BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 137/07 vom 24. Juni 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b a) Ein dem Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht ist grunds344tzlich nur dann innerhalb der Ehezeit begr374ndet worden, wenn der f374r seine Entstehung erforder-liche Akt innerhalb dieses Zeitraums erfolgt ist. b) F374r die Beendigung der Betriebszugeh366rigkeit im Sinne von 247 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB ist auf das tats344chliche Ausscheiden aus dem Unternehmen abzustel-len. Ist der Inhaber eines betrieblichen Rentenanrechts durch eine Vorruhestands-regelung aus dem Betrieb ausgeschieden, ist die Zeit zwischen dem Ausscheiden und dem Erreichen der Altersgrenze nicht als gleichgestellte Zeit bei der Ermitt-lung des Ehezeitanteils zu ber374cksichtigen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296 ff.). BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - OLG Braunschweig AG Wolfsburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2009 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, Dose und Dr. Klinkhammer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluss des 2. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 20. Juli 2007 teilweise aufgehoben und insge-samt wie folgt neu gefasst: Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wolfsburg vom 26. No-vember 2002 unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin abge344ndert, dass die schuldrechtliche Ausgleichsrente in H366he von 354,38 200 monatlich erst ab dem 1. April 2002 an die Antragstellerin zu zahlen ist, f344llig jeweils zum 3. eines Monats. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Im 334brigen wird die Rechtsbeschwerde zur374ckgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegenein-ander aufgehoben. Beschwerdewert: 2.000 200 - 3 - Gr374nde: I. 1 Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. 2 Die Antragstellerin (Ehefrau, geboren am 16. Januar 1941) und der An-tragsgegner (Ehemann, geboren am 24. M344rz 1939) haben am 4. Februar 1965 die Ehe geschlossen. Auf den der Ehefrau am 7. August 1984 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe der Parteien durch Verbundurteil des Amtsge-richts - Familiengericht - vom 7. Februar 1985 rechtskr344ftig geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. Dabei wurden ausschlie337lich die in der Ehezeit (1. Februar 1965 bis 31. Juli 1984, 247 1587 Abs. 2 BGB) erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften der Parteien durch Splitting in H366he von 506, 90 DM (259,17 200) zugunsten der Ehefrau ausgeglichen. Mit am 16. Februar 2001 beim Amtsgericht - Familiengericht - eingegan-genem Schriftsatz hat die Ehefrau den schuldrechtlichen Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Betriebsrente des Ehemanns beantragt. 3 Der Ehemann war seit dem 23. Oktober 1962 bei der VW-AG besch344f-tigt, seit dem 1. April 1984 auf au337ertariflicher Basis (als sogenannter "AT-Be-sch344ftigter". Zum 31. M344rz 1994 schied er durch einen im Juni 1993 im Rahmen einer Vorruhestandsregelung geschlossenen Aufhebungsvertrag vorzeitig aus dem Unternehmen aus. Auf Grundlage der Betriebsvereinbarung "Altersrege-lung 1993" erhielt der Ehemann von der VW-AG nachfolgend im Zeitraum 1. April 1994 bis 31. M344rz 1999 (Monat der Vollendung des 60. Lebensjahres) eine sogenannte "334berbr374ckungsbeihilfe", im Zeitraum 1. April 1999 bis 31. M344rz 2002 (Monat der Vollendung des 63. Lebensjahres) bezog er einen nach seinem Betriebsrentenanspruch berechneten "Einkommensausgleich" in 4 - 4 - H366he von monatlich brutto 2.663 DM (1.361,57 200). Seit dem 1. April 2002 be-zieht der Ehemann eine Betriebsrente, die sich nach der Auskunft der VW-AG auf monatlich brutto 1.361,32 200 bel344uft. Eine gesetzliche Rente wegen Alters erh344lt er bereits seit dem 1. M344rz 1999. 