ECLI:DE:BGH:2017:220217BXIIZB137.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 137/16 Verkündet am: 22. Februar 2017 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 273 Abs. 1, 74 9 Abs. 1, 753 Abs. 1 Satz 1, 1361 b Abs. 3 Satz 2; NHintG § 16 Abs. 2 a) Wird der Übererlös aus der Zwangsversteigerung eines Grundstücks hinterlegt, weil die Gemeinschafter während des Zwangsversteigerungsverfahrens keine E i- nigung über dessen Verteilung erzielen konnten, setzt sich die Bruchteilsgemei n- schaft an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle fort. b) Allein die Hinterlegung des Übererlöses nach § 117 Abs. 2 Satz 3 ZVG führt noch nicht zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft (Aufgabe von Sena tsurteil vom 17. November 1999 - XII ZR 281/97 - FamRZ 2000, 355, 356). c) Dem Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 749 Abs. 1, 753 Abs. 1 Satz 1 BGB können von dem anderen Teilhaber keine gemeinschaft s- fremden Forderungen entgegengehal ten werden (im Anschluss an Senatsb e- schluss BGHZ 199, 71 = FamRZ 2014, 285). d) Steht die Ehewohnung im Miteigentum der Ehegatten, enthält für die Zeit des G e- trenntlebens die Vergütungsregelung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB die g e- genüber § 745 Abs. 2 BGB speziellere Regelung (Fortführung von Senatsb e- schluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460). BGH, Beschluss vom 22. Februar 2017 - XII ZB 137/16 - OLG Stuttgart AG Böblingen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vo m 22. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats Familiensenat des Oberlandesgeri chts S tuttgart vom 16. Feb - ruar 2016 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Von Rechts wegen Gründe: A. Die Beteiligten streiten über die Verteilung des hinterlegten Erlöses aus der Teilungsversteigerung eines ihnen vormals zu gleichen Teil en gehörenden Anwesens. Die Beteiligten schlossen 1991 die Ehe, lebten seit April 2009 getrennt und sind seit dem 19. Juli 2011 rechtskräftig geschieden. Sie waren je zur Häl f- te Miteigentümer des gemeinsam bewohnten Familienheims. Nachdem der A n- tragsgegn er aus dem Familienheim ausgezogen war, bewohnte die Antragste l- lerin das Anwesen mit den beiden bei Trennung 14 - und 17 - jä hrigen Kindern noch bis zum 31. Dezember 2012. Der Antragsgegner bestritt die laufenden Hauskosten, zahlte aber keinen Trennungs - und nachehelichen Unterhalt. 1 2 - 3 - In dem von der Antragstellerin betriebenen Teilungsversteigerungsve r- fahren über das Hausgrundstück erhielt der Antragsgegner am 6. Dezember 2 013 mit einem Gebot von 120.001 u- te über die Verte ilung des verbleibenden Erlöses nicht einigen konnten, hinte r- legte das Vollstreckungsgericht die nach Abzug der Kosten verbliebene Te i- lungs masse in Höhe von 116.357,04 e- richts und stellte fest, dass die restliche Teil ungsmasse der ehemaligen Eige n- tümergemeinschaft gemeinschaftlich zustehe. Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin beantragt, den A n- tragsgegner zu verpflichten, seine Zustimmung zur Auszahlung des beim Amt s- gericht hinterlegten Betrags in Höhe de r Hälfte, mit hin eines Betrags von 58.178,52 Nachdem der Antragsgegner im Termin zu r mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2015 keine Anträge gestellt hatte, hat das Amtsgericht ihn mit Versäu m- nisbeschlus s antragsgemäß verpflichtet. Mit s einem Einspruch gegen den Versäumnisbeschluss hat der Antrag s- gegner sich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, weil ihm gegen die Antra g- stellerin ein Anspruch auf Zugewinna usgleich in Höhe von ca. 60.000 e- he, er für die Zeit von April 2009 bis Dezem ber 2013 von der Antragstellerin Ersatz für die Nutzung des ehemaligen Familienheims verlangen könne und die Antragstellerin zum Ersatz der von ihm an verschiedene Versorgungsträger e r- brachten Leistungen sowie weiterer, im Rahmen der Ehescheidung angefall e- ner Positionen verpflichtet sei. Hilfsweise hat der Antragsgegner wegen dieser Ansprüche die Aufrechnung mit einer Forderung in Höhe von 69.348,95 r- klärt. 