BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 137 /1 3 vom 2 1 . November 201 3 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FGG - RG Art. 111 Abs. 3; VersAusglG §§ 10, 11, 45, 48 Abs. 2 Nr. 2 a) Der Versorgungsausgleich kann nur einheitlich entweder n ach dem bis 31. August 2009 geltenden Recht oder nach dem seit 1. September 2009 geltenden Recht durchgeführt werden. b) Der Versorgungsausgleich ist auch dann nach dem seit 1. September 2009 geltenden Recht durchzuführen, wenn die beteiligten Eheleute nac h diesem Zeitpunkt übereinstimmende Ruhensanträge allein zu dem Zweck gestellt haben, das neue Recht zur Anwendung zu bringen. c) Zur internen Teilung eines bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH e r- worbenen betrieblichen Anrechts. BGH, Beschluss vom 21. N ovember 2013 - XII ZB 137/13 - OLG Frankfurt am Main - 2 - AG Hanau - 3 - Weitere Beteiligte: - 4 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21 . November 201 3 durch den Vorsitzende n Richter Dose , die Richter in Weber - Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 4 . Senat s für Familiens achen des Oberlandesgerichts Fran k- furt am Main vom 7 . Februar 201 3 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und E ntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerde wert: 3.420 Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die interne Teilung eines bei der DFS Deu t- sche Flugsicherung GmbH (im Folgenden: DFS) erworbenen Versorgungsa n- rechts . Auf den am 28. August 2009 bei Gericht eingegangenen und am 1 4 . O k- tober 2009 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 23 . Januar 1988 geschlossene Ehe de s Antragstellers (Ehe mann ) und de r Antragsgegner in ( Ehe frau) rechtskräftig geschieden. 1 2 - 5 - Während der Ehezeit (1. Januar 1988 bis 30. September 2009; § 3 Abs. 1 VersAusglG) erwarben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Ehe mann außerdem ein Anrecht auf betriebliche A l- tersversorgung bei der DFS mit einem dynamischen monatlichen Rentenwert sowie ein Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung mit e i- nem dynamischen Den Versorgungsausgl e ich hat das Familiengericht in seiner am 31. August 2010 verkündeten Entscheidung d ahin geregelt, dass es durch Spli t- t i ng nach § 1587 b Abs. 1 BGB Rentenanwartschaften in Höhe von 2,12 o- natlich in der Rentenversicherung Ost und in Höhe von 319 ,66 der allgemeinen Rentenversicherung sowie im Wege eines Teilausgleichs durc h erweitertes S plitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 o- natlich in der allgemeinen Rentenversicherung jeweils vom Versicherungskonto des Ehemanns auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen hat , bez o- gen auf den 30. September 2009 als Ehezeitende . Hiergegen hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, mit der sie die Anor d- nung einer Beitrags zahlung zur Begründung von weiteren A n rechten zu ihren Gunsten gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG verfolgt hat. Im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht haben die Eheleute am 17. Juni 2011 vereinbart, dass das vom Ehemann in der privaten Lebensversicherung erworbene und zwecks Darlehenssicherung abg e- tretene Anrecht nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehe n sei und im Übrigen die Parteivertreter beauftragt würden, das Ruhen des Verfahrens zu beantrag en . Nach Eingang entsprechender Ru hensanträge hat das Oberla n- desgericht die Vereinbarung gebilligt und das Ruhen des Verfahrens durch B e- schluss vom 1. Juli 2011 an geordnet , um es m it Verfügung vom 5. Juli 2011 wieder aufzunehmen . 