5 Die Ehefrau war vom 17. Mai 1962 bis 12. November 1966 und ab 28. Mai 1985 ebenfalls bei der VW-AG besch344ftigt. Sie schied im Rahmen einer Vorruhestandsregelung durch betriebsbedingte K374ndigung vom 23. August 1995 vorzeitig zum 31. Dezember 1995 aus dem Unternehmen aus. Auf der Grundlage der anwendbaren Betriebsvereinbarung "Altersregelung 1994" er-hielt sie von der VW-AG im Zeitraum 1. Januar 1996 bis 31. Januar 2001 eine "334berbr374ckungsbeihilfe" sowie im Zeitraum 1. Februar 2001 bis 31. Januar 2004 einen "Einkommensausgleich" in H366he von monatlich brutto 239,24 200. Seit 1. Februar 2004 bezieht sie nach der Auskunft der VW-AG eine betriebliche Altersrente in gleicher H366he. Eine gesetzliche Altersrente bezieht die Ehefrau bereits seit dem 1. Februar 2001. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Ehemann verpflichtet, ab 1. Februar 2001 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in H366he von 354,38 200 zu zahlen. Dabei ist es von einer Betriebszugeh366rigkeit des Ehemannes bis zum Ende des "334berbr374ckungszeitraums" (31. M344rz 1999) ausgegangen. Den Ehe-zeitanteil der Betriebsrente des Ehemanns hat es mit (1.361,32 200 x 53,4246 % =) 727,28 200 bewertet. Den Ehezeitanteil der zu verrechnenden Betriebsrente der Ehefrau hat das Amtsgericht - ausgehend von der beruflichen Stellung der Ehefrau bei Ehezeitende und unter Beachtung einer erst mit Ablauf der 334ber-br374ckungszeit zum 31. Januar 1999 beendeten Betriebszugeh366rigkeit - mit (204,14 200 x 9,07 % =) 18,53 200 angenommen. 6 - 5 - Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Ehemanns hat das Oberlan-desgericht zur374ckgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde m366ch-te der Ehemann erreichen, dass der von ihm bis 31. M344rz 2002 bezogene Ein-kommensausgleich nicht schuldrechtlich ausgeglichen wird und bei der Bewer-tung seiner Betriebsrente die seit 1. Januar 1991 verbesserte Versorgungszu-sage der VW-AG f374r AT-Besch344ftigte unber374cksichtigt bleibt. 7 II. Das zul344ssige Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg. 8 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: Die Voraussetzungen f374r den schuldrechtlichen Versorgungs-ausgleich habe das Amtsgericht zutreffend bejaht, ebenso habe es den der Ehefrau zustehenden Ausgleichsanspruch richtig berechnet. Dabei sei auch der von beiden Parteien bezogene Einkommensausgleich als nach 247 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB auszugleichende Versorgung zu behandeln. Zwar sei der im Rah-men des Vorruhestandes gew344hrte Einkommensausgleich nicht in der Versor-gungsordnung, sondern in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Auch best374n-den insoweit Unterschiede zu der Betriebsrente, als f374r den Anspruch auf Ein-kommensausgleich die Regelungen 374ber die Witwenrente (247 7 Abs. 2 Versor-gungsordnung), 374ber die Pflicht des Unternehmens zur Anpassungs374berpr374-fung (247 16 BetrAVG) und 374ber den Insolvenzschutz (247 7 BetrAVG) nicht an-wendbar seien. Hierbei handle es sich aber um keine zwingenden Merkmale f374r eine auszugleichende Altersversorgung. Entscheidend f374r den Versorgungscha-rakter des Anrechts sei vielmehr, dass der Einkommensausgleich unmittelbar an die H366he der zugesagten Betriebsrente ankn374pfe und der Versorgung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens diene. Der Einkom- 9 - 6 - mensausgleich werde vom Beginn des gesetzlichen Rentenbezugs bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres gew344hrt und nach den hier ma337geblichen Betriebsvereinbarungen "Altersregelung" wie eine Werksrente berechnet, so als h344tte das Arbeitsverh344ltnis bis zum Ablauf des 334berbr374ckungszeitraumes weiter bestanden. Nach dem Wortlaut der Betriebsvereinbarungen solle dadurch ei-nem vorzeitig aus dem Betrieb ausscheidenden Arbeitnehmer die Altersversor-gung nach Ablauf des 334berbr374ckungszeitraumes hinreichend gesichert werden. Auch habe das Amtsgericht zu Recht die schuldrechtlich auszugleichen-de Betriebsrente des Ehemanns unter Ber374cksichtigung der zum 1. Januar 1991 allen au337ertariflich Besch344ftigten erteilten verbesserten Versorgungszu-sage berechnet. Der Ehemann sei bei Ehezeitende bereits au337ertariflich be-zahlter Mitarbeiter gewesen. Nachehezeitliche Wert344nderungen, die ihre Ursa-che in 304nderungen der f374r die jeweilige Versorgung ma337gebenden Regelung h344tten, seien im Versorgungsausgleich aber zu beachten. 