3 4 5 - 4 - Das Amtsgericht hat den Versäumnisbeschluss aufrechterhalten. Die Beschwerde des Antragsgegners ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich dessen zugelassene Rechtsbeschwerde. B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. I. Das Besc hwerdegericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2016, 1160 veröffentlichten Entscheidung Folgendes ausgeführt: Der Anspruch der Antragstellerin auf Einwilligung in die Auszahlung des beim Amtsgericht hinterlegten hälf tigen Erlösanteils folge aus §§ 749 Abs. 1, 752 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 16 Abs. 2 NHintG (früher: § 13 Abs. 2 HinterlO ). Die Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück, das nicht in Na tur teilbar ist, erfolge nach § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB durch Zwangs - versteigerung u nd anschließende Teilung eines nach Abzug der Versteig e- rungskosten und Berichtigung der gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten ve r- bleibenden Überschusses zwischen den Gemeinschaftern entsprechend ihrer Anteile (§ 752 Satz 1 BGB). Werde der Erlös von dem Erst eigerer hinterlegt, bestehe die Mitberechtigung der früheren Grundstückseigentümer an der gegen die Hinterlegungsstelle gerichteten Forderung auf Auszahlung eines möglichen Übererlöses. Zur Teilung bedürfe es nicht der gemeinsamen Einziehung der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle und der anschließenden Auseinander - setzung des Erlöses, sondern jeder Teilhaber könne von dem anderen die nach 6 7 8 9 10 - 5 - § 16 Abs. 2 NHintG erforderliche Einwilligung in die Herausgabe des auf ihn entfallenden Teils des hinterlegten Erl öses verlangen. Dem Einwilligungsanspruch der Antragstellerin könne der Antragsgegner weder ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer möglichen Zugewinnausgleich s- forderung oder anderer gemeinschaftsfremder Ansprüche noch die Aufrec h- nung mit derart igen Anspr üchen entgegenhalten. Ein Zurückbehaltungsrecht des Antragsgegners entfalle zwar nicht w e- gen der fehlenden Gegenseitigkeit der Forderungen. Fraglich sei aber, ob der Antragsgegner sich im H inblick auf die im Rahmen des § 273 Abs. 1 BGB e r- forderliche Kon nexität der Rechtsverhältnisse wirksam auf ein Zurückbeha l- tungsrecht wegen der von ihm behaupteten güterrechtlichen Ausgleichsford e- rung berufen könne. Da s Recht eines Teilhabers nach § 749 Abs. 1 BGB, j e- derzeit die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, dürfe grundsätzlich nicht durch die Geltendmachung von Gegenrechten, die nicht in der Gemeinschaft wurzeln, beeinträchtigt werden. Dies gelte jedenfalls, solange die Bruchteilsg e- meinsc haft noch nicht aufgehoben sei. Im hier zu entscheidenden Fall sei so mit maßgeblich, ob die Bruchteil s- gemeinschaft mit der Hinterlegung des gesamten Versteigerungserlöses bei der Hinterlegungsstelle durch den ersteigernden Ehegatten und der Durchführung des ergebnislosen Verteilungstermins oder erst mit der Erlösverteilung aufg e- hoben sei. Nach dem im Verteilungstermin vom 7. Januar 2014 keine Einigung e r- zielt worden sei, sei mangels Erlösverteilung die Bruchteilsgemeinschaft mit der Hinterlegung gerade nicht aufgehoben, sondern bleibe einer Einigung vorbeha l- ten. Damit könn e sich der Antragsgegner, um eine Blockierung der Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft nicht zu verhindern, jedenfalls nicht auf ein Zurüc k- 11 12 13 14 - 6 - behaltungsrecht wegen der Zugewinnausgleichsforderung berufen, da diese güterrechtliche Forderung keine Zuteilung aus dem Versteigerungserlös rech t- fertige und gemeinschaftsfremd sei. Auch im Fall der Geltendmachung nicht güterrechtlicher Ansprüche im Wege des Zurückbehaltungsrechts gegen den Einwi lligungsanspruch sei das