BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 138/09 vom 1. Juli 2009 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Fischer und den Richter Dr. Pape am 1. Juli 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts G366ttingen vom 30. April 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Gem344337 247 133 GVG hat sowohl in Zivilprozesssachen als auch in Insol-venzsachen (vgl. 247 4 InsO) 374ber Rechtsbeschwerden ausschlie337lich der Bun-desgerichtshof zu entscheiden, nicht das vom Schuldner angerufene Oberlan-desgericht. 1 Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzul344ssig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 2 Sie ist 374berdies unstatthaft. Gem344337 247 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdr374cklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Ge-richt, dessen Entscheidung 374ber eine (erste) sofortige Beschwerde mit der 3 - 3 - Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdr374ck-lich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Da das Insolvenz-gericht gem344337 247 36 Abs. 4 InsO als Vollstreckungsgericht entschieden hat, ist der allgemeine Vollstreckungsrechtsschutz gem344337 247 793 ZPO er366ffnet (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834 f). 247 793 ZPO er366ffnet gegen Entscheidungen, die im (Einzel-)Zwangsvollstreckungsverfahren ohne m374ndliche Verhandlung ergehen k366nnen, nur die sofortige Beschwerde, nicht hingegen die Rechtsbeschwerde. Das Landgericht hat die Rechtsbe-schwerde in seinem Beschluss vom 30. April 2009 auch nicht zugelassen. Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG G366ttingen, Entscheidung vom 06.04.2009 - 74 IN 45/05 - LG G366ttingen, Entscheidung vom 30.04.2009 - 5 T 63/09 -
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