3 4 5 - 6 - Das Beschäftigungsverhältnis des Ehemanns bei der DFS begann am 1. November 19 93 . Durch den Arbeitsver trag wurden vor dem 1. August 1993 geleistete Vordienstzeiten im Umfang von elf Ja hren und elf Monaten, also ab 1. September 1981 , angerechnet, um sowohl den Eintritt der Unverfallbarkeit vorzuverlagern als auch die Versorgungsleistung zu erhöhen . Das Oberlandesgericht hat das bei der DFS bestehende Anrecht intern geteilt sowie festge stellt, dass ein Versorgungsausgleich im Übrigen nicht stat t- finde. H iergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde de r DFS . II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet . Sie führt zur Aufh e- bung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurü ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 3 FGG - RG, § 48 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG das seit Anfang September 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Ruhen des Verfahrens in der Zeit nach dem 1. September 2009 durch Beschluss vom 1. Juli 2011 angeordnet war (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 567/10 - FamRZ 201 2 , 98 Rn. 8 ). Dem steht nicht entgegen, dass die beteiligten Eheleute ihre überei n- stimmenden Anträ ge auf Ruhen des Verfahrens allein zu dem Zweck gestellt haben, einen Rechtswechsel auf das seit dem 1. September 2009 geltende Recht herbeizuführen, um danach das Verfahren sogleich wieder aufzunehmen. Zwar sieht das Gesetz nicht die Möglichkeit vor, durc h Rechtswahl der Ehega t- ten für die Anwendung des neuen Rechts zu optieren. Die Übergangsregelu n- 6 7 8 9 10 - 7 - gen knüpfen allein an formale Vorgänge an, die - wie hier die Anordnung des Ruhens des Verfahrens - eine Zäsur zwischen der Anwendung des früheren und des neuen Rechts bewirken. W ären die Anknüpfungstatsachen ihrerseits kritisch darauf zu überprüfen, ob sie im redlichen Sinne des von der Verfa h- rensordnung G ewollten herbeigeführt wurden, führte dies einerseits zu unz u- träglichen Abgrenzungsproblemen und widerspräche andererseits dem Grun d- anliegen des Gesetzes, wonach das neue Recht möglichst weitgehend und möglichst schnell zur Anwendung kommen soll (vgl. BT - Drucks. 16/10144 S. 85). 2. An der Berechtigung der DFS zur Einlegung der Rechtsbeschwerde besteht kein Zwe ifel. Der Senat hat auch für das seit 1. September 2009 ge l- tende Recht bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein im Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligter oder zu beteiligender Versorgungsträger durch eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlic h bereits dann in seinen Rechten beeinträchtigt wird, wenn diese Entscheidung mit einem als unrichtig gerügten Eingriff in seine Rechtsstellung verbund en ist, ohne dass es auf eine feststell bare wirtschaftliche Mehrbelastung des Versorgungsträgers ankäme; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen öffentlich - rechtlichen, einen betrieblichen oder einen sonstigen privaten Versorgungsträger handelt (vgl. S e- natsbeschl u ss vom 9. Januar 2013 - XII ZB 550/11 - FamRZ 2013, 612 Rn. 11 mwN ). 