dem Antragsteller um die Erreichung anderer Ziele als desjenigen der Befriedigung der eigenen Forde-rung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens geht (BGH, Beschl. v. 21. Juni 2007 - IX ZB 51/06, NZG 2007, 623, 624; Jaeger/Gerhardt, InsO 247 14 Rn. 4). Das gilt insbesondere f374r einen Antrag, mit dem der Gl344ubiger nur zu seinem eigenen Vorteil und zum Nachteil anderer Gl344ubiger Verm366gensgegenst344nde 7 - 5 - des Schuldners ermitteln lassen will, in die er dann au337erhalb eines Insolvenz-verfahrens vollstrecken kann (BGH, Beschl. v. 15. Juli 2004 - IX ZB 280/03, ZVI 2004, 753, 754). b) Von diesen Grunds344tzen scheint das Beschwerdegericht ausgegan-gen zu sein. Den Schluss, dass der Gl344ubiger verfahrensfremde Zwecke verfol-ge, hat es jedoch ausschlie337lich deshalb gezogen, weil der Gl344ubiger es abge-lehnt hat, Einzelheiten der im anfechtungsrelevanten Zeitraum erfolgten Zah-lungen mitzuteilen. Das ist nicht zul344ssig. 8 aa) Die Insolvenzordnung kennt keine Auskunftspflichten m366glicher An-fechtungsschuldner gegen374ber dem Insolvenzgericht. Erst recht bestehen der-artige Pflichten nicht gegen374ber dem (k374nftigen) Verwalter als dem (k374nftigen) Gegner des Anfechtungsprozesses. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs gibt es im Zivilprozess keine allgemeine prozessuale Aufkl344-rungspflicht. Vielmehr gilt der Beibringungsgrundsatz. Es ist Sache der Partei-en, die notwendigen Tatsachenbehauptungen aufzustellen und Beweismittel zu benennen. Darauf beruhen auch die Regelungen zur Darlegungs- und Beweis-last im Zivilprozess. Keine Partei ist gehalten, dem Gegner das Material f374r sei-nen Prozesssieg zu verschaffen, wenn nicht materiell-rechtliche Auskunfts- und Vorlagepflichten bestehen oder die Grunds344tze der sekund344ren Darlegungslast eingreifen (BGHZ 116, 47, 56; BGH, Urt. v. 11. Juni 1990 226 II ZR 159/89, WM 1990, 1844, 1845 f; Beschl. v. 26. Oktober 2006 226 III ZB 2/06, NJW 2007, 155, 156). Stellen die Erfolgsaussichten eines Anfechtungsprozesses nur eine Vor-frage bei der Pr374fung der Verfahrenskostendeckung dar (247 26 Abs. 1 InsO), kann nichts anderes gelten. Dass im vorliegenden Fall der m366gliche Anfech-tungsgegner derjenige ist, der den Insolvenzantrag gestellt hat, 344ndert schlie337-lich ebenfalls nichts. Ob die Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich 9 - 6 - gedeckt sind, liegt nicht im Verantwortungsbereich des Gl344ubigers. Dieser hat zwar die M366glichkeit, durch einen Verfahrenskostenvorschuss die Er366ffnung eines massearmen Insolvenzverfahrens zu erm366glichen (247 26 Abs. 1 Satz 2 InsO). Macht er von dieser M366glichkeit jedoch keinen Gebrauch, hat es dabei sein Bewenden. Auf die Zul344ssigkeit seines Er366ffnungsantrags wirkt sich die Weigerung, einen Verfahrenskostenvorschuss zu leisten, nicht aus. Ebenso wenig muss der Gl344ubiger dadurch zur Deckung der Verfahrenskosten beitra-gen, dass er einen Anfechtungsprozess gegen sich vorbereitet. bb) Das Beschwerdegericht hat allein deshalb einen Missbrauch des In-solvenzer366ffnungsverfahrens und die Verfolgung verfahrensfremder Zwecke angenommen, weil der Gl344ubiger die verlangten Ausk374nfte zu den tats344chlichen Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs nicht erteilt hat. Damit hat es, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht r374gt, die Zul344ssigkeit des Er366ffnungsan-trags an die Beantwortung der Fragen zu den Anfechtungsvoraussetzungen gekn374pft. Dieses Vorgehen findet in der Insolvenzordnung keine Grundlage. 247 14 Abs. 1 InsO verlangt lediglich die Darlegung und Glaubhaftmachung der Forderung und des Er366ffnungsgrundes. Weitere Aufkl344rung hat der Gl344ubiger nicht zu leisten. 10 3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht 11 - 7 - zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 ZPO; vgl. BGHZ 160, 176, 185 f). Das Insol-venzgericht wird nunmehr zu pr374fen haben, ob die Voraussetzungen einer Er-366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners gegeben sind. Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Kleve, Entscheidung vom 04.06.2007 - 31 IN 63/06 - LG Kleve, Entscheidung vom 04.07.2007 - 4 T 215/07 -
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