BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 137/08 vom 18. Februar 2009 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dose und Dr. Klinkhammer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiense-nats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juli 2008 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1. zur374ckgewie-sen. Wert: 1.000 200 Gr374nde: Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute; das gemeinsame Kind Lea-Chantal lebt bei der Antragsgegnerin (Mutter). 1 Der Antragsteller (Vater) hat eine gerichtliche Regelung des Umgangs-rechts angestrebt und hierf374r die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung seines Verfahrensbevollm344chtigten beantragt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat dem Vater Prozesskostenhilfe bewilligt, die Beiordnung seines Verfahrensbevollm344chtigten jedoch abgelehnt, weil das Verfahren keine rechtlichen oder tats344chlichen Schwierigkeiten aufweise. In der m374ndlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht hat der Verfahrensbevollm344chtigte des Va-ters den Antrag auf gerichtliche Regelung des Umgangsrechts zur374ckgenom-men, nachdem die Eltern sich zuvor 374ber den Umgang geeinigt hatten. 2 - 3 - Gegen die Versagung der Beiordnung seines Prozessbevollm344chtigten hatte der Vater zuvor Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zur374ckgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Vater sein Begehren auf Beiordnung seines Verfahrensbevollm344chtigten weiter. 3 II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 4 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist jedenfalls f374r den ersten Rechtszug in einfach gelagerten Umgangsverfahren die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich. Zwar werde in der Rechtsprechung der Ober-landesgerichte vielfach die Auffassung vertreten, bei einer Entscheidung 374ber das Umgangsrecht handele es sich im Allgemeinen um ein rechtlich und tat-s344chlich schwieriges Verfahren, das die Beiordnung eines Rechtsanwalts ge-biete. Eine solche allgemeine Regel lasse sich jedoch nicht aufstellen; vielmehr werde auch bei einem Verfahren mittleren Schwierigkeitsgrades die Beiordnung eines Rechtsanwalts jedenfalls f374r den ersten Rechtszug nicht oder nur in Aus-nahmef344llen in Betracht kommen. Die Rechte des bed374rftigen Antragstellers seien in derartigen F344llen bereits durch die Objektivit344t des Richters und dessen Pflicht gewahrt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzukl344ren, au337erdem durch die M366glichkeit, den verfahrenseinleitenden Antrag bei der Rechtsantragsstelle und damit bei einem Rechtspfleger zur Niederschrift zu geben, der juristisch geschult sei und Sorge zu tragen habe, dass der Antrag sachdienlich gestellt und der Sachverhalt in einer "schl374ssigen" Form geschildert werde. 5 - 4 - Zwar habe das vorliegende Verfahren ein gewisses Konfliktpotential auf-gewiesen, weil die Mutter sich - nach der Antragsbegr374ndung des Vaters - nicht an Umgangsrechtsvereinbarungen gehalten und den Umgang des Vaters mit dem Kind seit Weihnachten 2007 unter fadenscheinigen Gr374nden verweigert habe. Andererseits sei jedoch von vornherein die Aussicht gerechtfertigt gewe-sen, es werde zu keinem hochstreitigen Verfahren kommen, weil die Mutter er-kennbar zu keinem Zeitpunkt grunds344tzliche Einw344nde gegen das Umgangs-recht des Vaters vorgebracht habe. 6 2. Diese Ausf374hrungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachpr374fung stand. 7 F374r das vom Vater eingeleitete Verfahren auf Regelung des Umgangs mit dem gemeinsamen Kind ist eine Vertretung durch Anw344lte nicht vorge-schrieben (vgl. 247 78 Abs. 2 i.V.m. 247 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Da auch die Mutter in diesem Verfahren nicht anwaltlich vertreten war, durfte dem Vater auf seinen Antrag ein Anwalt nur beigeordnet werden, wenn die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich erschien (247 121 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzung hat das Oberlandesgericht zu Recht verneint; das ist aus Rechtsgr374nden nicht zu bean-standen. 8 a) Die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung beurteilt sich nach den Umst344nden des Einzelfalles. Entscheidend ist, ob ein bemittelter Rechtssu-chender in der Lage des Unbemittelten vern374nftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt h344tte. Ma337gebend sind da-bei Umfang und Schwierigkeit der konkreten Sache, ferner die F344higkeit des Beteiligten, sich m374ndlich oder schriftlich auszudr374cken (BVerfG NJW-RR 2007, 1713; vgl. auch BVerfGE 63, 380, 394). Auch die existentielle Bedeutung der Sache oder eine besondere, vom allgemeinen Prozessrecht stark abweichende 9 - 5 - Verfahrensart kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts nahelegen (Senatsbe-schluss vom 11. September 2007 - XII ZB 27/07 - FamRZ 2007, 1968). 