3 . Das Oberlandes gericht hat seine in FamRZ 2013, 1308 veröffentlichte Entscheidung im Wesent lichen wie folgt begründet: Unter Anwendung des seit 1. September 2009 geltenden Rechts sei das bei der DFS erworbene Anrecht intern zu teilen und im Übrigen festzustellen , dass ei n Versorgungsausgleich hinsichtlich der Lebensversicherung nicht stattfinde. Eine Entscheidung über den vom Familiengericht nach § 1587 a BGB durchgeführten Ausgleich der be i- 11 12 - 8 - derseitigen Anrechte in der Deutschen Rentenversicherung Bund sei nicht a n- gefallen , da dieser abtrennbare Teil nicht von der befristeten Beschwerde de r Ehefrau angegriffen worden sei. Die interne Teilung des bei der DFS erworbene n Anrecht s erfolge mit e i- nem Ausgleichswert von 42.939,63 September 2009, sowie in teilweiser Anwendung der Teilungsordnung der DFS vom 20. September 2010 . Nach dem Versorgungstarifvertrag betrage d er jährliche Altersrentena n- spruch des Ehemanns für jedes Beschäftigungsjahr 0,4 % des innerhalb der Splittinggrenze von 64.800 und 1,2 % des außerhalb der Splittinggrenze e r- zielten Einkommensteils . B ei einem Einkommen von 103.149,96 let z- ten zwölf Monate n vor Ehezeitende ergebe s ich ein jährliche r Altersrentena n- spruch von 28.775,98 , was bei einem anzunehmenden Barwertfaktor von 6 ,04 dem Barwert von 173.806,92 . Der Ehezeitanteil hieran sei zeitratierlich anhand des Quotienten der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit (238 Monate vom 1. Dezember 1989 bis 30. September 2009) und der fiktiven Gesamtbetriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze (480 Monat e vom 1. Dezember 1989 bis 30. November 2029) zu ermitteln. Er betrage (238 / 480 = ) 0,49583333, so dass sich ein Ehezeitanteil von (173.806,92 x 0,49583333 = ) 86.179,26 erg e b e . Teilungskosten betrage d er Ausgleichwert 42.939,63 . Vordienstzeiten seien nur insoweit an zu rechnen, als sie tatsächlich Ei n- fluss auf die Höhe der Versorgung genommen hätten. D as sei der Fall, soweit durch sie die berücksichtig ung sfähige Höchst dauer v on 40 Beschäftigungsja h- 13 14 15 16 - 9 - ren aufgefüllt w e rde ; bei einer Rückrechnung vom 30. November 2029 sei en somit die Vordienstzeit en ab 1. Dezember 1989 relevant . Den an die DFS erteilten richterlichen Hinweis, die neuere Teilungsor d- nung v om 6. Juni 2011 anzuwende n, habe die se nicht aufgegriffen. Die vora n- gegangene Teilungsordnung vom 20. September 2010 könne nur teilweise a n- gewendet werden , da sie den Anforderungen des § 11 VersAusglG nur mit den vorgenommenen Klarstellungen stand halte . Aufgabe des Familiengericht s sei es, im Rahmen des ihm obliegenden Gestaltungsaktes der internen Teilung das zu bildende Anrecht - durch Bezugnahme auf eine hinreichend bestimmte Te i- lungsordnung - auszugestalten, und in den Fällen, in denen die Teilungsor d- nung - als untergesetzliche s Recht - keine oder nur unzureichende Anrechtsg e- staltungen enth alte , solche durch eigenen Gestaltungsakt vorzugeben. Zwar erhalte die Ehefrau nach den Regelungen der Teilungsordnung vom 20. September 2010 ein eigenständiges unverfallbares Anrecht und werd e e i- nem ausgeschiedenen Arbeitnehmer gleichgestellt. S ie nehme mit dem Au s- gleichswert auch an der künftigen Wertentwicklung des ursprünglichen A n- rechts teil. Durch Nr. 8.2 der Teilungsordnung werde der Ehefrau aber weder der identische Risikoschutz gewährt , weil sie keinen Schutz für den Fall der I n- validität und/oder des Todes erh alte , sondern sich der Risikoschutz auf die - auch vorgezogene - Altersleistung reduzier e , noch gewähr t en ihr die Nr. 8.2, 10.3 und 5 einen zusätzlichen angemessenen Ausgleich. De nn die Teilung s- ordnung enth a lt e selbst keine konkrete Bestimmung, wie sich der zusätzliche Ausgleich errechne, der einer Angemessenheitsprüfung zugänglich wäre. Diese Angabe sei nicht verzichtbar, zumal die Angabe in der Teilungsordnung, der