nach § 749 Abs. 1 BGB gerechtfertigte Interesse des anderen Gemeinschafters an einer zügigen Abwicklung zu berücksichtigen, der gerade im Fall der Aufl ö- sung der ehelichen Gemeinschaft die Teilungsversteigerung zur Klärung der Vermögensverhältnisse betreibe. Würde man demgegenüber noch vor der en d- gültig en Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft die Geltendmachung von Z u- rückbehaltungs - und Aufrechnungsrechten mit jeglichen Forderungen zulassen, so würde sich die Erlösverteilung unter Umständen über Jahre hinziehen. Somit könnten auch nicht güterrechtliche An sprüche vom Einwilligungsgegner nur i n- soweit der Forderung entgegenhalten werden, als sie gemeinschaftsoriginär seien und aus der ursprünglichen Grundstücksgemeinschaft stammten. Dies treffe hier nur auf die Nutzungsentschädigungsansprüche des A n- tragsge gners gegen die Antragstellerin nach Eintritt der Rechtskraft der Sche i- dung zu, solange und soweit deren Voraussetzungen vorlägen. In der Tre n- nungszeit gehe die fami lienrechtliche Bestimmung des § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB als lex specialis der gemeinsc haft srechtlichen Regelung des § 745 Abs. 2 BGB vor. Dieser Nutzungsentschädigungsanspruch vor Rechtskraft der Eh e- scheidung wurzele in der ehelichen Gemeinschaft und nicht in der Grundstücks - gemeinschaft. Dah er könne mit dem Anspruch aus § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB genauso wie mit güterrechtlichen Ansprüchen gegenüber dem Anspruch auf Zustimmung zur Auskehrung des hälftigen Teilungsersteigerungserlöses nicht aufgerechnet und auch insoweit kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden. 15 16 - 7 - Nach rechtskräfti ger Scheidung folge ein Anspruch auf Nutzungsen t- schä digung aus § 745 Abs. 2 BGB, da § 1568 a BGB keine entsprechende R e- gelung enthalte. Dieser Anspruch erfordere jedoch eine Aktivierung in Form eines Neureg elungsverlangens im Sinne des § 745 Abs. 2 BGB. Da zu reiche eine bloße Zahlungsaufforderung des ausgezogenen Ehegatten nicht aus. Vielmehr sei ein deutlich geltend gemachtes Neuregelungs - und Zahlungsve r- langen erforderlich, damit der im Familienheim verbliebene Ehegatte sich rech t- zeitig auf die entstehend e Belastung einstellen könne und er nicht für die Ve r- gangenheit mit Ansprüchen konfrontiert werde, die ihm nicht rechtzeitig bekannt gegeben worden seien. Hier sei ein deutliches Neuregelungsverlangen nicht er - folgt. Vielmehr habe nach dem Auszug des Antra gsgegners im April 2009 keine Kommunikation der Beteiligten über die Nutzungsmodalitäten mehr stattgefu n- den. Deshalb könne sich der Antragsgegner nicht auf eine Nutzungsentschäd i- gung für den Zeitraum von der Rechtskraft der Ehescheidung im Juli 2011 bis zu m Auszug der Antragstellerin mit den Kindern im Dezember 2012 berufen. Der Antragsgegner könne sich auch nicht mit Erfolg auf eine Hilfsau f- rechnung mit güterrechtlichen oder sonstigen Ansprüchen stützen. Da die G e- meinschaft mit dem Zuschlagsbeschluss ni cht aufgehoben worden sei, sondern sich am Erlös fortsetze, könnten dem Zustimmungsantrag der Antragstellerin keine gemeinschaftsfremden Ansprüche entgegen gehalten werden. Soweit der Antragsgegner sich auch im Rahmen der Hilfsaufrechnung auf den Nutzung s- e ntschädigungsanspruch berufe, scheitere die Hilfsaufrechnung daran, dass ein solche r Anspruch vor Rec htskraft der Scheidung gemäß § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB gemeinschaftsfremd sei und die Voraussetzungen des Nutzungsentsch ä- digungsanspruchs gemäß § 745 Abs. 2 BGB nicht vorl ä gen. 17 18 - 8 - II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Das Beschwerdegericht hat zu Recht einen Anspruch der Antragstell e- rin gemäß §§ 749 Abs. 1, 752 Satz 1 BGB auf Abgabe der nach § 16 Abs. 2 NHintG erforderlichen Einwilligung i n die Auszahlung des beim Amtsgericht hi n- terlegten hälftigen Erlösanteils nebst Hinterlegungszinsen