10 Schlie337lich sei bei der Berechnung des monatlichen Ausgleichsbetrags vom Bruttobetrag der Betriebsrente auszugehen. Eine K374rzung des Aus-gleichsbetrages nach 247 1587 h Nr. 1 BGB komme auch im Hinblick auf die vom Ausgleichspflichtigen zu leistenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr344ge nicht in Betracht, weil der angemessene Unterhalt des Ehemanns nicht gef344hr-det sei und auf Seiten der ausgleichsberechtigten Ehefrau keine evident g374nsti-geren wirtschaftlichen Verh344ltnisse vorl344gen. 11 Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung nicht in allen Punk-ten stand. 12 2. Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht den bis M344rz 2002 vom Ehe-mann bezogenen Einkommensausgleich schuldrechtlich ausgeglichen. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem von der VW-AG gew344hrten Einkom- 13 - 7 - mensausgleich tats344chlich um ein Versorgungsanrecht wegen Alters handelt. Der Ehemann hat seinen Anspruch auf Zahlung eines Einkommensausgleichs jedenfalls nicht innerhalb der Ehezeit (1. Februar 1965 bis 31. Juli 1984) erwor-ben, was das Oberlandesgericht 374bersehen hat. 14 a) Nach 247 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB muss ein im Versorgungsausgleich auszugleichendes Anrecht in der Ehezeit begr374ndet oder aufrecht erhalten wor-den sein. Versorgungen oder Versorgungsteile, die au337erhalb dieses Zeitraums erworben werden, bleiben hingegen au337er Betracht. Der Berechtigte soll an diesen, nicht innerhalb der Lebensgemeinschaft angefallenen Versorgungswer-ten nicht teilhaben (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. 247 1587 Rdn. 18). Dabei ist ein Anrecht regelm344337ig nur dann innerhalb der Ehezeit be-gr374ndet worden, wenn der f374r seine Entstehung erforderliche Akt innerhalb die-ses Zeitraums erfolgt ist (Johannsen/Henrich/Hahne aaO 247 1587 Rdn. 21). b) Bei dem vom Ehemann bezogenen Einkommensausgleich handelt es sich um keinen vorzeitigen Bezug der in der Ehezeit erworbenen Betriebsrente der VW-AG, sondern um ein rechtlich selbst344ndiges Anrecht. Auch wenn dieses sich der H366he nach an dem Betriebsrentenanspruch orientiert, beruht es dem Grunde nach ausschlie337lich auf dem im Rahmen der Vorruhestandsregelung zwischen dem Ehemann und der VW-AG nach Ende der Ehezeit im Juni 1993 geschlossenen Aufhebungsvertrag. Mit diesem Vertrag kam die Betriebsverein-barung "Altersregelung 1993" zur Anwendung. Nach deren Ziff. 2.2 hat sich die VW-AG verpflichtet, einem durch Vorruhestand ausgeschiedenen Arbeitnehmer vom Beginn des Bezugs einer gesetzlichen Altersrente an bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres - d.h. bis zum Beginn der Be-triebsrentenzahlungen - einen wie eine Werksrente berechneten Ausgleich zu zahlen. Die Zusage der VW-AG auf eine solche Leistung und damit die Begr374n- 15 - 8 - dung des Anspruchs des Ehemanns auf Zahlung eines Einkommensausgleichs erfolgte somit erst im Juni 1993 und damit nach Ende der Ehezeit. 16 3. Auch der vom 1. Februar 2001 bis 31. Januar 2004 von der VW-AG an die Ehefrau geleistete Einkommensausgleich muss bei der Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente unber374cksichtigt bleiben. Der Anspruch auf Einkommensausgleich wurde ihr erst nach Ehezeitende (31. Juli 1984) durch die betriebsbedingte K374ndigung am 23. August 1995 in Verbindung mit der Be-triebsvereinbarung "Altersregelung 1994" zugesagt, deren Ziff. 2.2 mit der dar-gestellten Regelung in der Betriebsvereinbarung "Altersregelung 1993" iden-tisch ist. 4. Das Oberlandesgericht hat dem schuldrechtlichen Wertausgleich f374r die Zeit ab 1. April 2002 die Betriebsrente des Ehemanns zugrunde gelegt, wie sie sich nach der zum 1. Januar 1991 erteilten verbesserten Versorgungszusa-ge der VW-AG f374r au337ertariflich Besch344ftigte ergibt. Dagegen bestehen keine Bedenken. 