berechtigte Eh egatte erhalte "eine entsprechend höhere Altersleistung" , vol l- ständig beliebig sei . Zwar ha be die DFS mit ihrer Stellungnahme vom 18. Jan u- ar 2013 Werte mitgeteilt , die im Hinblick auf die Einschränkung des Risik o- schutzes eine angemessene Erhöhung der Alter srentenleistung ergeben sollen, 17 - 10 - das Gericht sehe sich indes nicht in der Lage, mit diesen Werten - in Ausfüllung und Ergänzung der Teilungsordnung - diese Kompensation näher zu besti m- men. Die mitgeteilten Werte seien auch deswegen nicht verwendbar, weil si e von unzutreffenden Annahmen ausg ingen . Weder sei der Ausgleichswert in der vom Gericht ermittelten Höhe berücksichtigt noch seien die Barwerte verwendet worden , die für die Ehefrau entsprechend ihre n persönlichen Parameter n zum Ende der Ehezeit g egolten hätten . Vielmehr sei ausschließlich auf gegenwärtige Barwerte abgestellt worden , die jedoch keine Bedeutung bes äßen. Die Teilungsordnung sei zwar insoweit nicht zu beanstanden, als nach Nr. 10.3 i.V.m. Nr. 5 die Rückrechnung des Ausgleichswertes in eine n Rente n- anspruch der Ehefrau mit den objektiven Bewertungsprämissen erfolg e , mit d e- nen auch der betriebsrentenrechtliche Barwert im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelt w e rde. Auch die Anwendung von persönlichen Parametern der Ehefrau wie deren Al ter und Geschlecht sei nicht zu beanstanden, um den Halbteilungsgrundsatz zu erfüllen. Allerdings habe dies mit denjenigen Werten zu erfolgen, die für das letzte dem Ehezeitende vorgelagerte Geschäftsjahr der DFS gegolten hätten . Insofern sei ein Gleichkla ng zwischen der Ermittlung des Barwerts nach § 4 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG und der Rückrechnung für den B e- rechtigten erforderlich . Entsprechendes erg ä b e sich zwar aus dem Wortlaut der Teilungsordnung vom 20. September 2010 , allerdings habe die DFS Gegente i- lige s im Verfahren - unter Bezugnahme auf ihre Teilungsordnung vom 6. Juni 2011 - geäußert. Eine entsprechende Klarstellung sei daher geboten. Nach § 224 Abs. 4 FamFG w er d e zudem festgehalten, dass die Verso r- gung des Ehemann s bei der DFS gemäß § 4 Abs. 1 Ve rsTV 2009/Teil A en d- gehaltsbezogen sei , so dass es wegen der ggf. nachehezeitlichen Gehaltsste i- gerungen an der Unverfallbarkeit, mithin an der Ausgleichsreife fehl e (§ 19 18 19 - 11 - Abs. 2 VersAusglG) . In soweit kämen Ausgleichsansprüche nach der Scheidung in Betracht . 4 . Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nicht gefolgt werden kann dem Oberlandesgericht bereits in d er A nna h- me , der Wert ausgleich könne in Bezug auf einzelne Anrecht e nach dem seit 1. September 2009 geltenden Recht durch interne Tei lung vorgenommen we r- den, während der Ausgleich anderer Anrechte durch Rentensplitting nach früh e- rem Re cht bestehen bleibe. Neben der interne n Teilung de s bei der DFS e r- worbenen Anrechts kann das vom Familiengericht nach früherem Recht durc h- geführte Splitti ng gesetzliche r Renten a nwartschaften - auch wenn es für sich genommen nicht mit Rechtsmitteln angegriffen ist - keinen Bestand haben (vgl. b ereits Senatsbeschluss vom 30. Januar 2013 - XII ZB 74/11 - FamRZ 2013, 615 Rn. 8 ) . Das folgt im vorliegenden Fall s chon daraus, dass andernfalls ein Überausgleich des bei der DFS erworbenen Anrechts einträte, indem dieses einmal durch Halbteilung nach § 1 0 VersAusglG und ein weiteres Mal - wenig s- tens in Höhe eines den Wertanteil der Lebensversicherung überschießenden m - durch den erstinstanzlich angeordneten