bejaht. a) Die Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück, das nicht in Natur teilbar ist nach § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB , erfolgt durch Zwa ngsversteigerung und anschließende Teilung eines nach Abzug der Ve r- steigerungskost en (§§ 180 Abs. 1, 109 Abs. 1 ZVG) und Berichtigung der g e- meinschaftli chen Verbindlichkeiten (§§ 755, 756 BGB) verbleibenden Übe r- schusses zwischen den Gemeinschaftern entspre chend ihren Anteilen (§ 752 Satz 1 BGB). Da sich die an dem Grundstück bestehende Bruchteilsgemei n- schaft mit dem Zuschlag im Teilungsversteigerungsverfahren im Wege der din g lichen Surrogation an dem Versteigerungserlös fortsetzt, steht den Mite i- gentümern d es Grundstücks zur Zeit des Zuschlags die Forderung auf Zahlung des Versteigerungserlöses gemeinschaftlich in ihrem bisherigen Rechtsverhäl t- nis zu. Bestand wie hier zuvor eine Bruchteilsgemeinschaft an dem Grun d- stück, besteht an der Forderung nunm ehr e ine Mitberechtigung nach § 432 BGB, da jeder Teilhaber vom Ersteher nur Zahlung an alle Teilhaber gemei n- sam verlangen kann. Dies gilt auch dann, wenn ein Miteigentümer das Grun d- stück selbst ersteiger t (Senatsurteile BGHZ 199, 71 = FamRZ 2014, 285 Rn. 16 un d BGHZ 175, 297 = FamRZ 2008, 767 Rn. 23 f. mwN). Wird der Erlös von dem Ersteigerer hinterlegt, besteht die Mitberecht i- gung der früheren Grundstückseigentümer an der gegen die Hinterlegungsstelle gerichteten Forderung auf Auszahlung eines möglichen Übe rerlöses. Allerdings 19 20 21 22 - 9 - bedarf es in diesem Fall zur Teilung nicht der gemeinsamen Einziehung der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle und der anschließenden Auseina n- dersetzung des herausgegebenen Erlöses. Vielmehr kann jeder Teilhaber von den anderen die hier nach § 16 Abs. 2 NHintG erforderliche Einwilligung in die Herausgabe des auf ihn entfallenden Teils des hinterlegten Erlöses verlangen, wenn aus dem hinterlegten Betrag keine Verbindlichkeiten mehr zu berichtigen sind (v gl. Senatsurteil BGHZ 199, 71 = FamRZ 2014, 285 Rn. 18 mwN). b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die zwischen den Beteiligten bestehende Bruchteilsgemeinschaft nicht durch die Hinterlegung des Versteigerungserlöses aufgehoben worden. aa) Nach dem klaren Wortlaut de s § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt die Aufhebung einer an einem Grundstück bestehenden Gemeinschaft einen zwe i- aktigen Tatbestand voraus, nämlich zum einen die Zwangsversteigerung des Grundstücks und zum anderen die Teilung des Erlöses (vg l. Senatsurteil BGHZ 175, 297 = FamRZ 2008, 767 Rn. 33 mwN). Der Zweck der Teilungsversteig e- rung erschöpft sich darin, an die Stelle des nicht teilbaren Gegenstand s der Versteigerung eine Geldsumme treten zu lassen, die verteilt werden kann (vg l. Senatsurteil BGHZ 175, 297 = F amRZ 2008, 767 Rn. 31 mwN; Staudinger/ Eickelberg BGB [2015] § 753 Rn. 3). Die Teilung des Erlösüberschusses (oder hier der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle) unter den Berechtigten ist je - denfalls dann, wenn diese sich darüber nicht einig sind, nich t mehr Gegenstand des Versteigerungsverfahrens. Die Teilungsversteigerung erfolgt zwar zum Zwecke de r Aufhebung der Gemeinschaft (§ 180 Abs. 1 ZVG), kann diese aber nicht ersetzen oder vorwegnehmen; sie erfolgt vielmehr nur zu deren Vorbere i- tung (vg l. Sena tsurteil BGHZ 175, 297 = FamRZ 2008, 767 Rn. 30 mwN; vgl. auch Staudinger/Eickelberg BGB [2 015] § 753 Rn. 3; Popp in Depré ZVG § 180 Rn. 32). 