BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 138/06 vom 21. Dezember 2006 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 75 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Gegen die Ablehnung seines Antrags auf Einberufung einer Gl344ubigerversammlung steht einem Gl344ubiger die sofortige Beschwerde zu, auch wenn die Ablehnung darauf gest374tzt worden ist, nach der Sch344tzung des Gerichts sei das Quorum verfehlt. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 138/06 - LG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 21. Dezember 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 13. Juli 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Gr374nde: I. In dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners bean-tragte der weitere Beteiligte zu 1, ein Gl344ubiger, die Einberufung einer Gl344ubi-gerversammlung. 1 Das Insolvenzgericht hat den Antrag zur374ckgewiesen, weil die Absonde-rungsrechte und Forderungen des Antragstellers nicht das von 247 75 Abs. 1 Nr. 4 InsO geforderte Quorum von zwei F374nfteln der Summe erreichten, die 2 - 3 - sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbetr344gen aller nicht nachrangigen Insolvenzgl344ubiger ergebe. Diese Summe betrage 812.178,00 200. Demgegen374ber beliefen sich die Absonderungsrechte und Forde-rungen des weiteren Beteiligten zu 1 nur auf 236.616,00 200. Die hiergegen ge-richtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluss vom 13. Juli 2006 zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der weitere Beteiligte zu 1 mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Das Rechtsmittel ist statthaft (247247 6, 7, 75 Abs. 3 InsO), denn der weitere Beteiligte zu 1 hat die ablehnende Entscheidung des Insolvenzgerichts in zul344s-siger Weise mit der Beschwerde angefochten. Auch die Zul344ssigkeitsvoraus-setzungen f374r die Rechtsbeschwerde (247 574 Abs. 2 ZPO) sind gegeben. 3 1. Zum Konkursverfahren wurde ganz 374berwiegend die Meinung vertre-ten, dass die Nichteinberufung der Gl344ubigerversammlung wegen Verfehlens des Quorums nicht anfechtbar sei (OLG Karlsruhe ZIP 1988, 382, 383; Jaeger/ Weber, KO 8. Aufl. 247 93 Rn. 6; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. 247 93 Rn. 2a; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. 247 93 KO Anm. 2). Zu der Frage, ob ein Rechtsmittel gegen den einen Antrag nach 247 75 Abs. 1 InsO ablehnen-den Beschluss darauf gest374tzt werden kann, dass die Sch344tzung des Gerichts, wonach das Quorum nicht erreicht sei, unzutreffend sei, werden nunmehr un-terschiedliche Auffassungen vertreten (verneinend M374nchKomm-InsO/Ehricke, 247 75 Rn. 15; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 75 Rn. 7; bejahend K374bler in K374b-ler/Pr374tting, InsO 247 75 Rn. 11; Kind in FK-InsO, 4. Aufl. 247 75 Rn. 14; Pre337 in HmbKomm-InsO, 247 75 Rn. 14). 4 - 4 - 2. Die verneinende Auffassung erscheint zutreffend. 5 a) Der Senat hat bereits entschieden, dass nicht nachrangige Insolvenz-gl344ubiger grunds344tzlich auch dann berechtigt sind, einen Antrag auf Einberu-fung einer Gl344ubigerversammlung zu stellen, wenn ihre angemeldeten Forde-rungen noch nicht gepr374ft oder vom Insolvenzverwalter oder einem Gl344ubiger bestritten worden sind (BGH, Beschl. v. 14. Oktober 2004 - IX ZB 114/04, ZInsO 2004, 1312, 1313). Er hat in dieser Entscheidung unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 12/2443, S. 133 zu 247 86 des Regierungs-entwurfs der Insolvenzordnung) darauf hingewiesen, mit der Vorschrift des 247 75 InsO sei bezweckt, den Einfluss der Gl344ubiger auf den Ablauf des Verfahrens zu st344rken (BGH, Beschl. v. 14. Oktober 2004, aaO). Er hat ferner ausgef374hrt, es k366nne nicht Sinn des 247 75 InsO sein, die Pr374fung, ob der Antragsteller Insol-venzgl344ubiger ist, bereits ohne m374ndliche Er366rterung in der Gl344ubigerversamm-lung in allen F344llen vorwegzunehmen; denn die Entscheidung 374ber die Gl344ubi-gereigenschaft m374sse in erster Linie dem Insolvenzverwalter und den Gl344ubi-gern 374berlassen bleiben (aaO). 