Teilausgleich im Wege erweiterte n Splitting s nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichen würde . D as Gesetz verlangt eine einheitliche Durchführung des Versorgung s- ausgleichs entwed er nach dem seit 1. September 2009 geltende n oder nach früherem Recht. Sobald auch nur ein Anrecht nach neuem Recht auszugleichen ist, schlägt der Rechtswechsel auf den gesamten Versorgungsausgleich durch. Aus dem Grunde ordnet § 51 Abs. 1, 2 VersAusglG im Falle einer Abänderung einer nach früherem Recht getroffenen Entscheidung eine Totalrevision sämtl i- cher in den Versorgungsausgleich einbezogene n Anrechte selbst dann an, wenn sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat. 20 21 22 - 12 - 5 . Bereits w egen d ie ses Rechtsfehlers kann die angefochtene Entsche i- dung keinen Bestand haben. Das Oberlandesgericht wird den Versorgungsau s- gleich insgesamt nach dem seit 1. September 2009 gelt enden Recht durchz u- führen haben. 6 . Für das weitere Verfahren weist der Senat au f Folgendes hin: a) Der bis zum Ehezeitende erworbene jährliche Altersrentenanspruch des Ehemanns bei der DFS dürfte nicht wie vom Oberlandesgericht errechnet betragen , sondern Nach den Bestimmungen des Ve r- sorgungstarifvertrags vom 2 1 . August 2009 (VersTV) sind nämlich für maximal 40 Beschäftigungsjahr e jährlich 0,4 % des innerhalb der Splittingg renze und 1,2 % des außerhalb der Splittinggrenze erzielten Einkommenst eil s an Alter s- rente zu zahlen . Als Splitt i nggrenze im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verso r- gungstarifvertrag es ist der Betrag von 64.800 r- zeit geltenden jährlichen Beitragsbemessungsgrenze übereinstimmt. Weiter ist festgelegt, dass die Splittingg renze ab dem 1. November 2009 jeweils im U m- fang der tabellenwirksamen Tarifanpassungen zu den maßgeblichen Zeitpun k- ten an ge passt werde . Versteht man den Versorgung starifvertrag dahin, dass für zurückliegende Zeiten nicht die statische Grenze von 64.800 jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze gelten solle, ergibt sich für die (nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VersTV zugrunde zu legenden) letzten zwölf Monate vor Ehezeitende eine Splittinggrenze von insgesamt 64.500 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 3 x 5.300 für Oktober bis Dezember 2008 sowie von 9 x 5.400 für Januar bis September 2009 . Der jäh r liche Altersrentenanspruch würde sich dann bei einem für die letzten zwölf Monate ermittelten Einkommen von 103.149 , 96 wie folgt errechnen : 40 x 38. 23 24 25 - 13 - Hier bei dürfte es nicht darauf an kommen , ob der Wortlaut der tariflich vereinbarten Versorgungsordnung auch eine andere , vom Oberlandesgericht bevorzugte Auslegung zuließe. De nn die von der DFS vorgenommene , mit der vorstehenden Berechnung übereinstimmende Auslegung der Versorgungsor d- nung ist die für den Arbeitnehmer günstige re . Wenn die DFS ihren Arbeitne h- mern Versorgungsbezüge nach dem von ihr vorgelegten günstigeren Berec h- n ung s schema aus zu zahl en pflegt , dürfte derselbe Anspruch auch für den Eh e- mann bereits aus Gründen des a rbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsa t- z es bestehen (vgl. § 1 b Abs. 1 S atz 4 BetrAVG) . b) Den Barwert faktor hat das Oberlandesgericht im Ansatz zu treffend als Quotient aus de r vom Versorgungsträger mitgeteilten Beispiel relation ( 78.582,39 entspricht 13.020,09 ihn jedoch in unzulässiger Weise auf zwei Nachkommastellen auf 6,04 gerundet. Der exakte Quotient und dami t zugleich Barwertfaktor beträgt 6,035472 , so