23 24 - 10 - bb) Können die Gemeinschafter während des Zwangsversteigerungsve r- fahrens keine Einigung über die T eilung des Er löses erzielen, wird dieser g e- mäß § 117 Abs. 2 Satz 3 ZVG hinterlegt. In diesem Fall setzt sich die Bruc h- teilsgemeinschaft an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle fort (vgl. BGH NJW 1967, 200, 201; Staudinger/Eickelberg BGB [2015] § 753 Rn. 22; Münc h KommBGB/K. Schmidt 6. Aufl. § 753 Rn. 29). Über den hinterlegten B e- trag können die Teilhaber n ur gemeinschaftlich verfügen (§ 747 Satz 2 BGB), und die Hinterlegungsstelle darf den Erlös nur an die Teilhaber gemeinschaf t- lich auskehren (§ 432 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine Bruchteilsgemeinschaft kann aber erst dann ihr Ende finden, wenn eine alleinige Rechtszuständigkeit der Teilhaber an dem auf sie entfallenden Anteil an dem Gemeinschaftsgegenstand geschaffen worden ist (vgl. MünchKommBGB/K. Schmidt 6. Aufl. § 75 2 Rn. 5). Ist der Versteigerungserlös hinterlegt, wird dies grundsätzlich nur durch eine Vereinbarung der Teilhaber über die Aufteilung des Erlöses erreicht. Durch sie wandelt sich der ideelle Bruchteil des einzelnen Teilhabers an der Forderung gegen die H interlegungsstelle in einen reellen Anteil an dem hinterlegten Erlös. Weist der Teilhaber die Vereinbarung gegenüber der Hinterlegungsstelle nach, kann der auf ihn entfallende Erlösanteil ohne Mitwirkung des anderen Teilh a- bers a n ihn ausgekehrt werden (vgl . § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 NHintG). Kommt eine Einigung der Gemeinschafter über die Verteilung des Erl ö- ses nicht zu Stande, muss die Teilung in der Weise weiter betrieben werden, dass ein Teilhaber den anderen auf Einwilligung in die Auszahlung geri chtlich in Anspruch nimmt (Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten auße r- halb des Güte rrechts 6. Aufl. Rn. 193). Da die Hinterlegungsstelle den auf den Teilhaber entfallenden Anteil am Erlös dann nur nach Vorlage einer entspr e- chenden rechtskräftigen Entscheidung an diese n allein auskehren darf (vgl. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 NHintG), ist die Bruchteilsgemeinschaft in diesem Fall erst mit Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung aufgehoben. 25 26 - 11 - Diese Erwägungen zeigen, dass allein die Hint erlegu ng des Übererlöses nach § 117 Abs. 2 Satz 3 ZVG noch nicht zur Aufhebung der Bruchteilsgemei n- schaft führt. Soweit der Senat in einem Fall in der Hinterlegung eines Übererl ö- ses eine Teilung in Natur angenommen hat (Senatsurteil vom 17. November 1999 XII Z R 281/97 FamRZ 2000, 355, 356), hält er daran nicht fest. c) Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Beschwerdegericht zu Recht angenommen, dass die zwischen den Beteiligten bestehende Bruchteilsg e- meinschaft durch die Hinterlegung des Erlöses noch ni cht aufgehoben ist. Die Beteiligten haben eine Einigung über die Auft eilung des Versteigerungserlöses bislang nicht erzielt, weshalb die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren g e- rade die Verpflichtung des Antragsgegners zur Vornahme der für die Erlösve r- teilung erforderlichen Mitwirkungshandlungen erstrebt. 2. Diesem Anspruch kann der Antragsgegner weder ein Zurückbeha l- tungsrecht wegen der von ihm behaupteten Gegenansprüche entgegenhalten noch kann er mit diesen Forderungen die Aufrechnung erklären. a) Zutreffend hat das Beschwerdegericht allerdings erkannt, dass ein Z u- rückbehaltungsrecht des Antragsgegners im vorliegenden Fall nicht bereits w e- gen fehlender Gegenseitigkeit der Forderungen ausscheidet. Der von der A n- tragstellerin geltend gemachte Ansp ruch auf Einwilligung in die Auszahlung i h- res Anteils am hinter legten Erlös ergibt sich aus §§ 749 Abs. 1, 753 BGB und richtet sich gegen den Antragsgegner persönlich. Denn Schuldner des A n- spruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft ist der einzelne Teilhaber d er Bruc h- teilsgemeinschaft. Da sich die von dem Antragsgegner geltend gemachten G e- genansprüche sämtlich gegen die Antragstellerin richten, ist das für das Z u- rückbehal tungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB erforderliche Gegenseitigkeitsve r- 27 28 29 30 - 12 - hältnis vorliegend gegebe n (v gl. Senatsurteil BGHZ 199, 71 = FamRZ 2014, 285 Rn. 21). b) Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, ihm