BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 138/08 vom 23. April 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape am 23. April 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 6. Mai 2008 wird auf Kosten der Gl344ubiger als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 6, 7, 300 Abs. 3 Satz 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. Die Sache weist keine Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts ist nicht erforderlich. 1 1. Eine Divergenz zu der Rechtsprechung des Senats, nach der ein un-streitiger Sachverhalt keiner Glaubhaftmachung bedarf (BGHZ 156, 139, 143; BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, ZInsO 2009, 395, 396; Rn. 6), liegt nicht vor. Die Antragsteller haben mit der sofortigen Beschwerde nur gel-tend gemacht, der Schuldner sei nach Ank374ndigung der Restschuldbefreiung 2 - 3 - wegen Insolvenzverschleppung verurteilt worden. Auf eine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat haben sie sich nicht berufen. Anlass f374r die Annahme, ein Versagungsgrund im Sinne des 247 297 Abs. 1 InsO liege unstreitig vor, be-stand f374r das Beschwerdegericht nicht. Im Hinblick auf die fehlende Behauptung einer Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat bedurfte es auch keines Hinweises auf die fehlende Glaub-haftmachung. Andere Straftaten als Insolvenzstraftaten im Sinne der 247247 283 bis 283c StGB - etwa eine Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung nach 247 84 GmbHG in Verbindung mit 247 64 Abs. 1 GmbHG - fallen unzweifelhaft nicht unter 247 297 InsO (HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. 247 297 Rn. 3; M374nchKomm-InsO/Stephan, InsO 2. Aufl. 247 297 Rn. 8; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. 247 297 Rn. 2; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Auf. 247 17 Rn. 56; vgl. auch OLG Celle ZInsO 2001, 414, 416; LG Hamburg ZVI 2002, 33; Wenzel in K374bler/Pr374tting/Bork, 247 290 Rn. 9 jeweils f374r die ent-sprechende Regelung des 247 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Etwas Gegenteiliges wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht ausgef374hrt. 3 2. Wann und auf welche Art und Weise die Beschwerdef374hrer von der Verurteilung des Schuldners Kenntnis erlangt haben, ist f374r die Entscheidung der Sache ohne Bedeutung. 4 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 5 Ganter Raebel Vill Fischer Pape Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 21.08.2007 - 40 IN 127/02K - LG Bremen, Entscheidung vom 06.05.2008 - 4 T 830/07 -
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