6 b) Im vorliegenden Fall geht es nicht um die - von niemandem angezwei-felte - Insolvenzgl344ubigereigenschaft des Antragstellers, sondern um die Frage, ob seine Absonderungsrechte und Forderungen die Grenze von zwei F374nfteln gem344337 247 75 Abs. 1 Nr. 4 InsO erreichen. Hier374ber haben - anders als bei der Frage nach der Insolvenzgl344ubigerschaft - nicht in erster Linie der Insolvenz-verwalter und die Gl344ubiger zu entscheiden; vielmehr ist ausschlie337lich das In-solvenzgericht dazu berufen. Das Gesetz spricht in diesem Zusammenhang von einer "Sch344tzung". Trotz dieser Unterschiede ist auch im vorliegenden Fall der Zweck des Gesetzes ma337gebend, durch ein weitgehendes Initiativrecht den 7 - 5 - Einfluss der Gl344ubiger auf den Gang des Verfahrens und die Art und Weise der Gl344ubigerbefriedigung zu st344rken. Die Argumente, die f374r das Initiativrecht nach 247 75 Abs. 1 InsO streiten, haben - falls die Einberufung der Gl344ubigerversamm-lung abgelehnt worden ist - auch f374r Bestehen und Umfang des Beschwerde-rechts nach 247 75 Abs. 3 InsO Bedeutung. c) Nach 247 75 Abs. 3 InsO steht dem Antragsteller, dessen Antrag auf Einberufung einer Gl344ubigerversammlung abgelehnt wird, dagegen die sofortige Beschwerde zu. Eine Einschr344nkung des Beschwerderechts auf solche F344lle, in denen die Ablehnung nicht auf die Verfehlung des Quorums gest374tzt worden ist, l344sst sich dem Gesetz nicht entnehmen. In den Materialien findet sich hierzu nichts. 8 Dies l344sst darauf schlie337en, dass der Gesetzgeber die Ablehnung wegen Verfehlung des Quorums ebenfalls als anfechtbar angesehen hat. Wenn ein Gl344ubigerantrag scheitert, wird es meist darum gehen, ob die Absonderungs-rechte und Forderungen den gesetzlich vorgeschriebenen Anteil erreichen. K366nnte ein Gl344ubiger die darauf bezogene Sch344tzung nicht angreifen, so w344re die durch 247 75 Abs. 3 InsO eigens ausgesprochene Er366ffnung der Beschwerde-instanz in erheblichem Umfang durchbrochen. Zugleich w344re die Gl344ubigerau-tonomie, die der Gesetzgeber der Insolvenzordnung hat st344rken wollen, entwer-tet. 9 Allerdings hat die Sch344tzung des Insolvenzgerichts 374ber das Quorum funktional eine 344hnliche Bedeutung wie eine Entscheidung 374ber das Stimm-recht. Diese ist nach wie vor keiner Anfechtung unterworfen. Die Insolvenzord-nung hat damit die Rechtslage unter der Geltung der Konkursordnung (247 93 Abs. 1 Satz 2, 247 95 Abs. 3, 247 96 Abs. 2 KO) und der Vergleichsordnung (247 71, 10 - 6 - 247 121 Abs. 1 VglO) aufrechterhalten (K374bler, aaO 247 77 Rn. 22; Eickmann in HK-InsO, 4. Aufl. 247 77 Rn. 13; Kind in FK-InsO, 247 78 Rn. 22). Indes macht es quali-tativ einen Unterschied, ob das Recht der Gl344ubiger auf Zusammenkunft ver-sagt oder ob nach Er366rterung und Diskussion in einer solchen Zusammenkunft das Stimmrecht unanfechtbar abgelehnt wird (K374bler, aaO 247 75 Rn. 11). III. In der Sache f374hrt die Rechtsbeschwerde zur Aufhebung und Zur374ck-verweisung. 11 Das Beschwerdegericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung zwar ausgef374hrt, die Absonderungsrechte und Forderungen des Antragstellers er-reichten nicht die Grenze von zwei F374nfteln gem344337 247 75 Abs. 1 Nr. 4 InsO. Es hat insoweit jedoch keine abschlie337enden Feststellungen getroffen. Damit ist die Beschwerdeentscheidung nicht mit Gr374nden versehen (247 576 Abs. 3 in Ver-bindung mit 247 547 Nr. 6 ZPO). 12 1. Die Forderungen der Ha. S. (H. ) haben mit einem Betrag von ca. 550.000,00 200 in den Gesamtbestand der Passiva Eingang ge-funden. Der Antragsteller hat geltend gemacht, es st374nden nur noch Forderun-gen der H. von ca. 64.000,00 200 offen, weil diese den im Wege eines frei-h344ndigen Grundst374cksverkaufs erzielten Erl366s vorrangig auf die Forderungen gegen den Schuldner h344tte verrechnen m374ssen. Das Beschwerdegericht hat gemeint, die Forderungen seien mit einem "erheblichen Sch344tzbetrag" zu be-r374cksichtigen, jedoch keinen Sch344tzbetrag genannt. 13 - 7 - 2. Zu den bestrittenen, gleichwohl zu ber374cksichtigenden (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Oktober 2004, aaO) Forderungen, die von dem Insolvenzverwal-ter W. in H366he von ca. 20 Mio. 200 angemeldet worden waren, hat das Berufungsgericht ebenfalls keinen konkreten Sch344tzbetrag genannt, sondern lediglich ausgef374hrt, dass diese Anmeldung zur Verfehlung des Quorums f374h-ren "d374rfte". 14 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 02.05.2006 - 67b IN 251/03 - LG Hamburg, Entscheidung vom 13.07.2006 - 326 T 58/06 -
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