17 a) F374r die Ermittlung der H366he der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung gilt nach 247 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB die Vorschrift des 247 1587 a BGB entsprechend. Durch diese Verweisung wird klargestellt, dass f374r die Be-messung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente - ebenso wie f374r den 366ffentlich-rechtlichen Wertausgleich - grunds344tzlich die Wertverh344ltnisse bei Ehezeitende ma337geblich sind. Soweit sich der Wert einer Versorgung oder einer Anwart-schaft oder Aussicht auf Versorgung nach Ende der Ehezeit ge344ndert hat oder Voraussetzungen einer Versorgung nachtr344glich weggefallen oder eingetreten sind, ist dies allerdings nach 247 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zus344tzlich zu ber374ck-sichtigen. Dies soll Ungerechtigkeiten ausschlie337en, die sich dadurch ergeben k366nnen, dass sich eine Versorgung von diesem Zeitpunkt an in ihrem Wert oder 18 - 9 - in ihrem Bestand ver344ndert (Senatsbeschl374sse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207). Als ber374cksichtigungsf344hige Wertver344nde-rungen im Sinne dieser Vorschrift kommen deswegen nur solche Ver344nderun-gen in Betracht, die einem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit aufgrund der Versorgungsordnung bereits latent innewohnten. Haupts344chlich also Ver-344nderungen, die sich infolge der ge344nderten wirtschaftlichen Lage aufgrund (regelm344337iger) Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohnentwicklung ergeben. Zu ber374cksichtigen sind deswegen regelm344337ig nachehezeitliche Wert344nderungen, die zu einer "Aktualisierung" des bei Ehezeitende bestehen-den Versorgungsanrechts gef374hrt haben (Senatsbeschl374sse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207). Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu beachten sind aber auch solche Wert344nderungen, die ihre Ursache in 304nde-rungen der f374r die jeweilige Versorgung ma337gebenden Regelung (z.B. Gesetz, Satzung oder Versorgungsordnung) haben, wenn sie eine allgemeine, nicht auf individuellen Umst344nden beruhende Erh366hung des Anrechts zur Folge haben, die sich r374ckwirkend auch auf den Ehezeitanteil auswirkt (OLG Hamm FamRZ 1994, 1528, 1529; Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 645; Johann-sen/Henrich/Hahne aaO 247 1587 g Rdn. 18; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 335 c; vgl. f374r die Ber374cksichtigung einer nach Ehezeit ge344nderten Versorgungsordnung im Zeitpunkt der Entscheidung 374ber den 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich Senatsbeschluss vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 32/83 - FamRZ 1986, 976, 978). F374r die Feststellung aller anderen f374r den schuldrechtlichen Versor-gungsausgleich erheblichen Tatsachen kommt es dagegen allein auf die Ver-h344ltnisse im Zeitpunkt der Rechtsh344ngigkeit des Scheidungsantrags an. Na-chehezeitliche Ver344nderungen bleiben deswegen unber374cksichtigt, sofern sie 19 - 10 - auf neu hinzugetretenen individuellen Umst344nden beruhen, wie z.B. einem sp344-teren beruflichen Aufstieg oder einem zus344tzlichen pers366nlichen Einsatz des Versicherten (Senatsbeschl374sse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207). 