BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 137/09 vom 18. November 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 18. November 2010 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten werden der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 8. Juni 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Delmenhorst vom 24. M344rz 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Insolvenzgericht zur374ckverwie-sen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 28.727,90 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Rechtsbeschwerdef374hrer wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 9. Dezember 2003 zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter in dem Insolvenz-antragsverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin bestellt. Mit Beschluss 1 - 3 - vom 1. Februar 2004 wurde das Insolvenzverfahren er366ffnet und der Rechtsbe-schwerdef374hrer zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 11. August 2008 beantragte er im noch laufenden Insolvenzverfahren, seine Verg374tung als vorl344ufiger Insolvenzverwalter auf 28.727,90 200 festzusetzen. Mit Beschluss vom 24. M344rz 2009 hat das Amtsgericht den Antrag we-gen Verj344hrung des Verg374tungsanspruchs zur374ckgewiesen. Die hiergegen ge-richtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. 2 II. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zur374ckverweisung an das Insol-venzgericht. 3 Wie der Senat mit Beschluss vom 22. September 2010 in der Parallelsa-che IX ZB 195/09 (ZIP 2010, 2160) entschieden hat, ist die Verj344hrung des Verg374tungsanspruchs des vorl344ufigen Insolvenzverwalters bis zum Abschluss des er366ffneten Insolvenzverfahrens gehemmt. 4 1. Der Verg374tungsanspruch des Verwalters verj344hrt bis zu seiner Fest-setzung durch das Amtsgericht innerhalb der dreij344hrigen Regelverj344hrung des 247 195 BGB (BGH, Beschl. v. 29. M344rz 2007 - IX ZB 153/06, WM 2007, 1072, 1073 Rn. 11 m.w.N.). Rechtskr344ftig festgestellte Anspr374che unterliegen ab Rechtskraft der Entscheidung (247 201 Satz 1 BGB) der 30-j344hrigen Verj344hrungs-frist des 247 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Die Verj344hrungsfrist f374r einen nicht von dem Amtsgericht festgesetzten Verg374tungsanspruch beginnt gem344337 247 199 Abs. 1 5 - 4 - Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Verg374tungsan-spruch entstanden ist, im Falle der vorl344ufigen Verwaltung insbesondere mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, Beschl. v. 22. September 2010 aaO Rn. 27 ff). Vorliegend ist der Verg374tungsanspruch des Beschwerdef374hrers f374r die vorl344ufige Verwaltung mit der Verfahrenser366ffnung am 1. Februar 2004 ent-standen und f344llig geworden. 2. Wie der Senat im Beschluss vom 22. September 2010 (aaO Rn. 30 ff) im Einzelnen ausgef374hrt hat, ist jedoch vor dem Hintergrund des allgemeinen, auch in 247 8 Abs. 2 Satz 1 RVG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens die Verj344hrung des Verg374tungsanspruchs f374r die vorl344ufige Verwaltung bis zum Abschluss des er366ffneten Insolvenzverfahrens gehemmt. Auf die dortige aus-f374hrliche Begr374ndung wird Bezug genommen. 6 - 5 - 3. Die angefochtenen Entscheidungen sind deshalb aufzuheben und die Sache zur Festsetzung der Verg374tung an das Insolvenzgericht zur374ckzuverwei-sen. 7 Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Delmenhorst, Entscheidung vom 24.03.2009 - 12 IN 295/03 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 08.06.2009 - 6 T 308/09 -
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