10 Die gebotene einzelfallbezogene Pr374fung l344sst eine Herausbildung von Regels344tzen, nach denen der mittellosen Partei f374r bestimmte Verfahren immer oder grunds344tzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen sei, nur in engen Grenzen zu. So hat der Senat entschieden, dass im Vaterschaftsfeststellungsverfahren je-denfalls dann, wenn die Parteien entgegen gesetzte Ziele verfolgen, bereits die existentielle Bedeutung der Sache die Beiordnung eines Rechtsanwalts nahe-legen k366nne; dies gelte auch deshalb, weil es sich bei einem solchen Status-prozess um ein vom allgemeinen Zivilprozess stark abweichendes Verfahren handele und die sachgerechten Verteidigungsm366glichkeiten - gerade auch in dem vom Senat entschiedenen Fall - dem Beklagten als juristischem Laien oh-ne rechtlichen Beistand kaum m366glich sein werde (Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 27/07 - FamRZ 2007, 1968). Eine Situation, die dem Abstammungsverfahren vergleichbar w344re, liegt hier indes nicht vor. Das Umgangsrechtsverfahren folgt den allgemeinen Verfahrensregeln der Freiwilli-gen Gerichtsbarkeit, die dem Gericht eine flexible Ber374cksichtigung der Belange aller Beteiligten erm366glichen. Die von den Interessen der Eltern m366glicherweise divergierenden Belange des Kindes k366nnen von einem - vom Gericht in geeig-neten F344llen zu bestellenden - Verfahrenspfleger geltend gemacht werden (247 50 FGG). Zwar werden bei Umgangstreitigkeiten Grundrechtspositionen der Eltern wie auch des Kindes ber374hrt. Daraus l344sst sich jedoch weder generell noch als Regel herleiten, dass Umgangsstreitigkeiten besondere Schwierigkeiten tat-s344chlicher oder rechtlicher Art mit sich bringen und deshalb ausnahmslos oder doch im Regelfall die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfordern. Im Einzelfall kann der Umgangsberechtigung - etwa bei einem drohenden Entzug (vgl. OLG K366ln FamRZ 1997, 1284) - existentielle Bedeutung f374r einen der Beteiligten zu-kommen. Dies rechtfertigt indes ebenfalls nicht den Schluss, dass sich ein be- - 6 - mittelter Rechtssuchender bei Umgangsstreitigkeiten vern374nftigerweise stets oder doch nahezu ausnahmslos anwaltlichen Beistands versichert h344tte. Der Auffassung, dass "heute 205 kein Laie einen Rechtsstreit selbst f374hre, ohne das Risiko von Nachteilen einzugehen" (OLG K366ln FamRZ 2003, 107; Z366ller/Philippi ZPO 27. Aufl. 247 121 Rdn. 4), vermag der Senat sich in dieser Allgemeinheit nicht anzuschlie337en. Die daraus abgeleitete Forderung, dass "die Regel-Ausnahme-Fassung des 247 121 Abs. 2 Satz 1 205 in praxi umzukehren sei" (OLG K366ln FamRZ 2003, 107; Z366ller/Philippi ZPO 27. Aufl. 247 121 Rdn. 4), ist zudem mit Wortlaut und Willen des Gesetzes nicht vereinbar. b) Das Oberlandesgericht hat es deshalb - im Ansatz zutreffend - abge-lehnt, eine allgemeine Regel dahin aufzustellen, dass es sich bei einer Ent-scheidung 374ber das Umgangsrecht im Allgemeinen um ein rechtlich und tat-s344chlich schwieriges Verfahren handele, das die Beiordnung eines Rechtsan-walts gebiete (so aber OLG N374rnberg FamRZ 1997, 215; differenzierend OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 2004; zur Beiordnung in Verfahren nach 247 52 a FGG vgl. OLG M374nchen FamRZ 2000, 1225). Allerdings wird auch die vom Oberlan-desgericht bef374rwortete - umgekehrte - Regel, nach der "auch bei einem Ver-fahren mittleren Schwierigkeitsgrades die Beiordnung eines Rechtsanwalts je-denfalls f374r den ersten Rechtszug nicht oder nur in Ausnahmef344llen in Betracht kommen" werde (so bereits OLG Frankfurt FamRZ 2005, 2005, 2006), den Vor-gaben des 247 121 Abs. 2 ZPO nicht gerecht. Das Gesetz verlangt, dass die Bei-ordnung eines Anwalts im Einzelfall erforderlich ist. Dies setzt - wie dargelegt - eine konkrete, an den objektiven wie subjektiven Gegebenheiten des konkreten Falles orientierte Notwendigkeitspr374fung voraus. Diese dem Tatrichter vorbehal-tene Pr374fung wird nicht dadurch entbehrlich oder erleichtert, dass f374r die Erfor-derlichkeit der Beiordnung - ohne klare Zuordnungskriterien - nach einfachen, mittleren oder hohen Schwierigkeitsgraden des Falles differenziert wird. Auch l344sst das Erforderlichkeitskriterium f374r Regel-Ausnahme-S344tze jedenfalls bei 11 - 7 - Umgangsstreitigkeiten schon im Hinblick auf die Vielfalt der Lebenssachverhal-te keinen Raum. 12 c) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts h344lt dennoch im Ergebnis der rechtlichen Nachpr374fung stand. Unbeschadet des von ihm aufgestellten und mit 247 121 Abs. 2 ZPO nicht vereinbaren Regelsatzes hat das Oberlandesgericht die gebotene Pr374fung, ob angesichts der konkreten Umst344nde des vorliegenden Falles die vom Vater begehrte Beiordnung seines Verfahrensbevollm344chtigten erforderlich war, vorgenommen. Es hat dargelegt, dass die Mutter - wie von vornherein erkennbar - zu keinem Zeitpunkt vom Grundsatz her Einw344nde ge-gen ein Umgangsrecht des Antragstellers vorgebracht habe. Dies habe von vornherein die Aussicht gerechtfertigt, dass es nicht zu einem hochstreitigen Verfahren kommen werde. Das Oberlandesgericht hat daraus gefolgert, dass die Beiordnung des Verfahrensbevollm344chtigten schon im Zeitpunkt der Ent-scheidung 374ber das Beiordnungsverlangen nicht erforderlich gewesen sei - 8 - Diese Ausf374hrungen sind plausibel; sie sind als tatrichterliche W374rdigung jeden-falls rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. Hahne Sprick Wagenitz Dose Klinkhammer Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 19.03.2008 - 531 F 577/08 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 11.07.2008 - 2 WF 124/08 -
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