stehe ein Anspruch auf Zugewinnausgleich und auf Ersatz für die Nutzung des Familienwohnheims durch die Antragstellerin während der Trennung szeit zu, scheitert ein Zurüc k- behaltungsrecht jedoch daran, dass dem Anspruch aus §§ 749 Abs. 1, 752 Satz 1 BGB i Vm § 16 Abs. 2 NHintG keine gemeinschaftsfremden Gegenrechte entgegengehalten werden können. Aus dem gleichen Grunde kann der A n- tragsgegner mit diesen Forderungen auch nicht die Aufrechnung erklären. aa) Der Bundesgerichtshof hat für den Fall, dass ein Teilhaber wie hier die nach § 16 Abs. 2 NHintG erforderliche Einwilligung des anderen in die Auszahlung des auf ihn entfallenden Teiles des hinterlegten Erlöses begehrt, bereits entschieden, dass jener die Zustimmung nicht mit der Begründung ve r- weigern kann, der Anspruchsteller schulde ihm aus einem anderen Rechtsve r- hältnis ebenfall s eine Leistung (BGHZ 90, 194 = NJW 1984, 2526, 2527). Da s Re cht eines Teilhabers, nach § 749 Abs. 1 BGB jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, darf grundsätzlich nicht durch die Geltendmachung von Gegenrechten, die nicht in der Gemeinschaft wurzeln, beeinträchtigt we r- den (BGHZ 63, 348 = NJW 1975, 68 7, 688; Palandt/Grüneberg BGB 76. Aufl. § 273 Rn. 16; MünchKommBGB/Krüger 7. Aufl. § 273 Rn. 55; Bamberger/Roth/ Unberath BGB 4. Aufl. § 273 Rn. 34; Schulz/Hauß Vermögensauseinanderse t- zun g bei Trennung und Scheidung 6. Aufl. Kap. 5 Rn. 94; Wever Vermögens - auseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güte r r echts 6. Aufl. Rn. 198; Klein /Büte FamVermR 2. Aufl. Kap. 4 Rn. 140). Auch nach der Rechtsprechung des Senats darf die Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft nicht durch gemeinschaftsfremde Gegenr echte beeinträchtigt werden, solange die Gemeinschaft wie im vorliegenden Fall nicht aufgehoben ist (vgl. Senatsurteil 31 32 - 13 - BGHZ 199, 71 = FamRZ 2014, 285 Rn. 28). Die Anerkennung eines Zurückb e- hal tungsrechts gemäß § 273 BGB wegen einer güterrechtlichen ode r sonstigen familienrechtlichen Ausgleichsforderung würde dem mit § 749 Abs. 1 BGB ve r- folgten Zweck, grundsätzlich die jederzeitige Aufhebung der Gemeinschaft zu ge währleisten, widerstreiten. bb) Danach hat das Beschwerdegericht zu Recht angenommen, das s der Antragsgegner im vorliegenden Fall dem Anspruch der Antragstellerin den von ihm behaupteten Anspruch auf Zugewinnausgleich als einer güterrechtl i- chen Ausgleichsforderung nicht entgegenhalten kann. cc) Gleiches gilt bei dem Anspruch auf Nutzungsers atz für die Zeit des Getrenntlebens, weil es sich hierbei ebenfalls um eine gemeinschaftsfremde Forderung handelt. Gemäß § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB kann der Ehegatte, der dem and e- ren die Ehewohnung während des Getrenntlebens ganz oder zum Teil überla s- se n hat, von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Zweck dieser Regelung ist es, den Verlust des Wohnungsbesitzes und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile für den we ichenden Ehegatten im Einzelfall nach Billigkeit zu kompensieren. Dadurch soll ein Ausgleich dafür geschaffen we r den , dass nur noch der Verbliebene allein diejenigen Nutzungen zieht, die nach der ursprünglichen ehelichen Lebensplanung beiden Ehegatten geme i n- sam zustehen sollten (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 10 und Senatsurteil vom 15. Februar 2006 XII ZR 202/03 FamRZ 2006, 930, 932 f.). Dabei hängt die Frage, ob nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB eine Nutzungsvergütung zu entric hten ist, grundsätzlich nicht von der Art des Rechts ab, auf dem die gemeinsame eheliche Nutzung der Wohnung beruht 33 34 35 - 14 - ( Senatsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 11 f.; vgl. MünchKommBGB / Weber - Monecke 7. Aufl. § 1361 b Rn. 17). So ist die Vo r- schrift auch in Fällen anwendbar, in denen ein Ehegatte die in seinem Alleine i- gentum stehende