20 b) Nach diesen Ma337st344ben hat das Oberlandesgericht zutreffend den nach Ehezeitende erfolgten Anstieg der Betriebsrente des Ehemanns infolge der zum 1. Januar 1991 erteilten verbesserten Versorgungszusage f374r au337erta-riflich Besch344ftigte ber374cksichtigt. Der Ehemann ist seit dem 1. April 1984 und damit bereits zum Stichtag Ehezeitende (31. Juli 1984) au337ertariflich bezahlter Mitarbeiter der VW-AG ge-wesen. Nach Ehezeitende ist es am 1. Januar 1991 zu einer generellen Erh366-hung der Versorgungszusage f374r alle au337ertariflich Besch344ftigten gekommen. Die entsprechenden Versorgungszusagen wurden nach der Auskunft der VW-AG ab diesem Zeitpunkt kollektiv aufgewertet. Die Betriebsrente f374r AT-Mi-tarbeiter setzt sich seitdem f374r die ersten f374nf Jahre der Betriebszugeh366rigkeit aus 5,0 % (statt 4,4 %) und f374r jedes weitere Dienstjahr aus 1,0 % (statt 0,4 %) des letzten versorgungsf344higen Bruttoentgelts (Durchschnittsverdienst der letz-ten zw366lf vollen Kalendermonate vor Beginn der Versorgung) zusammen. Der H366chstsatz betr344gt 25 % (statt 22,4 %). Eine solche nachehezeitliche, nicht auf individuellen Umst344nden des Versicherten beruhende Ver344nderung der Versor-gungsordnung, die r374ckwirkend Einfluss auf den Wert des Ehezeitanteils hat, wohnt einem Anrecht aber bereits bei Ehezeitende latent inne und ist im schuld-rechtlichen Versorgungsausgleich nach 247 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zu ber374ck-sichtigen (vgl. f374r den 366ffentlich-rechtlichen Wertausgleich Senatsbeschluss vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 32/83 - FamRZ 1986, 976, 978). 21 - 11 - Dagegen macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, der Ehe-mann sei nur deshalb wenige Monate vor Ende der Ehezeit in ein besser be-zahltes au337ertarifliches Besch344ftigungsverh344ltnis gewechselt, um einen finan-ziellen Ausgleich f374r die "trennungsbedingten Mehrbelastungen" zu schaffen. Den formalisierten Vorschriften des Versorgungsausgleichs ist es n344mlich fremd, bei der Bewertung eines Anrechts zum Stichtag Ehezeitende unter Bil-ligkeitsgesichtspunkten individuelle Motive und Entscheidungen des Berechtig-ten zu ber374cksichtigen, die f374r die Begr374ndung oder den Bezug des Anrechts ausschlaggebend waren (Senatsbeschluss vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1544). 22 5. Allerdings hat das Oberlandesgericht die Ehezeitanteile der Betriebs-renten der Parteien in Anlehnung an die Ausk374nfte der VW-AG unzutreffend ermittelt, indem es bei der zeitratierlichen Berechnung nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. b BGB f374r das Ende der Betriebszugeh366rigkeit der Parteien je-weils auf das Ende der 334berbr374ckungszeit abgestellt hat. 23 a) F374r die zeitratierliche Berechnung des Ehezeitanteils eines betriebli-chen Versorgungsanrechts nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. b BGB ist die tats344chliche Besch344ftigungszeit ma337geblich. Dabei endet die Betriebszugeh366-rigkeit des Versorgungsberechtigten grunds344tzlich mit dem Ablauf seines Ar-beitsverh344ltnisses bzw. der Beendigung seiner T344tigkeit f374r das Unternehmen. Dies gew344hrleistet den Zweck der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils, n344mlich das f374r die Zeiten des Alters oder der Berufs- und Erwerbsunf344higkeit angesammelte Versorgungsverm366gen entsprechend dem Anteil der Ehezeit an der gesamten Erwerbszeit zwischen den Ehegatten auszugleichen. Auch die Inanspruchnahme einer betrieblichen Vorruhestandsregelung beendet aber das Arbeitsverh344ltnis mit dem Versorgungsberechtigten und damit dessen Betriebs-zugeh366rigkeit, denn ihr liegt ein Aufhebungsvertrag oder eine K374ndigung 24 - 12 - zugrunde (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 298 f.). 25 b) Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses in diesem Zusammenhang entschieden, dass die 334berbr374ckungszeit zwischen dem tat-s344chlichen Ausscheiden aus dem Betrieb durch Eintritt in den Vorruhestand und dem Erreichen der in der Versorgungsordnung geregelten Altersgrenze bei der Ermittlung des Ehezeitanteils auch nicht als eine der Betriebszugeh366rigkeit gleichgestellte Zeit im Sinne von 247 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. b letzter Halbs. BGB zu ber374cksichtigen ist (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 299). Die der