dass der Ba r- wert des gesamten Anrechts mit 174.256 ,03 a n- zunehmen sein dürfte . c) Bei der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils (§ 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 VersAusglG) dü rfte der angefochtene Beschluss bereits dem Denkfehler unterliegen , dass die berücksichtigungsfähige Höchstdauer von 40 Beschäftigungsjahren nicht wie vom Oberlandesgericht angenommen in der Zeit vom 1. Dezember 1989 bis 30. November 2029 erdient , sondern aufgrund anzurechnende r Vordienstzeiten bereits in der Zeitspanne vom 1. September 1981 bis 31. August 2021 erreicht worden ist . Unabhängig davon entspricht es ständiger Senatsrechtsprechung, dass der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgeste llte Zeiten, die aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Bestimmung oder Betriebsvereinbarung anerkannt werden, auch bei der jeweiligen ehezeitlichen Aufteilung eines A n- 26 27 28 29 - 14 - rechts zu berücksichtigen sind, wenn sich solche Zeiten nicht nur auf die Erfü l- lung der Wartezeit oder den Eintritt der Unverfallbarkeit, sondern auch auf die Höhe der Versorgung auswirken (Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 1986 - IVb ZB 77/83 - FamRZ 1986, 337 , 340 f. ; vom 25. September 1991 - XII ZB 165/88 - FamRZ 1991, 1416, 1417; vom 15 . Januar 1992 - XII ZB 112/90 - FamRZ 1992, 791 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167) . Diese Grundsätze gelten ungeachtet des Umstandes, dass § 45 VersAusglG wie früher in § 1587 a A bs. 2 Nr. 3 BGB ausdrücklich verwendet, weiterhin (Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 391 ; Erman/Norpoth BGB 13. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 9 ; Ruland Verso r- gungsaugleich 3. Aufl. Rn. 433 ) . Bereits der Regierungsentwurf zum Gesetz über den Versorgungsau sgleich hob hervor, dass die zeitratierliche Bewertung endgehaltsbezogener Direktzusagen entsprechend der Rechtsprechung zu § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. 1 BGB vorzunehmen sei (BT - Druck s . 16/10144 S. 82). Rechnerisch führe die Neuregelung in den Fällen ein er endgehalt sbez o- genen Direktzusage zu demselben Ergebnis (gleicher Ehezeitanteil) wie die bislang geltende Berechnungsvorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB (BT - Druck s . 16/10144 S. 83). Der Ehezeitanteil errechnet sich daher aus dem Quotienten der eh ezeitl i- chen Betriebszugehörigkeit ( 261 Monate vom 1. Januar 1988 bis 30. Septe m- ber 2009) und der fiktiven Gesamtbetriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze ( 579 Monate vom 1. September 1981 bis 30. November 2029). Er dürfte ( 261 / 579 = ) 78.550,6 4 betragen . Nach Vorwegabzug üge der Ausgleich s wert 39.125,32 d) W eitere Hinweise bezüglich einzelner Regelungen der Teilungsor d- nung vom 20. September 2010 sind nicht veranlasst . Das Oberlandes gericht geht selbst davon aus, dass diese Teilungsordnung inzwischen durch eine neue 30 31 - 15 - Teilungsordnung vom 6. Juni 2011 ersetzt sei. Gemäß de r anerkannten R egel, wonach der jüngere Rechtssatz dem älteren vorgeht, ist zunächst der Inhalt der aktuellen Teilung sordnung festzustellen und die Teilung dann unter deren A n- wendung - bei Beach tung der Vorgaben des § 11 VersAu sglG - durchzuführen . Dose Weber - Monecke Schilling Nedde n - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Hanau, Entscheidung vom 31.08.2010 - 67 F 1309/09 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.02.2013 - 4 UF 205/10 -
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