Ehewohnung dem anderen Ehegatten freiwillig zur alleinigen Nutzung überlässt (Senatsurteil vom 15. Februar 2006 XII ZR 202/03 Fa mRZ 2006, 930, 932 f.). Steht die Ehewohnung wie im vorliegenden Fall im Miteigentum der Eheleute, enthäl t die Vergütungsregelung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB die gegenüber § 745 Abs. 2 BGB speziellere Regelung (OLG Zweibrücken FamRZ 2013, 1980, 1981; OLG Frankfurt FamRZ 2011, 373, 374; OLG Jena FamRZ 2008, 1934, 1935; OLG Hamm FamRZ 2008, 1639; Johannse n/Henrich/Götz Familienrecht 6. Aufl. § 1361 b Rn. 32; MünchKommBGB/Weber - Moneck e 7. Aufl. § 1361 b Rn. 17; Palandt/Brudermüller BGB 76. Aufl. § 1361 b Rn. 20; vgl. auch Senatsbeschlu ss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 13 zur Nutzungsvergütung bei einem gemeinsamen unentgeltlichen Wohnrecht der Ehegatten). Denn sie ermöglicht unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an der Ehewohnung einen an familienrechtlichen Billigkeitskriterie n orientierten Ausgleich für die Zeit des Getrenntlebens. Zud em ist das für Ansprüche nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB anzuwendende Verfahren der freiwilligen G e- richtsbarkeit für Streitigkeiten von Ehegatten über das Nutzungsentgelt für die Ehewohnung währe nd der Trennungszeit (§ 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG) geeign e- ter als das gemäß §§ 112 Nr. 3, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG für Ansprüche aus § 745 Abs. 2 BGB anzuwendende Familienstreitverfahren (vgl. Wever Verm ö- gensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterr echts 6. Aufl. Rn. 101). Soweit der Antragsgegner einen Nutzungsersatzanspruch gegen die A n- tragstellerin für die Zeit des Getrenntlebens geltend macht, handelt es sich d a- 36 37 - 15 - her um einen familienrechtlichen Anspruch, der nicht in dem Gemeinschaft s- verhältnis zwischen den Ehegatten wurzelt (a.A. Münch FamRZ 2016, 1164, 1165) und daher ebenfalls dem Anspruch der Antragstellerin weder im Wege eines Zurückbehaltungsrechts noch durch Aufrechnung entgegengehalten we r- den kann. c) Zu Recht hat das Beschwerdegerich t ein Zurückbehaltungsrecht des Antragsgegners und eine Berechtigung zur Aufrechnung auch insoweit verneint, als dieser von der Antragstellerin Ersatz für die alleinige Nutzung der Ehewo h- nung in der Zeit ab Rechtskraft der Scheidung begehrt. aa) Der Ber ücksichtigung dieses Anspruchs stünde allerdings nicht der Grundsatz entgegen, dass die Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft nicht durch gemeinschaftsfremde Gegenrechte beeinträchtigt werden darf. Denn nach der Rechtskraft der Scheidung bestimm t sich ein möglicher Vergütungsanspruch des Ehegatten, der aus der im Eigentum beider Ehegatten stehenden I mmobilie ausgezogen ist, nach § 745 Abs. 2 BGB, weil § 1568 a BGB keine Regelung für einen Anspruch auf Nutzungsvergütung enthält (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1681, 1682; MünchKommBGB/Wellenhofer 7. Aufl. § 1568 a Rn. 24 vgl. auch Senatsurteil BGHZ 186, 372 = FamRZ 2010, 1630 Rn. 15 mwN). Anders als beim Nutzungsersatzanspruch während der Tren nungszeit nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB handelt es sich hierbei nicht um einen besonderen familienrechtlichen Anspruch. Ihm liegt vielmehr die Erwä gung zugrunde, dass nach § 745 Abs. 2 BGB jeder Bruchteilsgemei n- schafter eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entspr e- chende Ver waltung und Ben utzung verlangen kann, wenn tatsächliche Verä n- derungen eingetreten sind, die ein Festhalten an der bisherigen Verwaltung s- vereinbarung unerträglich erscheinen lassen. Eine solche kann auch darin b e- 38 39 40 - 16 - stehen, dass derjenige, der in der Immobilie verbleibt, an d en anderen eine a n- gemessene Nutzungsentschädigung zu zahlen hat (Senatsurteil vom 8. Mai 1996 XII ZR 254/94 FamRZ 1996, 931, 932 mwN). Daher wurzelt dieser A n- spruch im Recht der