Betriebszugeh366rigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellten Zeiten sind im Versorgungsausgleich nur dann beachtlich, wenn sie sowohl f374r die Er-werbsdauer der Versorgung als auch f374r die H366he der Versorgungszusage Be-deutung haben. Denn der zeitratierlichen Aufteilung der Betriebsrentenanwart-schaften liegt der Gedanke zugrunde, dass der Rentenanspruch w344hrend der gesamtem Dauer der Betriebszugeh366rigkeit nach Grund und H366he gleichm344337ig erdient wird (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 299). Diese Voraussetzungen erf374llt die 334berbr374ckungszeit bis zum Erreichen der in der Versorgungsordnung geregelten Altersgrenze nicht. Sie ist lediglich ein Bewertungsfaktor f374r die Rentenh366he; den Rentenerwerb begr374n-det sie nicht. Selbst wenn ein Unternehmen - wie die VW-AG nach Ziff. 2.3 der hier ma337geblichen Betriebsvereinbarungen Altersregelung 1993 und 1994 - die 334berbr374ckungszeit als anrechnungsf344hige Dienstjahre und damit als versor-gungssteigernde Zeit anerkennt, um die mit dem Vorruhestand verbundenen Einbu337en bei der betrieblichen Altersversorgung auszugleichen, ist die T344tigkeit des Versorgungsberechtigten f374r das Unternehmen mit dem Eintritt in den Vor-ruhestand beendet und die betriebliche Versorgung bereits der H366he nach voll- 26 - 13 - st344ndig erdient. Die nach Beginn des Vorruhestands liegende Zeit muss des-halb - 344hnlich wie die Zurechnungszeit bei der ebenfalls zeitratierlichen Berech-nung der Beamtenversorgung (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 1995 - XII ZB 4/95 - FamRZ 1996, 215, 216) - mangels eines "echten" Zeitfaktors bei der Ermittlung des Ehezeitanteils au337er Betracht bleiben (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 299). Sie 344ndert auch vorliegend nichts daran, dass die Parteien ihre gesamte betriebliche Altersver-sorgung ausschlie337lich w344hrend ihrer Arbeitst344tigkeit f374r die VW-AG erworben haben. c) Die f374r die zeitratierliche Berechnung des Ehezeitanteils ma337gebliche Betriebszugeh366rigkeit des Ehemannes endete deshalb bereits am 31. M344rz 1994 mit seinem tats344chlichen Ausscheiden aus dem Unternehmen; die Be-triebszugeh366rigkeit der Ehefrau endete am 31. Dezember 1995. 27 6. Der Senat kann in der Sache abschlie337end selbst entscheiden. 28 a) Die Voraussetzungen f374r den schuldrechtlichen Ausgleich der ab 1. April 2002 bezogenen Betriebsrente des Ehemanns liegen vor, da auch die Ehefrau zu diesem Zeitpunkt bereits eine (gesetzliche) Altersrente bezog (247 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB). 29 b) Der Ehezeitanteil der Betriebsrente des Ehemanns betr344gt (1.361,32 200 x 234 Monate [Betriebszugeh366rigkeit in der Ehezeit] : 377 Monate [Gesamtbe-triebszugeh366rigkeit] =) 844,96 200. 30 Bei einer Betriebszugeh366rigkeit der Ehefrau vom 17. Mai 1962 bis 12. November 1966 und vom 28. Mai 1985 bis 31. Dezember 1995 sowie bei Beachtung der nach Auskunft der VW-AG gleichgestellten Zeit (247 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit b letzter Halbs. BGB) vom 1. Dezember 1980 bis 27. Mai 1985 ergibt 31 - 14 - sich ein Ehezeitanteil der von ihr seit dem 1. Februar 2004 bezogenen Betriebs-rente von (204,14 200 x 65 Monate [Betriebszugeh366rigkeit in der Ehezeit] : 235 Monate [Gesamtbetriebszugeh366rigkeit] =) 56,46 200. Soweit das Oberlandes-gericht dabei in 334bereinstimmung mit der Auskunft der VW-AG von einem fikti-ven Rentenanspruch der Ehefrau in H366he von nur 204,14 200 monatlich ausgeht, weil die Differenz zu der in H366he von monatlich 239, 24 200 brutto bewilligten Be-triebsrente auf einem nachehezeitlichen beruflichen Aufstieg beruht, ist dies nicht zu beanstanden. Auch die Rechtsbeschwerde erinnert dagegen nichts. c) F374r den Zeitraum 1. April 2002 bis 31. Januar 2004 errechnet sich ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch der Ehefrau in H366he von monatlich (844,96 200 : 2 =) 422,48 200, f374r die Zeit ab 1. Februar 2004 ergibt sich ein Aus-gleichsbetrag von monatlich (844,96 200 - 56,46 200 = 788,50 200 : 2 =) 394,25 200. 