BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 138/01 vom 20. Dezember 2001 in dem Gesamtvollstreckungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 20. Dezember 2001 beschlossen: Die außerordentliche Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlande s - gerichts vom 11. Oktober 2001 wird auf ihre Kosten als unzulä s - sig verworfen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist grundsätzlich eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Auch eine außerordent liche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswi d - rigkeit ist nicht gegeben. Die angefochtene Entscheidung verstößt nicht gegen Verfahrensgrundrechte. Insbesondere beruht sie nicht auf dem Umstand, daß die Schuldnerin im Verfahren der außerordentlichen weiteren Beschwerde der Gläubigerin nicht gehört worden ist. Denn mit der Gegenvorste l - lung/außerordentlichen Beschwerde vom 8. November 2001 werden weder in - 3 - tatschlicher noch rechtlicher Hinsicht Gesichtspunkte vorgetragen, die geei g - net sind, die Entscheidung des Oberlandesgerichts ernsthaft in Frage zu ste l - len. Im brigen ist der Gehrverstoû durch die sachliche Entscheidung des Oberlandesgerichts ber die Gegenvorstellung geheilt. Die Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts im Wege der auûe r - ordentlichen weiteren Beschwerde ist zumindest vertretbar und beruht nicht auf Willkr. Kreft Kirchhof F i - scher Ganter Kayser
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