Bruchteilsgemeinschaft und könnte deshalb grundsätzlich dem Aufhebungsverl an gen der Antragstellerin nach §§ 749, 753 BGB entg e- genge halten werden. bb) Dem weichenden Ehegatten steh t eine Nutzungsvergütung nach § 745 Abs. 2 BGB jedoch nur ab dem Zeitpunkt zu, ab dem er eine Neu - regelung der Verwaltung und Benutzung verlangen k ann und tatsächlich mit hinreichender Deutlichkeit auch verlangt (Senatsurteil vom 13. Januar 1993 XII ZR 212/90 FamRZ 1993, 676, 678 mwN). Der in dem Familienheim ve r- bliebene Ehegatte soll sich durch das rechtzeitige und deutliche Verlangen nach einer Vergütung auf die damit verbundene wirtschaftliche Belastung ei n- stellen und die Entscheidung treffen können, ob er das Familienheim gegen Zahlung einer Vergütung weiter alleine nutzen will (vgl. Wever Vermögensau s- einandersetzung der Ehegatten außerhalb de s Güterrechts 6. Aufl. Rn. 105). Im vorliegenden Fall fehlt es nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung an einem hinreichend deutlichen Verlangen des Antragsgegners auf Neureg e- lung der Verwaltung und Benutzung der Immobilie. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass zwischen den Beteiligten nach dem Auszug des Antragsge g- ners aus dem Familienheim im April 2009 keine Kommunikation mehr stattg e- funden hat. Hiergegen erhebt die Rechtsbeschwerde keine Einwendungen. Auch dem vom Antragsgegner eingeleitete n Mahnverfahren lässt sich kein hi n- reichend deutliches Verlangen nach einer Neuregelung der Verwaltung und B e- nutzung entnehmen. 41 42 - 17 - Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, aus dem Sachvo r- trag der Beteiligten ergebe sich gerade nicht, dass nach Rechtskraft der Sche i- dung kein Verlangen nach einer Neuregelung der Verwaltung und Benutzung erhoben worden sei, verkennt sie die maßgebliche Verteilung der Darlegung s- last. Das deutliche Verlangen des weichenden Ehegatten nach einer Neureg e- lung der Verwal tung und Benutzung der Immobilie ist Voraussetzung für eine n Nutzungsersatzanspruch nach § 745 Abs. 2 BGB. Der Antragsgegner wäre daher nach den allgemeinen Grundsätzen für die Verteilung der Darlegungs - last verpflichtet gewesen, zu dieser anspruchsbegründenden Voraussetzung schlüssig vorzutragen. Dass er einen solchen Vortrag gehalten hat, behauptet die Rechtsbeschwerde nicht. d) Schließlich steht dem Antragsgegner auch im Hinblick auf die weiteren vo n ihm geltend gemachten Forderungen kein Zurückbehaltungsrecht zu. Soweit der Antragsgegner von der Antragstellerin Erstattung der von ihm nach seinem Auszug gezahlten Nebenkosten verlangt, handelt es sich um Pos i- tionen, die während der Trennungszeit im Rahmen der Bemessung der Nu t- zungsvergütung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB berücksichtigt werden kö n- nen und nach Re chtskraft der Scheidung gemäß § 745 Abs. 2 BGB eine r Ne u- regelung der Verwaltung und Benutzung der Immobilie bedurft hätte n , für die es berei ts an einem entsprechenden Verlangen fehlt. Der Antragsgegner kann d a- her auf diese Ansprüche aus den gleichen Gründen wie auf die entsprechenden Nutzungsersatzansprüche selbst ein Zurückbehaltungsrecht nicht stützen. Die übrigen vom Antragsgegner gelten d gemachten Ansprüche beziehen sich auf eine weitere Immobilie, die im Miteigentum der Ehegatten stand, auf Zahlungen für einen Sparvertrag und eine Lebensversicherung sowie auf Nu t- zungsersatz für ein Kraftfahrzeug. Diese Ansprüche sind sämtlich gemei n- 43 44 45 46 - 18 - scha ftsfremd und können daher dem Ansp ruch der Antragstellerin aus §§ 749 Abs. 1, 752 Satz 1 BGB ebenfalls weder im Wege eines Zurückbehaltung s- rechts noch durch Aufrec hnung entgegengehalten werden. Dose Günter Nedden - Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Bö blingen, Entscheidung vom 26.08.2015 - 16 F 1545/14 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.02.2016 - 18 UF 156/15 -
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