32 d) Wegen des zugunsten des Ehemanns als Rechtsbeschwerdef374hrer geltenden Verbots der reformatio in peius (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 85, 180, 185 ff. = FamRZ 1983, 44, 45) kann der Ehefrau aber f374r die Zeit ab 1. April 2002 aber kein h366herer als der vom Amtsgericht - Familiengericht - mit 354,38 200 zuerkannte und vom Oberlandesgericht nicht beanstandete Ausgleichsan-spruch zugesprochen werden. 33 Auch kann es wegen des Verbots der Schlechterstellung des Rechtsmit-telf374hrers unber374cksichtigt bleiben, dass zumindest die Betriebsrente des Ehe-manns nach Mitteilung der VW-AG (erstmals zum 1. Januar 2005) nach 247 16 BetrAVG angepasst wurde. Entsprechende Anpassungen sind zwar in den der Entscheidung zugrunde liegenden Ausk374nften der VW-AG noch nicht ber374ck-sichtigt. Rechnerisch kann sich daraus aber allenfalls eine Erh366hung des vom Ehemann geschuldeten Ausgleichsbetrages ergeben. 34 - 15 - Hingegen steht der Ehefrau f374r den Zeitraum vom 1. Februar 2001 bis 31. M344rz 2002 kein Ausgleichsanspruch zu, weil der vom Ehemann bis M344rz 2002 bezogene Einkommensausgleich nicht dem schuldrechtlichen Wertaus-gleich unterliegt. 35 36 e) Keinen Bedenken unterliegt es schlie337lich, dass das Oberlandesge-richt den Ausgleichsbetrag nicht im Hinblick auf die vom Ehemann zu zahlen-den Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr344ge nach 247 1587 h Nr. 1 BGB ge-k374rzt hat. Das Oberlandesgericht geht bei seiner Berechnung im Ansatz zutreffend von den Bruttobetr344gen der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsan-rechte des Ehemanns aus. Den im System der gesetzlichen Kranken- und Pfle-geversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behand-lung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits kann gegebenenfalls bei evidenten und unter Ber374cksichtigung der gesamten Ein-kommens- und Verm366gensverh344ltnisse nicht mehr hinnehmbaren Verst366337en gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des 247 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 210 m.w.N.). F374r die Annahme einer unbilligen H344r-te im Sinne dieser Ausnahmeregelung ist allerdings auch im Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr344ge des ausgleichspflichtigen Ehegatten dann kein Raum, wenn der angemessene Unterhalt des Ausgleichspflichtigen bei Zahlung der ungek374rzten Ausgleichsrente nicht gef344hrdet ist und auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten keine evident g374nstigeren wirtschaftli-chen Verh344ltnisse vorliegen (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1548 m.w.N.). 37 - 16 - F374r eine unbillige H344rte sprechende Umst344nde sind hier nicht ersichtlich. Der Ehemann verf374gt bei einer monatlichen Betriebsrente in der Gr366337enord-nung von mindestens 1.361,32 200 brutto auch nach Abzug der geschuldeten Ausgleichsrente in H366he von monatlich 354,38 200 noch 374ber ein Anrecht von erheblichem Wert. Zusammen mit seiner gesetzlichen Rente, die sich im Zeit-punkt der angegriffenen Entscheidung auf netto 1.103,44 200 belief, ist er in der Lage, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Im Verh344ltnis zum Ehe-mann lebt die Ehefrau auch nicht in evident g374nstigeren Verh344ltnissen. Sie ver-f374gt nach den bei der Akte befindlichen Ausk374nften und Rentenbescheiden mit ihrer Betriebsrente in H366he von netto 200,96 200, ihrem Ausgleichsanspruch in H366he von 354,38 200 und ihrer gesetzlichen Rente in H366he von netto 945,78 200 374ber insgesamt 1.501,12 200 monatlich. 38 Hahne Wagenitz Fuchs Dose Richter am Bundesgerichtshof Dr. Klinkhammer ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Vorinstanzen: AG Wolfsburg, Entscheidung vom 26.11.2002 - 17 F 3066/01 VA - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 20.07.2007 - 2 UF 298/02 -
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