BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 137/08 vom 18. November 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 18. November 2010 beschlossen: Dem Schuldner wird wegen Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 5. Mai 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 5. Mai 2008 und der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 25. Oktober 2007 auf-gehoben. Der Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 bis 11 als unzul344ssig verworfen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren fallen den weite-ren Beteiligten zu 1 bis 11 zur Last. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Mit Beschluss vom 28. November 2005 wurde dem Schuldner unter der Voraussetzung, dass er w344hrend der Laufzeit der Abtretungserkl344rung (Wohl-verhaltensperiode) die Obliegenheiten gem344337 247 295 InsO erf374lle, die Rest-schuldbefreiung angek374ndigt. Mit Beschluss vom 6. M344rz 2006 wurde das In-solvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners aufgehoben. 1 Unter dem 8. September 2006 beantragte die weitere Beteiligte zu 5 als Insolvenzgl344ubigerin, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Zur Begr374ndung wurde ausgef374hrt, der Schuldner habe den Treuh344nder nicht 374ber die Aufnahme seiner T344tigkeit als Direktor der P. Ltd. und die hieraus sich ergebenden Eink374nfte unterrichtet. Diesem Antrag haben sich die Beteilig-ten zu 1 bis 4, 6 bis 11 angeschlossen. 2 Das Insolvenzgericht hat den Versagungsantrag f374r zul344ssig und be-gr374ndet erachtet und dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Die da-gegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Zur374ckweisung des Versagungsantrages begehrt. 3 - 4 - II. Dem Schuldner ist wegen der Vers344umung der Frist zur Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren (247247 233, 234 Abs. 2, 247 575 ZPO). 4 III. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthafte und auch sonst zul344ssige Rechtsbeschwerde (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist begr374ndet. 5 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, der Schuldner habe gegen seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten versto337en, weil er dem Treuh344nder die Aufnahme einer Besch344ftigung im Mai 2006 verschwiegen und diesem erst auf Anfrage hier374ber Ausk374nfte erteilt habe. Von einer Beeintr344chtigung der Befriedigungsm366glichkeit der Gl344ubiger sei auszugehen. Von einem Schuldner, der die in 247 295 InsO genannten Obliegenheiten nicht hinreichend beachte, sei in aller Regel anzunehmen, dass seine Bem374hungen w344hrend der Wohlverhal-tensperiode nicht auf eine optimale Gl344ubigerbefriedigung gerichtet seien. Dar-374ber hinaus bestehe kein Erfahrungssatz, nach dem ein Einkommen unterhalb der Pf344ndungsfreigrenze keine Aussicht auf Befriedigung der Gl344ubiger biete. Es sei denkbar, dass ein Schuldner durch 374berobligatorische Arbeit einen Mehrverdienst erwirtschafte oder aus sonstigen Gr374nden eine Gehaltserh366hung erhalte. 6 - 5 - 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Der Versagungsantrag der weiteren Beteiligten zu 5 vom 6. Oktober 2006, dem sich die 374brigen Beteiligten angeschlossen haben, ist unzul344ssig und daher oh-ne weiteres zur374ckzuweisen. 7 a) Gem344337 247 296 Abs. 1 Satz 1 InsO bedarf es zur Versagung der Rest-schuldbefreiung zwingend eines Gl344ubigerantrages. Ein solcher Antrag ist nur zul344ssig, wenn die Versagungsvoraussetzungen glaubhaft gemacht werden, die sich aus 247 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO ergeben. Nach 247 296 Abs. 1 Satz 1 InsO muss der Schuldner w344hrend der Laufzeit der Abtretungserkl344rung gem344337 247 287 Abs. 2 InsO, der Wohlverhaltensperiode, eine seiner Obliegenheiten schuldhaft verletzt haben. Weitere Voraussetzung ist, dass die Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger durch die Obliegenheitsverletzung beeintr344chtigt ist. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut gen374gt f374r eine Versagung eine abstrakte Ge-f344hrdung der Befriedigungsinteressen der Gl344ubiger nicht; vielmehr muss bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkrete messbare Schlechterstellung der Gl344ubiger wahrscheinlich sein (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, NZI 2006, 413 Rn. 4; v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, WM 2007, 661 Rn. 5; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 91/06, VuR 2008, 434 Rn. 3; v. 21. Januar 2010 - IX ZB 67/09, ZInsO 2010, 391 Rn. 9; v. 1. Juli 2010 - IX ZB 148/09, WM 2010, 1076 Rn. 7). Das in 247 296 Abs. 1 Satz 3 InsO bestimmte Erfordernis der Glaubhaft-machung bezieht sich gerade auch auf diese Versagungsvoraussetzungen (BGH, Beschl. v. 5. April 2006, aaO; v. 1. Juli 2010, aaO). Dazu muss im Rah-men einer Vergleichsrechnung die Verm366gensdifferenz zwischen der Tilgung der Verbindlichkeiten mit und ohne Obliegenheitsverletzung ermittelt werden. Nach Abzug aller vorrangig zu befriedigenden Verbindlichkeiten muss eine pf344ndbare Summe verbleiben und dieser an die Insolvenzgl344ubiger zu vertei- 8 - 6 - lende Betrag durch die Obliegenheitsverletzung verk374rzt worden sein (BGH, Beschl. v. 1. Juli 2010, aaO). b) Diesen Anforderungen gen374gt der Versagungsantrag der weiteren Beteiligten zu 5 nicht. Sie hat lediglich die T344tigkeit des Schuldners f374r die P. Ltd. geltend gemacht; eine konkrete Schlechterstellung der Gl344ubiger, insbesondere, ob pf344ndbares Einkommen 374berhaupt erzielt wurde, wurde da-gegen nicht glaubhaft gemacht. Auch die 374brigen Gl344ubiger, die sich dem Ver-sagungsantrag angeschlossen haben, haben hierzu keine erg344nzenden Anga-ben vorgetragen. Versagungsantr344ge, bei denen die Gl344ubigerbenachteiligung lediglich pauschal vermutet wird, sind ebenso unzul344ssig wie das Geltendma-chen einer blo337en Gef344hrdung der Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger (BGH, Beschl. v. 12. Juni 2008, aaO; v. 1. Juli 2010, aaO). 9 IV. Die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen erfolgt nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachver- 10 - 7 - h344ltnis. Nach Letzterem ist die Sache zur Endentscheidung reif. Das Rechtsbe-schwerdegericht hat deshalb in der Sache selbst zu entscheiden, 247 577 Abs. 5 ZPO. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Aachen, Entscheidung vom 25.10.2007 - 19 IN 603/02 - LG Aachen, Entscheidung vom 05.05.2008 - 6 T 16/08 -
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