BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 137 /1 1 v om 9. Februar 2012 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, de n Richter Vill, die Richterin Lohmann und d ie Richte r Dr. Fischer und Dr. Pape am 9. Februar 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 31 . März 201 1 wird auf Kosten des Beteiligten zu 3 als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert de s Rechtsbeschwerde verfahrens wird auf 20.839 , 64 Gründe: Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 3 InsO , Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) ist unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgrund vorlie gt. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde gerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 - 3 - Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfe ne Grundsatzfrage ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt. Ist das Insolvenzverfahren nicht eröf f- net worden, kann die Vergütung des vorläufigen Verwalters vom Insolvenzg e- richt weder dem Grund noch der Höhe nach im Verfahren nach §§ 63, 64 InsO, §§ 8, 10, 11 InsVV festgesetzt werden. Der Verwalter ist in diesem Fall wegen seines Vergütungsanspruchs auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - IX ZR 196/06, BGHZ 175, 48 Rn. 28 ff mwN; Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 280/08, ZIP 2010, 89). En t- sprechend ist das Beschwerdegericht verfahren. Für Insolvenzeröffnungsverfahren, die vor dem 1. März 2012 beantragt worden sind, gibt die an dieser Rechtsprechung geäußert Kritik dem Senat ke i- ne Veranlassung zur Änderu ng seiner Auffassung. Für Insolvenzeröffnungsve r- fahren, die ab dem 1. März 2012 beantragt werden, gilt § 26 a InsO in der Fa s- sung von Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582). Eine Rückwirkung für nicht abgeschlossene Altfälle sieht diese gesetzliche Neuregelung nicht vor (vgl. Art. 103g EGInsO in der Fass ung des Art. 3 dieses Gesetzes). Die Verweisung des Gläubigers eines streitigen zivilrechtlichen A n- spruchs auf den streit igen Zivilrechtsweg verletzt den Gläubiger nicht in seinen Grundrechten. 2 3 4 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO, § 4 InsO abgesehen. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.10.2010 - 502 IN 273/08 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.03.2011 - 25 T 36/11 - 5
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